BVwG W122 1414672-1

W122 1414672-1Tribunal Administrativo Federal2 de jul. de 2014

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Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W122 1414672-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.1414672.1.00

Spruch

W122 1414672-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, alias XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zl. 10 00.418-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Staatsgebiet ein und stellte am 14.01.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG).

Am 15.01.2010 fand eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der Beschwerdeführer: "In Afghanistan hatte ich Feinde, die ich nicht kenne. Ich weiß auch nicht, wo sie wohnen. Mein Vater war Kommandant gegen die Taliban und hat gegen sie gekämpft. Mein Vater war ein grausamer Mann und hat viele Gräueltaten gemacht. Eines Nachts wurde meinem Vater aufgelauert. Aus Angst und Selbstschutz hat mein Vater zwei von ihnen getötet. Die Familien dieser zwei Personen haben meinen Vater vor einem Jahr getötet und sind auch hinter mir, meinem Bruder und seiner Frau her. Deswegen hat mich meine Mutter weggeschickt und will mit der Familie auch nachkommen." Der Beschwerdeführer gab weiters an: Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Dari, weiters spreche er Farsi. Er habe keine Schulbildung und sei vom Beruf Schneider. In Afghanistan habe er in der Provinz Bahmian im Distrikt Wulola in XXXX gewohnt. Eben dort habe seine Ausreise nach Österreich begonnen. Diese habe drei Monate gedauert. Sie sei mit dem LKW erfolgt. Nähere Angaben zur Reiseroute könne der Beschwerdeführer nicht machen. Einen Reisepass hätte der Beschwerdeführer nie gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht wann er von seinem Heimatdorf weggegangen wäre. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und dessen Frau und dessen zwei Kindern vor der Flucht in einer gemeinsamen Unterkunft gelebt. Dies war bevor er von Kabul weggegangen sei. Von Kabul sei er mit einem LKW auf der Ladefläche mit zwei weiteren Personen, die er nicht kenne, eine Woche lang, bis zu einer Unterkunft, gebracht worden. Wo sich diese befände, wisse er nicht. Eine Woche später sei er mit einem Kastenwagen mit drei bis vier Personen weiter transportiert worden. Wohin, wisse er nicht. Wie es weitergegangen sei, wisse er nicht. Fragen hinsichtlich Ladung, Fahrtdauer, Verpflegung und Ausstiegsstelle wurden nicht beantwortet. Das Fahrzeug konnte nicht beschrieben werden. Fragen hinsichtlich der Art und Weise, wie der Ausstieg und wo das Aussteigen stattfand, wurden nicht beantwortet. Wer das Taxi zum "Lager" bezahlt habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber das Taxi bezahlt hat und wieviel, wurde mit "ich weiß es nicht" beantwortet. Der Beschwerdeführer habe während der letzten Fahrt keine Grenzkontrolle wahrgenommen. Er wisse nicht über welchen Staat er nach Österreich oder in die EU eingereist sei.

Seine Mutter hätte vor der Abreise gesagt: "Geh du voraus, ich werde nachkommen." Die Kosten der Reise nach Österreich hätten 6.000 Euro betragen. Der Beschwerdeführer befürchtet, er würde getötet werden, wenn er in seine Heimat zurückkehren würde. Es sei zweimal auf sein Haus geschossen worden.

Bei der Ersteinvernahme im Asylverfahren am 21.01.2010 gab der Beschwerdeführer an: "Vor drei Monaten habe ich Afghanistan verlassen, ich bin nach Maschad in den Iran geflogen, mit meinem eigenen Reisepass. 25 Tage blieb ich bei meinem Schlepper. Dann brachte mich der Schlepper in die Türkei. Über einen Monat und fünf Tage blieb ich in der Türkei. Der Schlepper brachte mich aus der Türkei mit verschiedenen Transportmitteln nach Österreich. Er hat mich immer auf der Ladefläche der LKWs versteckt, ich konnte aus diesen nicht hinaus sehen." Den Reisepass hätte sein Bruder besorgt und die Leute bestochen, damit sie einen ausstellen. Den Reisepass habe er weggeworfen. Die Reise von der Türkei nach Österreich habe ca. 26 oder 27 Tage gedauert. Zwei oder dreimal habe der Beschwerdeführer aussteigen dürfen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte vor 8 bis 9 Jahren während des Talibankrieges zwei Angreifer getötet, wobei der Dritte flüchten konnte. Vor fünf oder sechs Monaten, als sein Vater nach Hause kommen wollte, sei er in Dare Shekari getötet worden. Danach sei das Haus seiner Familie zweimal angegriffen worden. Es sei Sachschaden entstanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Kommandant der Ortschaft Bahmian gewesen, vor dem Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers sei dieser mit seiner Familie für fünf oder sechs Jahre in den Iran geflüchtet. Die Jahresangaben seien nicht so genau.

