BVwG W212 1424188-1

W212 1424188-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung

Texto completo

BVwG W212 1424188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1424188.1.00

Spruch

W212 1424188-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, ZI. 11 07.545-BAE, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, wurde am 19.07.2011 von Polizeibeamten der Polizeiinspektion XXXX im Zug XXXX (von Österreich nach Deutschland) erkennungsdienstlich behandelt und von der (deutschen) Bundespolizeidirektion XXXX vernommen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab er zusammengefasst an, seine Heimat wegen des Krieges und seiner persönlichen Sicherheit vor drei Tagen verlassen zu haben, wobei es sein Wunsch gewesen sei, in irgendein europäisches Land zu reisen. Er gab weiters an, dass die Al Shabaab, bei denen es sich um fanatische Islamisten handeln würde, ihn als Mitglied hätten anwerben wollen, was er jedoch nicht gewollt habe. Deshalb hätten seine Eltern einen Schlepper für ihn organisiert.

Sodann wurde der Beschwerdeführer am 20.07.2011 an die Polizeiinspektion XXXX übergeben und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schärding gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXXgeboren worden zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Er habe seine Heimat im Juli 2011 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Äthiopien begeben, von wo aus er die Reise über eine ihm unbekannte Strecke nach XXXX fortgesetzt hätte. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, seine Heimat verlassen zu haben, weil ihn eine islamistische Gruppe namens Al Shabaab zur Teilnahme am "Heiligen Krieg" habe zwingen wollen. Ferner herrsche in Somalia seit 20 Jahren Bürgerkrieg.

3. Aufgrund bestehender Zweifel an der angegeben Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein Sachverständigengutachten zur Altersschätzung in Auftrag gegeben. Das am 31.08.2011 erstellte gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX ergab - unter Berücksichtigung von radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses des Beschwerdeführers - ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Der Genannte sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen (vgl. Aktenseiten 73 bis 101 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge AS).

4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2011 durch das Bundesasylamt XXXX gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe an, von Al Shabaab drei Mal aufgesucht worden zu sein (konkret am 01.06.2011, 14.06.2011 und am 20.06.2011), wobei man ihm am 20.06.2011 verschleppt und zunächst zwei Tage lang gefoltert habe, bis man angefangen habe, ihn in einem anderen Lager "zum Krieger auszubilden". Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Tage in diesem Ausbildungslager befunden; danach sei ihm die Flucht gelungen. Dazu befragt, ob seine Familie nichts zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese ständig von Mitgliedern der Al Shabaab nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde und Angst habe.

Zum vorgehaltenen gerichtsmedizinischen Gutachten gab der Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein, aber das Gutachten zur Kenntnis zu nehmen. Er glaube, dass sich der Arzt geirrt habe, und dass das Alter, das ihm seine Mutter gesagt habe, stimmen würde.

5. Am 30.11.2011 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, statt. Hierbei schilderte er erneut seine Probleme mit Al Shabaab, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Ferner gab er an im Jahr 2009 von Mitschülern, die dem Stamm der XXXX angehört hätten, bedroht worden zu sein, da es damals Kämpfe zwischen diesem und seinem Stamm gegeben habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es sich bei seinem Stamm der XXXX um einen Minderheitenstamm handeln würde, der unterdrückt werde. Bei den XXXX handle es sich im Übrigen um einen Subclan des Stammes der XXXX. Abgesehen von seinem Onkel, der ein gebildeter und relativ wohlhabender Mann gewesen sei und die Familie des Beschwerdeführers finanziell unterstützt habe, sei die Familie arm gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei schon etwas älter und könne nicht mehr arbeiten; der Beschwerdeführer selbst habe nicht gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des Genannten würden glaublich noch im Elternhaus leben. Der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie habe zu jenem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschwerdeführer das Elternhaus verlassen habe; dies sei im Juli 2011 gewesen.

Der Beschwerdeführer sei gesund und habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

6. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 11.01.2012, Zl. 11 07.545-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab unglaubwürdig sei. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens würde dieses jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darstellen, zumal einer etwaigen Zwangsrekrutierung, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sei, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukomme. Bezüglich seiner Behauptung, glaublich im Mai 2009 von Mitschülern aufgrund einer damals vorliegenden Stammesrivalität bedroht worden zu sein, sei festzuhalten, dass dieser Vorfall in keinem zeitlichen oder sachlichen Bezug zu seiner im Juni 2011 erfolgten Ausreise gesehen werden könne. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, zwischen Mai 2009 und Juni 2011 keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner sei festzuhalten, dass eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Stamm der XXXX (dies wurde vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, siehe AS 191) alleine keine Verfolgung auslöse bzw. keine Verfolgungsgefahr begründe.

Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde mit Hinweis auf die gegenwärtige Lage und Situation in Somalia begründet und entsprechend den korrespondierenden gesetzlichen Bestimmungen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

7. Gegen diesen Bescheid wurde eine ausführliche Beschwerde eingebracht. Darin werden zunächst die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu entkräften versucht. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definition entsprechen würden, da dieser aufgrund von politischen und religiösen Gründen verfolgt werde, wobei die Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers durch die Minderheitenzugehörigkeit verstärkt werde. Als Fluchtgründe werden erneut die Rekrutierungsversuche durch die islamistische Truppe der Al Shabaab, die Flucht des Beschwerdeführers aus der Ausbildung und damit die Verweigerung aus politischen und religiösen Überzeugungen am Kampf teilzunehmen sowie eine fehlende Schutzgewährung durch den Staat vor solchen Übergriffen aufgrund der Schutzlosigkeit, die unter anderem auch aus der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultiere, genannt.

