W131 2007465-1•BVwG W131 2007465-1
W131 2007465-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2014
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Rückzahlung
W131 2007465-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als den Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KR Karl KLOUCEK sowie Mag Kurt RETZER als Beisitzern über die Beschwerde des XXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 12.11.2012 wegen Rückforderung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:
A)
Dem vom Beschwerdeführer als Berufung eingebrachten und nunmehr als Beschwerde zu beurteilenden Rechtsmittel, gerichtet gegen die Rückforderung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.06.2011 bis 27.12.2011 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 12.11.2012 betreffend Widerruf bzw rückwirkender Berichtigung der Bemessung samt Rückzahlungsverpflichtung jeweils von Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum im Betrag von 9.561,30 Euro wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der GAbt 131 des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) wurde das gegenständliche Rechtsmittel samt einem weiteren mit anderem Erkenntnis zu erledigenden Rechtsmittel im März 2014 zugewiesen.
2. Die belangte Behörde verfügte 2012 den im Spruch konkretisierten Bescheid betreffend Arbeitslosengeldrückforderung, weil der Beschwerdeführer nach damaliger behördlicher Einschätzung im relevanten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlegen wäre. Der Beschwerdeführer verfasste dagegen ein Rechtsmittel.
3. Im Mai 2014 verfasste nunmehr die belangte Behörde eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG), wonach der gegenständliche und der mit dem weiteren Rechtsmittel angefochtene Bescheid zu beheben wären, weil gemäß einem Informationsaustausch mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft "das Ende der Selbständigkeit des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Versicherung" mit 31.5.2011 anzusetzen wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Entscheidungsrelevant ist festzustellen, dass im Zeitraum 1.6.2011 bis 31.12.2011 keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß GSVG vorgelegen hat und zudem auch kein anderer Sachverhalt vorgebracht ist, der auf Tatsachenebene den Spruch des angefochtenen Bescheids im Ergebnis tragen könnte.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts bzw insb auch aus der Eingabe des AMS Wien Währinger Gürtel vom Mai 2014.
Gemäß § 6 BVwGG iVm den §§ 56 und 79 Abs 133 AlVG idgF iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hat das BVwG gegenständlich durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) (Beschwerdestattgabe)
Der angefochtene Bescheid war insb vor dem Hintergrund der §§ 12 und 24f AlVG rechtlich verständlich, der Arbeitslosigkeit - als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - dem Grunde nach ausschließt, wenn die leistungsbeziehende Person der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
Da nunmehr auf Tatsachenebene unstrittig geworden ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (gegenständlich insb gemäß GSVG) unterlag, war der angefochtene Bescheid rechtsmittelgemäß ersatzlos aufzuheben.
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das vorliegende Erkenntnis beruht nämlich auf dem Tatsachenumstand, dass der Beschwerdeführer in dem im Spruch konkretisierten Zeitraum - tatsachenmäßig mittlerweile unstrittig - nicht der Pensionsversicherungsversicherungspflicht nach dem GSVG unterlag, wobei diese Tatsachenfrage bzw Tatsachen- und rechtliche Vorfrage zwischenzeitig iSd Beschwerdeführer außer Streit steht.
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