Bei der Befragung am 10.02.2010 im Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung (LBI) in Graz, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan geboren worden in Teheran, Iran aufgewachsen und habe bis zu seiner Flucht dort gelebt. Eingereist sei er vom Iran mit einem LKW über die Türkei und dann über ihm unbekannte Drittländer. Sein Vater sei vor einem Jahr von Feinden getötet worden. Es wurde ein Mindestalter von 18,6 Jahren oder älter, zum Untersuchungszeitpunkt, festgestellt. Das geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Das fachradiologische Gutachten vom 12.02.2010 des Universitätsprofessors Dr. XXXX im Auftrag des Ludwig Boltzmann Institutes folgerte auf ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren. Auf Vorhalt, dass er ein anderes Alter angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer in der ergänzenden Einvernahme vom 09.03.2010:

"Das Alter, dass mir meine Mutter gesagt hat, ist anders, als das Alter, das hier für mich festgelegt wird. Am 07.07.2010 wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 14.01.2010 bis zum 09.03.2010 (Zeitpunkt der Erklärung der Volljährigkeit) unrechtmäßig soziale Leistungen eines Bundes- oder Landesgesetzes, dass die Grundversorgung nach Art. 15 AB-VG umsetzt, in Anspruch genommen hat. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Betreuungskosten belaufen sich auf ca. 888,25 Euro. Auch habe der Antragsteller vor dem Bundesasylamt wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet zu erschleichen.

2. Mit dem oben imSpruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 19.07.2010, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft sei. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers von "Feinden der Familie" getötet worden sei und diese Personen ihm noch nach dem Leben trachten würden, wurden nicht als glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer habe bei vier Befragungen drei unterschiedliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters gemacht, die um zwei Jahre auseinanderfallen, obwohl seit dem Vorfall 5-6 Monate oder 2 1/2 Jahre vergangen wären. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über seinen letzten Wohnort gemacht. Am 10.02.2010 habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zu anderen Angaben behauptet, er habe bis zu seiner Flucht in Teheran gelebt und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt. Zum Fluchtweg habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Kabul auf dem Landweg verlassen und in einer weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer im Besitz eines eigenen Reisepasses Kabul verlassen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, für welche Einheit, Partei oder staatliche Einrichtung der als Fluchtgrund angegebene, ermordete Vater gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Bezirk, in dem er sich 5 Monate in Kabul aufgehalten habe zu nennen. Die belangte Behörde kommt aufgrund massiver Widersprüchlichkeiten hinsichtlich anderer Aussagen zum Schluss, dass er wahrheitsgetreu aussagte in Teheran aufgewachsen zu sein und gelebt zu haben.

Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr keine die Existenz bedrohende Notlage und es sei zumutbar auch in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und es würden Verwandte von ihm in Afghanistan leben. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan ergäbe sich keine den Beschwerdeführer betreffende Gefahr. Eine besondere Integration in Österreich sei absolut nicht ersichtlich.

3. Am 23.07.2010 erstattete das Bundesasylamt Anzeige wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme sozialer Leistungen. Am 18.08.2010 wurde das Landespolizeikommando Niederösterreich von der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt, von der in der Geschäftsabteilung 53 zuständigen Bezirksanwältin über die Einstellung des Verfahrens wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme sozialer Leistungen informiert (53 BAZ 1053/10i-2).

