BVwG W101 1431800-1

W101 1431800-1Tribunal Administrativo Federal3 de jul. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W101 1431800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1431800.1.00

Spruch

W101 1431800-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 15.268-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 05.12.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. 12 15.268-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 26.09.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, wo er sich ca. 19 Tage lang in Istanbul aufgehalten habe, nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Ort alles zerbombt sei und er dort keine Zukunft mehr habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben. In Syrien sei Krieg.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vorgelegte Personalausweis wurde einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und ist dem Untersuchungsbericht vom 02.11.2012 zu entnehmen, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich bei der Untersuchung der eingetragenen Daten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Ob nach ihm gefahndet werde, wisse er nicht. Er sei niemals in Haft gewesen, es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er habe auch keine Straftat begangen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien auch nicht politisch tätig gewesen. Seit ca. 20 Tagen habe er zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat keinen Kontakt mehr, da die Telefonnetze gestört seien. Seit ca. zwei Jahren gebe es laufend Luftangriffe und Feuergefechte. Die Telefonnetze seien beschädigt, es gebe keinen Strom, die Preise seien gestiegen und würden auch die nötigen Lebensmittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Momentan gebe es auch keine Medikamente und Ärzte. Für alle Personen sei die Lage dort schlecht.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung verfolgt werde, gab er an, dass sie als Sunniten generell benachteiligt würden. Im Falle einer Rückkehr und Abschiebung in seine Heimat habe er Angst vor dem dortigen System.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 05.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Araber an.

Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation sei von ihm nicht dargetan worden. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr. Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.

Es habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 21 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Angaben zur Person seien schlüssig und glaubhaft gewesen. Darüber hinaus seien sie durch die vorgelegten Dokumente bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, Syrien aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen zu haben. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Beschwerdeführer hätte jedoch behaupten und glaubhaft machen müssen, dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Derartiges habe den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Hinsichtlich seiner Aussage, dass Sunniten generell benachteiligt würden, sei anzuführen, dass den Ausführungen der Staatendokumentation keine Hinweise zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt sei. Sunniten würden 74% der Bevölkerung stellen und seien überall im Land präsent.

Momentan liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Die Verfolgungsgefahr müsse ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und müsse ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates befinde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse seien lediglich Ausdruck einer allgemein mit dem Bürgerkrieg einhergehender Gefahrenlage und würden daher nicht ausreichen, um die Voraussetzungen einer Asylgewährung zu erfüllen. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Herkunftsstaat unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen und ihm somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 05.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.11.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.12.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Begründend brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Er habe bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er vor allem wegen der schlechten Sicherheitslage Syrien verlassen habe. Er habe auch mehrmals an Freitagsdemonstrationen teilgenommen, empfinde sich selbst jedoch nicht als politischen Menschen. An den Demonstrationen habe er teilgenommen, weil er entzürnt darüber gewesen sei, dass die Lebensmittelpreise ins Unermessliche gestiegen seien und er für seine Kinder nicht einmal mehr das Notwendigste habe kaufen können. Nach seiner Flucht sei er von seinem Bruder telefonisch dahingehend informiert worden, dass der syrische Geheimdienst eine Ladung beim zuständigen "Stadtviertel-Bürgermeister" für den Beschwerdeführer hinterlassen habe. Er werde diese Ladung nachreichen, jedoch seien die Ausfälle des Telefonnetzes momentan derart, dass er keine Verbindung zu seinem Bruder herstellen könne. Da das Bundesasylamt den Anforderungen des § 18 AsylG nicht genügt habe, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Zudem seien die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht aktuell, unvollständig und teilweise unrichtig. Da der Beschwerdeführer von der Geheimpolizei gesucht und wegen seiner politischen Aktivitäten von den syrischen Geheimdienstorganen bzw. der Polizei verfolgt werde, sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Personalausweises glaubhaft gemacht.

In erster Linie verließ der Beschwerdeführer Syrien wegen der dort herrschenden allgemeinen Lage. Aus Protest gegen diese bürgerkriegsähnliche Lage, die dazu führte, dass es keinen Strom und kaum noch Lebensmittel gab und dass vorhandene Lebensmittel nicht mehr leistbar waren, nahm der Beschwerdeführer mehrmals an Freitagsdemonstrationen teil. Nach seiner Flucht erfuhr er von seinem Bruder telefonisch, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien hat der Beschwerdeführer Angst vor dem dortigen System.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner mehrmaligen Teilnahme an Freitagsdemonstrationen ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Für die zuständige Einzelrichterin besteht kein hinreichender Zweifel, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt. Die Feststellungen des Bundesasylamtes hingegen, der Beschwerdeführer habe keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation dargetan bzw. bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen, ist unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, vorrangig wegen der bürgerkriegsähnlichen Lage Syrien verlassen zu haben, allerdings hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die entsprechende Frage angegeben, dass er im Falle einer Rückkehr und Abschiebung in seine Heimat Angst vor dem dortigen System habe. Der Verweis auf das "dortige System" impliziert nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin unter Umständen einen asylrelevanten Anknüpfungspunkt, dem das Bundesasylamt jedoch nicht nachgegangen ist, sondern noch am selben Tag der Einvernahme den angefochtenen Bescheid verfasst bzw. unmittelbar darauf erlassen hat. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er nicht wisse, ob nach ihm gefahndet werde, und hat das Bundesasylamt diese Angabe ebenso wenig hinterfragt wie seine Angst vor dem "dortigen System". Den Beschwerdeausführungen, das Bundesasylamt habe den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet, da es den Anforderungen des § 18 AsylG nicht entsprochen habe, ist sohin Recht zu geben. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit mehr hatte, sein Vorbringen nach der Einvernahme vom 05.12.2012 zu präzisieren, sodass er erst im Rahmen der Beschwerdeausführungen vorbringen hat können, dass ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass er von den Behörden gesucht werde bzw. dass eine Ladung vom syrischen Geheimdienst für ihn hinterlegt worden sei. Hätte das Bundesasylamt den Anforderungen des § 18 AsylG entsprochen, hätte es den Beschwerdeführer fragen müssen, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Syrien Angst vor dem "dortigen System" habe bzw. wie er zu dem Schluss komme, es könnte eventuell nach ihm gefahndet werden. Da dies vom Bundesasylamt unterlassen wurde, der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch bei entsprechender Fragestellung erstatten hätte können, stellt das nunmehr in der Beschwerde erstattete, ergänzende Vorbringen keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot dar.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zwar den nicht asylrelevanten Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet, jedoch die asylrelevanten Aspekte in seinen Fluchtgründen außer Acht gelassen, sodass diesbezüglich keine beweiswürdigen Erwägungen getroffen wurden.

Erst im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen konnte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstatten, welches von der zuständigen Einzelrichterin als glaubwürdig gewertet wird.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe (wie es in der Beschwerde vorgebracht wurde) von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich - nämlich da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist - konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an den sogenannten Freitagsdemonstrationen eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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