BVwG W204 1436483-1

W204 1436483-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W204 1436483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1436483.1.00

Spruch

W204 1436483-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2013, Zl.12 08.640-BAS, zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft, reiste am 10.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Oberösterreich, EASt West, am 11.07.2012 legte die BF als Nachweis ihrer Identität einen russischen Inlandspass, Nr. XXXX, ausgestellt am 20.12.2003, vor. Die BF gab an, in ihrem Heimatland in der Stadt XXXX, an der Adresse XXXX, gelebt zu haben. Ihr Ehemann sei 1995 gestorben, ihre Eltern und ihr Sohn würden sich im Heimatland befinden. Am 06.07.2012 habe sie die Russische Föderation verlassen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF an, vor etwa einem Jahr einen Mann kennengelernt und mit diesem eine heimliche Beziehung geführt zu haben. Ihr Sohn, den sie alleine großgezogen habe, habe davon gewusst. Da eine außereheliche Beziehung nach den Gebräuchen strengstens verboten sei, habe ihr Sohn befürchtet, dass die Verwandten die BF töten würden, sollten sie davon erfahren. Deshalb habe ihr Sohn ihre Ausreise organisiert.

I.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes am 22.01.2013 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, seit der Einreise in das Bundesgebiet in Österreich bereits zweimal operiert worden zu sein, weil sie Gebärmutterkrebs hatte. Die nächsten 3 Jahre müsse sie unter Kontrolle bleiben. Sonst benötige sie jedoch keine ärztliche Behandlung.

Nachgefragt, warum die BF, obwohl sie eine Beziehung geführt habe, nicht noch einmal geheiratet habe, gab diese an, in der Russischen Föderation mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes in deren Haus gelebt zu haben. In ihrem Heimatland könne man in solch einer Situation nicht heiraten. Sie dürfe überhaupt nicht mehr heiraten. Zu dem Mann, mit dem sie eine Beziehung gehabt habe, habe sie keinen Kontakt mehr.

Auch ihr Sohn, den sie alleine großgezogen habe, lebe im Sommer im Elternhaus ihres verstorbenen Mannes, im Winter miete er sich eine Wohnung in der Stadt. Ihr Sohn sei verheiratet und habe ein Kind. Sie stehe in Kontakt zum Sohn und habe von ihm erfahren, dass sie nicht zurückkehren solle, da sich ihre Situation aufgrund der vorgebrachten Gründe, die für das Verlassen ihres Heimatlandes ausschlaggebend gewesen seien, noch kritisch darstelle. Sie selbst wisse aber keine Einzelheiten darüber. Ihr Sohn habe Angst um sie gehabt und ihr deswegen bei der Ausreise geholfen. Was die BF jetzt im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation dort erwarten würde, wisse sie nicht.

In Österreich habe die BF eine Schwester, bei der sie seit ihrer Operation lebe. Sie legte zwei Kurzarztbriefe vom 17.07.2012 und vom 17.8.2012 und eine Ambulanzbestätigung des Krankenhauses vom 24.07.2012 vor.

Zu den mit der Ladung zur Einvernahme durch das Bundesasylamt übermittelten Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation gab die BF keine Stellungnahme ab.

