L502 1410459-1•BVwG L502 1410459-1
L502 1410459-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
L502 1410459-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 0905.907-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2013 und 05.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit seinem Vater, am 19.05.2009 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
Mit 03.06.2009 erfolgte eine urkundentechnische Untersuchung der vom BF vorgelegten Identitätsnachweise (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis), wobei sich keine Hinweise auf deren Verfälschung ergaben.
Am 29.07.2009 wurde der BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
2. In diesen erstinstanzlichen Befragungen brachte der BF im Wesentlichen wie folgt vor:
Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig sowie geboren und zuletzt wohnhaft gewesen in XXXX, wo er zwischen 1994 und 2006 die Grund-, Hauptsowie allgemein bildende höhere Schule besucht habe, letztere in Form einer "Musik- und Ballettschule" habe er im Juli 2006 mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen. Seinen Wohnsitz habe er bei seinen Angehörigen in XXXX gehabt, wobei die Familie zuletzt im November 2005 in den Stadtteil XXXX umgezogen war.
Er habe den Irak am 5. Juli 2006 ausgehend von XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses nach Syrien verlassen, wo er sich bis zur Ausreise im Dezember 2008 in die Türkei aufgehalten habe. Sein Vater sei bereits am 6. Jänner 2006 nach Syrien gereist. Von dort sei er schließlich mit seinem Vater im Mai 2009 schlepperunterstützt bis Österreich gelangt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater Berufsoffizier und als solcher Militärpilot eines Transportflugzeuges während der Regierung Saddam Husseins gewesen sei. Nach der Pensionierung 1992 sei der Vater bis Jänner 2006 als Kaufmann in XXXX tätig gewesen. Wegen der früheren Tätigkeit des Vaters als Berufsoffizier und Militärpilot sei die gesamte Familie bedroht worden. Man habe befürchtet, dass er als dessen Sohn ermordet werden könnte, weshalb die Eltern beschlossen, dass er zum Vater ausreisen solle. Persönlich sei er nie bedroht worden, er sei allerdings im Haus anwesend gewesen, als im November 2005 versucht worden sei dort einzubrechen.
3. Der Organwalter der belangten Behörde stellte im Gefolge der Einvernahme des Vaters des BF eine Anfrage an deren Staatendokumentation. In Entsprechung dieser Anfrage wurde am 28.09.2009 eine Anfragebeantwortung (unter anderem zur Frage einer etwaigen Verfolgung durch Milizen iranischen Ursprunges, die Rache für ehemalige Kriegsverbrechen nehmen wollten, sowie zu etwaigen Todeslisten im Irak) übermittelt.
4. Der BF legte erstinstanzlich als Beweismittel vor:
Irakischer Personalausweis
Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis
5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung sei und seine genaue Identität sowie seine Familienverhältnisse in Österreich feststehen. Fest stehe auch, dass der BF seine Heimat aufgrund der damaligen Bedrohung seines Vaters im Zuge der Übersiedlung der gesamten Familie verlassen habe.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des BF auf die vorgelegten Dokumente stützten, die Feststellungen zu den Ausreisegründen auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren persönlichen Angaben des BF.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, es könne ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Militärpilot nun von staatlichen Organen verfolgt werden würde. Laut den behördlichen Länderfeststellungen sei insbesondere kürzlich der sogen. "Justice and Accountability Act" erlassen worden, der ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei von Saddam Hussein wieder staatliche Positionen eröffnen soll. Von einer staatlichen Verfolgung könne somit nicht gesprochen werden. Für den Fall, dass man demgegenüber eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Dritte bejahen würde, liege es im Grundinteresse des irakischen Staates, gegen Terroristen vorzugehen sowie exekutive und gerichtliche Strukturen auszubauen, weshalb auch deshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Im gg. Fall sei zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Der BF hätte nämlich die Möglichkeit sich in einem vorwiegend sunnitisch bewohnten Gebiet im Norden des Landes niederzulassen, wo eine Gefährdung seiner Person nicht zu erwarten wäre.
Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.
