BVwG W115 2002638-1

W115 2002638-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014

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Regest

Behindertenpass, Behinderung, Feststellungsmangel, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG W115 2002638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2002638.1.00

Spruch

W115 2002638-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.02.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragungen, insbesondere der Feststellung, dass "der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf", in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Arztbrief, XXXX

Röntgenbefund, linkes Sprunggelenk, XXXX

Histologischer Befund, XXXX, Chirurgische Abteilung XXXX

Ambulanzkarte, XXXX, Chirurgische Abteilung XXXX

Laborbefund, XXXX

Behandlungsschein Ambulanz, Onkologie, XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Teilentfernung der rechten Brust und Axilla wegen bösartiger Neubildung 7/12, Bestrahlungstherapie bis 9/12.

Unterer Rahmensatz, da operativ saniert ohne Zeichen von Fernabsiedelungen. g.Z. 702

1. Spalte, 4. Zeile 50 vH

02 Peronaeusparese links bei Zustand nach Bandscheibenoperation L3 - L5 1985

Fixposition 493 40 vH

03 Tibialisparese links

Fixposition 496 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da deutliches zusätzliches Leiden. Bei Leiden 2 und 3 liegt Leidensüberschneidung vor. Die Entfernung eines Virusakanthomes am linken Fußrand erreicht operativ saniert keinen Grad der Behinderung.

Hinsichtlich etwaiger Zusatzeintragungen wird ausgeführt:

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" vor.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Eine Stellungnahme zum Vergleichsgutachten ist nicht möglich, da dieses dem Akt nicht beiliegend ist. Es ist lediglich im beiliegenden Behindertenpass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH eingetragen (XXXX).

2. Am XXXX wurde der Behindertenpass der Beschwerdeführerin dahingehend korrigiert, dass ein Grad der Behinderung von 60 vH und die Zusatzeintragung "Begleitperson" eingetragen wurden.

2.1. Der korrigierte Behindertenpass wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX an die Beschwerdeführerin übermittelt.

2.2. Mit E-Mail XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihren neuen Behindertenpass am 26.04.2013 erhalten habe. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es ihr nicht erklärlich sei, dass die Ärztin festgestellt habe, dass sie nicht gehbehindert sei, obwohl ihr linker Fuß seit 28 Jahren gelähmt sei und sie auch mit Krücken und orthopädischen Schuhen kaum mehr gehfähig sei. Ihr sei von der Krankenkasse ein Rollstuhl bewilligt worden. Ihr Gehradius betrage 20 bis100 Meter und sie könne seit zwei Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.

Nachstehend angeführtes Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Schreiben der BVA hinsichtlich der Bereitstellung eines Rollstuhles vom XXXX

Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin über den Erhalt des Rollstuhles XXXX

2.3. Seites der belangten Behörde wurde mit Schreiben an den "ärztlichen Dienst" ausgeführt, dass am XXXX an die Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und der Zusatzeintragung "Begleitperson erforderlich" ausgestellt worden sei. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin die Zusatzeintragung "Gehbehinderung", "Rollstuhl" und "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Es werde nunmehr um Prüfung ersucht, ob die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen vorliegen würden.

3. Im daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Gesamtmobilität - Gangbild: Geht in der Wohnung teilweise mit Anhalten am Mobiliar, das Gangbild ist links hinkend, durchaus sicher, teilweise Nachstellen des linken Fußes. Entkleiden selbständig teilweise im Stehen, teilweise im Sitzen. An den Handgelenken werden Manschetten getragen.

Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Keine Auffälligkeiten an den Handgelenken. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist stark links hinkend. Der linke Fuß wird vorwiegend am Außenrand aufgesetzt. Über der Basis des 5. Mittelfußknochens besteht eine derzeit entzündlich veränderte, geschwollene Resistenz zentral mit einer Blutkruste nach Inzision. Der linke Unterschenkel ist deutlich verschmächtigt. Oberschenkelmuskulatur links mäßig verschmächtigt. Rechts sind die Gelenke altersentsprechend.

Linkes Knie: Bandfest, ergussfrei.

Die Innenrotation an beiden Hüften ist zur Hälfte eingeschränkt und endlagenschmerzhaft.

Linkes Sprunggelenk: O-Fehlstellung von spontan knapp 40°, das Sprunggelenk im Außenknöchelbereich arthrotisch aufgetrieben. Fußsohlenbeschwielung ist links vorhanden, aber stark vermindert ausgebildet.

Beweglichkeit: Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich. Rechtes Sprunggelenk altersentsprechend, links Spitzfußstellung 20°, links keine aktive Sprunggelenksbeweglichkeit, geringe Wackelbewegung an den Zehen. Sensibilität ab dem linken Knie abwärts als zunehmend vermindert.

