BVwG W173 1413287-1

W173 1413287-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014

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Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Zumutbarkeit

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BVwG W173 1413287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1413287.1.00

Spruch

W173 1413287-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2010, Zahl: 09 13.124-BAI, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2009 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeikommando für Wien) am selben Tag an, Pashtune zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters oder einer Vertrauensperson führte der BF weiter aus, am 1.1.1995 in XXXX-Kabul in Afghanistan geboren zu sein und dort zuletzt gewohnt zu haben. Sein Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben. Seine Mutter wohne wie sein fünfjähriger Bruder und seine beiden Schwestern (7 und 20 Jahre) in XXXX-Kabul in Afghanistan. Er verfüge weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung und sei auch nicht berufstätig gewesen. Er sei schlepperunterstützt vor 5-6 Monaten per PKW und Flugzeug nach Österreich geflohen. Sein Onkel XXXX habe das von der Mutter übergebene Familiengrundstück verkauft und mit dem Erlös von € 14.000,-- die Flucht des BF finanziert. Als Fluchtgrund gab der BF an, auf Grund des Todes des Vaters kein Familienoberhaupt mehr zu haben und von niemandem mehr unterstützt zu werden oder in dessen Obhut zu stehen. Sein Onkel, mit dem seine Mutter, sein kleiner Bruder und seine kleinere Schwester leben würden, habe ihn weggeschickt, da er ihn nicht aufnehmen wolle. Nach Auskunft seiner Mutter soll der BF nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, zumal es dort für ihn gefährlich sei. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan habe er niemanden mehr, der auf ihn aufpasse. Sein Vater, der als Bauer das auf dem Grundstück gepflanzte Gemüse auf dem Markt verkauft habe, sei dort durch eine Bombe getötet worden. Der BF befürchte, sollte er von den Taliban aufgegriffen werden, von diesen zum Soldat und Selbstmörder ausgebildet zu werden. Dies würde von ihm aber abgelehnt werden. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass der BF nach Rückübersetzung keine Verständigungsprobleme gehabt habe.

2. Bei der Einvernahme in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters (Jugendwohlfahrt Tirol), einer Vertrauensperson und eines Dolmetscher für die Sprache Pashtu durch das Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 6.4.2010 gab der BF an, sich an seine bei der Erstbefragung getätigten Aussagen zu erinnern und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen. Er sei Pashtune und 15 Jahre alt. Er sei im Haus der Eltern in Kabul aufgewachsen und habe keine Schule besucht. Von dem Einkommen, das der Vater aus der Landwirtschaft erwirtschaftet habe, habe die Familie ein gutes Auskommen gehabt. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter die Landwirtschaft seinem Onkel übergeben, der sich um die Mutter und seine Geschwister gekümmert habe. Aus dem gesamten, aus dem Verkauf der Landwirtschaft erzielten Erlös (€ 14.000,--) sei die Ausreise des BF finanziert worden. Er habe bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gewohnt. Da er erstmalig seine Heimat verlassen habe, könne er keine genauen Angaben zur Reise machen. Anders als den BF habe sein Onkel, der auf Grund des Alters des BF von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen sei und deshalb die Aufnahme des BF bei sich abgelehnt habe, nur seine Mutter und seine Geschwister bei sich aufgenommen. Auf Ersuchen seiner Mutter habe sein Onkel, der selbst eine Familie habe, mit dem aus dem Verkauf der Landwirtschaft erzielten Erlös die Flucht des BF organisiert. Sein Vater sei vor einem Jahr beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten auf dem Markt in der Stadt Kabul bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Nachdem die Sicherheitsbehörden seinen Leichnam nach Hause gebracht hätten, sei sein Vater in XXXX im Stadtviertel

XXXX in Kabul begraben worden. Auch wenn danach die Familie vom Onkel ein Monat versorgt worden sei, sei nach 15 Tagen der Beschluss über die Ausreise des BF gefasst worden. Dies habe vom BF akzeptiert werden müssen, obwohl er über die Trennung von der Familie sehr unglücklich sei.

