W168 1403933-3•BVwG W168 1403933-3
W168 1403933-3Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, GFK, mangelnder Anknüpfungspunkt
besChluss
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2011, Zl.11
14. 824 - EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend xxxx,
StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm.
§ 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 21.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 21.05.2008 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers unterzogen. Hierbei brachte der Antragsteller zusammenfassend vor, der "xxxx" hätte seine Mutter getötet und hätte auch den Antragsteller töten wollen. Im Falle einer Rückkehr würde er fürchten, dass die Mitglieder des Schreins ihn töten werden.
Bei der Niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 2.6.2008 führte er aus, dass die bei der Erstbefragung angegebenen Angaben stimmen würden. Ergänzt wurde ausgeführt, dass er ein Diener der Schreins in seinem Dorf gewesen wäre. Seine Aufgabe wäre es gewesen als Bote für den Priester des Schreins in Schuldenangelegenheiten zu dienen. Wenn der Schuldner nicht gezahlt hätte, würde das Orakel ihn töten. Später hätte das Orakel begonnen unschuldige Leute zu töten. Auch die Mutter wäre von dem Orakel getötet worden. Das Orakel töte immer in der Nacht, während die Menschen schlafen. Das Orakel käme in einem Traum mit einem Messer und würde die Leute töten. Das Orakel würde nur in Afrika funktionieren. Sei dem der Antragsteller in Europa wäre, würde er sich sicher fühlen und hätte keine Alpträume mehr.
Mit Bescheid vom 19.12.2008 wieß das BAA den Antrag gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sämtliches Vorbringen und auch sämtliche Schilderungen von einer auffallenden Oberflächlichkeit geprägt gewesen und das Vorbringen in seiner Gesamtheit weder glaubhaft, noch plausibel oder nachvollziehbar sei.
Hiergegen wurde nach nachweislicher Zustellung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof mit 15.01.2009 erhoben. Hierin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Nigeria von den "xxxx" mit dem Tode bedroht werden würde. Die Mutter wäre bereits getötet worden.
Die Beschwerde wurde gem. 3,8,10 AsylG 2005 idgF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.März 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliches Vorbringen als nicht als glaubhaft zu qualifizieren wäre und dem Antragsteller auf jeden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass auch diesbezüglich keine exzeptionnelle Gefährdung des Antragstellers vorliegen würde. Individuelle Gründe als auch Gründe die sich aus Art. 2, Art 3 oder Art. 8 EMRK ableiten ließen und für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, lägen nicht vor. Die Ausweisung nach Nigeria sei somit zulässig.
Am 13.05.2011 wurde im Stande der Schubhaft ein weiterer Antrag gestellt. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr für den Schrein arbeiten wollte. Er hätte sein Leben ändern wollen. Eine Missionarin namens xxxx hätte dem Antragsteller erklärt, dass sie die Worte Jesus Christus befolgen solle. Sie hätte ihm gesagt, dass sie ihn wieder in Österreich besuchen kommen würde. Dies habe sie jedoch nicht getan. Weiters wurde angegeben, dass die Angaben mit dem Orakel und den Schrein wiederholt werden würden. Die Mutter des Antragstellers wäre getötet worden. Sie hätte keine weiteren Fluchtgründe vorzubringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, 11 04.688, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurück. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 § 10 Abs 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sei. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuen Asylantrages reiche nicht aus um einen neuen, gegenüber den früheren Verfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Hins. Art 8 bzw. Art 3 EMRK seien keine beachtlichen unverhältnismäßigen Eingriffe festzustellen.
Der Bescheid nach §68 AVG zu AIS: 11 04.486 vom wurde nachweislich der beschwerdeführenden Partei am 1.9.2011 in der JA - Josefstadt zugestellt und erwuchs aufgrund Verstreichens der Rechtsmittelfrist mit 9.9.2011 in Rechtskraft.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber aus der Justizanstalt Wien Josefstadt mit 27.10.2011 -begründungslos- eine Formalbeschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß §66 Abs. 2. AsylG.
Am 02.12.2011 stellte de beschwerdeführende Partei aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.12.2011 wurde der Antragsteller hierzu einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das neue Problem darin bestünde, dass sein Vater ein Hauptmann für einen Schrein gewesen wäre. Es würde jedoch niemand mehr wissen wo er im Moment wäre. Er solle an seiner Stelle den Schrein übernehmen. Da er jedoch christlich sei, habe er abgelehnt. Daraufhin haben die Dorfbewohner gedroht ihn zu töten. Ein weiterer Grund der Ablehnung wäre, da man dann nicht heiraten dürfe und keine Kinder haben dürfe. Weiters müsse man an jeden 1. April für dieses Orakel einen Menschen opfern. Das wären die neuen Gründe. Diese Gründe wären schon beim ersten Asylverfahren existent gewesen. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch nicht die Zeit erhalten, dies entsprechend zu erklären.
