BVwG W224 1431669-1

W224 1431669-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

Blutrache, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Texto completo

BVwG W224 1431669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.1431669.1.00

Spruch

W224 1431669-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. 02.04.1985, StA. Afghanistan, vertreten durch die RAe Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2012, Zl. 12 14.124-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und Sunnit zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Afghanistan auf Grund einer Feindschaft wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen hätte müssen. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft bei der Bewässerung geholfen und wäre zu diesem Zweck eines Nachts mit seinem Cousin auf den Grundstücken beschäftigt, als sie in einen Streit mit einem Nachbarn geraten wären. Der Streit hätte damit geendet, dass der Cousin den Sohn des Nachbarn mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen hätte. Auf Grund dieser Verletzung sei der Sohn des Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden und schließlich an den Folgen der Verletzung gestorben. Aus Angst vor Rache sei er geflüchtet. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer "Rache des Nachbarn" an. Er wisse jedoch nicht, ob ihn der Nachbar bei der Polizei angezeigt und er deshalb mit Sanktionen zu rechnen habe.

2. Am 09.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei in XXXX in der Provinz XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Nach der Schule habe er als Koch/Kellner in einem Restaurant bis etwa fünf Monate vor seiner Ausreise gearbeitet. Zusätzlich habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder lebten noch in XXXX, sein Vater betreibe eine Landwirtschaft mit Gemüse- und Getreideanbau. Eine Schwester sei verheiratet und lebe in XXXX. Die Familie habe unter normalen finanziellen Verhältnissen gelebt und in XXXX ein Haus besessen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie zeitweise in XXXX, zeitweise in XXXX in einem gemieteten Haus gemeinsam mit der Familie seines Onkels gelebt, wobei er selbst die letzten eineinhalb Monate vor seiner Flucht bei seiner Schwester in XXXX gewesen sei. Er kenne sich in XXXX und in XXXX aus.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass es Grundstücksstreitigkeiten mit dem Nachbarn gegeben hätte. Bei der nächtlichen Bewässerung der Felder sei sein Cousin, mit dem er im selben Haus in XXXX gelebt habe, mit einem Nachbarn in einen Streit über die Bezahlung der Bewässerung geraten. Er selbst habe versucht, die Lage zu beruhigen, aber die Streitigkeiten wären weiter gegangen. Sein Cousin habe dann mit einer Schaufel auf einen Mann geschlagen, dieser wäre am Kopf getroffen und bewusstlos geworden. Der Beschwerdeführer habe einen Arzt holen wollen, aber sein - jüngerer - Cousin meinte, dass sie "verschwinden sollten". So seien sie nach Hause gegangen. Am Tag darauf wäre der Vater des Verletzten mit zwei Männern zum Vater des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätte gesagt, dass sein Sohn verletzt in die Klinik gebracht worden wäre, weil der Beschwerdeführer und dessen Cousin ihn angegriffen hätten. Als ihn sein Vater nach dem Vorfall gefragt hätte, habe der Beschwerdeführer alles erzählt und sie seien in die Klinik gefahren, wo der Verletzte noch bewusstlos gewesen sei. Etwa 40 Minuten später sei der Mann zu sich gekommen und habe geschrien. Er sollte nach XXXX ins Krankenhaus verlegt werden, wäre jedoch auf dem Weg dorthin verstorben. Die Leiche wäre dann ins Dorf gebracht und beerdigt worden. Der Vater des Verstorbenen habe dem Beschwerdeführer und dessen Cousin auf der Beerdigung vorgeworfen, seinen Sohn getötet zu haben. Zwei Tage später seien der Beschwerdeführer und sein Cousin von der Polizei auf Grund einer Anzeige des Vaters des Verstorbenen festgenommen und für fünf Tage im Gefängnis eingesperrt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Angelegenheit mit dem Vater des Verstorbenen aufklären wollen, dieser habe aber "Rache wegen seinem Sohn" geschworen. Der Vater des Beschwerdeführers und jener des Cousins hätten daraufhin beschlossen, den Beschwerdeführer und seinen Cousin aus dem Gefängnis zu holen, indem sie einem Wachmann Geld gegeben hätten. Der Beschwerdeführer und sein Cousin hätten sich dann in einem Haus in der Nähe des Dorfes versteckt. Er habe Afghanistan verlassen, weil der Vater des Verstorbenen angedroht habe, ihm überall hin zu folgen und ihn zu töten.

Auf Nachfrage durch das Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, wann sich der geschilderte Vorfall ereignet habe, er könne auch nicht die genauen Namen der Nachbarn sagen, sondern nur, dass der Vater XXXX und seine Söhne XXXX und XXXX geheißen hätten, wobei XXXX jener Sohn sei, der schließlich verstorben wäre.

Auf weitere Nachfrage durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, mit welchen Männern der Vater des Verstorbenen zu ihm nach Hause gekommen sei, und könne auch nicht sagen, wie der Verstorbene in die Klinik "XXXX" gekommen sei, wann er eingeliefert worden und wie lange er dort aufhältig gewesen sei. Er wäre jedoch in der Klinik anwesend gewesen, als dieser um etwa 08:10 Uhr auf dem Weg ins Krankenhaus nach XXXX verstarb. Am selben Tag gegen 13:00 Uhr wäre der Verstorbene beerdigt worden. Auf Nachfrage zu seiner Festnahme gab der Beschwerdeführer an, der Vater des Verstorbenen sei zwei Tage nach dem Tod seines Sohnes mit Sicherheitskräften gekommen und diese hätten ihn festgenommen. Es habe geheißen, der Vater des Verstorbenen habe Anzeige erstattet. Er sei gemeinsam mit seinem Cousin zur Distriktverwaltung, also zum Gefängnis, gebracht worden. Sie hätten einen Haftbefehl gesehen und wären mit Handschellen abgeführt worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Gefängnis schlecht behandelt worden zu sein. Er wäre keinem Richter vorgeführt worden, weil er nicht so lange im Gefängnis geblieben sei. An seiner nächtlichen Freilassung seien vier Männer beteiligt gewesen, er und sein Cousin wären vom Vater abgeholt und in ein Haus gebracht worden, wo sie sich versteckt hätten.

Danach sei die Familie in das gemietete Haus nach XXXX gezogen, weil die Lage im Dorf XXXX gefährlich gewesen sei. Er selbst reiste nach XXXX zu seiner Schwester, weil für ihn die Lage auch in XXXX gefährlich gewesen sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in XXXX und XXXX keine Probleme, jedoch Angst vor der Polizei gehabt zu haben. Aus diesem Grund hätte er sich dort auch nicht dauerhaft aufhalten können. Auf Vorhalt, warum er sich nicht an Behörden oder Schlichtungsstellen gewandt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein faires Verfahren nicht möglich gewesen wäre, weil die Familie des Verstorbenen "Beziehungen" hätte. Nicht näher bezeichnete "andere" bzw. "Freunde des Vaters" hätten abgeraten, vor Gericht zu gehen. Auf Nachfrage, ob der Vorfall auch vor den Ältestenrat gebracht worden wäre, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater und sein Onkel wären dabei gewesen, er wisse aber nicht "wer diese Leute waren". Er glaube jedoch, dass "man so entschieden hat, dass das Ganze beim Gericht entschieden werden soll". Sein Vater habe ihm das irgendwann gesagt. Wohin sein Cousin nach dem Vorfall letztlich gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. In einem Nachbarland könne man auch nicht in Sicherheit leben.

Auf Vorhalt des Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer den Vorfall ohne jegliche Emotionen erzähle, führte dieser aus: "Das ist halt passiert, das ist jetzt vorbei. Ich kann das nicht mehr rückgängig machen und deshalb berührt mich das nicht mehr."

Das Bundesasylamt machte im Zuge der Einvernahme weiters den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Ersteinvernahme die Anzeige bei der Polizei und die Verhaftung mit keinem Wort erwähnt, sondern - auf Nachfrage in der Ersteinvernahme - sogar gesagt, er wüsste nicht, ob ihn der Vater des Verstorbenen bei der Polizei angezeigt habe. Dies stünde in krassem Widerspruch zu den vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen und sei aus Sicht des Bundesasylamts offensichtlich ein gesteigertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe seinen Fluchtgrund nur kurz dargestellt, weil er in der "Haupteinvernahme" eine ausführliche Schilderung vorbringen habe wollen. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, im Heimatland Afghanistan keine sonstigen Schwierigkeiten mit Behörden oder der Polizei und keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt zu haben. Er wäre auch nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Verstorbenen und Angst, festgenommen und verurteilt zu werden. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs, sei nicht Mitglied in einem Verein und habe hier keine Verwandten.

