BVwG W143 1434261-1

W143 1434261-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014

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Regest

Befragung, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Herkunftsort, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage

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BVwG W143 1434261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1434261.1.00

Spruch

W143 1434261-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 09.376-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ seinen Herkunftsstaat, reise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.07.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan, in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Ort XXXX, gelebt und 11 Jahre die Schule besucht zu haben. In Afghanistan würden sich noch seine Mutter, seine drei Brüder und seine zwei Schwestern aufhalten. Sein Vater sei vor ca. 5 Jahren verstorben. Seine Ausreise begründete er damit, dass sein Vater getötet worden sei und der Onkel des Beschwerdeführers die Familie unterdrückt und geschlagen habe. Als der Onkel hinter ihm her gewesen sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, das Land zu verlassen, um nicht getötet zu werden.

Am 09.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Am 09.11.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen und ihm ein im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholtes radiologisches sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in denen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde, vorgehalten. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei. Wenn die Behörde von Amts wegen seine Volljährigkeit feststelle, könne er dieser Feststellung nichts entgegen setzen. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.11.2012 an, dass sein Vater vor 5 Jahren vom Stiefonkel, dem Stiefbruder des Vaters, umgebracht worden sei. Dieser Mord sei auch bei der Polizei gemeldet worden, doch hätte diese nichts unternommen, da der Stiefonkel Geld habe. Grund für die Ermordung des Vaters seien Streitigkeiten hinsichtlich der Erbschaft des Großvaters. Dieser Stiefonkel habe seine Mutter und ihn schlecht behandelt und misshandelt. Die Einwohner des Dorfes sowie der Dorfvorsteher würden von diesen Umständen wissen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer und seine Mutter ständig misshandelt, wobei der Beschwerdeführer mehrerer Verletzungen am Kopf davongetragen habe. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer den Schulbesuch verwehrt und habe verlangt, dass dieser als Diener arbeite. Nachdem der Onkel schließlich der Mutter des Beschwerdeführers damit gedroht habe, den Beschwerdeführer wie seinen Vater umzubringen, sei der Beschwerdeführer geflohen. Um die Geldsumme für seine Ausreise zu finanzieren, sei dem Schlepper das Haus des verstorbenen Vaters übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mit seiner Mutter und wisse daher auch nicht, wo diese derzeit wohne.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.03.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter und seine Geschwister bei der Tante mütterlicherseits in XXXX leben würden. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisher getätigten Angaben und gab hinsichtlich der Fluchtgründe konkretisierend an, dass der Streit um die Grundstücke schon viele Jahre dauere. Damals seien die Grundstücke zwischen seinem Vater und seinem Onkel aufgeteilt worden. Sein Vater habe Anteile der ihm zustehenden Grundstücke seinen zwei Frauen geben wollen, aber der Onkel sprach sich dagegen aus. Daraufhin sei sein Vater ermordet worden. Niemand habe etwas gesehen, doch der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten die Leiche des Vaters gefunden. Als der Onkel der Familie schließlich noch die Grundstücke wegnahm, ging es der Familie wirtschaftlich sehr schlecht. Der Mord an dem Vater sei auch bei der Polizei angezeigt worden, woraufhin der Onkel in ein Dorf namens XXXX geflüchtet sei. Da dort Taliban leben würde, hätte die Polizei keine weiteren Ermittlungen mehr getätigt. Auf Vorhalt, dass die Ermordung schon viele Jahr zurückliegen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass der Onkel wieder zurückkommen hätte können; zudem habe der Beschwerdeführer zuletzt in dem Distrikt, in dem er wohne, verdächtige Personen bemerkt. Aufgrund der unsicheren Lage habe er fliehen müssen, da er als Ältester der Familie für die Familie verantwortlich sei.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Islamischen Regierung Afghanistan, Distrikt XXXX, in der durch die Dorfältesten bestätigt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vom Stiefonkel des Beschwerdeführers durch eine Messerattacke getötet worden sei. Der Stiefonkel sei ein mächtiger Mann und sei in ein anderes Gebiet geflüchtet, in dem auch Taliban gelebt hätten, sodass die Regierung ihn nicht habe festnehmen können. Der Beschwerdeführer sei vom Stiefonkel mit dem Tod bedroht worden.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nur sehr allgemein und vage geschildert, dass er Angst vor seinem Onkel habe, wobei der Beschwerdeführer immer wieder auf die schlechte wirtschaftliche Situation verwiesen habe. Aus dem vorgelegten Schriftstück der Dorfältesten gehe hervor, dass das Gebiet XXXX seit 2008 nicht mehr unter der Obhut der Taliban stehe und dass das Schreiben nur allgemeine Angaben zum Fluchtvorbringen beinhalte. Da es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle, werde seitens der Behörde eine Beurkundung ausgeschlossen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verfolgt worden sei bzw. Probleme in seinem Heimatland habe. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer würde zudem bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne und über Anknüpfungspunkte verfüge.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und daher der Antrag auf Asyl aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan angeführt wurden. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen und übersehe, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan neuerliche Verfolgung drohe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung und sei auf die Hilfe der Tante angewiesen. Eine Rückführung nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer daher in seinen Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK verletzen.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 wurde seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, mitgeteilt, dass eine Anzeige wegen Vergewaltigung gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 24.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter und unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er am XXXX geboren worden sei. Die allerdings auf Grund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 18.10.2012 mindestens 19 Jahre alt und somit volljährig war.

Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und pauschale Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer tätigte bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen sowie Orts- und Zeitangaben. Vielmehr zeigt der Umstand von - in Bezug auf den Umfang der Protokolle - kurzen Einvernahmen vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen auf, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war.

Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt: Zu den genauen Hintergründen bzw. Umständen der angeblichen Misshandlungen durch den Onkel - insbesondere dazu, wann, wie oft und mit welcher Intensität der Beschwerdeführer misshandelt worden sei- wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen. Eine nähere Ermittlung wäre jedoch durchaus möglich gewesen, zumal nach Angaben des Beschwerdeführers die Einwohner seines Ortes als auch der Dorfvorsteher über die Misshandlungen Bescheid wüssten. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur angeblichen Drohung des Onkels, den Beschwerdeführer umbringen zu wollen, nur flüchtig befragt. Eine Ermittlung dahingehend, ob und wie ein Zusammenhang zwischen der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und den Bedrohungen des Beschwerdeführers durch den Onkel besteht, wurde von der belangten Behörde gänzlich unterlassen. Darüber hinaus befragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht umfassend zu den genauen Hintergründen sowie Geschehnissen der angeblichen Ermordung seines Vaters durch den Onkel bzw. zum Fund des Leichnams durch den Beschwerdeführer und seine Mutter.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung auf AS 234 ausführt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstück der Dorfältesten um ein Gefälligkeitsschreiben handle, aus dem lediglich allgemeine Angaben zum Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehen würden, wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit einzuräumen, diesen Überlegungen allenfalls entgegnen zu können. Dies wurde von der belangten Behörde unterlassen.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz XXXX (Distrikt XXXX, Dorf XXXX). Auch die Behörde geht von diesen Angaben aus. Die belangte Behörde hat sich in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt. Die Situation der Sicherheitslage in XXXX wird von der belangten Behörde nur im Zusammenhang mit den Provinzen XXXX festgestellt. Zur Provinz wird von der belangten Behörde lediglich sehr rudimentär nachstehendes festgestellt: "Auch in XXXX, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (XXXX) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operation in XXXX) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um XXXX." Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX, oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt XXXX, trifft die Behörde somit nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers belässt es die Behörde mit dem Verweis, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei (AS 222). Zudem wird in den Feststellungen auf eine von Pakistan nach Afghanistan führende Straße verwiesen, die in weiten Abschnitten als unsicher gelte (AS 222). Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde folglich nicht nach.

Ebensowenig überzeugen die Ausführungen der Behörde hinsichtlich des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Mutter, seine Geschwister bzw. seinen Onkel familiäre Unterstützung im Falle seiner Rückkehr zukommen würde (vgl. AS 241). Insbesondere der Auffassung, dass der Onkel den Beschwerdeführer unterstützen würde, ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme wiederholt ausführte, dass er und seine Familie kein gutes Verhältnis zu seinem Onkel gehabt hätten. Ausschlaggebend hierfür seien Streitigkeiten zwischen seinem Vater und seinem Onkel gewesen, wobei der Vater schließlich vom Onkel getötet bzw. der Beschwerdeführer vom Onkel misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei. Eine Begründung, warum die Behörde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - den Onkel als familiären Anknüpfungspunkt im Falle der Rückkehr sieht, lässt sie völlig vermissen. Ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seinem Onkel im erforderlichen Ausmaß tatsächlich Unterstützung erfahren würde, ermittelte die belangte Behörde nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13).

Insgesamt hat sich die belangte Behörde mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Beschwerdeführer ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht. Umso gravierender erscheint dies insbesondere im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 16 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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