Am 14.12.2011 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
Die für 21.12.2011 vorgesehene Einvernahme musste wegen aggressiven Verhaltens des Antragstellers auf den 27.12.2011 verschoben werden.
In weiterer Folge wurde der Antragsteller am 27.12.2011 vor dem BAA im PAZ HG im Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er zusammenfassend vor, dass es sich bei dem neuen Antrag nach wie vor um dieselben Gründe wie in den Vorverfahren handle. Es hätte sich an den Gründen nichts geändert. Wenn die Gründe geändert würden, würde es heißen, dass er lügen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass wenn er in seine Heimat zurückkehre und dem Orakel dienen würde, er von den Dorfbewohnern alles bekommen würde was er wolle, Häuser und Grundstücke. Die Bedingungen wären jedoch sehr streng. Wenn er das Orakel übernehmen würde, dürfte er keine Kinder und keine Frau haben. So ein Leben würde er nicht führen wollen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.11.2011, Zl. 11 14.824 - EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt präsentiert habe, der auf jenem Vorbringen aufbaue, welches bereits im ersten Rechtsgang mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.
Die Verwaltungsakten langten am 02.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Mit Datum 26.01.2012 langte eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx mit dem Ersuchen ein, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen.
Mit Datum 27.01.2012 wurde die beschwerdeführende Partei, nach Mitteilung der BPD - Wien vom 30.1.2012, in seine Heimat Nigeria abgeschoben.
Mit 8.1.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) : Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 27.10.2011 gestellt, und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §12a AsylG erfolgte am 27.12.2011 weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG (nunmehr §22 BFA - VG) zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof (Bundesverwaltungsgericht); dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG, nunmehr §22 BFA - VG, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof, nunmehr § 22 BFA - VG durch das Bundesverwaltungsgericht, unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Gemäß § 41a Abs. 2 (nunmehr 22 BFA - VG) sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) zuzuwarten. Der Asylgerichtshof (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG (nunmehr §22 Abs. 3 BFA-VG) hat der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl. aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs.1 Z.2 AsylG 2005 durch den Bescheid des Bundesasylamtes zu AIS: 11 04.486 mit Rechtskraft vom 09.09.2011 des hins. §68 AVG entschiedenen Verfahrens eine weiterhin aufrechte Ausweisung, zumal der Asylwerber zwischenzeitlich nachweislich das Bundesgebiet nicht verlassen hat.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich dritten Rechtsgang (1. AIS: 08 04.486, 2. AIS: 11 04.688) anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung, beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt, unter Hinweis des angeblichen Fortbestehens seiner ursprünglich geltend gemachten Bedrohungssituation, mit Ereignissen begründet, welche im Kern auf jenen Behauptungen basieren, welche bereits im ersten bzw. zweiten Rechtsgang rechtskräftig als absolut unglaubwürdig qualifiziert worden sind.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht dergestalt eingetreten, dass vom Vorliegen eines glaubhaften Kerns ausgegangen werden könnte und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
2.3.2. Der Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation zum damalig relevanten Zeitpunkt den 27.12.2011, zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Dass Nigeria von einer Staatskrise betroffen wäre, einen völligen Zusammenbruch der staatlichen Ordnung in Nigeria zum relevanten Entscheidungszeitpunkt, als auch gegenwärtig, erkennen ließe, kann nicht gesprochen werden. Auftretende Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.
2.3.3. Auch im nunmehr dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Auch, wenn angegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr mit einer namentlich nur mit Vornahmen zu nennenden Person befreundet ist manchesmal bei ihr übernachten würde, so ist hierzu auszuführen, dass sich diese -vagen- Angaben hinsichtlich des Bestehens einer Freundschaft keine Relevanz hins. Art. 8 EMRK entfalten können, dass alleine hieraus auf das bestehen einer relevanten familiären Bindung geschlossen werden könnte. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da in einer Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen aufgrund der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen aufgrund des SMG der beschwerdeführenden Partei von einen klaren öffentlichen Interesse an der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei auszugehen ist.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG (neu: §22 BFA - VG) hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 (§22 Abs.1 2. Satz BFA - VG) für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.