Wirbelsäule: Im Sitzen einigermaßen im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose, geringe Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Blasse alte Narbe über der unteren Lendenwirbelsäule. Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Rotation 30/0/30

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Teilentfernung der rechten Brust und Axilla wegen bösartiger Neubildung 7/12 und Bestrahlung 9/12.

Unterer Rahmensatz, da operativ saniert, ohne Zeichen von Fernabsiedlungen. g.Z. 702

Tabelle, Kolonne 1, Zeile 4. 50 vH

02 Peronaeusparese links nach Bandscheibenoperation L3 - L5 1985

Fixposition 493 40 vH

03 Tibialisparese links

Fixposition 496 40 vH

04 Infizierter Clavus an der linken Fußsohle

Oberer Rahmensatz, da derzeit infiziert und akut schmerzhaft. 169 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung der Leiden 2 und 3 wegen relevanter Zusatzbehinderung um eine Stufe erhöht wird. Bei Leiden 2 und 3 liegt Leidensüberschreitung vor. Leiden 4 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Ausführungen hinsichtlich etwaiger Zusatzeintragungen und Stellungnahme zum Vorgutachten:

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben weil eine kurze Wegstrecke (300 - 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Auch weil sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt, liegt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor. Ein selbständiges Fortkommen ist in der Wohnung möglich, außer Haus ist die Verwendung von orthopädischen Schuhen, allenfalls die Verwendung von Unterarmstützkrücken möglich. Die überwiegende Verwendung eines Rollstuhles ist medizinisch nicht zu begründen. Eine ausreichende Begründung für den Zusatzeintrag "Begleitperson" liegt nicht vor. Der Zusatzeintrag wird nicht weiter berücksichtigt. Die Voraussetzung für den Zusatzeintrag der Gehbehinderung liegt nicht vor, da die festgestellte Gangstörung das dafür notwendige Ausmaß nicht erreicht.

Auf Grund der derzeit bestehenden schmerzhaften akuten entzündlichen Veränderung am linken Fußaußenrand wird Leiden 4 zusätzlich berücksichtigt, führt aber zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

3.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 01.08.2012 (gemeint wohl 2013) Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt worden sei. Weiters würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht sowie die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht mehr vorliegen.

3.2. Mit E-Mail und Schreiben vom 22.07.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie 73 Jahre alt sei, Krebs habe und kaum noch gehen könne. Weiters könne sie überhaupt nicht stehen und nur unter Schmerzen sitzen. Durch die Entfernung von neun Lymphknoten am Oberarm sei die rechte Hand extrem geschwächt, sie könne daher den Rollstuhl kaum schieben und nicht lange mit Krücken gehen. Sie habe Sehnenentzündungen an beiden Händen. Sie sei mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden. Sie solle nicht mehr als zwei Kilo tragen. Weiters sei sie mindestens "500mal" gestürzt und habe sich oft verletzt. Der linke Vorfuß habe keinen Halt und wackle von links nach rechts. Die Ferse weiche nach rechts aus und sie gehe jedes Mal "ins Sprunggelenk". Der Schmerz sei unerträglich. Auch könne kein orthopädischer Schuh den losen Vorfuß halten. Sie sei mehrfach am linken Rand des gelähmten Fußes operiert worden, aber die Wunde heile nicht und schmerze sehr stark beim Gehen. Das letzte Mal sei sie am 05.04.2013 operiert worden. Sie könne auch keine Strecke von 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe gehen. Sie könne kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benützen. Sie benötige eine Begleitperson.

Folgende Beweismittel wurden vorgelegt:

Fotos der Fußfehlstellung und Wunde am linken Fuß

3.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, im Wesentlichen festgehalten, dass die vorgelegten Fotos den im Gutachten beschriebenen klinischen Zustand dokumentieren würden. Die Meinung, dass orthopädische Schuhe den Fuß nicht stabilisieren könnten, teilt der Gefertigte nicht. Tatsache sei, dass ein Zustand nach Unterschenkelamputation mit 50 vH bewertet wird. Diese Bewertung sei im Grunde im Gutachten auf einem anderen Weg erreicht worden (wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung von Leiden 2 und 3 würde in Summe 50 vH ergeben), sodass in Abänderung der aktuellen Beurteilung der Zusatzeintrag "Gehbehinderung" doch vorliege. Die vorliegende Gangstörung erreicht jedoch kein Ausmaß, welches die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erreichen würde. Somit sei der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch weiterhin nicht zu gewähren. Eine Abänderung des Gutachtens sei trotz vorgelegter Fotos oder vorgebrachter Einwendungen nicht angezeigt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen und von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht mehr vorliegen würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am XXXX ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Die Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" sei am XXXX erfolgt. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Im Gutachten vom XXXX sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" nicht mehr vorliegen würden. Auch sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt habe, dass sie schwer gestürzt sei, nicht alleine leben könne und betreut werden müsse. Sie sei mit der Streichung der Begleitperson nicht einverstanden. Sie könne ohne orthopädische Schuhe keinen Schritt machen. Weiters könne sie nichts tragen. So habe der Rollstuhl 15 Kilo und sie könne ihn weder in das Auto hinein- noch aus dem Auto herausheben.