Auf den Vorhalt zur mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens zu den Umständen seiner Ausreise und wonach die Familie von € 14.000,-- ohnehin gut hätte leben können, schloss der BF aus, mit dem Onkel über seine Ausreise gesprochen zu haben. Mit seiner Familie, der es gut gehe, sei der BF aber nach wie vor in Kontakt. Der BF bestritt, bei seiner ersten Befragung ausgesagt zu haben, dass sein Vater vor fünf Jahren verstorben wäre. Seine Aussage, zwei Schwestern und einen Bruder zu haben, erklärte der BF damit, dass seine Schwester bereits verheiratet sei und damit nicht mehr zur Familie zähle. Er habe zu seiner Tante väterlicherseits keinen Kontakt. Seine Mutter habe einen Bruder und zwei Schwestern. Er sei keinen Übergriffen ausgesetzt. Weder im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat noch bei einer Rückkehr zu seiner Familie wisse er, was passieren würde. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass es auf Grund des Zusammenhalts innerhalb von afghanischen Familien unwahrscheinlich sei, dass der Onkel die Aufnahme des BF ablehne, hielt der BF an der Ablehnung des Onkels, ihn aufzunehmen, fest. Der Onkel habe ihn auf Grund seiner altersbedingten Selbstversorgungsfähigkeit weggeschickt. Zur Finanzierung seiner Flucht hätte Land verkauft werden müssen. Die Frage, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in seiner Heimat verfolgt zu werden, wurde vom BF verneint. Er werde auch nicht wegen seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er befinde sich in der Grundversorgung, gehe zur Schule, wo er Deutsch lerne, mache seine Hausaufgaben, gehe spazieren und spiele Fußball. In Österreich habe er nur Schulfreunde. Seine Verwandten und Familienangehörigen würden in seiner Heimat leben. Solange sein Vater gelebt habe, sei alles von diesem entschieden worden und der BF habe ihm anstandslos gehorcht. Der Vertreter des BF bemerkt dazu, dass es unter diesem Aspekt verständlich sei, dass der BF die Ausreiseentscheidung seiner Familie nicht hinterfragt habe. Außerdem wies er darauf hin, dass bei der Erstbefragung des BF kein gesetzlicher Vertreter abwesend gewesen sei. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit. Eine Kopie der Niederschrift wurde dem BF ausgehändigt. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.4.2010, 0913.124-BAI, zugestellt am 26.4.2010, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, wobei die Erstbefragung des BF vom 22.10.2009 zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erklärt wurde, führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Pashtune der sunnitischen Glaubensrichtung zuzurechnen sei. Unglaubwürdig sei, dass sich der BF nicht mehr an seine Flucht nach Österreich erinnern können. Er sei in seiner Heimat weder vorbestraft, noch werde er von den Behörden gesucht. Er werde auch nicht aus den in der GFK genannten Gründen vom Staat verfolgt. Er sei nicht von staatlicher Seite her aufgrund seiner Rasse, seiner Religion und seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe einer Verfolgung ausgesetzt. Es seien auch nicht politische Gründe oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die den BF zur Flucht bewogen hätten. Als glaubwürdigen Ausreisegrund habe der BF vorgebracht, dass sein Vater bei einem Bombenattentat getötet worden sei, und er in der Folge im Gegensatz zu seiner Mutter und seinen Geschwistern von seinem Onkel nicht aufgenommen worden sei. Auf Grund seines Alters und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit hätten seine Mutter und sein Onkel seine Ausreise organisiert. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt sei nicht asylrelevant. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensitäten in Verfolgungsabsicht vorgegangen werden. Eine solche Verfolgung sei vom BF nicht vorgebracht, sondern ausdrücklich verneint worden. Die allgemeine Situation in Afghanistan führe nicht zum Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK.

Im Fall der Rückkehr sei der BF keiner Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Als junger, gesunder Mann habe er unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Anders als in Österreich habe der BF in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte, zu denen seine Mutter, seine Geschwister, Tanten und ein Onkel, die in der selben Ortschaft leben würden, zählen würden. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich bestehe für den BF nicht. Der BF verfüge über familiäre und damit sozioökonomische Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Den Länderfeststellungen sei der BF trotz eingeräumter Frist nicht entgegengetreten. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK iVm Art. 8 Abs. 1 AsylG liege nicht vor. Im Fall der Rückkehr würde dem BF - wie vor Verlassen seines Heimatstaates - im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht von seiner Familie unterstützt werden. Vielmehr sei die Solidarität innerhalb der Großfamilie in Afghanistan besonders stark ausgeprägt. Er könne jedenfalls sich in Kabul niederlassen. Seiner Ausweisung stünde nicht Art. 8 EMRK entgegen.