6. Gegen diesen, dem BF mit 02.12.2009 rechtskonform zugestellten Bescheid wurde vom BF in einem gemeinsamen Schriftsatz mit seinem Vater innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben, wobei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
7. Mit 15.12.2009 gelangte die Beschwerde beim vormaligen Asylgerichtshof zur Vorlage.
8. Mit Schreiben vom 23.09.2010 wurden vom Vater des BF weitere Dokumente samt Übersetzungen in Kopie vorgelegt:
eine Heiratsurkunde
medizinische Unterlagen aus Damaskus aus 2010 über die Behandlung der Mutter des BF aus dort genannten Gründen und der anschließenden Nachbehandlung
9. In einer Stellungnahme vom 31.01.2013 wurde von den mit 25.08.2010 bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretern des BF unter Hinweis auf entsprechende Quellen ausgeführt, dass seit 2003 Unterstützer des früheren irakischen Regimes häufig Opfer von Einschüchterung, Bedrohung und physischer Gewalt würden. Gerade die sunnitische Bevölkerung werde pauschal für frühere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht und fänden Übergriffe sowohl der schiitisch dominierten Sicherheitskräfte als auch schiitischer Milizen auf (höher- wie niederrangige) frühere Armeeangehörige, insbesondere auch auf ehemalige Militärpiloten, statt.
Unter den dargelegten Umständen sei daher von einer gezielt gegen den Vater des BF sowie seine Angehörigen gerichteten asylrelevanten Verfolgung im Irak auszugehen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Vater des BF als ehemaliger Militärpilot unter Saddam Hussein Angehöriger der sozialen Gruppe der ehemaligen Militärangehörigen (und ihrer Angehörigen) sei, welche sich durch ihre unabänderliche berufliche Vergangenheit (und die damit offenkundig unterstellte Gesinnung) nach außen hin abgrenze. Wie die bisherigen erfolgreichen systematischen Anschläge auf diese Gruppe zeigen würden, werde den Mitgliedern dieser Gruppe - sollte neben staatlicher Verfolgung auch von einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgegangen werden - auch kein staatlicher Schutz im Irak zuteil.
10. Ebenfalls mit 31.01.2013 langte ein Fristsetzungsantrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 06.05.2013 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen, bis zum 30.06.2013 eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder eine Entscheidung bis zum 31.08.2013 zu erlassen.
11. Mit 21.02.2013 wurden vom Vater des BF folgende Urkunden vorgelegt:
Secondary School Certificate des BF
Zeugnis über den Vorstudienlehrgang der Univ. Wien des BF
Stipendiums-Bestätigungen des BF
Lohnzettel des BF
Meldezettel und Mietvereinbarung des BF
12. Am 25.07.2013 führte der AsylGH zu den Beschwerdeverfahren des Vaters des BF und seiner Mutter eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihnen die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
Die rechtsfreundliche Vertretung legte im Zuge dessen verschiedene Texte in englischer und arabischer Sprache zur Frage einer Verfolgungsgefahr für Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie dem des Vaters des BF vor (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis in der Beschwerdesache des Vaters des BF).
Die Vertretung beantragte eine Frist zur nachträglichen Vorlage weiterer Beweismittel sowie zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme. Dem Vater des BF wurde aufgetragen, aktuelle Beweismittel hinsichtlich einer möglichen Gefährdung bzw. allfällige Berichte über ermordete Piloten vorzulegen.
13. Mit Stellungnahme vom 29.08.2013 wurden vom Vater des BF weitere Beweismittel vorgelegt (vgl. dazu im Einzelnen ebenfalls das Erkenntnis in der Beschwerdesache des Vaters des BF).
Darüber hinaus wurde vom Vater des BF im Detail auf die Ermordung namentlich genannter früherer Militärangehöriger mit vergleichbarem Hintergrund verwiesen (vgl. dazu im Einzelnen das Erkenntnis in der Beschwerdesache des Vaters des BF).
Weiter führte der Vater des BF aus, auch der Aufenthalt in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, in einem sunnitischen Territorium des Irak oder in Syrien gewähre keine Sicherheit für das Leben ehemaliger Angehöriger der irakischen Luftstreitkräfte.
14. Mit 16.09.2013 ersuchte der Asylgerichtshof das Europäische Zentrum für kurdische Studien (EZKS) um Erstellung eines Gutachtens zur Frage der angeblichen Auslieferung ehemaliger irakischer Militärpiloten an den Iran durch die kurdische Regionalregierung bzw. einer etwaigen Fluchtalternative im Nordirak (KRG).
Das entsprechende Gutachten vom 29.12.2013 wurde dem Vater des BF in der Folge zur Stellungnahme übermittelt.
15. Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 legte die Vertretung des Vaters neben einer Stellungnahme zum übermittelten Gutachten weitere Medienberichte als Beweismittel vor.
