BVwG W110 1410762-1

W110 1410762-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W110 1410762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1410762.1.00

Spruch

W110 1410762-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.XXXX, Zl. 09 04.206-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung von Spruchpunkt III. der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.04.XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung nannte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise, in seinem Heimatland vergewaltigt worden zu sein, wobei man seinem Vater Geld geboten habe, damit man seinen Sohn "verkaufen" könne. Aufgrund dieser Drohung habe sein Vater die Flucht organisiert.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.XXXX präzisierte der Beschwerdeführer, dass er etwa ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise von bewaffneten Männern entführt und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sei. In diesem Zeitraum habe man "schlimme Dinge" mit ihm gemacht und ihn vergewaltigt.

In seiner Einvernahme am 10.11.XXXX wurde der Beschwerdeführer mit einem zwischenzeitlich eingeholten medizinischen Sachverständigen-Gutachten, das von seiner Volljährigkeit ausgeht, konfrontiert. Schließlich wurden die Fluchtgründe neuerlich erörtert.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 20.11.XXXX nahm der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen Stellung.

3. Mit dem (der Vertreterin des Beschwerdeführers am 22.12.XXXX zugestellten) Bescheid vom 16.12.XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Die Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend u.a. mit Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers begründete.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie rechnen. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan vor allem der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde.

Mit Schriftsatz vom 11.1.2013 legte der Beschwerdeführer mehrere Zeugnisse vor, insbesondere ein Schulzeugnis über seinen Hauptschulabschluss, eine Bestätigung für den Besuch der ersten Klasse in einer Höheren Technischen Lehranstalt sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Lehrgangs des Jugendbildungszentrums an einer Volkshochschule in Wien. Mit Schriftsatz vom 14.2.2013 übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Sprachkurszertifikate, u.a. auch über den Abschluss eines Sprachkurses auf Niveau C1.

5. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.5.2014 legte der Beschwerdeführer weitere Lehrgangsbesuchsbestätigungen vor und brachte u.a. vor, mittlerweile XXXX in Wien zu besuchen. In Wien verfüge er über einen großen Freundeskreis und habe auch eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist und die er seit fast einem Jahr kenne. Inwieweit seine Verwandten in Afghanistan noch leben, könne aufgrund seiner langen Abwesenheit nicht mehr sagen.

Schließlich zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurück. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. hielt er die Beschwerde jedoch aufrecht. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis bezüglich Spruchpunkt III. gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er verließ seine Heimat Anfang des Jahres XXXX. Seit XXXX lebt der Beschwerdeführer in Österreich, wo er ausgezeichnete Sprachkenntnisse und insbesondere einen Hauptschulabschluss erwarb. Er ist unbescholten und besucht derzeit die Abendschule einer Wiener XXXX. Zusätzlich bemüht er sich um eine Lehrstelle. Er verfügt über einen altersgemäß großen Freundeskreis und hat auch eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist und die er seit rund einem Jahr kennt. Seine Freizeit verbringt er mit Freunden; er spielt Fußball und besucht gerne das Kino. Seine Eltern und Geschwister leben mittlerweile in Pakistan. Mangels Kontakt hat er keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seiner Verwandten, die im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in Kabul gelebt hatten.

2. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits das Bundesasylamt festgestellt; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine Zweifel daran hervorgekommen. Die Feststellung der Identität gründet auf den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die übrigen Feststellungen (insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Integration sowie über seine Beziehung zu seiner österreichischen Freundin) stützen sich auf seine unbedenklich erschienenen Aussagen sowie - was insbesondere seine Weiterbildung anbelangt - auf zahlreiche, im Verfahren vorgelegte Unterlagen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Diesfalls hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 - so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt - in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A)

3. 2 Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung - wenn in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

3.2. 1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen; 28.6.2011, 55597/09, Nunez v. Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; vgl. im Ergebnis ähnlich EGMR 28.6.2011, 55597/09, Nunez v. Norwegen).