5.1. Mit E-Mail vom 02.12.2013 wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass sie wieder gestürzt sei und nach einem solchen Sturz nicht alleine aufstehen oder gehen könne. Mit dem Gutachten Dris. XXXX sei sie nicht einverstanden. Er habe sich ihre orthopädischen Schuhe gar nicht angesehen und ihren Fuß aus zwei Meter Entfernung mit einem Tisch dazwischen angesehen. Die Begutachtung habe außerdem nur 10 Minuten gedauert. Im Spital XXXX sei ihr Fuß von einem Spezialisten eine Stunde und zwanzig Minuten lang angesehen worden. Es seien Fotos gemacht worden und sie habe viel herumgehen müssen. Es sei ihr gesagt worden, dass keine Chance einer Besserung gesehen werde. Bei einer Kontrolle im Spital XXXX sei festgestellt worden, dass sie Lymphödeme in der Brust und im Oberarm habe. Sie könne daher nicht mit Krücken gehen. Es bleibe also nur der Rollstuhl mit Begleitperson.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Fotos der Füße

Bestätigung, Orthopädische Schuhversorgung XXXX (2fach)

Befund, XXXX, Abteilung für Orthopädie XXXX (3fach)

Physiotherapeutischer Behandlungsbericht, Mag. XXXX, Osteopath, Psychotherapeut und Sportwissenschaftler undatiert (2fach)

Ärztliches Attest über die Schwerbehinderung der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX (2fach)

Befund, XXXX

6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).

Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).

Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Im Gegensatz zum aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten vom XXXX, welches der Zusatzeintragung im Behindertenpass "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" als Dauerzustand zu Grunde gelegt wurde, ist in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten und in der eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dris. XXXX vom XXXX ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht mehr vorliegen.

Sowohl aus dem eingeholten Sachverständigengutachten als auch aus der aktenmäßigen Ergänzung vom XXXX, welche beide dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind, ist eine hinreichende Begründung für den Wegfall der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" nicht ersichtlich. Im Gutachten wird dazu lediglich festgehalten, dass eine ausreichende Begründung für diese Zusatzeintragung nicht vorliegt und diese daher keine Berücksichtigung mehr findet.

In diesem Zusammenhang wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, da die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, welche die Aberkennung der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" begründen würde, unterlassen hat. Sowohl im eingeholten Sachverständigengutachten als auch in der ergänzenden Stellungnahme dazu wird nämlich nicht ausgeführt, worin sich die maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes äußert. In diesem Zusammenhang ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten vom XXXX erfolgt. So ist es nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt. Es ist nämlich - wie bereits oben ausgeführt - nicht ersichtlich, worin sich die maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin äußert, welche die Aberkennung der oben genannten Zusatzeintragung begründen würde.

Die medizinischen Beurteilungen bzw. Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil aus der Gegenüberstellung der Gutachten - für den medizinischen Laien - keine maßgebliche Veränderung ersichtlich ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall wäre die belangte Behörde angehalten gewesen zu überprüfen, ob die Beurteilung mit Gutachten vom XXXX hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" eine Fehleinschätzung darstellt, oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist, welche die Aberkennung dieser Zusatzeintragung begründen würde. Dies vor dem Hintergrund, dass eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden kann.

Aber auch der ermittelte Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erweist sich als mangelhaft.

Sowohl aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX als auch aus der aktenmäßigen Ergänzung vom XXXX ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln nicht ersichtlich. Auch findet sich keine ausreichende Begründung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes (auch im Hinblick auf das Zusammenwirken der festgestellten Funktionseinschränkungen) in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten finden sich dazu nur allgemeine, textbausteinartige Ausführungen. Insbesondere geht aus dem Gutachten nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen zu überwinden sowie ob sie Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und sich zum einen mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder ob die Rechtskraft der derzeit noch gültigen Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson." mangels Sachverhaltsänderung einer Streichung entgegensteht.

Zum anderen wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin einzuholen haben. Vor allem ist die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden und deren konkrete Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen, wobei die Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und den Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls erforderlich erscheint.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass von der belangten Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen." offensichtlich nicht stattgegeben worden ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten). Gemäß § 45 Abs. 2 BBG hat die belangte Behörde jedoch darüber mit Bescheid abzusprechen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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