16. Mit 04.02.2014 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
17. Am 05.06.2014 führte das BVwG zu den Beschwerdeverfahren des BF und seiner Schwester eine mündliche Verhandlung durch, in welcher diese neuerlich zu ihrem bisherigen Vorbringen gehört wurden.
18. Am 16.06.2014 langte beim BVwG eine Mitteilung des BF und seiner Angehörigen ein, dass das bisherige Vertretungsverhältnis aufgelöst wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig sowie geboren und zuletzt wohnhaft gewesen in XXXX, wo er zwischen 1994 und 2006 die Grund-, Haupt- sowie allgemein bildende höhere Schule besuchte, letztere in Form einer "Musik- und Ballettschule" schloss er im Juli 2006 mit der Reifeprüfung erfolgreich ab. Seinen Wohnsitz hatte er bei seinen Angehörigen in XXXX, wobei die Familie zuletzt im November 2005 in den Stadtteil XXXX umgezogen war.
Er hat den Irak am 5. Juli 2006 ausgehend von XXXX gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses nach Syrien verlassen, wo er sich bis zur Ausreise im Dezember 2008 in die Türkei aufgehalten hat. Sein Vater war bereits am 6. Jänner 2006 nach Syrien gereist. Von dort gelangte er schließlich mit seinem Vater im Mai 2009 schlepperunterstützt bis Österreich, wo er am 19.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Mutter und die Schwester des BF reisten zwischen 2006 und 2010 mehrmals aus Syrien nach XXXX, wo sich die Schwester des BF zur Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums an der Technischen Universität XXXX aufhielt. Die Schwester beantragte 2010 an der österr. Botschaft in Syrien eine Einreiseerlaubnis nach Österreich zu Studienzwecken und reiste 2011 mit einem viermonatigen Sichtvermerk legal nach Österreich ein, die Mutter stellte 2011 bei der österr. Botschaft in Damaskus einen Auslandsantrag iSd § 35 AsylG, beide stellten nach Ankunft im Bundesgebiet ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Die aktuelle Lage im Irak ist - notorischer Weise - gekennzeichnet vom Eindringen bewaffneter Einheiten der sogen. ISIS-Miliz (Islamischer Staat im Irak und in Syrien), einer orthodox-islamistischen und der Al Kaida nahestehenden terroristischen Gruppierung, aus dem Osten Syriens in den Zentralirak. Nach der Einnahme der nördlichen Provinz Ninava mit der Hauptstadt Mosul drangen diese angesichts des nur geringen Widerstands der regulären irakischen Armee zuletzt bis in die Nähe von Bagdad vor und nahmen dabei zahlreiche weitere Städte und Bezirke ein, womit deren Operationsbereich einen erheblichen Teil des irakischen Territoriums zwischen der irakischen Grenze zu Syrien, der Grenze zu den nordirakischen Provinzen der autonomen kurdischen Regionalregierung, der irakischen Grenze zum Iran und der Region nördlich von Bagdad umfasst. Innerhalb dieses Territoriums kommt es auch zu massiven Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten.
1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbst im Irak vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des Vater des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen. Einsicht genommen wurde auch in die Verfahrensunterlagen der Angehörigen des BF.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen des BF und die seiner Angehörigen.
2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und dem seiner Angehörigen stützen sich auf deren in sich konsistente persönliche Aussagen, jene zum jeweiligen Verfahrensverlauf auf den jeweiligen Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des Vaters des BF stützen sich auf die dazu vorgelegten Beweismittel sowie den persönlichen Eindruck, den der Vater des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.
2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:
Der Vater des BF hat sich zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er als ehemaliger sunnitischer Berufsoffizier unter dem Regime von Saddam Hussein und als solcher insbesondere aufgrund seiner früheren Funktion als Militärpilot einer zielgerichteten individuellen Verfolgung im Irak durch pro-iranische schiitische Milizen und den iranischen Geheimdienst ausgesetzt sei.
Der BF selbst hat seine Antragsgründe auf diese ehemalige Tätigkeit des Vaters und eine daraus resultierende individuelle Gefährdung auch seiner Person als Familienangehöriger gestützt.
Das Bundesasylamt hat dem Vater des BF Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die von ihm behaupteten Gründe für die Ausreise aus dem Irak im Jänner 2006 zugebilligt. Ebenso billigte die Behörde dem BF selbst dahingehend Glaubwürdigkeit zu, dass er auf Initiative seiner Eltern nach erfolgreichem Schulabschluss im Juli 2006 gemeinsam mit Mutter und Schwester dem bereits zuvor ausgereisten Vater nach Syrien nachreiste.
