BVwG W151 1412966-1

W151 1412966-1Tribunal Administrativo Federal30 de abr. de 2014

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Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr

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BVwG W151 1412966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.1412966.1.00

Spruch

W151 1412966-1/7E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Kunar in Afghanistan geboren und habe seither dort gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, moslemischer Sunnit und verheiratet. Er spreche Paschtu.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater für die Firma "YXXXX" als Fahrer gearbeitet habe. Zweimal habe die Familie einen Brief von den Taliban bekommen, in denen der Vater aufgefordert worden sei, nicht mehr für diese Firma zu arbeiten. Da er dies aber getan habe, hätte der BF vor ca. 3 Monaten die Leiche seines Vaters vor dem Haus der Familie gefunden. Danach sei auch das Leben des BF in Gefahr gewesen. Deshalb habe der Onkel mütterlicherseits den BF weggeschickt. Auch der BF habe einen Brief von den Taliban bekommen. Sie würden ihn nun auch töten wollen, da er sein Sohn sei. Den Brief habe der BF zuhause gelassen. Aus diesem Grund sei er aus Afghanistan geflüchtet. Der BF habe Angst vor den Taliban. In Afghanistan sei Krieg; er würde getötet werden.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Verfahrens- und Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §§ 50f AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Am 22.02.2010 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden BAL) im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den BF in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Er habe keinerlei Straftat begangen, er werde polizeilich weder gesucht noch werde nach ihm gefahndet. Er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen; der Schlepper habe ihm seine Geburtsurkunde weggenommen. Der BF gab weiters an, dass er 19 Jahre alt sei, sein Geburtsdatum wüsste er aber nicht. Er sei in der Provinz Nengrarhar, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX geboren. Dort sei er aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe bei der Einvernahme die Provinz Kunar angegeben, aber in Wahrheit sei es Nengrarhar. Er habe dort 10 Klassen lang die Schule besucht; die 10. Klasse habe er aber nicht beendet. Er sei so mit 6 oder 7 Jahren in die Schule gekommen. Beruf habe er keinen erlernt. Bis zur Flucht habe er dann zuhause auf den Feldern als Bauer gearbeitet. Die Familie habe 8-9 Jerib gehabt. Diese Grundstücke seien alle im Dorf XXXX gewesen, nur ca. 4-5 Minuten vom Haus entfernt. Im Dorf gäbe es so zwischen 400 und 600 Häuser. Sein Tag sei immer gleich abgelaufen: er habe in der Früh die rituale Waschung und das Morgengebet gemacht, danach sei er dann zu den Feldern gegangen und die Tiere gefüttert. Ein Arbeitstag habe bis ca. 16:00-17:00 Uhr gedauert. Er sei ein paar Tage vor seinem Verlassen das letzte Mal bei den Feldern gewesen. Die Familie habe in ihrem eigenen Haus gelebt; Der BF mit seinem Vater, der Mutter und seiner Schwester. Befragt, wer von seinen Verwandten jetzt noch in Afghanistan lebe, gab der BF an, dass seine Mutter und seine Schwester beim Onkel mütterlicherseits leben würden. Dieser lebe im selben Dorf ca. 2-3 km entfernt. Der BF habe eine Frau, die ebenfalls mit seiner Familie im Haus gelebt habe. Sie sei seine Cousine. Sie lebe nun mit der restlichen Familie beim Onkel mütterlicherseits. Sie hätten vor ca. 5 Monaten geheiratet. Weiters gäbe es noch einen Onkel väterlicherseits. Sonst habe er niemanden mehr. Der Onkel mütterlicherseits sei Landwirt, der andere Onkel arbeite in seinem Karate-Club und als Taxilenker. Seine Mutter und seine Schwester wären nur zuhause. Der BF habe vor ca. 16 Tagen das letzte Mal mit seiner Familie, genauer mit seinem Onkel per Handy, gesprochen. Als der BF Probleme bekommen habe, habe er beschlossen, dass er dort nicht mehr leben könne. Das sei vor ca. 2 oder 3 Monaten gewesen. Ein Monat sei er unterwegs gewesen, jetzt halte er sich schon seit 25 Tagen in Österreich auf. Den Entschluss zur Ausreise habe er nicht alleine getroffen. Sein Onkel mütterlicherseits habe gesagt, er solle ausreisen. Zwischen dem Entschluss und dem Tag der Ausreise seien ca. 4-5 Tage vergangen. Der BF sei nach Kabul gegangen und sei von dort schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der Onkel habe dafür $ 10.000,-- bezahlt; das Geld dafür habe er aus dem Verkauf von Grundstücken der Familie erhalten. Der BF sei illegal ausgereist.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Vater bei einer Organisation namens "XXXX" für ca. 1 Jahr gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn aufgefordert den Job zu kündigen. Er habe dies aber nicht getan, da die Familie das Geld gebraucht habe. Zweimal habe die Familie Drohbriefe erhalten, in denen der Vater aufgefordert worden sei, den Job zu verlassen. Der Vater habe dies aber nicht getan. Irgendwann hätten sie dann den Vater getötet. Einen Monat nach dem Tod des Vaters sei ein weiterer Drohbrief gekommen und da habe ihm der Onkel mütterlicherseits gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er das Land verlassen solle. Sonst habe der BF keine Gründe Fluchtgründe.