I.4. Mit Bescheid vom 26.06.2013, Zahl: 12 08.640-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat der BF gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität der BF, deren russische Staatsangehörigkeit sowie deren tschetschenische Herkunft fest. Die BF sei verwitwet und habe einen volljährigen Sohn. Die BF leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung, die im Herkunftsland medizinisch nicht behandelbar sei. Das Bundesasylamt könne nicht feststellen, dass die BF in der Russischen Föderation Probleme mit Ämtern und Behörden gehabt habe, von Seiten Dritter verfolgt oder bedroht worden sei oder gesamtgesehen einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr sei es der BF zumutbar, ihren Unterhalt selbstständig bzw. wie zuvor mit Hilfe von Verwandten zu bestreiten. In Österreich lebe die BF bei ihrer Schwester, sonstige zu berücksichtigende soziale Kontakte, die die BF verstärkt an Österreich binden, hätten nicht festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese dem Bescheid zugrunde.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen als insgesamt wenig fundiert und nachvollziehbar. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass es sich beim Vorbringen der BF um ein Konstrukt handle und eine tatsächliche Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsland nicht stattgefunden habe. So sei keinesfalls glaubhaft und gehe dies weder aus den Unterlagen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, noch aus Informationen freizugänglicher Internetseiten von NGOs zur Lage in Tschetschenien hervor, dass verwitweten Frauen die Wiederverheiratung nicht möglich oder gar verboten sei. Auch erscheine es kaum vorstellbar, auch in Anbetracht der von der BF vorgebrachten ungünstigen Lage ihres Wohnhauses, dass eine tschetschenische Frau wie die BF, die keiner Berufstätigkeit nachgehe und einer Familie mit strengen Moralvorstellungen angehöre, die Möglichkeit finde, eine wie von der BF geschilderte Beziehung mit einem Mann einzugehen. Jedoch selbst wenn man davon ausginge, dass es diese Beziehung tatsächlich gegeben habe, so sei anzumerken, dass zwischen diesem Mann und der BF laut deren eigenen Angaben seit über 1 Jahr kein Kontakt mehr bestehe. Im Falle einer Rückkehr würden der BF keine Gefahren drohen, da sie auch bis zu ihrer Ausreise selbsterhaltungsfähig gewesen sei, ihre Familie ein eigenes Haus besitze und aus mehreren Anfragen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes hervorgehe, dass die Behandlung der Erkrankung der BF in der Russischen Föderation ohne weiteres möglich sei. Die dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderberichte würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen, seien aktuell und es würden hinsichtlich derer auch keine Bedenken bestehen.

Das Bundesasylamt gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaften abzuweisen sei, weil die BF eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nach den Gründen der GFK in keinster Weise glaubhaft habe machen können und auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale der BF - hindeuten würde. Ebenso würden keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, vorliegen und sei nach erfolgter individueller Interessensabwägung nicht ersichtlich, dass eine Ausweisung der BF auf unzulässige Weise in das durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben eingreife.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 wurde der BF für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger und unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache in vollem Umfang angefochten wurde.

Begründend führte die BF aus, die Behörde habe, ohne sie vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, die Angaben der BF pauschal für unglaubwürdig befunden. Die BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten und sie wurde daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem habe die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, da die Behörde verpflichtet sei, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität der Geschichte der BF habe. Da die Behörde dies in der gegenständlichen Rechtssache jedoch pflichtwidrig unterlassen habe, sei das Verfahren willkürlich und somit rechtwidrig gewesen. Sie stelle deshalb den Antrag ein länderkundliches Sachverständigengutachten und Befragungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort zum Beweis dafür durchzuführen, dass die außereheliche Beziehung einer Witwe der Familie des verstorbenen Ehemannes Schande bringe, die BF somit der Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie ausgesetzt sei und man sich als Witwe auch nicht aussuchen könne, ob und wen man heirate.

Darüber hinaus habe die Behörde den Antrag der BF abgewiesen, ohne die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Begründet habe man dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig sei. Der von der Behörde hinsichtlich vorgehaltener Widersprüche angewandte Maßstab und die Mängel in den Einvernahmen der BF mache es jedoch bereits a priori unmöglich, die Angaben der BF positiv zu würdigen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, da die Behörde, hätte sie die Beweise entsprechend gewürdigt, zu einem positiven Verfahrensabschluss gekommen wäre. Die BF führte in weiterer Folge eine Dokumentation des ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar vom 18.10.2007 an, die die Ansicht der Behörde, die BF habe die freie Wahl gehabt, ob und wen sie heiraten möge, widerlege. Der von ihr befürchtete Ehrenmord werde weiters durch Berichte in den Länderfeststellungen bestätigt. Angesichts dieser Berichtslage müsse die Behörde ihrem Vorbringen Glauben schenken und ihr Asyl oder zumindest subsidiären Schutz gewähren. Zusätzlich sei aufgrund ihrer Gebärmutterkrebserkrankung eine Ausweisung bis auf weiteres unzulässig.

