BVwG W209 1419375-1

W209 1419375-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

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BVwG W209 1419375-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1419375.1.00

Spruch

W209 1419375-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XXXX, gegen Spruchpunkt II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9.5.2011, Zl. 10 10.178-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.5.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Geltungsdauer erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, dass er Afghanistan mit einem Bekannten verlassen habe. Er habe auf ihn aufpassen und bei dessen Verwandten in Teheran abgeben sollen. Der Bekannte habe ihm aber nicht gefolgt und sei in der iranischen Stadt XXXX geblieben. Der Beschwerdeführer habe bereits in Teheran gearbeitet als er erfahren habe, dass der Bekannte eine größere Summe Geld beim Glücksspiel gewonnen habe und daraufhin umgebracht worden sei. Die Familie des Getöteten habe seiner Familie das Leben schwer gemacht und gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen.

7. Am 12.1.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er im Jahr 2006 gemeinsam mit dem Sohn des Nachbarn in den Iran gereist sei, um dort zu arbeiten. Im Iran hätten sich ihre Wege in der Stadt Mashad getrennt, weil der Nachbarsohn einen Freund in XXXX (Iran) besuchen wollte. Zwei Tage nachdem sie sich getrennt hätten, habe der Nachbarsohn angerufen und erzählt, dass er Geld gewonnen habe und am nächsten Tag nach Teheran kommen wolle. Nach einigen Tagen habe der Vater des Beschwerdeführers angerufen und erzählt, dass der Nachbarsohn tot sei und dessen Vater den Beschwerdeführer beschuldige, ihn umgebracht und das Geld gestohlen zu haben. Bei dem Telefonat sei der Nachbar anwesend gewesen. Er habe das Telefon an sich genommen und dem Beschwerdeführer gedroht, ihn umzubringen, weil er sicher sei, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Tod seines Sohnes zu tun habe. Am nächsten Tag hätten drei Cousins seines Nachbarn auf der Baustelle in Teheran nach ihm gesucht. Er habe dort als Maler gearbeitet und gemeinsam mit seinem Cousin gewohnt. Als sie bei diesem nach ihn gefragt hätten, habe sein Cousin ihn angerufen und gewarnt. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Vater angerufen. Dieser habe gemeint, dass er flüchten müsse, weil die ganze Familie des Nachbarsohnes nach ihm suche. Gleich am nächsten Tag sei er nach XXXX (Iran) gefahren. Dort habe er einen Kurden gekannt, der ihm eine Arbeit als Wächter verschafft habe. In XXXX habe er schließlich bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2010 gelebt.

8. Mit oben genanntem Bescheid vom 9.5.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen stehe seine Identität nicht fest. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zu befürchten habe, in Afghanistan verfolgt zu werden. Ebenso wenig habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden können. Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen.

Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil sich bei der Befragung Widersprüche ergeben hätten und sein Vorbringen vage, allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar sei.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen unterstützt werden oder selbst für seinen Unterhalt sorgen könne.

Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.

9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.5.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er - entgegen der Auffassung des Bundesasylamts - Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung seitens des Bundesasylamts vorgebracht worden sei, dass sein Vorbringen oberflächlich, nicht plausibel und daher unglaubwürdig sei, stelle dies ein Indiz dafür dar, dass die Behörde nicht ausreichend darauf eingegangen sei. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche seien keine. Darüber hinaus habe die Behörde es unterlassen, die von ihr getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan zu würdigen und einen Bezug zu seinem Fall herzustellen. Hätte sie das getan, hätten sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihn eine Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Zudem habe er seit 2006 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weswegen diese ihn im Falle seiner Rückkehr nicht unterstützen könne.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.5.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

11. Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, beide Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück und verwies auf vergleichbare Fälle, in denen der Asylgerichtshof subsidiären Schutz gewährt habe.

12. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.5.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.

14. Am 27.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Reise in den Iran, die Flucht aus Teheran und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse. Er konnte die ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche ausräumen, soweit dies nicht ohnehin schon bei der Befragung durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist. Ergänzend führte er aus, dass er im Jahr 2013 Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan gehabt habe und dabei erfahren habe, dass sein Bruder von den Angehörigen des Nachbarn entführt und gefoltert worden sei und deswegen jetzt psychische Probleme habe. Die Nachbarn hätten gute Kontakte zur Regierung, weswegen man gegen sie nichts machen könne. Weiters habe er erfahren, dass sein Vater im Jahr 2012 gestorben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens, geboren am XXXX in der Provinz Balch und spricht Dari. Er ist gesund, ledig und lebte zuletzt einige Jahre im Iran.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste zusammen mit dem Sohn des Nachbarn in den Iran, um dort zu arbeiten. Als der Nachbarsohn beim Glückspiel gewann und in der Folge umgebracht wurde und der Vater des Opfers den Beschwerdeführer bezichtigte, seinen Sohn ermordet und das Geld an sich genommen zu haben, wurde der Beschwerdeführer in Teheran von Angehörigen der Nachbarsfamilie, die sich an ihm rächen wollten, gesucht. Der Beschwerdeführer tauchte unter und lebte noch bis 2006 in der Stadt XXXX (XXXX) im Iran, musste in der Folge aber das Land verlassen, weil er keine Aufenthaltsbewilligung hatte und befürchtete, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

In der Folge reiste er schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt lediglich in seiner Heimatstadt XXXX über ein familiäres Netzwerk. Dorthin kann er aber nicht zurück, weil die Angehörigen des Nachbarn, die über gute Kontakte zur Regierung und zur Polizei verfügen, ihm nach dem Leben trachten, wogegen er vom afghanischen Staat und insbesondere in seiner HeimatstadtXXXXkeinen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 27.5.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans bzw. des Irans und die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich aus dem schlüssigen und plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche konnten - soweit dies nicht schon bereits während der Einvernahme durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist - in der Beschwerdeverhandlung ausgeräumt werden.

Die Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Unterstützung bei Verfolgung von Seiten Dritter ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und sind notorisch.

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)

Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan Verfolgung durch die Angehörigen seines Nachbarn, wogegen ihn der afghanische Staat weder in seiner Heimatstadt XXXX noch in anderen Landesteilen schützen kann. Eine inländische Fluchtalternative besteht demnach nicht.

Auf die guten Beziehungen seiner Verfolger zur lokalen Polizei, also auf eine mögliche Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, war nicht weiter einzugehen, weil Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, infolge Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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