Sein Vater habe in dieser Firma, die auch für die Regierung tätig war, als Fahrer gearbeitet. Er habe sonst nicht viel über die Firma gewusst. Die Drohungen der Taliban hätten vor ca. 4 bis 5 Monaten begonnen. Er sei zweimal aufgefordert worden, die Tätigkeit zu beenden, dies habe der Vater aber nicht getan. Beim dritten Mal hätten sie ihn einfach getötet. Einen Monat später habe auch der BF einen Drohbrief erhalten. Die Drohbriefe hätten alle gleich ausgesehen. Der Vater sei erschossen worden. Zeugen dafür habe es keine gegeben, aber es seien die Taliban gewesen, weil sie schon davor gedroht hätten. Der Vater hätte erst jetzt die Drohbriefe erhalten, da die Taliban davor von seiner Arbeit noch nichts gewusst hätten. Im letzten Drohbrief sei gestanden, dass der Vater des BF mit der Regierung zusammengearbeitet habe und dass nun auch der BF umgebracht werden würde, da er der Sohn sei. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF in den ersten beiden Briefen gar nicht und dann 1 Monat nach dem Tod des Vaters bedroht worden sein soll, gab der BF an, dass die Taliban wohl verhindern hätten wollen, dass er in derselben Organisation wie sein Vater arbeite. Persönlich sei der BF aber nicht von den Taliban bedroht worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat drohe dem BF der Tod. Der BF habe sich weder an die Polizei, nationale oder internationale Sicherheitskräfte noch an den Ältestenrat bezüglich seiner Probleme gewandt.

In Österreich besuche der BF nun seit seiner Ankunft einen Deutschkurs.

Weiters wurden dem BF die Feststellungen zu seinem Heimatland (Stand Jänner 2010) ausgehändigt, zu denen er binnen 2 Wochen Stellung nehmen konnte.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2011 (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des BF, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Fall der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellung für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 143): "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat von den Taliban bedroht und verfolgt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der BF die Gefahr einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe.