4. Mit dem am 02.08.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm Asyl zuzuerkennen, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in eventu subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpfe. Er behauptet, dass die Behörden nur versucht hätten, an seiner Glaubwürdigkeit zu rütteln und die Behörde habe festgestellt, dass die Furcht vor Verfolgung frei erfunden sei. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt, alle Termine wahrgenommen und alle Angaben gemacht, die er für sein Vorbringen für wesentlich betrachte. Unglaubwürdigkeit sei nicht seinen Ausführungen sondern der Wahrnehmung und Interpretation der Behörde geschuldet. Der Vater habe vor 9 Jahren zwei Männer aus Notwehr getötet und ein Mann habe fliehen können. Nach der Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2008 sei der Vater von unbekannten Personen getötet worden, bzw. wisse der Beschwerdeführer bis heute nicht, wie es passiert sei. Es sei klar, dass es sich mit Sicherheit um die Familienmitglieder der Getöteten handle. Die Polizei habe nichts unternehmen wollen, außer gegen Bezahlung. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien immer wieder bedroht worden, indem man die Fenster mit Steinen eingeschlagen habe. Die zeitlichen Abläufe wisse der Beschwerdeführer nicht genau, weil er ein Kind gewesen sei und einen niedrigen Bildungsgrad habe. Zum Fluchtweg sei der Beschwerdeführer anfangs nur gefragt worden, wie er hier her gekommen sei. Deshalb habe er das Flugzeug nicht angegeben. Die Familie des Beschwerdeführer habe nie mit den Taliban sympathisiert, weshalb sie als Gegner dieser Ideologie gelte. Die medizinischen Untersuchungen hinsichtlich des Alters seien nur statistische Vergleichswerte und würden keinen Unterschied hinsichtlich der Ethnie kennen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass ihm im Fall seiner Rückkehr Verfolgung und Strafhaft durch die Anhänger der Taliban drohen würde. Er sei auf sich alleine gestellt und wisse nicht, wo seine Familie sei. Er habe keinen Beruf gelernt. Der Berufung komme suspensive Wirkung zu.

Mit Schreiben vom 04.08.2010 erfolgte die Vorlage der Beschwerde und der Akten an den Asylgerichtshof.

5. Am 20.03.2012 erfolgte eine Akteneinsicht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Wolfgang Auner vor dem Asylgerichtshof.

6. Am 20.09.2013 wurde der im Asylgerichtshof zuständige Richtersenat (Dr. C. und Dr. F.-S.) über eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft über die Verfahrensdauer im Wege der Präsidialabteilung des Asylgerichtshofes informiert ( Zl. 100.920/0627-Präs/13).

7. Am 08.01.2014 wurde das gegenständliche Verfahren dem nunmehr aufgrund der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter zugeteilt.

6. Am 14.05.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und am 28.05.2014 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Dabei geht der Beschwerdeführer auf die Lage in Afghanistan im Allgemeinen ein und ersucht um Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens "und/oder" Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Afghanistan zum Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens und der Situation in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist entgegen seiner ursprünglichen Angabe nicht im Jahr XXXX sondern im Jahr XXXX geboren.

In Afghanistan habe er in der Provinz Bahmian im Distrikt Wulola in XXXX gewohnt. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazare und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer zog im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in den Iran, wo er mehrere Jahre verbrachte. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Damenschneider. Der Beschwerdeführer hat eine Tante in seiner Heimatprovinz Bamian und einen Onkel in Kabul. Der Beschwerdeführer gab am 21.01.2010 an, sein Vater habe vor 8-9 Jahren (also im Jahr 2001 oder 2002) zwei von drei Angreifern getötet und habe gegen die Taliban gekämpft. Danach sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern für 5 oder sechs Jahre im Iran gewesen (also circa im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2008).

1.2. Der Beschwerdeführer lebte nach dem Verlassen seines Heimatdorfes mehrere Monate bei seinem Onkel in Kabul und verließ seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Herbst 2009 und reiste von dort über Iran, Türkei und andere unbekannte Länder kommend am 14.01.2010 unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

Es konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse für den gewöhnlichen Alltag verfügt, er hat aber in der Zeit von 18.10.2011 bis 20.02.2012 156 Unterrichtseinheiten der Basisbildung - umfassende Grundlagen 1aa an einer Wiener Volkshochschule regelmäßig besucht. Seit 2010 spielt der Beschwerdeführer in einem Verein "Pro-Migra NÖ", Grünbach, Niederösterreich Fußball.

Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.5. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Weder sind dem Beschwerdeführer die Schuldigen am Tod des Vaters des Beschwerdeführers noch diejenigen bekannt die Steine auf das Haus der Familie warfen noch konnte ein zeitlicher, personeller oder kausaler Zusammenhang zwischen den zeitlich beinahe ein Jahrzehnt entfernten Tötungen des Vaters und dem Mord am Vater und den vermeintlichen Angriffen auf den Bruder und den Steinwürfen auf das Haus des Beschwerdeführers dargestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, der Gutachten zur Altersfeststellung sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich Namen, Geburtsort und Staatsangehörigkeit zweifelsfreie Feststellungen aufgrund der Angaben im erstinstanzlichen Verfahren getroffen werden konnten. Hinsichtlich der Angaben zum Geburtsdatum wurde durch verschiedene medizinische Untersuchen, die entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Validierungsstudien mit Untersuchungen tausender Jugendlicher unterschiedlicher genetisch-geografischer Herkunft beruhen, das ursprünglich angegebene Alter um mindestens zwei Jahre höher nach wissenschaftlich anerkannten Methoden festgestellt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen, schlepperunterstützten und bezahlten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich zum Teil glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Aufgrund unterschiedlicher Angaben zum Startpunkt der Fluchtbewegung und zum Ort seiner Berufsausübung konnten die diesbezüglichen Feststellungen nur zum Teil ein eindeutiges Bild abgeben.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) angeboten bzw. vorgelegt hat. Die bestätigten 156 Einheiten Alphabetisierungskurs konnten nicht in einem Deutschkurs fruchten.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Lage im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf seinen Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergab, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel anzubieten bzw. vorzulegen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde und dem erkennenden Einzelrichter zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass schon nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesfalls in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihren ersten Einvernahmen (noch dazu kurz hintereinander) auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auf Grund der vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen. Selbst der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Vorfällen beruht lediglich auf einer vehement behaupteten aber dennoch vage begründeten Vermutung des Beschwerdeführers.

Zunächst tätigte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Ermordung seines Vaters, dann zur Bedrohung seines Bruders und schließlich zu Angriffen auf das Haus seiner Familie. In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, man wisse nicht genau, wie die Ermordung des Vaters erfolgte, in der Verhandlung und bei der Einvernahme machte er jedoch genaue Angaben hinsichtlich Schnitt am Hals und Fesselung, habe diese Informationen allerdings nur gehört. Einerseits sei er sich sicher, dass sich die Familien der von seinem Vater vor über 10 Jahren Getöteten rächen wollten, andererseits gibt er an, weder die Angreifer gegen den Bruder noch die Angreifer auf das Haus gesehen zu haben. Ein logischer Zusammenhang zwischen den Vorfällen während des Krieges, dem Überfall auf den Bruder, der eigentlich kein Überfall war und den Angriffen auf das Haus kann nicht erkannt werden. Zu den Angriffen auf das Haus gibt der Beschwerdeführer an, diese seien mit Steinen, Holzstücken und Kalaschnikows erfolgt. Die Beschreibung der Angriffe mit Maschinenpistolen deckt sich nicht mit der ursprünglichen Beschreibung der Angriffe mit Steinen. Die Frage, ob die Familie die Angriffe auf das Haus der Polizei bzw. dem Ältestenrat gemeldet habe, bejahte der Beschwerdeführer am 21.01.2010 und verneinte sie am 09.04.2010. Aus den Detailbeschreibungen des Beschwerdeführers ist es nicht glaubhaft, dass der Angriff auf das Haus mit Schusswaffen erfolgte. Es erscheint als überzogen, dass der Beschwerdeführer aus Sachbeschädigungen am Haus der Familie durch unbekannte Täter eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung ableitet.

Zwischen den als Fluchtgrund vorgegebenen jüngsten Ereignissen stehen mehrere Monate Aufenthalt in bedrohungsfreier Umgebung in Kabul und ein Anraten der Mutter laut Aussage vom 15.01.2010 bzw. des Bruders des Beschwerdeführers laut Aussage vom 21.10.2010, das Land zu verlassen.

