BVwG I404 1420947-1

I404 1420947-1Tribunal Administrativo Federal30 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

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BVwG I404 1420947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1420947.1.00

Spruch

I404 1420947-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2011, Zl. 11 08.470-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei, keinen Glauben habe und der Volksgruppe der Berber angehöre. Er habe im Mai 2003 Marokko mit dem Flugzeug verlassen und habe die letzten 8 Jahre in Griechenland zwischen Athen und Kreta gelebt. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt und sei auch nie von der griechischen Polizei kontrolliert worden. Er habe als Gärtner gearbeitet, der Verdienst sei aber sehr schlecht gewesen, zwischen € 25 und € 30 am Tag und er habe auch nicht regelmäßig Arbeit gehabt. Vor ca. 2 Wochen, nachdem er kein Geld und auch keine Arbeit gehabt habe, habe er beschlossen, Griechenland zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Tode seines Vaters im Jahr 1975 Probleme mit seiner Mutter gehabt habe, weil sie ihn seinem Onkel mütterlicherseits und seiner Großmutter übergeben habe. Er sei daher bei seinem Onkel und seiner Großmutter aufgewachsen. Sein Onkel sei Lehrer und Islamist und habe ihn sehr streng erzogen. Seine Mutter habe wieder geheiratet und er habe zu ihr keinen Kontakt. Sein Onkel habe ihn immer wieder geschlagen und aus diesem Grund habe er sein Heimatland verlassen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Traiskirchen am 11.08. 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er Araber sei. Zuletzt sei er in der Stadt XXXX, in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen. Dabei handle es sich um sein Elternhaus, in welchem er von der Geburt bis zum Tod seines Vaters im Jahr 1975 wohnhaft gewesen sei. Danach sei er zu seiner Großmutter und seinem Onkel gekommen. Das sei in XXXX gewesen und sei er dort 13 Jahre wohnhaft gewesen und dann wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe er bis 1996 gewohnt. 1997 sei er nach XXXX gegangen und habe drei Jahre englische Sprache studiert, jedoch nicht abgeschlossen. Er sei danach wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 gewohnt. In seinem Elternhaus habe er mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen sechs Halbgeschwistern gewohnt. Sein Stiefvater sei 1998 gestorben. Er sei deshalb zu seiner Großmutter gekommen, weil seine Mutter geheiratet habe. Er sei erst im Nachhinein drauf gekommen, dass das nicht in Ordnung sei und seitdem habe er mit seiner Mutter Probleme. Zuletzt habe er von seiner Beschäftigung als Arbeiter in der Hühnerfarm gelebt. Er sei noch nie in Haft gewesen und auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstiger Gruppierung. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seiner Familie habe und sein Leben wegen seiner Familie kompliziert sei. Er wolle sich von seiner Familie entfernen, um besser leben zu können. Da er weiters kein religiöses Bekenntnis habe, werde er von seinen Mitmenschen, vor allem jedoch von seiner Familie abgestoßen. Zu seinen Problemen mit seiner Familie nachgefragt, gibt der Beschwerdeführer an, nur Probleme mit seiner Mutter zu haben. Er habe psychische Probleme, weil er ohne seine Mutter und ohne seinen Vater gelebt habe. Zuletzt habe er jedoch gemeinsam mit seiner Mutter gelebt. Zu den Problemen wegen seines nicht vorhandenen Religionsbekenntnisses befragt, führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel streng gewesen sei und ihn religiös habe erziehen wollen. Er habe das nicht gewollt und beschlossen, ohne Religion zu leben. Sein Onkel habe ihn geschlagen, weil er nicht gebetet habe. Er habe wegen seiner Religion nur Probleme mit seinem Onkel gehabt. Sonst habe er keine Probleme wegen der Religion. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er nichts zu befürchten, er wolle aber nicht zurück. Auf Vorhalt der Länderberichte betreffend die Menschenrechte, Minderheiten (Berber), wirtschaftliche Lage und Behandlung nach Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass der Prozentsatz der Arbeitslosen höher sei. Weiters gab er an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen und in Bundesbetreuung zu sein. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte. Im Heimatland würden noch seine Mutter, seine Schwester, sein Onkel und seine Halbgeschwister sein.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2011 des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Koventionssinn angegeben habe. Er habe rein familiäre Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes angegeben.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zu den Menschenrechten, zur wirtschaftliche Lage und zur Behandlung nach Rückkehr. Es wurden jedoch keine Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, medizinischen Versorgung, Rechtsschutz/bzw. Justizwesen und Religionsfreiheit getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsland angegeben habe. Weder habe er Fluchtgründe im Konventionssinn angegeben, noch hätten solche festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei daher weder Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden noch durch Dritte ausgesetzt. Er habe keine Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht. Eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers konnte nicht erkannt werden und auch sonstige Abschiebungshindernisse seien weder behauptet worden noch würden Anhaltspunkte hiefür vorliegen. Er besuche keine Kurse, Universität oder sonstige Bildungseinrichtung und habe auch sonst keine Bindungen zu Österreich. Schließlich seien keine Ansatzpunkte im Verfahren hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würde.