4. Gegen den am 26.4.2010 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 5.5.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde einerseits die Aussagen des BF zum Ausreisegrund als glaubwürdig einstufte, andererseits das Bombenattentat, bei dem sein Vater das Leben verloren habe, nicht als unter die GFK zu subsumierenden Sachverhalt gewertet haben. Ein zeitlicher Konnex liege vor, zumal das Attentat nicht fünf Jahre zurückliege. Diesbezüglich liege ein Übersetzungsfehler vor. Der BF sei nämlich als Pashtune in Dari einvernommen worden. Die Behörde verkenne, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sei. Dies sei der Fall, wenn dem Asylbewerber gegen die Verfolgung Dritter im Herkunftsstaat nicht ausreichend Schutz von staatlicher Seite geboten werde bzw. die staatliche Gewalt dazu nicht Willens wäre. Mit diesem Vorbringen des BF habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Außerdem sei bei Kindern von einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auszugehen. Gerade Kinder ohne Vater seien in Afghanistan ein willkommenes Opfer für die Taliban, die sie mit Geld und Lohn anwerben und zum Kampf ausbilden würden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Auf Grund des Todes seiner Schwester seien nur mehr seine Mutter und sein Bruder zu Hause, die vom Onkel notdürftig versorgt würden. Zukunftsprognosen seien von der belangten Behörde hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe keine aufgestellt worden. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Zudem seien bei der Annahme einer wohl begründeten Furcht vor Verfolgung nicht nur vergangene Handlungen, sondern das Gesamtbild einer Handlung in einer Zukunftsprognose zu berücksichtigen. Der BF habe auch glaubhaft gemacht, dass bei seiner Rückkehr Verfolgungshandlungen iSd GFK nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Dazu werde auf die instabile Sicherheitslage verwiesen. Jedenfalls sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eine schulische Integration mit entsprechenden Deutschkenntnissen liege vor. Eine Zurückweisung oder Abschiebung des BF sei unzulässig. Dem BF sei der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Eine Ausweisung sei für ihn unzumutbar.

5. Auf Grund des Antrages des BF vom 28.10.2011 wurde ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater am 3.11.2011 amtswegig zur Seite gestellt. Am 8.11.2012 wies der BF darauf hin, mittlerweile perfekt Deutsch zu sprechen. Dazu legte er zwei Schulbesuchsbestätigungen des XXXX für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vor, aus denen hervorgeht, dass der BF in den Pflichtgegenständen (darunter Deutsch) nicht beurteilt wurde. Weiters gab der BF an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er oft Kopfschmerzen habe. Mit Schriftsatz von 2.5.2014 ersuchte der BF um baldige Entscheidung. Am 20.5.2014 stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag für einen Fristsetzungsantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 6.5.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 19.5.2010 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 haHerrt die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Maßgebend ist nach der Judikatur des VwGH (vgl 24.6.2010, 2007/01/119) für § 3 Abs. 1 AsylG der Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK. Von der belangten Behörde ist dabei zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl auch BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 18.6.2014, W 173 1433277-1/6E).

Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) nach dem Tod des durch eine Bombenexplosion umgekommenen Vaters vom Onkel als selbsterhaltungsfähig eingestufter Jugendlicher nicht aufgenommen, sondern nach Verkauf des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes seiner Familie zur Flucht angehalten worden zu sein, hat die belangte Behörde zwar die Ausreisegründe als glaubwürdig gewertet. Sie hat sich aber nicht mit dem Vorbringen des BF in der Erstbefragung am 22.10.2009, die zum Bescheidinhalt erklärt wurde, nach dem Tod seines Vater Furcht vor Rekrutierungsversuchen der Taliban zu haben, um als deren Soldat oder Selbstmordattentäter ausgebildet zu werden, auseinander gesetzt. Darauf ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen und hat auch keine Ermittlungsschritte gesetzt. Ungeklärt ist auch, ob etwa damit die - nach Ausführungen des BF - auch von den Sicherheitsbehörden registrierte Bombenexplosion, bei der der Vater des BF getötet worden sei, in Zusammenhang steht. Die Umstände zur Bombenexplosion, die nach Aussage des BF für seinen Vater tödlich geendet habe, wären auch im Hinblick auf den zeitlichen Konnex näher zu erforschen. Mit Rekrutierungsmethoden der Taliban bei männlichen Personen, deren Familienoberhaupt zu Tode gekommen ist, und dem dagegen von staatlicher Seite gewährten Schutz hat sich die belangte Behörde auch in dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht nicht ausführlich auseinander gesetzt. Wie sich aus der Judikatur des VwGH ergibt, kommt es für die asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf an, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).