Auch das weitere Vorbringen des BF wurde als nicht glaubhaft gewertet. Es habe viele Widersprüche bei der Einvernahme des BF gegeben, selbst bei Wahrunterstellung aller Vorbringen des BF habe das Bundesasylamt keine asylrelevanten Gründe feststellen können, um dem BF den Status eines Asylwerbers zuzuerkennen. Es gab Ungereimtheiten bezüglich der Anzahl der Drohbriefe - der BF sprach anfangs von 3 Drohbriefen, dann habe der Vater aber doch nur 1 Brief erhalten - und auch über die zeitliche Abfolge - Ankunft der Drohbriefe. Von diesen Widersprüchen abgesehen sei auch das weitere Fluchtvorbringen nicht plausibel und nachvollziehbar. So gäbe es keine Zeugen dafür, von wem der Vater des BF tatsächlich getötet worden sei. Die Behauptung des BF, dass es die Taliban gewesen seien, stütze sich lediglich auf Vermutungen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum gerade der BF getötet werden soll. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand dessen Vater bereits getötet wurde nur deshalb umgebracht werden sollte, weil er der Sohn dieser Person sei. Sei das der Fall wäre der BF schon in den ersten beiden Drohbriefen mitbedroht worden. Ebenso durch den Umstand, dass der BF noch ca. 25 Tage bis 1 Monat in seinem Haus gewohnt hätte und in dieser Zeit auch nichts passiert wäre, könne auf keine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum sich der BF trotz dieser angeblichen Bedrohung nicht an die Polizei noch an den Ältestenrat gewendet habe.

Obwohl im Fall des BF keine asylrelevante Verfolgung vorgelegen habe, habe die Behörde befunden, dass sich in Afghanistan in einer schwierigen Phase befinde, die Sicherheitslage mangelhaft sei und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalkül geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der BF im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die derzeitige Lage in Afghanistan müsse aufgrund der mangelnden Sicherheitslage als derzeit nicht ausreichend angesehen werden.

Der BF habe sei ein junger, gesunder Mann, der im Fall seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestreiten könne. Weiters befinde sich die Familie des BF noch immer in Afghanistan, wodurch er bei einer allfälligen Rückkehr durch seine Verwandten unterstützt werden könnte.

1.5. Mit dem am 23.04.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 21.04.2010 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheids. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der gesetzliche Vertreter aus, dass der BF eine Verfolgung seitens der Familie aufgrund der Familieneigenschaft und der Ermordung des Vaters aufgrund seiner Tätigkeit fürchte. Aufgrund dieser Tätigkeit hätte auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban entschieden werden müssen. Es sei als bekannte Tatsache anzusehen, dass Unterstützer der afghanischen Regierung einen nachgewiesenen Schutzbedarf vor den Übergriffen der regierungsfeindlichen Kräfte benötigen würden. Als Sohn seines Vaters sei der BF nun in der Familienordnung an dessen Stelle gerückt und in den Augen der Taliban pauschal verdächtig, auch beruflich an seine Stelle getreten zu sein bzw. ebenso wie er eine regierungsfreundliche Einstellung zu haben. Die Taliban würden sich alleine am Faktum der Zugehörigkeit orientieren. Bezüglich des Nichtanrufens der örtlichen Polizei sei auf die Länderberichte der Behörde zu verweisen, die bestätigen, dass in Afghanistan kein geeignetes Polizei- und Sicherheitswesen existiere. Weiters sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.05.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

1.7. Mit der am 13.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe beantragte der BF die Beigebung eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

1.8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 23.04.2010 beim Bundesasylamt eingebracht.

2.2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

1. Zum asylrelevanten Fluchtgrund

Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF keine Fluchtgründe geltend machen konnte, obwohl der BF in beiden Einvernahmen dieselben Aussagen tätigte. Er gab an, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für seine Firma, die auch für die Regierung gearbeitet habe, von den Taliban getötet worden sei. Im vorliegenden Bescheid wurde das Ermittlungsverfahren zu diesem asylrelevanten Vorbringen der Bedrohung nur mangelhaft durchgeführt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem gegenständlichen, vom BF vorgebrachten Asylgrund der Verfolgung von Familienangehörigen, die durch ihr familiäres Verhältnis ebenfalls verfolgt werden, im vorliegenden Fall der BF durch die berufliche Tätigkeit seines Vaters, nicht individuell auseinandergesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen 19.12.2001, 98/20/312; 19.12.2001, 98/20/0330; 24.06.2004, 2002/20/0165, 0166 "die Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Sohin hätte sich das Bundesasylamt mit der individuellen Situation des BF bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie ("Sippenhaftung") auseinandersetzen und konkrete Feststellungen dazu treffen müssen. Diese Umstände, vor allem auch die Frage, ob es Informationen zum Tod des Vaters des BF gibt, hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, weil erst dann festgestellt werden kann, ob ein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt oder nicht.