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt in 2009 eine maßgebliche Änderung der Lage im Irak insofern eingetreten sei, als auf gesetzlicher Grundlage eine Wiedereingliederung ehemaliger Mitglieder der unter Saddam Hussein regierenden Baath-Partei sowie von ehemaligen sonstigen Systemträgern eingeleitet wurde, weshalb von einem staatlichen Verfolgungsinteresse gegen derlei Personen wie etwa dem Vater des BF nun nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Den behaupteten Verfolgungshandlungen gegenüber Verwandten des BF, um seines Vaters habhaft zu werden, billigte die Behörde keine Glaubwürdigkeit zu.
In seinem Erkenntnis in der Beschwerdesache des Vaters des BF führte das BVwG dazu im Rahmen der Beweiswürdigung im Einzelnen aus, "diese Feststellung der belangten Behörde zur Änderung der Lage im Irak träfe aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar auf bloße frühere Mitglieder der Baath-Partei sowie sonstige einfache Systemträger und Unterstützer des früheren Regimes zu, soweit diese nicht aus ganz persönlichen Umständen heraus zum Ziel gezielter Vergeltungsmaßnahmen Dritter würden. Aus den vorliegenden Beweismitteln war demgegenüber aber zu gewinnen, dass gerade bestimmte ehemalige hohe Militärangehörige und unter diesen wiederum ehemalige Militärpiloten, denen insbesondere eine Beteiligung am früheren Iran-Irak-Konflikt zugeschrieben wurde, zum Ziel von individuellen Vergeltungsmaßnahmen wurden, denen potentiell Betroffene auch durch eine Flucht aus dem Irak zu entgehen versuchten. Im Hinblick auf die Frage einer systematischen Verfolgung ehemaliger Militärangehöriger im gesamten Staatsgebiet ging aus den persönlichen Ausführungen sowie den vorgelegten Berichte zwar hervor, dass sich selbst unter Saddam Hussein eingesetzte Piloten teilweise dem nunmehrigen Regime angeschlossen haben bzw. mit den nunmehrigen Regierungsparteien kooperieren und dadurch offenbar geschützt sind. So hat der BF auch selbst angegeben, dass er von mehreren Verwandten gefragt worden sei, ob er sich ihren jeweiligen Parteien anschließen wolle, was er jedoch unter Hinweis auf seine "kritische Einstellung" verweigert habe. Von einer generellen systematischen Verfolgung von ehemaligen hohen sunnitischen Militärangehörigen im gesamten Irak konnte damit nicht ausgegangen werden. Die zahlreichen von ihm vorgelegten Berichte verschiedenster Medien zeigten andererseits auf, dass es dem Iran nahestehenden schiitischen Milizen sowie im Irak aktiven iranischen Geheimdienstmitarbeitern im Laufe der vergangenen Jahre, insbesondere seit der Machtergreifung schiitischer Parteien im Irak, offenbar gelang eine Strategie der gezielten Liquidierung bestimmter ehemaliger Militärangehöriger umzusetzen. Die belangte Behörde vermeinte darüber hinaus, dass, sofern man eine gezielte Verfolgung des BF durch Dritte aus genannten Gründen bejahen würde, diesem staatlicher Schutz zuteil werden sollte, zumal dieser Schutz vor "terroristischen Aktivitäten" im Grundinteresse des Staates gelegen sei. Diese Annahme erwies sich jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts deshalb als nicht zutreffend, da die irakischen Sicherheitskräfte einschließlich der entsprechenden Ministerien dem direkten Einfluss pro-iranischer schiitischer Kräfte unterliegen, was seit der Machtübernahme schiitischer Parteien unter dem aktuellen Premier Maliki als notorisch anzusehen ist. Diese Konstellation legt aber einen allfälligen staatlichen Schutz gegenüber Verfolgung durch Dritte, die im weitesten Sinne ebenfalls diesem politischen Lager zuzuzählen sind, gerade nicht nahe. Als Beispiel dafür sei auch auf politisch motivierte Inhaftierungskampagnen der schiitisch dominierten Regierung gegen (mutmaßliche) vor allem sunnitische Regierungsgegner, denen Sympathie für oder Zugehörigkeit zu oppositionellen Kräften zugeschrieben wurde, sowie die Machtkämpfe zwischen schiitischen und sunnitischen Regierungsmitgliedern hingewiesen, die zuungunsten der sunnitischen ausfielen. Der belangten Behörde war zuletzt auch in ihrer Ansicht zur Frage einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) nicht zu folgen. Diese verwies in ihrer Entscheidung auf sunnitisch kontrollierte Gebiete des Irak, in denen sich der BF allenfalls auch niederlassen könnte, ohne dort schiitischen Verfolgern ausgesetzt zu sein. Aus Sicht des erkennenden Gerichts läßt jedoch der Zentralirak diese Annahme nicht zu, da sich die allgemeine Sicherheitslage dort im Lichte der aktuellen Länderinformationen generell nicht als soweit konsolidiert darstellt, dass von einer hinreichenden Verfolgungssicherheit dann auszugehen wäre, wenn eine Zielperson einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt wäre. Umso weniger