3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.12.2012, Zl. 12 14.124-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2

Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes - Streit mit einem Nachbarn, wobei eine Person ums Leben gekommen sei - seien unglaubwürdig, weil dieser keine näheren Details bzw. Daten zum behaupteten Vorfall (beispielsweise zum Cousin, zu den Nachbarn, zu seiner behaupteten Verhaftung und fünftägigen Anhaltung) darlegen habe können sowie in seinen Aussagen emotionslos und vage geblieben wäre, sodass er - trotz Nachfrage - konkrete, plausible und nachvollziehbare Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" sowie eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituation nicht darzulegen vermocht habe. Deshalb habe nicht festgestellt werden können, dass dieser verfolgt worden wäre bzw. Probleme im Heimatland gehabt hätte. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe keiner politischen Partei angehört und habe mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass es Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben hätte oder dass dieser misshandelt worden wäre. Für das Bundesasylamt war daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handle und geschlossen werden könne, dass dieser den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Für den Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könnten aus der Sicht des Bundesasylamts keine Gefährdungspotentiale gesehen werden. Der Beschwerdeführer würde nicht in eine ausweglose Lage in seiner Heimat geraten, sei ein gesunder, junger Mann, der seinen Lebensunterhalt im Rahmen einer Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne. Er habe vor seiner Ausreise in seiner Heimat als Koch/Kellner sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Laut den der Entscheidung des Bundesasylamts zugrunde gelegten Unterlagen sei die Sicherheitslage in der Stadt XXXX und in der Provinz XXXX als zufriedenstellend und stabil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr mit der Unterstützung der seinerseits angegebenen Bezugspersonen rechnen.

3.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvetion taxativ aufgezählt, ebenso wenig habe glaubhaft zu machen vermocht, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuellen gegen diesen gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im asylrelevanten Sinne erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stehen würden.

3.3. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich sei, dass jene nach der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Bestehen einer Gefährdungssituation oder auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen, volljährigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe die Schule besucht und bereits Berufserfahrung (Koch/Kellner; Landwirtschaft) im Herkunftsstaat und könne daher in der Lage sein, sich mit einer Berufstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Er könne auch auf seine Familie in der hinreichend sicheren Hauptstadt XXXX zurückgreifen.

3.4. Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer sei am 06.10.2012 illegal nach Österreich eingereist und auf Grund seines gestellten Asylantrages aufhältig bzw. vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er arbeite nicht, wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und absolviere einen Deutschkurs. Seine gesamte Familie lebe im Heimatstaat und die Sprache seiner Heimatregion sei seine Muttersprache. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. In seinem Fall hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien solche auch von ihm nicht behauptet worden. Auf Grund dieser Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu seinen Gunsten anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, er habe zum geschilderten Vorfall sehr wohl Daten angegeben, aber die Behörde ließe außer Acht, dass in Regionen, die größtenteils nicht einmal alphabetisiert seien, eine genaue Datumsbezeichnung nur geringe praktische Bedeutung habe. Er habe die Vornamen der maßgeblichen Personen genannt, weil es in Afghanistan nicht üblich sei, Nachnamen zu führen. Straßennamen gäbe es in der Ortschaft auch nicht. Eine Telefonnummer habe er nicht gewusst, weil er den Nachbarn nie telefonisch kontaktiert hätte. Zum Vorhalt, dass er nicht angeben habe können, aus welchen Gründen es zum Streit mit dem Nachbarn gekommen wäre, führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, der Dolmetsch habe ihn dazu angehalten, nur die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Da die richtigen Fragen nicht gestellt worden wären, habe er sich nicht dazu äußern können. Nunmehr sei er jedoch in der Lage, die Ursachen des Grundstücksstreites auszuführen: Der Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und jener des Nachbarn schwele schon seit der Zeit, als der Großvater des Beschwerdeführers das Land vom Großvater des Nachbarn gekauft habe. Es sei immer schon zu Provokationen und zu Behinderungen bei der Bewässerung der Grundstücke gekommen. Das Bundesasylamt schließe zu Unrecht auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weil er seiner Ansicht nach sehr genau erzählt habe, wie sich der Vorfall (Tod des Sohnes des Grundstücksnachbarn) ereignet hätte und was im Anschluss daran (Ereignisse im Krankenhaus, Umstände der Verhaftung, etc.) geschehen sei. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe bei der Erstbefragung, in der es in erster Linie um Fragen des Zulassungsverfahrens ginge, nur den wesentlichen Fluchtgrund geschildert. Aus diesem Grund würde sich kein Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt ergeben, er habe sein Fluchtvorbringen in der Erstbefragung eben noch nicht vollständig geschildert. Zum Vorhalt, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens würde sich auch aus der Emotionslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Schilderung des Vorfalls ergeben, führt dieser aus, dass das Bundesasylamt nicht über psychologisches Spezialwissen verfüge und daher willkürlich Schlüsse gezogen hätte. Letztlich habe das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich unrichtig beurteilt, weil hinsichtlich seiner Person asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Personen, die in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt sind und in dem Zusammenhang für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werden") insofern vorliege, als ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Blutrache drohe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei zu Unrecht subsidiärer Schutz nicht gewährt worden, weil sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, konkret auch in XXXX, verschlechtere und einem alleinstehenden Mann ohne familiäres Netzwerk eine innerstaatliche Fluchtalternative unzumutbar sei. Letztlich seien auch die vom Bundesasylamt angeführten Annahmen bei Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrichtig gewesen, weil der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde und auch öffentliche Interessen seinem Aufenthalt nicht entgegen stünden. Der Beschwerdeführer beantragte, seine Aussagen durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen, einen länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben zu bestellen, ein psychologisches Gutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Am 27.03.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer folgende - teils bereits zuvor beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte - Urkunden einbrachte: Heiratsurkunde (in Kopie), Tazkira (in Kopie), behördliches Schriftstück über den verfahrensgegenständlichen Vorfall (in Kopie); zum Nachweis der Integration: Deutschkursbestätigung vom 13.03.2013, Schreiben des XXXX (Flüchtlingsbetreuung) vom 19.03.2014, Schreiben der XXXX (Projektleitung Wohnen ist ein Menschenrecht) vom 04.02.2014, Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (Rotes Kreuz) vom 18.03.2014, Bestätigung über die Teilnahme als Statist im Rahmen der Innsbrucker Festwochen vom 12.08.2013, Bestätigung GVS-Land Tirol, XXXX, vom 13.03.2013, Bestätigung der XXXX, Freies Radio Innsbruck vom 14.08.2013, über ehrenamtliche Tätigkeit im Medienbereich, Unterschriftenliste persönlicher Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Heiratsurkunde und der Tazkira an, dass sich die Originale auf dem Postweg befänden und nachgereicht würden. Das behördliche Schriftstück über den verfahrensgegenständlichen Vorfall konnte nach den Abgaben des Beschwerdeführers lediglich in Kopie beigebracht werden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auszugsweise in Folgendes erörtert:

"[...]

I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:

R: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Sind Sie vollkommen gesund?

BF: Ja.

II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Die Erstbefragung bei der Polizei wurde mir nicht rückübersetzt. Die Einvernahme vor dem BAA in Innsbruck wurde rückübersetzt.

R: In der NS über die Erstbefragung ist aber verzeichnet, dass rückübersetzt wurde, dass es keine Verständigungsprobleme gab und das haben Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

BF: In der Erstbefragung gab es überhaupt keinen Dolmetscher. Die Befragung wurde auf Englisch durchgeführt. Daher gab es auch keine Rückübersetzung.

R: In der Erstbefragung ist als Dolmetscher der Ing. XXXX als Dolmetscher angeführt für die Sprache Dari.

BF: In Innsbruck gab es schon einen Dolmetscher, aber ich habe mich selbst bei der Polizei gestellt und dieses Gespräch fand in Englisch statt, weil es dort keinen Dolmetscher für Dari gab.

R: Am 06. Oktober 2012 fand bei der LPD Wien, Breitenfeldergasse 21, 1080 Wien die Erstbefragung statt. Bei dieser Erstbefragung war Herr Ing. XXXX als Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt. Ist Ihnen diese Erstbefragung rückübersetzt worden und haben Sie alles verstanden, was darin vorgekommen ist?