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10). Dagegen ging der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 7.10.2010, B 950/10 ua., von einer Verletzung des Privatlebens einer ausgewiesenen türkischen Familie aus, die bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich gelebt und die nicht durch allfällige verfahrensverzögernde Handlungen die lange Verfahrensdauer verursacht hatte: Der Gerichtshof hob insbesondere den Umstand hervor, dass die Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hatten. Als Verletzung von Art. 8 EMRK wertete der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erk. vom 10.3.2011, B 1565/10 ua., die Ausweisung eines Armeniers, der als 8-jähriges Kind mit seien Eltern illegal eingereist war und während seines mehr als 9 Jahre dauernden Asylverfahrens seine gesamte Schullaufbahn absolviert und als Leistungssportler Erfolge für einen österreichischen Box-Sportklub gefeiert hatte.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u. a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). In seiner jüngeren Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein 10-jähriger Aufenthalt den persönlichen Interessen großes Gewicht verleiht, sodass Ausweisungen in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann verhältnismäßig seien, wenn sich der Fremde in diesem Zeitraum in Österreich überhaupt nicht sozial und beruflich integriert hat (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129; vgl. idS auch VwGH 22.1.2013, 2011/18/0036).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Beziehung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin - was letztlich von der Intensität dieser Beziehung abhängt - als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist, oder ob es ("lediglich") als gewichtigeren Aspekt des Privatlebens, das ebenfalls von Art. 8 umfasst ist, anzusehen ist (vgl. dazu EGMR 3. 5. 2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev v. Schweden [Zulässigkeitsentscheidung]). In jedem Fall greift eine Rückkehrentscheidung in die von Art. 8 EMRK geschützte Sphäre des Beschwerdeführers ein:

Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im sechsten Jahr seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei die Verfahrensdauer, durch welche die mehrjährige Aufenthaltsdauer entstanden ist, dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann; er hat keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen gesetzt, die den Verfahrensabschluss ungebührlich verzögert hätten. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer eine außerordentliche Integration in Österreich aufzuweisen: Der Beschwerdeführer, der überdies seinen Herkunftsstaat in relativ jungen Jahren verlassen hat, konnte einen wichtigen Teil seiner Schulbildung in Österreich erlangen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen seinem Alter entsprechend großen Freundeskreis, spricht die Sprache auf B2-Niveau und hat auch - wie erwähnt - eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Er hat damit einen erheblichen Teil seiner persönlichen Sozialisation in Österreich erfahren. In Afghanistan leben nicht die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die sich mittlerweile in Pakistan aufhalten. Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten, die im Ausreisezeitpunkt in Kabul lebten, hat der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht gehabt. Eine Aufenthaltsbeendigung würde nicht nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer sein in Österreich aufgebautes soziales Netz verlieren würde, sondern dass er in einen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, wo der - in Afghanistan äußerst wichtige - familiäre bzw. verwandtschaftliche Rückhalt und seine Intensität für den Beschwerdeführer aus derzeitiger Sicht höchst unsicher ist. Eine Fortsetzung der aktuellen Schullaufbahn wäre jedenfalls auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist - auch wenn dieser Umstand keine Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet hat - auf die schwierige Situation hinzuweisen, die sich für den Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage und der Lebensbedingungen in seiner Heimatstadt - insbesondere bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit - ergeben. Diese Umstände verstärken die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich fraglos. Dies gilt gleichermaßen für die Tatsache, dass eine Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Freundin über Telefon und Internet über einen längeren Zeitraum hindurch nur schwer möglich sein wird.

Auf Grund dieser Umstände wiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere unter Würdigung aller Aspekte des konkreten Falles aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Daher war eine Rückkehrentscheidung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig und damit als unzulässig zu qualifizieren. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung hat aufgrund der Maßgeblichkeit in der Person des Beschwerdeführers gelegener individueller Umstände keine über den konkreten Einzelfall hinaus gehende Bedeutung und stützt sich überdies auf die höchstgerichtliche Judikatur zu Art. 8 EMRK (siehe insbesondere VfGH 7.10.2010, B 950/10 ua.; 21.2.2013, B 880/12; VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527; 29.02.2012, 2010/21/0420; 29.05.2013, 2013/22/0078; 10.12.2013, 2012/22/0129). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; noch ist die - wenn auch sehr einzelfallbezogene - Judikatur iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung auftretender Rechtsfragen liegen nicht vor.

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