träfe dies auf den schiitischen Süden des Irak zu. Auch die jüngste Entwicklung im Irak in der Form des Eindringens bewaffneter Einheiten der ISIS aus Syrien in den Zentralirak lässt aktuell keine nachhaltige Änderung der Lage erkennen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erschien demgegenüber vorerst der autonome, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräften stehende Norden des Landes als eine solche IFA geeignet. Dieser Ansicht trat der BF wiederum entgegen und behauptete, dass die KRG sogar zur Auslieferung gefährdeter Personen an den Iran bereit sei. Insofern zu genaueren Feststellungen veranlasst, ersuchte das Gericht eine mit der Situation vor Ort vertraute und von deutschen Verwaltungsgerichten häufig zur Begutachtung und zu Recherchen herangezogene Institution, das EZKS, um entsprechende gutachterliche Beantwortung dieser Fragen. Aus den vom BF vorgelegten Berichten ergab sich nicht schlüssig, dass der kurdische Präsident Talabani tatsächlich ehemaligen Piloten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Schutz angeboten und diese dann dem Iran ausgeliefert hätte. Aus diesen Berichten geht vielmehr hervor, dass es als "ironisch" anzusehen sei, dass Talabani diesen Schutz angeboten hätte. Konkrete Belege für die angebliche Auslieferung von Militärpiloten des Irak an den Iran nach Inanspruchnahme dieses angeblichen Offerts Talabanis an Piloten fanden sich darin nicht. Es waren zwar zahlreiche Hinweise in diesen Berichten darauf enthalten, dass der iranische Geheimdienst aus Rachegründen einen Plan zum Aufspüren aller ehemaligen Militärpiloten entwickelt habe und dabei auch Unterstützung erhielte. Dass tatsächlich ehemalige Piloten, die sich auf Einladung Talabanis zu ihrem Schutz in die autonome kurdische Region des Nordiraks begeben hatten, von dort aus dem Iran ausgeliefert worden wären, konnte aber mangels entsprechender Berichte und auch im Lichte des Inhalts des eingeholten Gutachten des EZKS, wo demgegenüber ausgeführt wurde, dass es nie eine offizielle Einladung Talabanis an ehemalige Militärpiloten, sich in Suleimaniya niederzulassen, gegeben habe, nicht festgestellt werden. Im Ergebnis war dem Gutachten des EZKS aber zu entnehmen, dass insbesondere in der an den Iran angrenzenden, unter der Kontrolle der Präsident Talabani zuzuzählenden Partei PUK stehenden Provinz Suleimanyia ehemalige irakische Militärpiloten nicht sicher vor Angriffen durch den iranischen Geheimdienst wären, da dieser dort fest etabliert sei. Ehemalige Militärpiloten könnten dort weder unerkannt leben noch effektiv geschützt werden. In eingeschränkterer Form treffe dies auch auf die restlichen Gebiete des Nordirak zu, zumal auf Seiten der kurdischen Autoritäten in Erbil und Dohuk kein besonderes Interesse an einem Schutz dieses Personenkreises bestehe. Soweit vom BF vorgebracht wurde, dass ein Bruder wegen ihm umgebracht worden sei, waren die genaueren Umstände und Gründe für einen solchen gewaltsamen Tod nicht feststellbar. Die vom BF vorgelegte Sterbeurkunde betraf einen weiteren, im Jahr 1991 verstorbenen Bruder. Aus dem Vorbringen des BF selbst und dem seiner Familienangehörigen ergab sich nicht schlüssig, dass der Bruder des BF gezielt verfolgt und getötet worden sei, gerade weil er Angehöriger des BF gewesen sei. Vielmehr stellten die Familienmitglieder bloße Vermutungen über die Hintergründe der Ermordung auf, so hat etwa die Ehegattin des BF ausgeführt, dass sie glaube, ein Schwager wäre für ihre Probleme im Irak verantwortlich, der wiederum geglaubt habe, dass der BF und sein Bruder mit Rebellen zusammengearbeitet hätten. Dementsprechend erschienen auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zum Irak vielfältige Hintergründe für den Tod des Bruders möglich. Andererseits billigte das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der belangten Behörde - dem Vorbringen, dass die im Irak verbliebene Ehegattin und die Tochter dort von Mitgliedern mutmaßlicher schiitischer Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften nach der Ausreise des BF nach dessen Aufenthaltsort befragt worden seien, aus Gründen der Plausibilität desselben Glaubwürdigkeit zu. Im Lichte des persönlichen Vorbringens des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel und des vom AsylGH eingeholten Gutachtens war daher in einer Gesamtabwägung aller Fakten festzustellen, dass gerade er im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit potentiell einer Verfolgung durch pro-iranische schiitische Milizen oder Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt wäre, vor der er keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte und der gegenüber ihm auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde."