8. Mit Bescheiden vom 08.01.2013 und vom 20.12.2013 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängert; zuletzt bis zum 11.01.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Verfahrens eine Verfolgung durch Al Shabaab angeführt, was angesichts der allgemein bekannten Berichte zu Somalia nicht von vornherein als völlig abwegig angesehen werden kann. Soweit das Bundesasylamt einen Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Aufforderungen seitens Al Shabaab zu erblicken vermeint, ist Folgendes festzuhalten:

Im Rahmen der Einvernahme vom 08.09.2011 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Männer von Al Shabaab am 01.06.2011 das erste Mal zu ihm gekommen seien. Danach seien sie am 14.06.2011 wieder gekommen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich angab: "Die Männer kamen dann auch rein und fragten meine Mutter, wo ihr Sohn ist, also wo ich bin. Meine Mutter sagte, dass ich nicht zu Hause bin und die Männer sagten, dass sie auch ein drittes Mal kommen werden, um mich mitzunehmen" (AS 119). Am 20.06.2011 seien die Männer schließlich ein drittes Mal beim Beschwerdeführer zu Hause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen.

In der Einvernahme vom 30.11.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, indem er angab, am 01.06.2011 das erste Mal von Al Shabaab Angehörigen angesprochen und aufgefordert worden zu sein, gegen die Ungläubigen und die Übergangsregierung zu kämpfen. Am 14.06.2011 wären sie dann das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er sich jedoch noch verstecken können. Am 20.06.2011 hätten sie ihn dann mitgenommen (vgl. AS 159). Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes kann das Bundesverwaltungsgericht hier keinen Widerspruch erkennen. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer drei Mal von Angehörigen der Al Shabaab bei ihm zu Hause aufgesucht worden. Der Beschwerdeführer hat die Daten, an denen er aufgesucht worden sei, gleichbleibend wiedergegeben. Dass er im Rahmen der Einvernahme vom 30.11.2011 erst über Nachfrage angegeben hat, dass die erste Aufforderung vom 01.06.2011 seitens Al Shabaab bereits bei ihm zu Hause gewesen sei, kann ihm nicht als Ungereimtheit angelastet werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen, sondern diesen Umstand eben erst über weitere Nachfrage hin beantwortet hat (vgl. AS 159).

2.2. Im Gegensatz zum Bundesasylamt sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keinen auffallenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Al Shabaab Lager. So gab er sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vom 08.09.2011 als auch vom 30.11.2011 an, auf die Toilette gegangen zu sein und bei seiner Rückkehr die Situation genutzt zu haben, als die Al Shabaab Angehörigen beim Beten gewesen seien, sodass er habe flüchten können (vgl. AS 119 bis 121, 161). Sofern dem Beschwerdeführer nunmehr angelastet wird, dass er im Rahmen seiner Einvernahme vom 30.11.2011 angegeben habe, über das Toilettenfenster und anschließend über einen Holzzaun geklettert zu sein, ist festzuhalten, dass er in dieser Einvernahme auch genauer zum Fluchthergang befragt wurde (vgl. AS 161: "Wie gelangten Sie aus dem besagten Haus? Verließen Sie dieses durch die Haustür?"), wohingegen man ihm in der zuvor stattgefundenen Einvernahme vom 08.09.2011 nicht derart konkrete Fragen gestellt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 08.09.2011 nicht explizit von einer Flucht über das Toilettenfenster gesprochen hat, hat er dennoch im Wesentlichen ein im Kern gleiches Fluchtvorbringen erstattet.

2.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Kern bei seinen Angaben zu den Fluchtgründen geblieben. Sofern das Bundesasylamt noch auf weitere vermeintliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers verweist, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer anhand der von ihm geschilderten Erlebnisse während der zwei Tage anhaltenden Folter durch die Al Shabaab möglicherweise traumatisiert wurde (vgl. AS 119). Jedenfalls darf nicht übersehen werden, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

2.4. Im Übrigen hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. inwieweit die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers (laut eigenen Angaben gehöre er dem Stamm der XXXX an, was auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde) bei der Zwangsrekrutierung seitens Al Shabaab eine Rolle gespielt haben mag. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides findet sich nämlich auf Seite 21 eine Passage, wonach die Gruppe der XXXX derzeit zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden könne, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkenne. Ferner wären auch Fragen einer staatlichen Schutzfähigkeit oder des (Nicht)Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu untersuchen gewesen. In diesem Zusammenhang wird an eine andere Stelle in den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen, wonach ein Wohnortwechsel nicht unbedingt das Problem einer Zwangsrekrutierung zu lösen vermag (vgl. AS 203: "Wenn eine Person vor Zwangsrekrutierung flüchtet, kann es immer noch geschehen, dass er am neuen Wohnort erneut von diesem Problem betroffen ist.").

2.5. Da der Beschwerdeführer nunmehr seit Juli 2011 im österreichischen Gebiet aufhältig ist, wird das Bundesamt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme auf das Familien- und Privatleben des Genannten in Österreich einzugehen haben. Die Ergebnisse werden in die neue Entscheidung einzufließen haben.

3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.