5. Am 24.08.2011 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde aktuelle Feststellungen über Marokko hätte treffen sollen, dann dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen und eine Überprüfung der objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens anhand der Länderfeststellungen durchführen müssen. Ein Abgleich mit dem individuellen Vorbringen mit den Länderberichten habe nicht stattgefunden. Es sei somit aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens zulässig, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Unter dem Punkt Verletzung des Parteiengehörs bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm zwar die Länderfeststellungen zu Marokko vorgehalten worden seien, ihm aber keine adäquate Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Da schon die Feststellungen der Behörde aufgrund eines mangelhaften Verfahrens zustande gekommen seien, gelte dies auch für die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Frage, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (gemeint wohl: Marokko) zuerkannt werde. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sei, Deutsch lerne und versuche, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, sich zu integrieren. Er habe momentan keinerlei Kontakt mit seinem Herkunftsland. Es werde eine mündliche Verhandlung inklusive einer nochmaligen Einvernahme und der Durchführung der gestellten Beweisanträge beantragt.

6. Mit Schreiben vom 02.01.2012 wurde eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses für Anfänger vom Beschwerdeführer vorgelegt. Er legte mit Schreiben vom 13.06.2012 Zeugnisse aus seinem Herkunftsland vor. Weiters wurde mit Schreiben vom 25.07.2012 eine Bestätigung über die Absolvierung eines weiteren Deutschkurses vorgelegt.

7. Mit dem am 09.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer das Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters und mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 die Arge-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zu Seite gestellt.

8. Am 31.08.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Anmeldung im Interkulturellen Psychotherapiezentrum NÖ vom 07.08.2012 ein. Am 12.12.2012 wurde ein ärztlicher Befundbericht übermittelt, in welchem angeführt ist, dass bei dem Beschwerdeführer eine Sozialphobie mit depressiver Komponente bestehe.

9. Mit Schreiben vom 28.06.2013 bzw. vom 13.12.2013 wurde seitens der Volkshochschule Wien bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Kurs A1 bzw. den Kurs Deutsch Integrationskurs A2 regelmäßig besuche.

10. Mit Schreiben vom 08.04.2014 zeigte die RA Mag. Nadja Lorenz die Erteilung der Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht an.

11. Mit einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten mit seiner Lebensgefährtin zusammen lebe und insofern ein schützenwertes Familienleben vorliege. Weiters wurden neben weiteren Dokumenten Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten, Einstellungszusagen und ein psychotherapeutischer Befundbericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

1.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

1.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

...

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2

2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 zu Zl. 2000/20/0084 betreffend die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren wie folgt geäußert:

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002,

Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat angeben, dass er aufgrund seines fehlenden Religionsbekenntnisses Probleme mit seiner Familie gehabt habe und von seinem Onkel, einem Islamisten, geschlagen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund folgender Erwägungen unterlassen worden:

Die Feststellungen der belangten Behörde sind nicht ausreichend, um das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid, hat der Beschwerdeführer Probleme in seinem Herkunftsland aus Konventionsgründen angegeben und zwar aufgrund seines fehlenden Religionsbekenntnisses. Diesbezüglich erfolgte aber überhaupt keine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus Konventionsgründen vorgebracht habe.

Weiters hat der Beschwerdeführer auch angegeben, an psychischen Problemen zu leiden. Auch zu diesem Vorbringen wurden keinerlei Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.

Das Gericht verkennt nicht, dass im Falle einer Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken können (vgl. dazu Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, Appl. 30.240/96 und Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05), jedoch kann ohne irgendeine Feststellung hinsichtlich der vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, auch keine Prüfung erfolgen, ob solche besonderen Umstände allenfalls doch vorliegen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 17.11.2010 zu Zl. 2008/23/0360 zu dieser Problematik wie folgt geäußert:

Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Art. 3 MRK das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2010, Zlen. 2008/01/0312, 0313, und vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1272, jweils mwN).

Im Bescheid des Bundesasylamtes finden sich nur allgemeine Aussagen zu den Menschenrechten, zur wirtschaftlichen Lage und zur Behandlung nach Rückkehr in Marokko, die dort zitierten Länderberichte befassen sich jedoch nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wären jedenfalls Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, medizinischen Versorgung (insbesondere in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Erkrankung), Rechtsschutz/bzw. Justizwesen und Religionsfreiheit zu treffen gewesen.

Erst anhand dieser Feststellungen wäre eine Überprüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz möglich.

Weiters fällt auf, dass zunächst davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer Berber ist. In der Einvernahme vom 11.08.2011 hat der Beschwerdeführer aber angegeben, dass er Araber sei und dies wurde auch den Feststellungen des bekämpften Bescheides zugrunde gelegt, ohne dass der Beschwerdeführer aber auf diesen Wiederspruch hingewiesen wurde, auch dies wird daher im fortzusetzen Verfahren nachzuholen sein.

Schließlich werden auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Änderungen betreffend sein Familienleben in Österreich und seine Integrations- und Verfestigungsbemühungen zu ermitteln und dementsprechend zu berücksichtigen sein.

1.2.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Ermittlung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

1.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und unter Hinweis auf die eindeutige Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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