Aus diesen Erwägungen zu den Antragsgründen des Vaters des BF war für das erkennende Gericht jedoch nicht abzuleiten, dass der BF selbst einer zielgerichteten landesweiten Verfolgung vor seiner Ausreise aus dem Irak ausgesetzt war oder er einer solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Der BF gab erstinstanzlich an, nach erfolgreichem Schulabschluss im Juli 2006 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester auf Initiative der Eltern hin dem bereits im Jänner 2006 angesichts seiner individuellen Bedrohung nach Syrien gereisten Vater nachgefolgt zu sein und selbst bis dahin keine individuellen Probleme gehabt zu haben. Diese Aussage bekräftigte der BF auf Nachfrage nochmals in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2014.
Ungeachtet der nunmehr erfolgten Asylgewährung an den Vater durch das BVwG aus in dessen Erkenntnis im Einzelnen dargelegten Gründen war schon angesichts dieses Vorbringens der vagen Behauptung des BF, dass auch er selbst aus dem Grunde der Verwandtschaft zu seinem als ehemaliger Militärpilot potentiell von Verfolgung bedrohten Vater bei einer Rückkehr verfolgt sein könnte, nicht zu folgen.
Auch aus den früheren Lebensumständen des BF und denen seiner Mutter sowie seiner Schwester, welche noch im Gefolge der gemeinsamen Ausreise nach Syrien mehrmals aus von ihnen genannten Gründen in den Irak zurückkehrten (vgl. die Erkenntnisse des BVwG in deren Beschwerdeverfahren), war nicht abzuleiten, dass der BF wie auch seine Mutter und seine Schwester alleine aus verwandtschaftlichen Gründen von asylrelevanter Verfolgung im Irak bedroht wäre.
Dazu führte das BVwG in seiner Beweiswürdigung im Erkenntnis in der Beschwerdesache der Mutter des BF im Einzelnen aus:
"Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2011 legte die (hier: Mutter des) BF dar, sie sei im Jahr 2006 ihrem bereits Anfang des Jahres nach Syrien geflüchteten Gatten mit ihren beiden Kindern dorthin gefolgt, nachdem die Kinder ihr Schul- bzw. Studienjahr abgeschlossen hatten. Zuvor im Jahr 2005 sei es einmal am früheren Wohnsitz der Familie zu einer Hausdurchsuchung durch staatliche Sicherheitskräfte zur behaupteten Sicherstellung von Waffen gekommen. 2006 habe sie dann einen Anruf erhalten und sei im Zuge dessen gewarnt worden nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Während des Aufenthalts in Syrien in den Folgejahren ab 2006 sei sie mehrmals mit bzw. zu ihrer Tochter in den Irak gereist, die wegen ihres Universitätsabschlusses wieder in den Irak zurückgekehrt war, und habe sie sich dabei, ebenso wie die Tochter, jeweils bei ihren Schwestern in XXXX aufgehalten. Im Jahr 2009 sei sie dabei einmal von unbekannten Männern bei einer ihrer Schwestern abgeholt und für einige Stunden einem Verhör unterzogen worden. Bei einer weiteren Rückreise nach XXXX im November 2009 sei sie schließlich gemeinsam mit ihrer Tochter im Zuge einer Passkontrolle angehalten und danach über allenfalls zwei Tage hinweg drei Mal befragt worden. Dabei sei ihr nur Wasser zu Trinken gegeben worden und sei ihr auch damit gedroht worden, dass man ihre Tochter umbringe oder vergewaltige, wenn sie nicht kooperiere. Der Gatte der BF gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 21.06.2011 im Zusammenhang mit dem Einreiseantrag der BF ebenfalls an, dass sie mehrmals zwischen Syrien und dem Irak gependelt sei wegen des Studienabschlusses