BF: Ich habe keinen Dolmetscher bei der Befragung gehabt und habe Englisch gesprochen. Die Erstbefragung dauerte etwa 10 Minuten. Ich wurde nur kurz zu den Fluchtgründen befragt. Mir wurde erklärt, dass die detaillierte Schilderung zu einem späteren Zeitpunkt gemacht werden kann. Ich muss dazu sagen, dass wir zu zweit waren. Es kann sein, dass für die zweite Person ein Dolmetscher bestellt wurde.

R zeigt dem BF die vom BF unterschriebene Erstbefragung.

BF: Ich kann mich jetzt nicht daran erinnern. Wir waren zu zweit bei der Befragung, vielleicht wurde dem anderen Asylwerber auch mittels Dolmetscher übersetzt.

[...]

R. War die Adresse XXXX, XXXX, XXXX Ihre letzte Wohnadresse?

BF: Ja, das war die letzte Wohnadresse meiner Familie. Kurz vor meiner Flucht war ich einen Tag in der Stadt XXXX. Anschließend bin ich zu meiner Schwester nach Mazare-e Sharif gegangen, wo ich ca. eineinhalb Monate geblieben bin.

R: Wem gehört dieses Haus in XXXX und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?

BF: Es gehörte meinem Großvater. Es ist uns von meinem Großvater geblieben. Wir haben darin gelebt.

R: Lebt jetzt noch jemand an dieser Adresse?

BF: Von der Familie lebt zurzeit niemand dort. Das Haus wurde jemandem aus dem Dorf vermietet.

R: Wo lebt Ihre Familie derzeit?

BF: In der Stadt XXXX, im Bezirk XXXX.

R: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Am 19. September 2012.

VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe, also die Gründe, aus denen Sie die Afghanistan verlassen haben, abschließend.

BF: Ich bin ich XXXX zur Welt gekommen. Kurz danach ist meine Familie in die Stadt XXXX gezogen, wo wir ca. fünf Jahre gelebt haben. Dann kehrten wir zurück nach XXXX. Das ist in der Provinz XXXX. XXXX ist ein Dorf XXXX ist der Distrikt. Mit ca. 6 Jahren fing ich dort die Schule an und besucht diese bis zu meinem 14. Lebensjahr. Danach habe ich auf den Feldern gearbeitet zusammen mit meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits. Das Grundstück gehörte ursprünglich meinem Großvater und war meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits geblieben. Das Haus, in dem wir gelebt haben, hatten wir ebenfalls von meinem Großvater geerbt. Früher, als mein Großvater das Grundstück gekauft hatte, gab es bereits Probleme zwischen der Familie des Verkäufers und unserer Familie. Die Familienmitglieder des Verkäufers waren mit dem Verkauf des Grundstückes nicht einverstanden. Die Grundstücke wurden mit Grundwasser bewässert. Es gab einen tiefen Brunnen, aus dem Wasser mit einem Generator hinaufgepumpt wurde. Dieses Wasser wurde stündlich verkauft. Einmal, als wir Wasser für unsere Grundstücke gebraucht haben, kam es zu Problemen. Eines Tages, als mein Vater nach Hause ging, sagte er mir und meinem Cousin, dass er fünf Stunden Wasser gekauft hat. Dieses Wasser würde ab 23 Uhr zu uns geleitet werden. Wir sollen jedoch kontrollieren, dass die anderen Grundstückbesitzer dieses Wasser nicht zu sich ableiten. Wir sind um diese Zeit in der Nacht gemeinsam auf die Grundstücke gegangen und haben das Wasser kontrolliert. Während wir noch dort waren, ist der Fluss des Wassers plötzlich unterbrochen worden, dabei waren von den fünf Stunden nicht ganze zwei Stunden vergangen. Mein Cousin und ich sprachen uns kurz ab. Nachdem er älter war, wies er mich an, unten auf dem Grundstück zu bleiben, er würde weiter hinaufgehen um nachzusehen, warum das Wasser nicht mehr fließen würde. Nachdem ca. 20 Minuten vergangen sind und mein Cousin nicht zurückgekehrt ist, machte ich mir Sorgen und folgte ihm, um nachzusehen, ob alles in Ordnung war. Ich sah zwei Personen, die meinen Cousin sehr viel geschlagen hatten. Die zwei Personen waren aus der Familie, mit der unsere Familie bereits Probleme hatte. Ich ging weiter zu meinem Cousin. Er lag am Boden. Die zwei anderen Personen entfernten sich ein wenig, so dass ich meinem Cousin die Hand reichte, um ihm zu helfen, aufzustehen. Ich hatte eine Schaufel in der Hand. Nachdem mein Cousin sehr verärgert und wütend war, nahm er die Schaufel aus meiner Hand und schlug damit eine dieser Personen, die relativ nah bei uns standen. Er traf diesen an der Schläfe. Dieser Mann fiel zu Boden. Ich erschrak sehr. In dem Moment sagte mir mein Cousin, dass wir weglaufen sollten. Wir ließen die beiden Personen dort und gingen nach Hause. Als wir Zuhause ankamen, waren wir sehr verängstigt und haben niemandem etwas erzählt. Am nächsten Tag kam der Vater dieses jungen Mannes zusammen mit zwei mir unbekannten Personen zu unserem Haus und klopften an die Tür. Mein Vater ging zur Tür und öffnete diese. Dieser Mann hatte meinem Vater erzählt, dass entweder ich oder mein Cousin seinen Sohn verletzt hätten und er im Koma liegen würde. Die verletzte Person würde sich im Krankenhaus befinden. Mein Vater, mein Cousin und ich müssten diesen Mann ins Krankenhaus begleiten. Als wir ins Krankenhaus gingen, war der Zustand des Jungen tatsächlich schlecht. Er befand sich im Koma. Das haben auch die Ärzte im Krankenhaus bestätigt. Uns wurde gesagt, dass es ein kleines Krankenhaus wäre und nicht über ausreichende Mittel verfügen würde, um den Patienten zu versorgen. Nach einigen Minuten kam der verletzte Junge zu sich. Er hat aber sehr laut geschrien, daher haben die Ärzte beschlossen, ihn nach XXXX in das "Charsad Bestar" (bedeutet "400 Betten") Krankenhaus zu verlegen: Es wurde dann ein Krankenwagen bestellt. Er wurde mit dem Krankenwagen nach XXXX gebracht. Das Krankenhaus in der Stadt XXXX war zwischen 30 bis 40 Minuten von unserem Heimatgebiet entfernt. Wir hatten das Krankenhaus noch nicht verlassen und es waren keine 20 Minuten vergangen, als der Arzt, der den Verletzten weggeschickt hatte zum Vater des Verletzten kam und ihm mitteilte, dass sein Sohn im Krankenwagen verstorben sei und dass der Krankenwagen zurückkommen würde. Er möge bis dahin im Krankenhaus bleiben. In diesem Moment schrie der Vater des Verstorbenen sehr laut und machte uns für den Tod seines Sohnes verantwortlich. Die Ursache des Todes konnte erst später festgestellt werden und zwar war er an Hirnblutungen verstorben. Er warf uns vor, seinen Sohn absichtlich getötet zu haben aufgrund der vorher bestehenden Probleme und warnte uns, diesen Fall zur Anzeige zu bringen. Ich selbst war in dem Moment sehr erschrocken. Mein Vater, mein Cousin und ich gingen nach Hause. Zwei Tage später wurden mein Cousin und ich mit einem Haftbefehl festgenommen und in die Distriktleitung nach XXXX gebracht. Wir wurden fünf Tage lang dort festgehalten. In diesen fünf Tagen ist mein Vater sehr oft zum Vater des Verstorbenen gegangen und hat ihm angeboten, ihm alles zu geben, was er wollte, wenn er sich einverstanden erklären würde, dass wir wieder freikommen. Er akzeptierte dies jedoch nicht und war der Ansicht, dass wir entweder zu Tode verurteilt werden müssen oder lebenslänglich im Gefängnis bleiben müssten. Es ist zu erwähnen, dass der Vater des Verstorbenen über gute Beziehungen zu Personen in der Regierung, aber auch im Sicherheitsbüro und zur Polizei im 11. Sprengel verfügte. Außerdem hat mein Vater im Laufe dieser fünf Tage eine Versammlung der Dorf- und Stammesältesten einberufen, um so eine Vereinbarung mit dem Vater des Verstorbenen herbeizuschaffen. Dieser Mann ging jedoch keine Vereinbarung mit meinem Vater ein und war fest davon überzeugt, dass wir entweder seitens der Regierung bestraft werden müssten oder dass er uns selbst vernichten würde. Mein Vater ist bei all seinen Versuchen gescheitert, daher hat er zusammen mit meinem Onkel väterlicherseits beschlossen, jene Person, die in der Nacht im Sicherheitskommando, im dortigen Gefängnis im Keller Wache hält, zu bezahlen, um uns freizulassen. Mein Vater und mein Onkel sind deshalb zu diesem Entschluss gekommen, weil sie überzeugt davon waren, dass wir von dort ins Gericht verlegt werden würden und mit hohen Strafen zu rechnen hätten, da der Vater des Verstorbenen über sehr gute Kontakte verfügt hat. Außerdem dachten sie, dass, selbst wenn wir im Gericht freigesprochen werden, würde der Vater des Verstorbenen uns nicht am Leben lassen. In dieser Nacht waren im Gefängnis vier Personen. Einer von ihnen war dafür zuständig, uns Essen zu bringen. Es war gegen 23 Uhr, als sie meinen Cousin und mich aus dem Gefängnis freiließen. Etwas entfernt warteten mein Vater und mein Onkel väterlicherseits in einem Auto auf uns. Wir fuhren von dort direkt nach XXXX. Am nächsten Tag brachte mich mein Vater nach Marzar-e Sharif zu meiner Schwester, wo ich ca. eineinhalb Monate geblieben bin. Mein Onkel schickte meinen Cousin woanders hin. Ich weiß nicht genau, wohin. Während dieser eineinhalb Monate wurde meine Familie ständig beobachtet und kontrolliert. Es sind sehr oft Personen in unser Haus gekommen und haben nach meinem Cousin und mir gefragt. Ich selbst konnte während dieser Zeit das Haus meiner Schwester nicht verlassen, da ich befürchtet habe, von der Polizei festgenommen zu werden. In dieser Zeit hatte mein Vater beschlossen, das Grundstück, das ihm und meinem Onkel gehört zu verkaufen, um damit sich ein neues Leben an einem anderen Ort aufzubauen und meine Flucht aus dem Land zu finanzieren. Die Grundstücke wurden für 32.000 US-Dollar verkauft Die Familie ist in die Stadt XXXX gezogen. Davon gehörten 16.000,-- Dollar meinem Vater. Mein Vater hat für mich einen Schlepper organisiert, der mich für 14.000,-- US-Dollar ins Ausland bringen wollte. Ich bin dann für eine Nacht nach XXXX gekommen. Danach bin ich mit der Unterstützung des Schleppers nach Tadschikistan geflüchtet.