Die Aussage "Von Kabul bin ich in einem LKW auf der Ladefläche mit 2 weiteren Personen, die ich nicht kenne, eine Woche lang bis zu einer Unterkunft gebracht worden." vom 15.01.2010 ist durch die Erklärung in der Beschwerde er sei nur gefragt worden, wie er hierher kam und durch den Widerspruch mit der Flugreise von Kabul startend nicht erklärbar. Selbst wenn dem Beschwerdeführer entgegen der widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich des Aufenthaltes in Kabul und im Iran Glauben hinsichtlich der Angriffe auf das Haus seiner Familie geschenkt werden würde, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass eingeschlagene Fenster in irgendeinem Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters oder mit den durch den Vater zuvor während des Krieges ermordeten Personen stehen. Die auf Nachfragen hinsichtlich der waffenunterstützen Angriffe auftretenden Erinnerungslücken und die Beschreibbarkeit von Details nach den Steinwürfen machen es deutlich, dass die Angriffe mit Maschinenpistolen lediglich ein gesteigertes Fluchtvorbringen darstellen. Aus der Beschreibung des Beschwerdeführers geht nicht eindeutig hervor, ob er seine Eindrücke nach der Rückkehr in ein jahrelang verlassenes Haus schildert, oder ob es sich tatsächlich um zwei Angriffe innerhalb kurzer Zeit nach dem Mord an seinem Vater gehandelt hat.

Den ursprünglich als bedrohlich und im Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte beschriebenen Angriff auf den Bruder durch unbekannte, mit Stöcken ausgerüstete aber weit entfernt gebliebene Verfolger relativierte der Beschwerdeführer nach Vorhalt von Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Bruder ängstlich sei. Dieser Bruder bzw. die Mutter hat dem Beschwerdeführer geraten, Afghanistan (als erster) zu verlassen. Es ist also Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund des Rates eines Familienmitgliedes und nicht unmittelbar auf ein seine Person bedrohendes Ereignis verlassen hat - wie er selbst angab. Ein Ereignis, das seine Person bedroht hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht beschreiben. Bei den nächtlichen Steinwürfen sei lediglich Sachschaden entstanden. Weitere Hinweise auf beabsichtigte Blutrache gibt es nicht. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung vorliegt.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse gemacht hat. So tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wann der Vater ermordet worden ist. Die Angaben divergieren um 2 Jahre, obwohl der Vorfall weniger als 5 Jahre zurücklag.

Am 09.04.2010 widersprach sich der Beschwerdeführer innerhalb einer einzigen Antwort: "Mein Vater heißt Ramazan und ist vor ca. 21/2 Jahren verstorben. Nun fällt mir ein, dass er vor 7-8 Monaten verstorben ist."

Wenn der Beschwerdeführer auf einen Vorhalt zu seinem drei oder doch fünfmonatigen Aufenthalt auf der innerstaatlichen Flucht in Kabul antwortet, er sei Analphabet, so hat er sehr wohl ein Gefühl für Zahlen bewiesen, als er die Flucht bestritt und das Taxi für ihn und zwei weiteren Flüchtlingen nach Traiskirchen in einer für ihn völlig fremden Stadt in einem fremden Land mit fremder Währung erfolgreich bezahlte. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er wisse nicht, wer das Taxi bezahlt hat. Die beiden mitfahrenden Flüchtlinge gaben bei ihrer Erstbefragung und bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge an, dass der Beschwerdeführer das Taxi bezahlt hat.

