W155 1423997-1•BVwG W155 1423997-1
W155 1423997-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
W155 1423997-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.07.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ca. 8 Monaten verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe zuletzt in XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:
"Ich hatte in der Stadt XXXX ein Textilgeschäft. Eines Tages kam ein unbekannter Mann zu mir in das Geschäft und übergab mir einen Brief, der für meinen Onkel, XXXX, bestimmt war. Mein Onkel ist Offizier in der afghanischen Armee. In diesem Brief soll angeblich der Ort gestanden sein, wo sich die Taliban in Afghanistan versteckt halten. Mein Onkel ging daraufhin gegen die Taliban vor. Während des Kampfes wurden einige Taliban getötet. Daraufhin kamen die Taliban zu mir und wollten wissen, von wem ich den Brief erhalten hatte. Sie haben mich festgenommen und geschlagen. Ein älterer Mann der Taliban hat mir zur Flucht verholfen. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."
Am 26.5.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 51 AsylG 2005 zu.
Am 25.10.2011 wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sein zum Fluchtgrund erstattetes Vorbringen und ergänzte, dass er seine Eltern mit zwei Jahren verloren habe und daher bei seinem Onkel, namens XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX aufgewachsen sei. Sein Onkel sei bei der Grenzpolizei, die in XXXX stationiert gewesen sei, beschäftigt gewesen. Eines Tages sei in seinem Geschäft ein Brief für seinen Onkel abgegeben worden. 2 Tage später habe er von seinem Onkel erfahren, dass in diesem Brief ein Aufenthaltsort der Taliban genannt worden sei und zwei Personen bei einem Polizeiangriff getötet worden seien. Auf dem Heimweg in das Heimatdorf wären sein Onkel und er von den Taliban angegriffen, mitgenommen und verhört worden. Die Taliban hätten wissen wollen, warum sein Onkel als Polizist für die Regierung arbeite. Man habe sie getrennt und der Beschwerdeführer sei in ein Zimmer gesperrt worden. Da er viel geweint habe, sei er von einem alten Taliban, der auf ihn aufgepasst habe, freigelassen worden. Was mit seinem Onkel passiert sei, habe er nicht erfahren. Aus Angst vor den Taliban und der Rache habe er die Waren und das Geschäft verkauft und sei geflüchtet. In ganz Afghanistan gebe es keine Sicherheit vor den Taliban.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 -idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von unschlüssigen Angaben sowie Ungereimtheiten und Widersprüchen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und ficht ihn in vollem Umfang an, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten. Er führte aus, dass die Beweiswürdigung der Erstbehörde mangelhaft sei und sich auf vermeintliche Widersprüche in den einzelnen Einvernahmen beschränke. Die rechtliche Beurteilung auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei unrichtig.
Der Beschwerdeführer sei wegen in seiner Person gelegenen Gründen einer politisch-religiös motivierten Verfolgung durch Taliban ausgesetzt und könne nicht vom afghanischen Staat beschützt werden. Auf Grund der instabilen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Situation wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage sicher zu leben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, seiner Familien-,Lebens-, Wohn-, und Arbeitssituation sowie zu seinem Fluchtgrund befragt.
Er gab im Wesentlichen an, dass ein Unbekannter eines Tages in sein Textilgeschäft in XXXX gekommen sei und einen Brief, der von einem Zusammentreffen der Taliban berichtete, für seinen Onkel abgeben habe. Sein Onkel, der bei der Polizei beschäftigt gewesen sei, habe in der Folge die Taliban mit seinen Kollegen angegriffen und zwei Personen getötet. Auf dem Heimweg in das Heimatdorf seien sein Onkel und er von den Taliban überfallen und mitgenommen worden. Sie seien geschlagen und gefoltert worden. Die Taliban hätten wissen wollen, woher der Onkel Informationen über die Taliban- Versammlung hatte. Nachdem er von seinem Onkel getrennt worden und in einen Raum gesperrt worden sei, sei er von einem älteren Taliban aus Mitleid freigelassen worden. Aus Angst als Neffe seines Onkels wieder festgenommen und gefoltert zu werden, habe er sein Geschäft verkauft und Afghanistan verlassen. Von einem Freund habe er erfahren, dass sein Onkel mittlerweile von den Taliban getötet und die Familie an einen ihm unbekannten Ort vertrieben worden sei.
In einer Stellungnahme zu dem in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014 samt Quellenangaben gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen habe. Unter Verweis auf ein aktuelles Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wäre festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem erziehungsberechtigten Onkel Folter und Entführung durch die Taliban erfahren habe und sein Leben in Gefahr sei. Auch wegen des von den Taliban praktizierenden Prinzips der Sippenhaftung sei eine Verfolgungsgefahr auch für einen objektiven Dritten als nachvollziehbar zu werten. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei vermehrt Ziel von Anschlägen und im Falle seiner Rückkehr werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Tod bestraft werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, der Beschwerdeführer verfüge über keine Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz. Der Status des Asylberechtigten sei zuzuerkennen.
Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs erfolgte nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
-) Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz XXXX - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere haben in XXXX die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
In den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 wurden insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte Zivilisten verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Geographisch tragen die Hauptlast der Sicherheitsvorfälle die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und XXXX zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.
In der Provinz XXXX hat sich im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäss UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.
-) Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX. Unter Umgehung der Grenzkontrollen ist er in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben als er zwei Jahre alt war. Der Onkel namens XXXX hatte die Obsorge übernommen und ihn mit seinen 2 Cousins und 3 Cousinen aufgezogen. Sein Onkel war Grenzpolizist, stationiert in XXXX. Der Beschwerdeführere führte in XXXX ein Textilgeschäft. Er hat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und kennt deren aktuellen Aufenthaltsort nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt in anderen Teilen des Landes.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und gefoltert oder sonst verfolgt wurde und diese Personen aktuell nach dem Beschwerdeführer suchen. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel von den Taliban ermordet wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Für den Beschwerdeführer besteht eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK im Falle einer Zurückweisung, Zurück bzw. Abschiebung nach Afghanistan.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substanziell entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstigen Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen bestätigen hätten können.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung insofern, als sich weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig klären konnte.
Bei der Beschreibung der Fluchtgründe ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. So beschränkte sich seine Darstellung weit gehend auf einige wenige "Eckpunkte" einer Fluchtgeschichte, ohne dass der Beschwerdeführer über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen vorauszusetzen ist, Auskunft geben konnte.
Der Beschwerdeführer beantwortete die ihm gestellten Fragen allgemein, oberflächlich, mit Stehsätzen, wie sie jeder Unbeteiligte beantworten könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer kein konkretes individuelles Ereignis erlebt hatte.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage seine behauptete Entführung detailliert zu schildern. Er gab lediglich an: "wir wurden geschlagen und gefoltert", "sie haben uns geschlagen und befragt". Eine konkrete Schilderung des Erlebnisses der Entführung und der Misshandlung durch die Taliban ist unterblieben. Der Beschwerdeführer konnte kein einziges persönliches Erlebnis mitteilen, sondern beschränkte sich auf Angaben, die er immer wieder wiederholte: "wir wurden festgenommen, geschlagen, befragt". In knapper Weise gab er zu Protokoll : "sie wollten wissen, woher mein Onkel die Information hatte", "sie haben viele Fragen gestellt", "sie haben immer wieder gefragt, wer die Information gegeben hatte, woher wir die Information hatten..."
Der Beschwerdeführer antwortet mit allgemeinen Feststellungen, "sie haben mich mitgenommen", "sie haben das Auto angehalten" "er ist geschlagen worden", " wir sind gefragt worden". Gerade in einer detaillierten, spezifischen Schilderung der Fluchtgeschichte sollte für das Gericht erkennbar sein, welchen massiven Bedrohung der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war/ist. Von einer Person, die ein solches Ereignis selbst erlebt hat, kann erwartet werden, dass sie in einer umfassenden Form über dessen Abläufe Auskunft erteilen kann.
Dem Gericht erscheint auch das angebliche Wissen der Taliban nicht plausibel, wonach der Aufenthaltsort der Taliban an den Onkel in einem Brief, der dem Beschwerdeführer übergeben wurde, herangetragen wurde. Diese Situation ist unglaubwürdig, weil nicht erklärbar ist, wieso die Taliban von einem Verräterschreiben Kenntnis gehabt haben sollen. Bei der Verhandlung hat der Beschwerdeführer keine Erklärung gefunden, sondern nur mit allgemeinen Spitzelwesen argumentiert.
Unglaubwürdig ist auch das gezielte Anhalten des für die Heimreise gemieteten Autos durch die Taliban, weil nicht angenommen werden kann, dass die Taliban wussten, dass sich der Onkel und der Beschwerdeführer ausgerechnet zwei Tage nach dem Talibanangriff auf dem Heimweg befunden haben sollen. Bei einem allfälligen Zufallsüberfall auf Reisende, besteht kein Grund zur Annahme, dass die Taliban gewusst haben können, wen sie überfallen.
Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht als nicht glaubwürdig erachtet werden. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht überzeugen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich selbst so erlebt hatte, indem er Fragen mehrmals ausweichend bzw. ohne detaillierten Inhalt beantwortete. Aufgrund der Unsubstantiiertheit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und davon, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
Auch hat sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war nicht erkennbar.
Angesichts der Seriosität der oben genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers auf Grund mangelnder Plausibilität in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht werden oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung eines Konventionsgrundes spricht. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gegeben alles vorzubringen. Es ist nicht erforderlich durch ständiges Nachfragen den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000,99/20/0599).
Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beiziehung eines länderkundigen/ länderkundlichen Sachverständigen wird ausgeführt, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass Beweisaufnahmen dann unterbleiben können ,wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (VwGH 19.3.1992, Zl. 91/09/0187).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II, III, IV
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX stammt und vor seiner Ausreise auch dort lebte. Er verfügt zwar in Afghanistan in der Provinz XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte, der Aufenthalt seiner Stammfamilie ist derzeit unbekannt. Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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