R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?

BF: Ja, das sind alle meine Fluchtgründe, die ich geschildert habe. Es war ein Ereignis, das nicht beabsichtigt war. Es ist etwas geschehen, wofür wir verantwortlich gemacht wurden, obwohl es nicht so war. Mein Cousin ist aus dem Land verschwunden, daher war ich der Einzige, der dafür verantwortlich gemacht wurde. Ich hatte keinen anderen Weg als das Land zu verlassen.

R: Wann genau war dieser Vorfall? Können Sie mir vielleicht ein Datum sagen?

BF: Der Vorfall ereignete sich am 22.03.1391 (afghanischer Zeitrechnung), das entspricht dem 12.Juni 2012.

R: Wie hießen die maßgeblichen Personen genau? Wie hieß der Verstorbene, wie hieß der Vater des Verstorbenen und wie hieß die zweite Person, die bei diesem Vorfall dabei war?

BF: Der Verstorbene hieß XXXX, die Person, die ihn begleitet hat, hieß XXXX und der Name des Vaters des Verstorbenen ist XXXX.

R: Wer war XXXX?

BF: Ich kannte XXXX nicht und weiß auch nicht so genau, in welcher Beziehung sie zueinander stehen. Ich vermute, sie waren Freunde. Ich weiß nur, dass er XXXX hieß, weil er so gerufen wurde.

R: XXXX war dabei, als das passiert ist?

BF: Ja.

R: XXXX hat gesehen, wer XXXX geschlagen hat?

BF: Ja.

R: Hat er gesehen, dass Ihr Cousin zugeschlagen hat, dass Ihr Cousin der Täter ist?

BF: Soweit ich weiß, hat XXXX erzählt, dass ich die Schaufel mit meinem Cousin gemeinsam in der Hand gehabt hätte und wir zu zweit ihn geschlagen hätten.

R: XXXX würde Sie nicht entlasten und als Zeuge aussagen, dass Sie unschuldig sind?

BF: Nein, das würde er nicht, denn, falls er das wollte, hätte er von Anfang an keine falschen Angaben gemacht.

R: Wie Ihr Cousin den XXXX geschlagen hat, was ist mit XXXX passiert, als Sie noch dabei waren?

BF: Er ist sofort zu Boden gegangen.

R: War er bewusstlos und hat sich nicht bewegt?

BF: Ja, er hat sich nicht mehr bewegt. Ich habe noch in dieser Sekunde überlegt, ob wir ihm helfen sollen, aber als mein Cousin sagte, dass wir weglaufen sollten, bin ich weggelaufen.

R: XXXX war noch dabei, als Sie weggelaufen sind?

BF: Ja.

R: Wie hieß Ihr Cousin? Können Sie den Namen Ihres Cousins angeben?

BF: XXXX.

R: War Ihr Cousin älter oder jünger als Sie?

BF: Älter als ich.

R: Sie haben in der Ersteinvernahme 06.10.2012 auf die Frage, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten (vgl. AS 28), angegeben: ‚Nein. Ich weiß es nicht, ob der Nachbar mich bei der Polizei angezeigt hat und ich deshalb mit Sanktionen zu rechnen habe.' Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe dort angeführt, dass ich von der Regierung verfolgt werde und deshalb das Land verlassen hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei mich wiederholt aufgefordert hat, nur kurz auf die Fragen zu antworten. Als ich gefragt wurde, ob ich im Falle einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen hätte, habe ich geantwortet: ‚Ja, sonst wäre ich nicht hierhergekommen.' Die Einvernahme fand auf Englisch statt, möglicherweise hat der Polizeibeamte mich nicht richtig verstanden.

R: Dazu muss ich jetzt wieder sagen, dass für die Einvernahme laut dem Verwaltungsakt ein Dolmetscher der Sprache Dari bestellt wurde und Sie angegeben haben, dass Sie ihn gut verstehen.

BF: Es war kein Dolmetscher anwesend. Ich kann mich an viele Sachen erinnern. Ich habe die Nacht in einem kleinen Raum verbracht. Von dort wurde ich am nächsten Tag in einem vergitterten Fahrzeug nach Traiskirchen gebracht. Dort wurde ich ebenfalls nicht einvernommen. Ich konnte Englisch, eine zweite asylwerbende Person war anwesend. Ich nehme an, dass der Dolmetscher für die zweite Person bestellt war, weil diese nicht Englisch konnte.

RV: Wurde die zweite Person im Nebenzimmer vernommen?

BF: Die Befragung wurde einzeln durchgeführt. Ich war während seiner Befragung nicht mehr anwesend.

R: War der andere Asylwerber während Ihrer Befragung anwesend?

BF: Nein. Damals konnte ich kein Deutsch, und es wurde mir auch nicht gesagt, dass die Einvernahme in Dari war. Ich habe einfach den Zettel zur Unterschrift vorgelegt bekommen und habe unterschrieben.

R: Ich weise nochmals auf die Wahrheitspflicht hin. Es lässt sich ermitteln, ob sie wirklich nur den Zettel vorgelegt haben und dass wirklich kein Dolmetscher anwesend war.

BF: Ich bin dafür, dass man das herausfindet.

RV: Am 06.11.2012 sind Sie jedenfalls ausführlich erstbehördlich einvernommen worden haben auf die Frage, was Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr konkret zu befürchten hätten Folgendes gesagt:

‚Ich habe Angst vor der Familie des Verstorbenen. Ich habe auch Angst vor den Behörden, dass ich bei der Ankunft in Afghanistan festgenommen und verurteilt werde?' Entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit?

BF: Ja.

RV: Wenn Sie sagen, dass ein zweiter AW anwesend war, der einen D benötigt hat, schließt das völlig aus, dass dieser D zu dem Zeitpunkt im Büro anwesend war?

BF: Das weiß ich nicht. Ich kenne den D XXXX nicht und weiß auch nicht, ob er an diesem Tag zur Polizei gekommen ist. Ich kann mich nur daran erinnern, dass ich selbst dort gesprochen habe.

R: Verdächtigt Sie der Nachbar, den Tod seines Sohnes (mit)verursacht zu haben bzw. seinen Sohn getötet zu haben? Meint der Nachbar, Sie wären ein (Mit)Täter und werden Sie deshalb von ihm verfolgt?