Die BF habe glaubhaft vorgebracht, in ihrem Heimatland als Frau einer geschlechtsspezifischen Verfolgung und wegen der Verquickung von Staat, Politik und Religion einer Verfolgung aufgrund ihrer unterstellten religiösen und politischen Gesinnung zu unterliegen und von ihrer Familie mit dem Tode bedroht zu werden. Auch sei Tschetschenien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt. Es sei amtsbekannt, dass man sich in Fällen drohender Ehrenmorde nicht an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden könne und somit werde die BF von der Föderalregierung Tschetscheniens nicht ausreichend beschützt. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe die BF wegen in ihrer Person liegender Gründe in asylrelevantem Ausmaß mit erheblicher Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben zu rechnen und eine Abschiebung ihrer Person trotz ihrer schweren Erkrankung bedeute eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der BF sei daher Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Darüber hinaus sei eine Ausweisung, weil sie aktuell bei ihrer Schwester lebe, ein unzulässiger Eingriff in ihr in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben.

Um ihre Fluchtgeschichte noch einmal vorbringen und glaubhaft machen zu können, beantragte die BF die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung.

Als Beweismittel legte die BF im Zuge der Beschwerde einen Kurzarztbrief des Krankenhauses vom 04.07.2013 sowie eine Bestätigung der stationären Behandlung im Landeskrankenhaus und einen diesbezüglichen Entlassungsschein jeweils vom 18.04.2013 vor.

I.7. Am 26.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF als Partei teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, verzichtete mit Schreiben vom 12.03.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die BF gab auf Vorhalt, sie habe in der Beschwerde angegeben, nicht die Chance gehabt zu haben, ihr ganzes Vorbringen auszuführen, an, dass es kein zusätzliches Vorbringen gebe und sie bereits alles gesagt habe. Die Diakonie habe für sie die Beschwerde gemacht, vielleicht habe man sie falsch verstanden.

In Tschetschenien habe die BF weder Probleme mit tschetschenischen oder russischen Behörden und Sicherheitskräften noch mit Wahhabiten oder Widerstandskämpfern gehabt. Eine Schwester der BF sei nach dem Krieg nach Österreich gekommen und hier seit ca. 10 Jahren aufhältig. Alle ihre weiteren Verwandten - ihre Eltern, ihr Sohn, der verheiratet sei und einen 3-jährigen Sohn habe, eine Schwester sowie Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen - würden nach wie vor in Tschetschenien leben. Diesen gehe es dort gut. Kontakt bestehe zu ihrem Sohn. Die BF habe im Jänner 1989 geheiratet und ihr Sohn sei 1990 zur Welt gekommen. Ihr Ehegatte sei im Februar 1995 im Krieg verstorben. 1992 bzw. 1993 seien auch zwei weitere Kinder geboren, wovon eines bei der Geburt, das andere im 2. Lebensjahr verstorben seien.

In Tschetschenien habe die BF von 1989 bis 1995 im Dorf XXXX, an der Adresse XXXX, gewohnt. Während des Krieges hätten sie dann in XXXX bei ihren Eltern gelebt. Mit ihrem Sohn und dessen Familie sei sie zwischen ihren Eltern und ihren Schwiegereltern, die ihnen ihr Haus in XXXX übertragen hätten, gependelt. Dieses Haus habe ihr Sohn renoviert und bewohne es nun mit seiner Familie und den Schwiegereltern der BF. Die Eltern der BF würden alleine leben. An ihre letzte Wohnadresse vor der Ausreise könne sich die BF nicht genau erinnern. Sie habe auf jeden Fall eine Wohnung in der Stadt gemietet gehabt. Auf den Vorhalt in der Erstbefragung angegeben zu haben, zuletzt in XXXX, gemeinsam mit ihrem Sohn und ihren Eltern gelebt zu haben, gab die BF an, dass es sich dabei um die Adresse gehandelt habe, die in ihrem Pass stehe und sie deswegen diese angegeben habe.

Ihren Sohn habe die BF alleine großgezogen. Er sei immer bei ihr gewesen. Sie habe keinen Mann gehabt und habe mit ihrem Sohn entweder bei ihren Eltern oder den Schwiegereltern gewohnt. Probleme als Witwe, ihren Sohn alleine großzuziehen, habe sie keine gehabt.