der gemeinsamen Tochter im Irak, wobei sich die BF mit der Tochter jeweils bei einer Schwester der BF aufgehalten habe, insgesamt hätten diese Aufenthalte der BF ein bis zwei Monate im Jahr umfasst, auch aktuell halte sich die Tochter deshalb noch alleine im Irak auf. Das Bundesasylamt stellte dazu in seiner Entscheidung fest, dass die BF im Jahre 2009 mehreren Befragungen wegen ihres Gatten unterworfen war, eine individuelle Verfolgung ihrer Person aber nicht feststellbar war, nicht zuletzt deshalb, weil sie wegen der Ausbildung ihrer Tochter regelmäßig in den Irak zurückgekehrt war, was sie für den Fall wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wohl nicht getan hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war im Lichte dieser Aussagen grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass die BF den behaupteten Befragungen unterworfen war. Was eine in der Beschwerdeergänzung erstmals behauptete "unmenschliche Behandlung" der BF im Zuge ihrer Befragungen angeht, so hatte die BF selbst zuvor dargelegt, die jeweiligen Vertreter staatlicher Behörden hätten sich ihr gegenüber fallweise einer "schmutzigen Ausdrucksweise" bedient, bei der letzten längeren Befragung sei ihr für den Fall fehlender Auskunftsbereitschaft auch mit gravierenden Eingriffen in die körperliche Integrität ihrer Tochter gedroht worden. Aus diesem persönlichen Vortrag war aus Sicht des Gerichts zwar eine fallweise verbal grobe Behandlung der BF sowie im letzteren Fall auch eine gravierende Drohung (ihrer Tochter gegenüber) zu gewinnen, jedoch keine unmittelbare physische Misshandlung ihrer Person, wie dies in der Beschwerdeergänzung erstmals insofern behauptet wurde, als ein Zusammenhang zwischen ihrer XXXX in Syrien und angeblichen Schlägen während ihrer Anhaltung im Irak hergestellt wurde. Dass die BF im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber derart gravierende Vorfälle wie persönliche schwere Misshandlungen nicht berichtet hätte, sofern sie tatsächlich geschehen wären, stellt sich für das erkennende Gericht nicht als plausibel dar, zumal sie im Rahmen ihrer ausführlichen Schilderung selbst Details erwähnte wie, dass sie nur Wasser zu trinken bekommen habe und sie sich mehrfach beschwert habe. Zudem ergab sich aus keinem der vorgelegten medizinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass die XXXX der BF auf derlei Misshandlungen zurückzuführen gewesen wäre, vielmehr fand sich dort im Gegensatz dazu der Hinweis auf eine XXXX. Im Übrigen hat die BF dazu angegeben, dass sie, nachdem sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Gatten bekannt gegeben hatte, nach der letzten zweitägigen Anhaltung freigelassen und ihr am nächsten Tag auch ihr Telefon sowie ihr Reisepass bei ihrer Schwester ausgehändigt worden seien. Der belangten Behörde war zudem insofern zu folgen, als auch die wiederkehrenden Einreisen der BF aus Syrien in den Irak und nachfolgenden Aufenthalte bei nahen Verwandten in XXXX sowie die längeren Aufenthalte der Tochter dort zum Zwecke ihres Studienabschlusses eine nachhaltige Verfolgungsgefahr gerade nicht nahelegten. Dass sich die beiden Genannten während ihrer Aufenthalte so versteckt gehalten hätten, dass man ihrer bei entsprechendem Interesse nicht habhaft werden hätte können, erschien gerade im Lichte der Gründe für deren Aufenthalt in XXXX als realitätsfremd und nicht plausibel."