BF: Ja, das ist richtig. Er nimmt an, dass mein Cousin und ich gemeinsam mit Absicht seinen Sohn getötet haben und wirft uns vor, dies aufgrund der vorherigen familiären Probleme durchgeführt zu haben. Ich habe eine Kopie des Haftbefehls vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass durch Zusammenarbeit von zwei Personen sein Sohn getötet wurde. Mein Vater ist unter großen Schwierigkeiten an die Kopie des Haftbefehls gekommen. Es ist völlig unmöglich das Original zu bekommen.

D: Das Datum des Vorfalls ist mit 22.03.1391 festgehalten. Das entspricht dem 12. Juni 2012.

R: Hatten Sie Angst vor dem Vater des Verstorbenen? Warum wollte Vater des Verstorbenen nicht, dass Sie durch eine staatliche Institution verurteilt bzw. bestraft werden.

BF: Er hat den Weg über die Behörden eingeschlagen. Aus diesem Grund wurden wir auch offiziell mit einem Haftbefehl festgenommen. Diese Person pflegt gute Beziehungen zu höher positionierten Personen in der Regierung.

R: Sie haben gesagt, dass auch der Ältestenrat eingeschaltet worden ist. Wie hat sich der Ältestenrat zu Ihrem Fall geäußert?

BF: Die Ansicht der Versammlung war, dass wir unschuldig sind, da wir die Tat nicht mit Absicht vollbracht haben. Mit dieser Entscheidung war aber der Vater des Verstorbenen nicht einverstanden. Nachdem er über Macht und Geld verfügte, fürchtete mein Vater, dass er niemals auf irgendeine Vereinbarung sich einlassen würde, wenn er nicht den Entschluss des Ältestenrates akzeptiert.

R: Als Sie bei Ihrer Schwester in XXXX waren, haben Sie da erfahren, dass der Vater des Verstorbenen immer noch nach Ihnen sucht?

BF: Ja, ich habe dort von meinem Vater über meine Schwester oder meinen Schwager erfahren, dass ich verfolgt werde und dass unser Haus unter Beobachtung steht. Sowohl der Vater des Verstorbenen als auch die Polizei haben unser Haus beobachtet.

R: Welches Haus? Wo war das genau?

BF: Das Haus in unserem Heimatdorf. Während der eineinhalb Monate, die ich in Marzar-e Sharif war, war die Familie noch im Heimatdorf aufhältig.

[...]

R: Wenn Sie die Probleme mit dem geschilderten Vorfall nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?

BF: Ja, auf jeden Fall. Ich habe auch davor in meiner Heimat gelebt und selbst nach diesem Vorfall, wenn die Familie des Verstorbenen eine Einigung mit uns getroffen hätte, wäre ich nicht ins Ausland gegangen. Ich glaube nicht, dass irgendjemand ohne einen besonderen Grund die eigene Familie und Ehefrau alleine zurücklässt.

[...]

RV: Die Familie des Nachbarn des Opfers, welcher Ethnie gehörten sie an?

BF. Sie sind Pashtunen.

RV: Hat das einen Einfluss auf die Blutfehde? Sind sie deswegen mächtiger oder Sie, weil Sie Tadschike sind?

BF: Die Pashtunen sind mächtiger. Sie bilden auch die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung. Abgesehen von den privaten Problemen gibt es grundsätzliche ethnische Probleme zwischen der Ethnie der Pashtunen und der Tadschiken.

R: Mit der Familie des Grundstücknachbarn hat es immer schon Probleme gegeben?

BF: Ja, das ist richtig.

R: Sind diese Probleme in irgendeiner Form auf die unterschiedliche Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen?

BF: Das eigentliche Problem war, dass der Großvater der verfeindeten Familie das Grundstück an meinen Großvater verkauft hatte, womit die anderen Mitglieder der verfeindeten Familie nicht einverstanden waren. Es ist aber möglich, dass ethnische und sprachliche Probleme ebenfalls eine Rolle bei diesen Schwierigkeiten spielen. Aber ich weiß es nicht.

[...]

R: Können Sie das genaue Datum angehen, an dem der Verletzte in das Krankenhaus "XXXX" gebracht worden ist?

BF: Der Vorfall ereignete sich am 22.03.1391, ist 12. Juni 2012. Er muss am nächsten Tag ins Krankenhaus eingeliefert worden sein. Meines Wissens waren wir ca. um 8.00 oder 8.10 Uhr im Krankenhaus. Da war der Verletzte bereits im Krankenhaus eingeliefert.

[...]

R an RV: Möchten Sie weitere Beweisanträge stellen?

RV: Ich beantrage die Überprüfung der Kopie des behördlichen Schreibens (Haftbefehl) Zum Beweis der Echtheit und Richtigkeit des Vorbringens und auch des Haftbefehls. Dann beantrage ich die Beschaffung der Krankenhausunterlagen über den verfahrensgegenständlichen Vorfall mittels Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen.

RV: Können Sie die Adresse Ihres Vaters in XXXX bekannt geben?

BF: Mein Vater wohnt in XXXX, XXXX.

RV: Ich beantrage, dass der SV den Vater aufsuchen und befragen möge zum Beweis dafür, dass die Familie einer Blutfehde unterzogen wurde, die außergerichtlich nicht bereinigt werden konnte und daher nach allgemeiner Lebenserfahrung in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen ist."

6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 28.03.2014 Herrn GrInsp XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Referat AFA 1 - FB AFA 1.3 - ZBFA, welcher als zuständiger Beamter die Amtshandlung der Erstbefragung am 06.10.2012 durchführte, ihm Rahmen einer Stellungnahme auszuführen, in welcher Form die in Rede stehende Erstbefragung am 06.10.2012 stattgefunden hat. Herr GrInsp XXXX führte in einer Stellungnahme vom 01.04.2014 im Wesentlichen aus, "dass die vom Beschwerdeführer Hrn. XXXX angeführten Aussagen zur Einvernahme und deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprechen. Die Einvernahme wurde - das möchte ich hier dezidiert nochmals betonen - in Anwesenheit des Ing. XXXX in der Sprach ‚Dari' geführt und korrekt von Anfang bis zum Ende durchgeführt, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechend niedergeschrieben." Zudem verwies Herr GrInsp XXXX darauf, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die Niederschrift wäre in englischer Sprache durchgeführt worden, jeglicher Grundlage entbehre. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte dazu in einer Äußerung vom 23.04.2014 im Wesentlichen vor, dass sich seine Aussagen zur Dauer und zur verwendeten Sprache anlässlich seiner Einvernahme auf die polizeiliche Erstbefragung am 05.10.2012 bezögen und nicht auf die erstbehördliche Niederschrift am 06.10.2012. Aus der Stellungnahme des Herrn GrInsp XXXX ergäbe sich, dass am 05.12.2012 in der PI Wattgasse eine kurze Befragung in englischer Sprache stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer machte in dieser Stellungnahme weiters geltend, dass es einem Zeugen nicht obliege, den Wahrheitsgehalt einer Aussage zu beurteilen, dass der richterliche Vorhalt auf Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung für den Beschwerdeführer missverständlich gewesen sei, und beantrage im Rahmen der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung die zeugenschaftliche Befragung jenes Polizeibeamten, der am 05.10.2012 die "kurze Befragung in der PI Wattgasse" durchführte. Weiters wurde beantragt, über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzusprechen. Diese Äußerung des Beschwerdeführers wurde dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

7. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Antrag seines Rechtsvertreters eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme zu den dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen gewährt. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ersucht, zu den ihm in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 23.05.2014 aus, er habe die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen bereits in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und verwies weiters auf einen Bericht der BBC News vom 12.05.2014, in dem unter anderem über einen Anschlag auf den Flughafen von XXXX berichtet wurde. Darüber hinaus machte er zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Wesentlichen geltend, dass eine Bedrohung für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit bestehe. Aus der Berichtslage ergäbe sich auch für seinen konkreten Fall, dass er mit Blutrache bedroht wäre und er kein faires Verfahren zu erwarten hätte. Letztlich wiederholte er die bereits in der Äußerung vom 23.04.2014 gestellten Anträge.

8. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er wuchs im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX bei seinen Eltern auf und besuchte dort acht Jahre lang die Grundschule. Danach arbeitete er als Koch/Kellner in einem Restaurant, zusätzlich arbeitete er in der elterlichen Landwirtschaft. Er ist nach muslimischem Ritus mit einer Staatsangehörigen Afghanistans verheiratet und hat keine Kinder. Seine Eltern, seine Ehegattin, eine Schwester und ein Bruder leben in der Stadt XXXX, XXXX, XXXX. Eine Schwester ist verheiratet und lebt in XXXX.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im September 2012 und reiste über eine nicht bekannte Route nach Österreich, wo er am 6. Oktober 2012 angekommen ist. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, er wäre im Rahmen eines Grundstücksstreits in eine tödliche Auseinandersetzung verwickelt worden und werde nun fälschlicher Weise des Mordes am Sohn des Grundstücksnachbarn bezichtigt, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund einer drohenden Blutrache durch die Familie des Verstorbenen droht. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen.

Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum XXXX eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.

(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In XXXX und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident XXXX Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz XXXX, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt XXXX eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in XXXX 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz XXXX durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in XXXX gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in XXXX, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in XXXX gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und XXXX), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt XXXX sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in XXXX Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in XXXX im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident XXXX Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Diskriminierung aufgrund sexueller Identität

Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt.

Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 13)

Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "XXXX räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.

(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in XXXX können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in XXXX behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in XXXX für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in XXXX weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in XXXX Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to XXXX, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in XXXX einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Der wohl zentralste Widerspruch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung am 06.10.2012 und jenen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.11.2011.

Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme am 06.10.2012 auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte (vgl. AS 28), an: "Nein. Ich weiß es nicht, ob der Nachbar mich bei der Polizei angezeigt hat und ich deshalb mit Sanktionen zu rechnen habe." In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.11.2012 führte der Beschwerdeführer dann im Detail aus, der Vater des Verstorbenen wäre zwei Tage nach der Beerdigung des Sohnes mit Sicherheitskräften zum Haus seiner Familie gekommen und er und sein Cousin wären verhaftet und fünf Tage lang im Gefängnis bei der Distriktverwaltung angehalten worden, ehe ihnen die Flucht gelungen sei. Anschließend sei seine Familie in die Stadt XXXX gezogen, er selbst habe sich bei seiner Schwester in XXXX versteckt.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er habe seine Verhaftung noch nicht in der Erstbefragung, sondern erst in der Einvernahme erwähnt, weil er in der Erstbefragung nur den wesentlichen Fluchtgrund angegeben habe, so ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig ist. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Der Beschwerdeführer wurde in der Erstbefragung auch nicht dazu angehalten, seine traumatischen Ereignisse in unzulässiger Weise zu verbreitern und detaillierte Gründe für das Verlassen der Heimat zu schildern, sondern lediglich um die Angabe seines Fluchtgrundes (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Im vorliegenden Fall tätigte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Frage zu möglichen Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr die explizite Aussage: "Ich weiß es nicht, ob der Nachbar mich bei der Polizei angezeigt hat und ich deshalb mit Sanktionen zu rechnen habe." (vgl. AS 28). In der Einvernahme schilderte er dann seine Verhaftung und Anhaltung durch Sicherheitskräfte. Die Aussagen in der Erstbefragung und in der Einvernahme stellen in diesem Fall jedoch keine "Vervollständigungen des Fluchtvorbringens" - wie die Beschwerde meint - dar, sondern stehen einander völlig widersprüchlich gegenüber. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme letztlich einen anderen Sachverhalt - nämlich auch seine Verhaftung und Anhaltung durch Sicherheitskräfte - schilderte, lässt auf ein gesteigertes und widersprüchliches Vorbringen schließen. Wenn sich auch die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen gänzlich unterschiedliche Verfolgungsmotive angegeben hat, ohne dass dies logisch nachvollziehbar wäre. Ein derart massiver Widerspruch im Kern des Fluchtvorbringens ist bereits für sich allein geeignet, die Glaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen (vgl. AsylGH 21.01.2013, C15 430.798-1/2012). Es ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.

In der mündlichen Verhandlung versuchte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch letztlich damit aufzuklären, dass er behauptete, die Erstbefragung am 06.10.2012 sei lediglich auf Englisch abgehalten worden und habe nur etwa zehn Minuten gedauert. Es wäre kein Dolmetscher anwesend gewesen und man hätte ihm "einfach einen Zettel zur Unterschrift vorgelegt" und er habe unterschrieben. Seiner Ansicht nach sei es möglich, dass der Dolmetscher in der Befragung eines anderen Asylwerbers verwendet worden wäre. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe plausibel erscheinen zu lassen und den offenkundigen Widerspruch zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und in der Einvernahme aufzuklären.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160, mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwN).

Diesen Beweis erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer detaillierte Angaben über seine Ausreise aus Afghanistan bis nach Österreich in englischer Sprache angeben hätte können, zumal er seine Englischkenntnisse als "schlecht" und nicht "in Wort und Schrift" bezeichnete (vgl. AS 23). Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach möglicherweise bei der Befragung eines anderen Asylwerbers ein Dolmetscher verwendet worden sei und dass bei seiner Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und er lediglich einen Zettel zur Unterschrift vorgelegt bekommen hätte, ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel am Inhalt dieser Niederschrift zu wecken, geschweige denn den dem Beschwerdeführer obliegenden Nachweis für die Unrichtigkeit der Niederschrift zu erbringen (vgl. VwGH 25.5.2011, 2008/08/0057). Zumal die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers völlig unbelegt geblieben ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, am Inhalt der Niederschrift zu zweifeln. Im Gegenteil:

Durch die Stellungnahme des zuständigen Polizeibeamten, der die Erstbefragung durchführte, wird deutlich, dass die - vom Polizeibeamten, vom Dolmetscher und vom Beschwerdeführer unterfertigte - Niederschrift über die Erstbefragung als inländische öffentliche Urkunde die Vermutung der Echtheit gemäß § 47 AVG hat und ihr somit volle Beweiskraft zukommt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!). Sohin geht auch das Vorbringen hinsichtlich der angeblich ohne Übersetzung durch einen Dolmetscher erfolgten Erstbefragung - wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hat - ins Leere und ist im Ergebnis als Schutzbehauptung zu werten.

Der Beschwerdeführer gibt in einer Stellungnahme vom 23.04.2014 zu den Ausführungen des für die Einvernahme am 06.10.2012 zuständigen Polizeibeamten nunmehr an, dass sich seine Aussagen zur Dauer und zur verwendeten Sprache anlässlich seiner Einvernahme auf die polizeiliche Erstbefragung am 05.10.2012 bezogen hätten und nicht auf die erstbehördliche Niederschrift am 06.10.2012. Aus der Stellungnahme des Herrn GrInsp XXXX ergäbe sich, dass am 05.12.2012 in der PI Wattgasse eine kurze Befragung in englischer Sprache stattgefunden habe. Der in der mündlichen Verhandlung getätigte richterliche Vorhalt zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 06.10.2012 wäre missverständlich gewesen. Dieser Stellungnahme ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - ausdrücklich zu seinen Aussagen in der Erstbefragung am 06.10.2012 befragt wurde. Die polizeiliche Befragung am 05.10.2012 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht thematisiert. Das Protokoll dieser Erstbefragung am 06.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - vorgelegt und unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer getätigte Unterschrift gezeigt. Der Beschwerdeführer verwies jedoch zu dem vorgelegten Protokoll der Erstbefragung vom 06.10.2012 darauf, in englischer Sprache lediglich zehn Minuten befragt worden zu sein (vgl. Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Missverständnis darüber aufkommen könnte, was Gegenstand des richterlichen Vorhalts war, denn es wurde dem Beschwerdeführer - in Anwesenheit seines Rechtsvertreters - ausschließlich das Protokoll der Erstbefragung vom 06.10.2012 vorgehalten, welches er auch selbst unterschrieben hat. Wenn er nunmehr vorbringt, er habe in der mündlichen Verhandlung gemeint, dass eine polizeiliche Befragung am 05.10.2012 in englischer Sprache abgehalten worden wäre und lediglich zehn Minuten gedauert hätte, so ist dazu festzuhalten, dass dies in keinem Zusammenhang mit dem richterlichen Vorhalt zur Erstbefragung vom 06.10.2012 steht und nicht geeignet ist, den in der mündlichen Verhandlung getätigten richterlichen Vorhalt in irgendeiner Weise als missverständlich werten. Dass der Beschwerdeführer am 05.10.2012 polizeilich befragt wurde, steht in keinem Zusammenhang damit, dass er am 06.10.2012 in Anwesenheit eines für die Sprache Dari bestellten und beeideten Dolmetschers befragt wurde und dabei auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten (vgl. AS 28), die Aussage tätigte: "Nein. Ich weiß es nicht, ob der Nachbar mich bei der Polizei angezeigt hat und ich deshalb mit Sanktionen zu rechnen habe." Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er am 06.10.2012 lediglich in englischer Sprache ohne Dolmetscher vernommen worden wäre, sind demnach aus der Sicht der Bundesverwaltungsgerichts Schutzbehauptungen, um den - überaus deutlichen - Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers, was mögliche Sanktionen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan betrifft, in irgendeiner Form plausibel darzustellen. In diesem Sinne eignet sich der vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23.04.2014 gestellte Antrag, im Rahmen der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, jenen Polizeibeamten, der am 05.10.2012 die "kurze Befragung in der PI Wattgasse" durchführte, zeugenschaftlich zu befragen, nicht, zur Erläuterung jener Aussagen, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 06.10.2012 tätigte, beizutragen, denn seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in der mündlichen Verhandlung lediglich die Inhalte der Erstbefragung am 06.10.2012 ins Treffen geführt. Dem diesbezüglichen Antrag war daher nicht Folge zu geben. Auch die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken, dass ein Zeuge würde in diesem Zusammenhang den Wahrheitsgehalt einer Aussage beurteilen, gehen ins Leere, weil Herr GrInsp XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts ersucht wurde, Rahmen einer Stellungnahme auszuführen, in welcher Form die in Rede stehende Erstbefragung am 06.10.2012 stattgefunden hat. Nichts anderes Herr GrInsp XXXX in seiner Stellungnahme vom 01.04.2014 getan, indem er die näheren Abläufe der Erstbefragung am 06.10.2012 schilderte.

