W115 2002439-1•BVwG W115 2002439-1
W115 2002439-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
W115 2002439-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und
§ 27 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXXdem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 vH angehört.
2. Mit Bescheid vom XXXXhat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt und er mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
3. Der Beschwerdeführer hat am 15.03.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
MRT der LWS, MR-CT XXXX vom XXXX
Ambulanzbericht, XXXX(2fach)
Stationärer Entlassungsbericht, XXXX, Neurochirurgie vom XXXX
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX
3.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Zustand nach Herzinfarkt, kardiopulmonale Reanimation, Stent 2008, koronare Herzkrankheit, Übergewicht
Fixer Rahmensatz, inkludiert die medikamentös zu therapierende Blutfettwerterhöhung und das Übergewicht. 319 30 vH
02 Claudicatio spinalis, Vertebrostenose mit Bandscheibenschaden L4-S1, operative Sanierung (Dekompression) 03/2013
Oberer Rahmensatz, da postoperativ tendenzielle Beschwerdebesserung aber noch zögerlicher Muskelaufbau und ausständiger Rehabilitationsaufenthalt. Kein Analgetikaerfordernis. 190 30 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 nicht erhöht wird, da keine wesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Zum Vorgutachten wird ausgeführt:
Neuaufnahme von Leiden 2, Leiden 1 im Wesentlichen unverändert, kardial stabil, keine zusätzliche Medikation seit der Letztbegutachtung erforderlich; der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.
3.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
3.3. Mit E-Mail vom 31.05.2013 wurde ohne Vorlage neuer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht hat, dass er den Schluss, dass keine Beeinflussung der beiden Leiden vorliege, nicht nachvollziehen könne. Auch stelle sich die Frage ob die Anzahl der Medikamente welche eingenommen werden, für den Grad der Behinderung ausschlaggebend sei. Er habe durch die Probleme mit der Wirbelsäule und nach der OP noch immer Probleme mit der Motorik. Dadurch sei er in der Sportausübung sehr eingeschränkt, was sich direkt auf seinen Blutdruck, Blutzucker und Puls auswirke. Er werde neue medizinische Beweismittel in Vorlage bringen.
3.4. Am 10.07.2013 wurde vom Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass er seinen Einspruch vom 31.05.2013 zurückziehe und um "Bescheiderteilung" ersuche.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vH objektiviert worden ist.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da im Ermittlungsverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die Beibehaltung der Medikation ein Indikator für den Gesamtzustand sei. Auf den Zusammenhang von Bewegung und Kreislauf sei aber nicht eingegangen worden.
Die Rückenoperation habe zwar Linderung gebracht, aber durch die damit verbundenen Einschränkungen sei eine Verschlechterung des Gesamtzustandes eingetreten, die er - mangels Bewegung - auch nicht mehr ausgleichen könne. Er habe wieder an Gewicht zugenommen und sei dadurch wieder in den Grenzbereich des Blutzuckerspiegels gekommen. Seine Blutzuckermessungen würden Werte von 98 bis 130 nüchtern ergeben. Er leide am Morgen an Hitzeanfällen und starkem Schwitzen. Hitze, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit würden den Gesamtzustand beeinflussen. Wenn er regelmäßig Bewegung mache, seien dadurch die Beschwerden zu lindern. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er sich aber nicht immer so bewegen wie er wolle. Durch die mangelnde Bewegung würden sich seine Probleme verstärken. Dies führe auch zu einem erhöhten Blutdruck. Bei Erhöhung der Blutdruckmedikamente würden sein Blutdruck und sein Puls aber zu tief fallen und zu Müdigkeit führen. Kardiologisch würde es ihm an und für sich nicht schlecht gehen, jedoch beeinflusse der zuvor genannte Status den Zustand zunehmend. Es sei daher ein direkter Zusammenhang zwischen seinem Gesamtgesundheitszustand und der Rückenoperation sowie dem Herzinfarkt gegeben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom XXXX
Befund, XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom XXXX
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird zusammenfassend basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Internistischer Status auszugsweise:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 180 cm, 110 kg, vor dem Infarkt hatte er etwa 88 kg, hat dann später zugenommen, Höchstgewicht war 115 kg um 2012, jetzt hat er wieder etwas reduziert
Knochenbau: normal
Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: eigene
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Chirurgischer Status auszugsweise:
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/19, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, FBA 28cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 30°, Rotation endlagig behindert
Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, reaktionslose Narbe nach AE, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, geringe Muskelverschmächtigung der linken UE, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Umfangmaße: OS re 51cm, li 49cm, US re 41cm, li 39cm. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 60°
Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt, cardio-pulmonaler Reanimation und Stent Implantation 2008
Fixposition. Hyperlipidämie und Hypertonie sind in dieser Position erfasst. 319 30 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da multisegmentale Diskusprotrusionen und Zustand nach lumbaler Bandscheiben- und Dekompressionsoperation bei gutem postoperativem Ergebnis und nur mäßiger funktioneller Einschränkung. 190 30 vH
03 Diabetes mellitus Typ II levis
Oberer Rahmensatz, da diätetische Behandlung vorliegt und Reduktion des Körpergewichtes erforderlich wäre. 382 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 40 vH, weil Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt und daher den Gesamt-GdB um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht dagegen den Gesamt-GdB nicht weiter.
Stellungnahme zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden:
MRT der LWS vom XXXX: Die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt, die Spinalkanalstenose zwischenzeitlich erfolgreich operativ saniert, somit ergibt sich keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten.
Befunde der Orthopädie XXXX: Die hier beschriebene Symptomatik durch OP gebessert, Befunde somit nicht mehr aktuell.
Befund der Neurochirurgie XXXX: Durch die durchgeführte Dekompression L 4/5 und L 5/S 1 nunmehr Besserung eingetreten.
Kurbericht vom XXXX: Besserung der LWS-Problematik. In diesem Befund gemachte Angaben zum internistischen Zustand sind ebenfalls berücksichtigt worden.
Stellungnahme zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden:
Internistisch-kardiologischer Befund: Die darin getroffenen Feststellungen wurden berücksichtigt und bilden einen wesentlichen Bestandteil der Beurteilung.
Neurochirurgischer Befund vonXXXX Nach Diskusoperation L 4/5 und L 5/S 1 Rückbildung der Claudicatiosymptomatik, somit Besserung der vorbestehenden Beschwerden. Daraus ergibt sich keine Änderung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Im internistischen Fachgebiet keine wesentliche Änderung. Im orthopädischen Bereich ist es durch die erfolgte Bandscheibenoperation zu einer Verbesserung gekommen. Das bestehende Wirbelsäulenleiden wurde entsprechend der vorliegenden funktionellen Einschränkungen mit einem GdB von 30 vH ausreichen berücksichtigt.
Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:
Weder im internistischen noch im orthopädischen Fachbereich konnte eine relevante Abweichung zum Gutachten der 1. Instanz festgestellt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde trotzdem um 1 Stufe angehoben, da Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Somit konnte den Einwendungen des Berufungswerbers zum Teil Rechnung getragen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
7. Mit Schreiben vom 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der Bundesberufungskommission zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Es wurden keine Einwendungen vorgebracht.
8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8.1. Mit Schreiben vom 14.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Die erhobenen Einwendungen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese in den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 15.03.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 58/2010 hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben, da nunmehr objektiviert werden konnte, dass die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 ein relevantes Zusatzleiden darstellt, durch welches der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht wird.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt daher ein Grad der Behinderung von
40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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