W131 2004604-1•BVwG W131 2004604-1
W131 2004604-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W131 2004604-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde der xxxx gegen den Bescheid Landeshauptmanns von Wien vom 13.2.2012, xxxx bezüglich einer Versicherungspflichtfrage betreffend Frau xxxx, nach einer nunmehrigen Rechtsmittelzurückziehung, protokolliert am 2.7.2014, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei xxxx verfasste, vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder, vor dem 1.1.2014 einen Einspruch gegen einen Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse und schließlich nach Entscheidung der historischen Einspruchsbehörde "Landeshauptmann" eine Berufung gegen dessen Entscheidung an den Bundesminister, jeweils betreffend die Versicherungspflicht der xxxx, welche behördlich als der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG unterliegend qualifiziert worden war.
Nach Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und Verhandlungsanberaumung durch das BVwG wurde das offene Rechtsmittel zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren betreffend Versicherungspflicht wurde jedoch kein rechtzeitiger Senatsentscheidungsantrag gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF gestellt, womit der Einzelrichter entscheiden konnte.
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss - iS einer Anordnung gem § 31 Abs 1 VwGVG - einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich auch gegenteilig gesehen werden könnte, falls die Eingabe, OZ 8, von irgendeiner Seite auf Tatsachenebene als der beschwerdeführenden Partei nicht zurechenbar bewertet werden sollte. Derart ist nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis an einem anfechtbaren Einstellungsbeschluss, mit dem die Verfahrenssituation aus gerichtlicher Sicht klargestellt wird, nicht auszuschließen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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