Am 09.04.2010 gab der Beschwerdeführer an: "Als ich im Iran lebte arbeitete ich als Schneidergehilfe." Bei der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er habe in Bamian traditionelle Afghanische Kleidung geschnitten und gebügelt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 02.08.2010 angibt er habe nie einen Beruf gelernt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er zwar keine Lehrabschlussprüfung hat, aber dennoch mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in zwei verschiedenen Ländern in einem handwerklichen Beruf aufweisen kann.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 09.04.2010 angibt, er habe keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er wie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, angab, eine Tante in Bamian und einen Onkel in Kabul zu haben.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechendes in der Beschwerde nachgeholtes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines landeskundigen Sachverständigengutachtens war im Hinblick auf die bereits dargelegten Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht zu entsprechen, zumal auch im Falle der Entsprechung dieses Beweisantrages schon auf Grund der bisher eindeutigen Ermittlungsergebnisse eine andere Beurteilung des Fluchtvorbringens nicht zu erwarten war.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Verlesung der Länderinformationen am 09.04.2010 die Möglichkeit eingeräumt Stellung zu nehmen, die der Beschwerdeführer nicht aufgriff. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer mehrere Berichte vorgelegt, wonach Bamian und Kabul, die beiden Regionen, zu denen der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte hat zu den sichersten Gegenden in Afghanistan zählen. Die Provinz Bamian werde als die friedlichste Provinz Afghanistans angesehen (Pajhwok Afghan News, 27.08.2013). Die meisten Leute in Bamian sagten, sie fühlten sich momentan sicher (Neue Zürcher Zeitung, 31.07.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist (Danish Immigration Service, 5-2012). Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (Afghanistan Analyst Network, 02.06.2013).

Der Beschwerdeführer erwiderte dem in der Verhandlung nichts. In der späteren Stellungnahme erwiderte der Beschwerdeführer lediglich die prekäre Situation in Gesamt-Afghanistan. In seiner Stellungnahme vom 28.05.2014 unter Bezugnahme auf die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan bzw. der medialen Berichte in den vergangenen Wochen herrsche "Unruhe" in Afghanistan. Die Wahlergebnisse seien nicht ausgezählt. Ohne auf die Herkunftsregion und auf die Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Afghanistan einzugehen nimmt der rechtsfreundliche Vertreter allgemein in Bezug auf den gesamten Staat Stellung. Aussagen, die der positiven Tendenz in Bezug auf die beiden in Frage kommenden Regionen für den Beschwerdeführer entgegenstehen konnten der Stellungnahme nicht entnommen werden.

Dem Beschwerdeführer kann in Bezug auf die Entwicklung vor den Wahlen in Afghanistan folgende Aussage der BBC entgegengehalten werden: "But a new Afghanistan is beginning to emerge that ignores the divisions of the past, as it comes close to completing this first peaceful transition of democratic power." Aber ein neues Afghanistan beginnt sich zu entwickeln, das die Teilungen der Vergangenheit ignoriert, soweit dieser erste Schritt des Überganges zu einem demokratischen System nahe kommt. (BBC 09.06.14, http://www.bbc.com/news/world-asia-27759401)

Aus folgendem Bericht der NBC-News vom 21.06.2014 geht hervor, dass die demokratische Entwicklung und polizeilich geregelte Versammlungsfreiheit im speziellen in Kabul abgesehen von vereinzelten Angriffen der Taliban in verschiedenen Teilen von Afghanistan voranschreitet: "While the vote was relatively peaceful, the Taliban had warned people not to participate and carried out a handful of attacks in different parts of the country.

In a separate demonstration, hundreds of Abdullah supporters marched from the northern part of the capital toward the airport, where they were stopped by a police roadblock that preventing anyone from entering or leaving Kabul's international airport.

The U.N. representative to Afghanistan, Nicholas Haysom, told a press conference that people had a "democratic right" to protest while urging them to remain peaceful and "refrain from inflammatory statements."

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMRzu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Aufgrund der vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in zwei relativ sichere Regionen, der Vermögenswerte der Familie, seiner Arbeitsfähigkeit, seines Alters und seiner Unabhängigkeit von Unterhaltsverpflichtungen ist die Annahme der Behörde, dem Beschwerdeführer drohen keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden nicht zu beanstanden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung sowie Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tante in Bamian und sein Onkel in Kabul ansässig sind.

Der Beschwerdeführer verfügt somit in Kabul und Bamian über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Wohnraum und Nahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines bisherigen Lebens in Bamian berufstätig verbracht hat und somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Letztlich steht dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;

weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;

13.10. 2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zur Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA:

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Das Fußballspielen in einem Flüchtlingsverein und ein besuchter Alphabetisierungskurs sind nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben und ist dabei nicht an die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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