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2014 führte die Schwester des BF dazu noch im Einzelnen aus, dass sie sich von 2006 bis 2009 jeweils zwischen Oktober und Jänner bzw. zwischen Februar und Juni/Juli, also während der jeweiligen Studiensemester, in XXXX im Haus der Tante mütterlicherseits aufgehalten hat um ihr Studium an der Universität XXXX fortzusetzen bzw. im Juli 2009 erfolgreich abzuschließen, während sie jeweils im Sommer und in den Semesterferien in Syrien gewesen sei. Auch nach dem Studienabschluss sei sie noch mehrmals in XXXX gewesen um Zeugnisse und Studienunterlagen zu beschaffen, weil diese u.a. für ein allfälliges Studium im Aufnahmeland notwendig waren. Nach etwaigen Problemen im Zuge dieser Aufenthalte in XXXX befragt, verwies die Schwester des BF vorweg auf Belästigungen durch Wachpersonal an der Universität, die sie wiederholt zum Tragen eines Kopftuchs aufgefordert hätten. Darüber hinaus verwies sie auf jene beiden Vorfälle im Jahr 2009, auf die auch ihre Mutter verwiesen hatte, nämlich eine Mitnahme der Mutter aus dem Haus ihrer Schwester zu einem Verhör für einige Stunden sowie eine mehrtägige Anhaltung der Mutter sowie der Schwester des BF an einem Kontrollpunkt vor XXXX, die der Ermittlung des Aufenthalts des Vaters dienten. Auch die Schwester des BF berichtete dabei über eine mitunter grobe Behandlung durch die Sicherheitsorgane, bestätigte aber ebenso die nachfolgende Freilassung und Retournierung der Habseligkeiten und Dokumente. Letztmalig habe sie sich gemeinsam mit der Mutter im Dezember 2010 in XXXX aufgehalten, nachdem sie ihr Onkel, der Offizier in der irakischen Armee gewesen sei, unter dem Vorwand der Erkrankung der Großmutter nach XXXX gelockt hatte um sie ebenfalls nach dem Aufenthaltsort des Vaters des BF zu befragen. Angesichts dessen seien sie wieder aus XXXX abgereist. Auch aus diesem Vorbringen war also in Übereinstimmung mit den Angaben der Mutter von keiner nachhaltigen individuellen Verfolgung der Schwester des BF durch staatliche Organe auszugehen. Angesichts des identen Verwandtschaftsgrads des BF zu seinem Vater war daraus aber auch kein stichhaltiger Hinweis auf eine potentielle Verfolgungsgefahr für den BF selbst aus dem Grunde der Angehörigeneigenschaft zum Vater zu gewinnen.
Darüber hinaus erlangte das Gericht auch keine Kenntnis von länderkundlichen Informationen, denen zu entnehmen gewesen wäre, dass Angehörige von ehemaligen Militärpiloten als solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte schon wegen dieser Eigenschaft ausgesetzt wären.
Soweit dahingehend im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf die berichtete Ermordung eines Piloten am 02.05.2012 vorgebracht wurde, dass im Zuge dessen auch zufällig anwesende Familienangehörige getötet wurden, war daraus zu gewinnen, dass eine solche Exekution von zusammen angetroffenen Familienangehörigen im Einzelfall nicht auszuschließen war, dass jedoch nach Angehörigen von ehemaligen Militärpiloten als solche gezielt gesucht worden wäre, ging aus den Berichten nicht hervor. Da sich der Vater des BF seit 2006 im Ausland aufhält und nunmehr in Österreich asylberechtigt ist, erscheint eine individuelle Verfolgung des BF aus bloßen Verwandtschaftsgründen sowohl angesichts der Aussagen der Mutter und der Schwester des BF als auch angesichts der Berichtslage pro futuro als nicht wahrscheinlich.
Soweit vorgebracht wurde, dass 2006 ein Onkel des BF "wegen seinem Vater" umgebracht worden sei, waren jedoch die genauen Umstände bzw. Gründe dieser Ermordung nicht feststellbar. Eine im Verfahren vorgelegte Sterbeurkunde betraf einen weiteren, im Jahr 1991 verstorbenen Onkel des BF, und ergab sich aus dem Vorbringen des BF und seiner Angehörigen nicht nachvollziehbar, dass der erwähnte Onkel im Jahr 2006 gezielt verfolgt und getötet worden sei, da er Angehöriger eines ehemaligen Militärpiloten war. Vielmehr stellten die Familienmitglieder bloß Vermutungen über die Hintergründe der Ermordung auf und hat etwa die Mutter des BF ausgeführt, dass sie glaube, ein Schwager wäre für ihre Probleme im Irak verantwortlich, der geglaubt habe, dass der Vater bzw. auch dieser Onkel "mit den Rebellen zusammengearbeitet" hätten. Dementsprechend erschienen vielfältige Hintergründe für die Ermordung dieses Onkels im Jahr 2006 als denkmöglich.
Im Lichte all dieser Erwägungen war daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer aktuell vorliegenden individuellen Verfolgungsgefahr für den BF wegen der militärischen Vergangenheit seines Vaters auszugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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