Der Beschwerdeführer vermochte somit dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung nicht zu vermitteln, dass sein Vorbringen zur Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt zur Bedrohungssituation und die angeblichen Handlungsabläufe so geschildert, wie ihn jeder andere auch schildern könnte, der sich die Geschichte ausdenkt, die Ausdruckweise des Beschwerdeführers war unanschaulich und allgemein gehalten (s. etwa die oben wiedergegebenen, in freier Erzählung erstatteten, sehr abstrakt und unpersönlich wirkenden Angaben des Beschwerdeführers zum Handlungsablauf in der Beschwerdeverhandlung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte einstudiert, der Beschwerdeführer war erkennbar bemüht, in allen Einzelheiten konstant und konkret auszusagen (zB die Nennung von genauen Datumsangaben, zu denen er aber vor dem Bundesasylamt keine bzw. widersprüchliche Angaben machte).

Des Weiteren ist auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Widersprüche des Beschwerdeführers zu - maßgeblichen Details - seines Fluchtvorbringens zu verweisen. Der Beschwerdeführer schilderte zwar die bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Kernaussagen abermals in der mündlichen Verhandlung, jedoch wirkte diese Schilderung emotionslos und einstudiert. Er versuchte sich sichtlich immer wieder an Details aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu erinnern. Beispielsweise sagte er in der Einvernahme auf die Frage, wann der Nachbar verstorben sei:

"Er verstarb ca. 08:10 Uhr. Er verstarb auf dem Weg zum Krankenhaus nach XXXX." In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, ob er das genaue Datum angeben könne, an dem der Verletzte in das Krankenhaus "XXXX" gebracht worden sei, an: "Der Vorfall ereignete sich am 22.03.1391, ist 12. Juni 2012. Er muss am nächsten Tag ins Krankenhaus eingeliefert worden sein. Meines Wissens waren wir ca. um 8.00 oder 8.10 Uhr im Krankenhaus. Da war der Verletzte bereits im Krankenhaus eingeliefert." Diese Angaben erweckten den Eindruck, als wollte der Beschwerdeführer seine eingeübten Erinnerungen darlegen, um so glaubwürdig zu wirken und lebensnahe Schilderungen vorzubringen. Tatsächlich widerspricht sich der Beschwerdeführer jedoch, weil nach den Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren der Sohn des Nachbarn um "08:10 Uhr" bereits gestorben war. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht angeben konnte, an welchem Tag sich der vorgebrachte Vorfall ereignete (vgl. AS 78), er jedoch in der mündlichen Verhandlung das Datum "22.03.1391", also 12.06.2012, anführte. Auch (selbst) unter Bedachtnahme darauf, dass Daten und Namen im afghanischen Kulturkreis nicht in der gleichen Art und Weise bedeutsam sind wie im westlichen Kulturkreis, erweckt das dargestellte Aussageverhalten unter Berücksichtigung der - für afghanische Verhältnisse - überdurchschnittlichen Bildung des Beschwerdeführers (ca. 8 Jahre Schulbesuch, danach Berufstätigkeit) und seines Alters (dieser war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ca. 27 Jahre alt) nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.

Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch vor, sein am Vorfall beteiligter Cousin XXXX wäre jünger als er gewesen, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung - auf ausdrückliche Nachfrage der Richterin - davon sprach, sein Cousin wäre älter als er. Am wohl augenscheinlichsten sind jedoch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Person des "XXXX", welcher den Vorfall angeblich mitangesehen habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete "XXXX" in der Einvernahme als Bruder des Verstorbenen, während er - wieder auf Nachfrage durch die Richterin, wer "XXXX" sei - in der mündlichen Verhandlung ausführte:

"Ich kannte XXXX nicht und weiß auch nicht so genau, in welcher Beziehung sie [Anm.: gemeint: der Verstorbene und XXXX] zueinander stehen. Ich vermute, sie waren Freunde. Ich weiß nur, dass er XXXX hieß, weil er so gerufen wurde." Letztlich steigerte der Beschwerdeführer - nach Befragung zur Person des "XXXX" - auch sein Vorbringen dahin gehend, dass "XXXX" erzählt haben soll, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin die Schaufel in der Hand gehalten und sie zu zweit zugeschlagen hätten. Diese Schilderung ist in derartiger Form in keinster Weise im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden.

Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und unstimmigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht. Aus all diesen Gründen ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Bedrohungssituation aufgrund von Widersprüchen und unplausiblen Angaben - wie zutreffend bereits vom Bundesasylamt angenommen - die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Was die in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, seine Aussagen durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen, einen länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben zu bestellen und ein psychologisches Gutachten einzuholen, so ist diesen zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs "[d]ie Behörde [...] angebotene Beweismittel nur dann ablehnen [darf], wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).

Der Beschwerdeführer beabsichtigt jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag die Einholung eines Erkundungsbeweises, der nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand hat. Der Erkundungsbeweis dient also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern soll erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 46 Rz 16 mwN). Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern Erkundungsbeweise seitens der Behörde beantragt werden, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie der Einholung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen schon deswegen nicht zu folgen, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe vage, oberflächlich, unstimmig und in einzelnen Punkten widersprüchlich angegeben wurden und er sie daher nicht glaubhaft machen konnte. Weitere amtswegige Erhebungen erscheinen daher nicht zweckmäßig.

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers und Beschaffung der Krankenhausunterlagen über den verfahrensgegenständlichen Vorfall im Heimatland, zum Beweis der Echtheit und Richtigkeit des Vorbringens, wird festgehalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass es dem in Asylangelegenheiten durch einen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführer frei gestanden wäre, diese, in seine Sphäre fallenden Bescheinigungsmittel - etwa Stellungnahmen der Familienangehörigen oder die Krankenhausunterlagen - eigeninitiativ beizubringen, hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 174,). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Angesichts der oben dargelegten Ausführungen war das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft anzusehen. Zudem handelt es sich - ohne das Beweismittel vorwegzunehmen - bei dem Vater des Beschwerdeführers um eine nicht unter Wahrheitspflicht stehende Sympathieperson aus der Sphäre des Beschwerdeführers, welche zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hat. Auch vom Beweisantrag der Durchführung von Erhebungen bei dem genannten Krankenhaus war auch aus den angeführten Gründen Abstand zu nehmen.

Zum Beweisantrag, die Kopie des behördlichen Schreibens ("Haftbefehl") überprüfen zu lassen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die in den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, wonach es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Wenn nun vom Beschwerdeführer lediglich eine Kopie eines als behördliches Schreibens bezeichnetes Schriftstück vorgelegt wird und bereits bei Übergabe der Kopie mitgeteilt wird, es sei "völlig unmöglich, das Original zu bekommen" (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 13), so erweist sich der Beweisantrag der Überprüfung der Echtheit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts einer Kopie eines behördlichen Schreibens als untauglich und es ist von diesem Abstand zu nehmen.