Solche Ausführungen wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des BF sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen erforderlich.

Somit ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Beim BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände insbesondere zu klären, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes davon ausgeht, dass der BF in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe, vermag dies für die Lebensumstände vor dem Tod des Vaters zugetroffen haben. Dies kann jedoch nicht mehr für die Situation des BF nach dem Tod des Vaters des BF gelten. Nach Aussagen des BF, die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Flucht des BF als glaubwürdig eingestuft wurden, sei das Grundstück, von dem die Familie des BF gelebt habe, verkauft worden und der gesamte Verkaufserlös für die Finanzierung der Flucht des auf Grund seines Alters als selbsterhaltungsfähig eingestuften BF, der - anders als die Mutter und die Geschwister - nicht vom Onkel aufgenommen worden sei, verwendet worden. Die belangte Behörde verkennt, dass es damit der Familie des BF an der ökonomischen Lebensgrundlage fehlt. Nach Aussagen des BF habe seine Familie von Ertrag des Grundstückes gelebt.

Es trifft zwar zu, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt. Nicht abschließend geklärt ist aber, wo sich die Familie des BF und seine Verwandten genau befindet. Zwar hat der BF in seiner Ersteinvernahme davon gesprochen, dass er aus XXXX-Kabul stamme. Diese Ortsangabe scheint auch in der mit 22.10.2009 datierten Niederschrift über die Ersteinvernahme des BF für den Wohnort seiner Mutter und seine Geschwister auf. Zu bedenken ist, dass die als Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärte Ersteinvernahme des minderjährigen, über keine Schulausbildung verfügenden BF, der als Analphabet einzustufen war, ohne gesetzlichen Vertreter oder Vertrauensperson erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es sich bei den Angabe zur Wohnadresse der Mutter und den Geschwistern in der Ersteinvernahme um die ursprüngliche Wohnadresse der Familie des BF vor dem Tod des Vaters handelt oder es sich um Angaben nach der Aufnahme der Mutter und den Geschwistern beim Onkel des BF handelt. Der BF gab bei der Einvernahme am 6.4.2010 an, bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben. Nach der Wohnadresse des Onkels des BF, bei dem die Familienmitglieder des BF Aufnahme fanden, zu fragen, hat jedoch die belangte Behörde unterlassen. Vielmehr ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne genaue Ermittlungen durchgeführt zu haben -davon aus, dass der Onkel des BF ebenso wie mehrere Tanten des BF nach wie vor in der selben Ortschaft wohnen würden (vgl Seite 63 des angefochtenen Bescheides). Darauf gestützt zieht die belangte Behörde den Schuss, dass dem BF daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ebenso wie vor dem Verlassen seiner Heimat, im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde und seine elementarsten Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum gesichert seien. Die belangte Behörde weist selbst im angefochten Bescheid (vgl Seite 50) darauf hin, dass sich bei Rückkehrern die Hilfe durch die Familie und Großfamilie auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie bzw. Großfamilie existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Wo sich die von seinem Onkel aufgenommene Familie des BF aufhält und wie er im Fall seiner Rückkehr zu seiner Familie gelangen könnte, um deren soziale oder wirtschaftliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, wurde von der belangten Behörde nicht abschließend ermittelt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des BF abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der BF nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012). Eine konkrete Prüfung der Situation des BF im Fall seiner Rückkehr im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes der Familie - wie in der oben zitierten Judikatur des VfGH gefordert - erfolgte durch die belangte Behörde nicht.

Wie es dem BF ohne Berufsausbildung oder Berufserfahrung angesichts dieser Umstände möglich wäre, nach seiner Rückkehr in Kabul ohne existenzielle Gefährdung zu leben, wobei zu bedenken ist, dass die Lebensgrundlage der Familie in Form einer Landwirtschaft nicht mehr besteht, ist abzuklären (vgl idZ VfGH 11.12.2013, U2643/2012-10). Eine Übersiedlung des BF in andere Teile Afghanistans ist entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) zumutbar, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich. Wie oben dargestellt geht aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht hervor, wo konkret die "familiären Anknüpfungspunkten" für den BF gegeben sein sollten. Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde ebenso Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.

2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E), weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG 6.5.2014, W173 1435339-1/3E; 19.3.2014, W201 1428034-1/3E u.v.a.).

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