Somit sind nunmehr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der Verfolgung von regierungsnahen Personen und deren Familien sowie der sozialen Gruppe "Familie" im Herkunftsstaat durchzuführen. Für die Ermittlungstätigkeiten hat die Behörde entweder einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen oder weitere Erhebungen direkt im Herkunftsstaat zu führen.

2. Zu den Länderberichten

Das Bundesasylamt hat im nun durchzuführenden Verfahren aktuelle Länderberichte zu ermitteln und sich auf diese zu stützen; im bekämpften Bescheid waren diese teilweise veraltet. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, aktuellere Quellen heranzuziehen.

Weiters werden im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe auch Urteil des VfGH vom 20.02.2014, U 1403/2013-17, aus dem eindeutig hervorgeht, dass "das erkennende Gericht auch weitere Quellen prüfen muss, um Aufschluss über die konkrete Sicherheitslage in einer relevanten Provinz geben zu können. [Im zitierten Urteil habe der Asylgerichtshof den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen, dies zeigen auch seine Ausführungen zur Sicherheitslage im Raum Kabul, obwohl zuvor keinerlei Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers dorthin festgestellt wurden (vgl. VfGH 07.06.2013, U 565/2012)."]) aktuelle Länderberichte zu ermitteln sein, die die konkrete - auch in Hinblick auf die örtliche -Bedrohungslage des BF beleuchten.

Weiters sind auch aktuelle Länderberichte, die die Situation der "Sippenhaftung", auch in Bezug auf das Wohngebiet des BF, zu ermitteln, um die Sachlage abschließend beurteilen zu können. Erst danach kann die Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF gewürdigt werden. Dies vor allem deswegen, da der BF diesen asylrelevante Fluchtgrund der "Sippenhaftung" relevierte, worauf jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht eingegangen wurde. Das Bundesasylamt hätte sich jedoch damit auseinandersetzen müssen, da sich der BF gerade auf diese Form der Verfolgung in seinen Einvernahmen berief.

Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im bekämpften Bescheid Feststellungen zur aktuellen Situation der betroffenen Region des BF, der Bedrohung durch die Taliban und der Nichtinanspruchnahme der Hilfe der örtlichen Polizei getroffen hat und diese entweder gar nicht gewürdigt hat oder diese im Widerspruch zu den zugrundeliegenden Länderberichten sind, wodurch der Bescheid in der Folge insgesamt mit Rechtwidrigkeit behaftet ist. (Zur Region:

Bescheidseite 22: Kampf der Anti-Terror-Koalition gegen radikal-islamische Kräfte vor allem im Süden und Osten des Landes; im Südosten sei ein Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet worden; Zur Bedrohung durch die Taliban: Bescheidseite 25: "Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs; Zur Nichtinanspruchnahme der Polizeihilfe:

Bescheidseite 29 i.V.m. S 54, wo es in den Feststellungen heißt, dass "die Mehrzahl der Polizisten Analphabeten seien, ihr Ausbildungsstand niedrig, das Ausmaß der Korruption hoch, was eine Folge der schlechten Bezahlung sei. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gelte oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung sei die afghanische Polizei daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in die die Bevölkerung wenig Vertrauen setze." Im Protokoll hat der BF auch angeführt, dass er von der Polizei keine Hilfe erwarten habe können.)

2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des BF endgültig beurteilen zu können. Die Sachlage ist somit nicht ausreichend erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Verfahren des Bundesasylamtes gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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