Soweit der Beschwerdeführer - auf Nachfrage seines Rechtsvertreters - in der mündlichen Verhandlung geltend macht, die Familie des Verstorbenen gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, welche - im Unterschied zur Volksgruppe der Tadschiken, welcher der Beschwerdeführer angehöre - "mächtiger" seien und es "grundsätzliche ethnische Probleme zwischen der Ethnie der Pashtunen und der Tadschiken" gäbe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 15), so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin selbst angab, er wisse nicht, ob die Grundstücksstreitigkeiten, welche dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zugrunde liegen, auf unterschiedliche Volksgruppenzugehörigkeiten zurückzuführen seien. Diese Vorbringen zur Volkgruppenzugehörigkeit sind daher insgesamt nicht geeignet, eine wohlbegründete, mit erheblicher Intensität drohende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus den in der GFK normierten Gründen glaubhaft zu machen.

Von der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde beantragten Einholung eines psychologischen Gutachtens konnte abgesehen werden, weil es im gesamten Verlauf des Verfahrens keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder Traumatisierung des Beschwerdeführers gegeben hat, er brachte Derartiges bislang auch nie vor. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme (vgl. AS 73). Ebenso führte er in der mündlichen Verhandlung aus, völlig gesund und körperlich und geistig in der Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 4-5).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können daher nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Feststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell. Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2014 eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesen Feststellungen. Er hat diese Feststellungen im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A) I. und II.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse - nämlich einerseits eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden aufgrund einer dem Beschwerdeführer unterstellten Straftat (Tötung des Sohnes des Grundstücksnachbarn) und andererseits eine Verfolgung durch die Familie des Sohnes des Grundstücksnachbarn aus Gründen der Blutrache - glaubhaft zu machen.

Selbst bei Zugrundelegung des - nicht als glaubwürdig erachteten - fluchtkausalen Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich darauf, dass er zu Unrecht der Tötung des Sohnes des Grundstücksnachbarn verdächtigt werde. Daher fürchte er sowohl die Verfolgung durch die afghanischen Behörden wegen einer Straftat, die er nicht begangen habe, als auch - wie erst in der Beschwerde vorgebracht - die Verfolgung durch die Familie des Sohnes des Grundstücksnachbarn wegen Blutrache.

Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - geltend gemacht. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Personen, die in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt sind und in dem Zusammenhang für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werden" ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Person, die in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt ist und in dem Zusammenhang für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht wird" ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche - von der Beschwerde eingenommene - Sichtweise scheitert schon daran, dass die Eigenschaft, in einen Grundstücksstreit verwickelt zu sein, weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus diesen Erwägungen scheidet auch die Annahme einer - wie in der Beschwerdeschrift gefordert - sozialen Gruppe der "Personen, die in Grundstücksstreitigkeiten verstrickt sind und in dem Zusammenhang für den Tod eines Menschen verantwortlich gemacht werden", aus (vgl. auch z.B. AsylGH 6.3.2012, C2 422.331/2011 mwN; vgl. ferner AsylGH 3.4.2012, C9 423.339-1/2011).

Nichts anderes gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von der Familie des Getöteten - sohin von Privatpersonen - mit Blutrache bedroht. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (vgl. VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0434).

Im gegenständlichen Fall fehlt es jedoch auch bei diesem Vorbringensteil an der Asylrelevanz der "Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen", da auch die drohende Blutrache durch die Familie des getöteten Nachbarsohnes ihre Ursache nicht in einem der oben angeführten Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention hat, sondern ausschließlich als Racheaktion gegen einen der vermeintlichen Täter selbst zu qualifizieren ist, da die Familie des Verstorbenen der Ansicht ist, der Beschwerdeführer selbst habe gemeinsam mit seinem Cousin diese Tötung begangen (vgl. zur mangelnden Asylrelevanz drohender Blutrache am vermeintlichen Täter selbst zB VwGH vom 08.06.2000, 2000/20/0141, zu Grundstücksstreitigkeiten und zur Rache am vermeintlichen Täter auch UBAS vom 06.07.2007, 236.829, samt Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 08.11.2007, 2007/19/0739). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im gegenständlichen Fall richtet sich die drohende Rache auch nicht etwa gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153; VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen einen der vermeintlichen Täter selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. UBAS vom 09.09.2005, Zl. 254.760, sowie den entsprechenden Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252, im Fall angedrohter Verfolgung aus privater Rache wegen eines dem Berufungswerber selbst unterstellten Tötungsdeliktes). In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten - und nicht als glaubwürdig erachteten - Fall beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen ua. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0574 und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus dem zugrunde gelegten Länderfeststellungen lässt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Informationen zur Lage von Tadschiken in XXXX, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15.11.2013 entnehmen, dass die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan ist. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident XXXX Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike. Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet. Es ist daher nicht zu erkennen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer Diskriminierungen vorlägen, die eine asylrechtlich relevante Intensität erreichten. Die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen existiert im Allgemeinen nicht, es sei denn, es gäbe persönliche Gründe dafür. Solche hat der Beschwerdeführer mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen, das eine konkrete (und maßgeblich wahrscheinliche) persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers vermissen lässt, nicht glaubhaft gemacht. Während des gesamten Verfahrens hat der Beschwerdeführer niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken bzw. aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung auch nur am Rande erwähnt. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, dass der Verstorbene der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und dass es grundsätzliche ethnische Probleme zwischen der Ethnie der Pashtunen und der Tadschiken gäbe ("Mächtiger-Sein" der Pashtunen). Nachfragt stellte der Beschwerdeführer jedoch klar, dass er es nicht wisse, ob diese Probleme mit der Familie des Verstorbenen in irgendeiner Form auf die unterschiedliche Volksgruppenzugehörigkeit zurückzuführen seien. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, tat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.

Wie den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, geht UNHCR in seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" davon aus, dass "an Blutfehden beteiligte Personen" einen "möglicherweise gefährdeten Personenkreis in Afghanistan" darstellen. Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jedoch in seiner Gesamtheit als nicht glaubwürdig anzusehen ist, tritt für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch nicht die Situation ein, als "gefährdete Risikoperson" zu gelten.

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in XXXX, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge XXXX zu jenen Gebieten zählt, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

Dahin gehend ist auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu werten, als er auf die Frage, ob er - wenn sich der von ihm geschilderte Vorfall nicht ereignet hätte - in seinem Herkunftsstaat leben könne, antwortete: "Ja, auf jeden Fall. Ich habe auch davor in meiner Heimat gelebt und selbst nach diesem Vorfall, wenn die Familie des Verstorbenen eine Einigung mit uns getroffen hätte, wäre ich nicht ins Ausland gegangen. Ich glaube nicht, dass irgendjemand ohne einen besonderen Grund die eigene Familie und Ehefrau alleine zurücklässt." (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 15).

Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Appl. Nr. 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in XXXX zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach auch in XXXX die Sicherheitslage nicht stabil sei und Berichte über sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX zitiert werden, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er acht Jahre die Schule besucht und als Koch/Kellner und in der Landwirtschaft gearbeitet. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfügt. Der Beschwerdeführer ist in XXXX in der Provinz XXXX aufgewachsen und lebte mit seiner Familie vor seiner Ausreise in XXXX. Es ist daher davon auszugehen, dass er die örtlichen Gegebenheiten kennt, zumal er dies im erstinstanzlichen Verfahren auch entsprechend angegeben hat ("Ich kenne mich in XXXX aus, auch in XXXX und die Umgebung von XXXX." vgl. AS 75). Zudem leben seine Eltern, seine Ehegattin und seine Geschwister in XXXX, weshalb er auch über soziale Anschlussmöglichkeiten verfügt. Eine weitere Schwester lebt in XXXX. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (XXXX) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, insbesondere in seine Heimatstadt XXXX, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Rückkehrbefürchtung, vom Vater des Verstorbenen belangt zu werden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und kann somit nicht zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) III.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2012 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft bzw. familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und er spricht mäßig gut Deutsch, besucht aber Deutschkurse. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte er ein Schreiben des XXXX (Flüchtlingsbetreuung) vom 19.03.2014, ein Schreiben der XXXX (Projektleitung Wohnen ist ein Menschenrecht) vom 04.02.2014, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (Rotes Kreuz) vom 18.03.2014, eine Bestätigung über die Teilnahme als Statist im Rahmen der Innsbrucker Festwochen vom 12.08.2013, eine Bestätigung GVS-Land Tirol, XXXX, vom 13.03.2013, eine Bestätigung der XXXX, Freies Radio Innsbruck vom 14.08.2013, über ehrenamtliche Tätigkeit im Medienbereich, und Unterschriftenliste persönlicher Freunde und Bekannte im Bundesgebiet vor.

Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde damit nicht dargetan, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung, bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur GFK.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.