W164 2004239-1•BVwG W164 2004239-1
W164 2004239-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014
Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung
W164 2004239-1/3E
W164 2004265-1/5E
W164 2004273-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die von Herrn XXX im Namen des Herrn XXX erhobenen Beschwerde gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.06.2013, 05.06.2013 und 13.06.2013, jeweils Zl. VA-VR3304949/13-Gse, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 04.06.2013, Zl. VA-VR 3304949/13-Gse, hat die Wiener Gebietskrankenkasse Herrn XXX p.A. Hr. XXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 400,00 Euro vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 30.09.2012 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als "Dienstgeber (Bevollmächtigter, meldepflichtige Person oder Stelle)" hinsichtlich der Beschäftigung der XXX, VersNr. XXX, erstmals gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Mit Bescheid vom 05.06.2013, Zl. VA-VR 3304949/13-Gse, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde Herrn XXX p.A. Hr. XXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabebenhörde des Bundes am 29.11.2012 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als "Dienstgeber (Bevollmächtigter, meldepflichtige Person oder Stelle)" hinsichtlich der Beschäftigung der XXX, VersNr. XXX, bereits zum wiederholten Mal gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Mit Bescheid vom 13.06.2013, Zl. VA-VR 3304949/13-Gse, der Wiener Gebietskrankenkasse wurde Herrn XXX p.A. Hr. XXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabebehörde des Bundes am 12.12.2012 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als "Dienstgeber (Bevollmächtigter, meldepflichtige Person oder Stelle)" hinsichtlich der Beschäftigung der XXX, VersNr. XXX, bereits zum wiederholten Mal gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Die Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich an der Adresse des Herrn XXX, am 06.06.2013 (Bescheid vom 4.6.2013), 07.06.2013 (Bescheid vom 5.6.2013) und 18.06.2013 (Bescheid vom 13.6.2013).
2. Mit Schreiben vom 09.07.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.07.2013, ersuchte Herr XXX "im Namen und Auftrags seines Klienten, XXX", um Herabsetzung der verhängten zusätzlichen Beitragszuschläge für die verspätete Anmeldung. Es sei klar, dass nach Zusendung der gegenständlichen Bescheide eine Berufung aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Art des Lokales, seines gesundheitlichen Zustandes und seines Alters der Meldeverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen.
3. Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Rechtsmittel gegen die Bescheide vom 04.06.2013, 05.06.2013 und 13.06.2013, jeweils Zl. VA-VR3304949/13-Gse, und legte es jeweils mit Stellungnahme vom 05.09.2013 bzw. 06.09.2013 dem Landeshauptmann von Wien vor, dessen Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte Herrn XXX p.A. Hr. XXX mit Schreiben vom 09.04.2014 um Klarstellung, ob er mit seinem Schreiben vom 09.07.2013 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihm für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 09.07.2013 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in folgenden Punkten zu verbessern:
Klarstellung, dass sich die Beschwerde gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.06.2013, 05.06.2013 und 13.06.2013, jeweils Zl. VA-VR3304949/13-Gse, richtet;
Nennung von Gründen, aufgrund deren der Beschwerdeführer behauptet, dass die genannten Bescheide rechtswidrig sind;
Vollmacht bzw. einen Nachweis dafür, dass Herr XXX ermächtigt ist den Beschwerdeführer zu vertreten.
Zudem wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Bescheide vom 04.06.2013 und 05.06.2013 die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorhalt der Verspätung Einwendungen zu erheben, da die Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels - unter der Prämisse, dass es als Rechtsmittel gewertet wird - bereits abgelaufen war.
Die Zustellung des Schreibens vom 09.04.2014 erfolgte nachweislich an der Adresse des Herrn XXX am 11.04.2014. Die Frist zur Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme endete am 25.04.2014.
Es langte keine Stellungnahme zum Schreiben vom 09.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit E-Mail vom 05.05.2013 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse dem BVwG eine schriftliche Vollmacht vom 9.12.1993, mit folgendem Inhalt:
Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung (Gebührenfrei gemäß § 110 ASVG)
Hiermit bevollmächtige(n) ich(wir)
Mich (uns) in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse zu vertreten,
diesbezüglich Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen,
sowie Schriftstücke der Wiener Gebietskrankenkasse zu empfangen, welche an den (die) Bevollmächtigte(n) zuzustellen sind.
Weiters gebe(n) ich (wir) unter Berufung auf § 35 Abs 3 ASVG bekannt, daß ich (wir) die Erfüllung der mir (uns) nach den §§ 33 und 34 leg.cit. obliegenden Pflichten auf den (die) oben genannten Bevollmächtigten übertragen habe(n).
Sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, wird die Wiener Gebietskrankenkasse unverzüglich durch den (die) Bevollmächtigte(n) schriftlich verständigt.
Vollmacht angenommen.
Unterschrift und Stempel des Bevollmächtigten: XXX.
Unterschrift der Vollmachtgeberin (Firmenmäßige Zeichnung): XXX, Inh. Frau XXX.
In der linken oberen Ecke der Vollmacht findet sich der Name des nunmehrigen Beschwerdeführers XXX ohne Funktionsbezeichnung und ohne Unterschrift.
II. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 BZips-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl. Nr. 411/1996, konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Die Bescheide vom 04.06.2013 und 05.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer p.A. Hr XXX am 06.06.2013 bzw. 07.06.2013 nachweislich zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels endete für beide Bescheide am Montag den 08.07.2013, da der 06.07.2013 auf einen Samstag und der 07.07.2013 auf einen Sonntag fiel. Das genannte Schreiben vom 09.07.2013 und langte am 10.07.2013 bei der belangten Behörde ein, sodass - unter der Prämisse, dass das Schreiben als Rechtsmittel gewertet wird - als verspätet eingebracht zu beurteilen ist.
Herr XXX, der die Beschwerde erhoben und sich vor dem BVwG als Vertreter des Herrn XXX ausgegeben hat, hat von der Möglichkeit, gegen die vorgehaltenen Verspätung hinsichtlich der Bescheide vom 04.06.2013 und 05.06.2013 Einwendungen zu erheben und eine allfällige Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Beweis zu stellen keinen Gebrauch gemacht, sodass die Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.06.2013 und 05.06.2013 ungeachtet weiterer vorliegender Mängel bereits aus diesem Grund als verspätet zurückzuweisen ist.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Herr XXX, der die Beschwerde erhoben und sich vor dem BVwG als Vertreter des Herrn XXX ausgegeben hat wurde mit Schreiben vom 09.04.2014 nachweislich aufgefordert, klarzustellen, ob er mit Schreiben vom 09.07.2013 ein Rechtsmittel gegen die eingangs genannten Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse erheben wollte. Gesetzt diesem Fall wurde Herr XXX auf das Vorliegen konkreter Mängel hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht.
Das eingangs genannte Schreiben vom 09.07.2013 lässt nicht eindeutig erkennen, dass Herr XXX im Namen des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.06.2013, 05.06.2013 und 13.06.2013, jeweils Zl. VA-VR3304949/13-Gse, erheben wollte, zumal er selbst anführt, dass für ihn nach Zusendung der Bescheide eine Berufung aussichtslos erscheine.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass Herr XXX im Namen des Beschwerdeführers mit dem Schreiben vom 09.07.2013 ein Rechtsmittel erheben hätte wollen, so fehlen Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen könnte.
Das vorgebrachte Argument, die verspätete Anmeldung der angeführten Dienstnehmer sei auf die Art des Lokals, den Gesundheitszustand des Herrn XXX und sein Alter zurückzuführen, bildet keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Bescheide stützen könnte. Die Tatsache der verspätete Anmeldung wird nicht bestritten. Allein aus der geäußerten Bitte um Nachsicht bzw. Reduzierung der Höhe der Beiträge, kann keine Beschwerdebegründung abgeleitet werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen.
Ob Herr IXXX als Rechtsvertreter des Herrn XXX im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzusehen ist, geht aus der von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegten Vollmacht nicht eindeutig hervor.
Aus der Vollmacht geht auch nicht eindeutig hervor, ob Herr XXX in den Zeitpunkten der oben festgestellten Meldeverstöße von Herrn XXX gemäß § 35 Abs 3 ASVG bevollmächtigt war (was zur Folge hätte, dass er selbst verantwortlich im Sinne des § 113 ASVG wäre, vgl. VwGH 2002/08/0125 14.09.2005).
Herr XXX ist nicht ausdrücklich als Vollmachtgeber genannt. Als Vollmachtgeberin scheint viel mehr Frau XXX auf. Herr XXX, der im Ermittlungsverfahren (noch vor dem Einlangen der nun vorliegenden Vollmacht) aufgefordert wurde, seinerseits eine Vollmacht vorzulegen, hat keine Stellungnahme abgegeben. Beide eben genannte Rechtsfragen können somit ohne Vornahme weiterer Ermittlungen nicht beurteilt werden. Weitere Ermittlungen zur Klärung dieser Rechtsfragen sind aber im hier vorliegenden Verfahren nicht mehr vorzunehmen:
Das hier erhobene Rechtsmittel war jedenfalls aus formalen Gründen (Verspätung bzw. Mangelhaftigkeit) zurückzuweisen. Die Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache scheidet damit aus.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG noch zu § 32 Abs. 2 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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