Nach ihrem gesundheitlichen Befinden befragt, gab die BF an, Medikamente zu nehmen und aktuell alle sechs Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen zu müssen. Im April 2013 sei ihr auch ein Nierenstein entfernt worden. In ihrem Heimatland sei sie vor bereits 11 Jahren wegen einer Zyste am Eierstock operiert worden. Wegen ihrer Krebserkrankung habe sie im Heimatland noch keine Beschwerden gehabt. Sie habe früher oft Schwindelgefühle gehabt und habe in Österreich dann starke Blutungen bekommen.

Die BF habe die Russische Föderation verlassen müssen, da sie sich mit einem Mann ihres Alters getroffen habe und dies der Tradition nach strengstens verboten sei. Solange sie bei ihren Schwiegereltern gelebt habe, habe sie auch nicht wieder heiraten können. Eine erneute Heirat sei grundsätzlich erlaubt, solche heimlichen Treffen seien jedoch streng verboten. Nachgefragt, wer es der BF verbiete, sich heimlich zu treffen, gab diese an, der liebe Gott tue dies. Durch wen sie konkret gefährdet sei, könne sie nicht sagen, es könne aber von überall Gefahr kommen. Auf die Frage, auf was sich im Falle der BF die Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland gründe, gab diese an, nicht zu wissen, wodurch sie bedroht werde. Sie könne keine konkrete Gefahr nennen und glaube auch gar nicht, konkret gefährdet zu sein. Auf den Vorhalt, in der Beschwerde und vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, dass es nicht üblich sei, als Witwe wieder zu heiraten und ihr dies ihre Schwiegereltern auch verboten hätten, weshalb sie nun widersprüchliche Angaben gemacht habe, schwieg die BF.

Was konkret sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, könne die BF nicht sagen. Bei einem weiteren Verbleib in Österreich wolle sie gesund werden, die Sprache lernen und arbeiten. Nachweise einer Integration könne sie nicht vorlegen.

Abschließend brachte die BF noch vor, selbst zu wissen, dass sie keine Aussicht habe, Asyl gewährt zu bekommen. Sie hoffe aber, sich noch solange im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, um einen ärztlichen Kontrolltermin im Juli wahrnehmen zu können.

Unterlagen und Feststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wurden der BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu Kenntnis gebracht. Eine Accord-Recherche über Witwen in Tschetschenien und deren Möglichkeit, sich wiederzuverheiraten wurden der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergeben, mit dieser erläutert und so in das Verfahren eingeführt. Die BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie der Accord-Recherche.

Folgende Bescheinigungsmittel wurden von der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen:

ein Befund über eine Magnetresonanztomographie vom 02.07.2013,

ein Befund über eine Computertomographie vom 04.07.2013,

ein Röntgenbefund vom 04.07.2013 und

ein Pathologiebefund vom 02.09.2013

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in die im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel sowie durch Einvernahme der BF im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 und durch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie einer eigens getätigten Anfrage bei Accord.

II.1.1. Zur Person der BF:

Die BF führt den im Spruch wiedergegebenen Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste laut eigenen Angaben am 10.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF ist seit dem Jahre 1995 verwitwet und Mutter eines volljährigen Sohnes, der mit seiner Familie ebenso in Tschetschenien lebt, wie die Eltern der BF und alle ihre weiteren Verwandten. Lediglich eine Schwester der BF befindet sich nicht mehr im Herkunftsstaat, sondern lebt seit 2003 in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland aufgrund einer Beziehung zu einem Mann einer Bedrohung von Familienangehörigen ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr in dieses, eine solche zu erwarten hätte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten, von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer Verfolgung ausgesetzt war, noch dass ihr eine solche im Falle ihrer Rückkehr droht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe oder eine sonstige individuelle Gefahr droht.

Die BF wurde in Österreich zweimal wegen Gebärmutterkrebs sowie zur Entfernung von Nierensteinen operiert und muss halbjährlich zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung. Weitere Operationen sind nicht geplant. Die BF leidet an keiner Erkrankung, die in deren Heimatland nicht behandelbar ist.

In Österreich lebt die BF bei ihrer Schwester. Die BF hat seit ihrer Einreise keine Kenntnisse der deutschen Sprache erworben und es konnte in ihrem Fall auch nicht festgestellt werden, dass eine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet vorliegt. Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und es liegt auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester vor. Die BF hat mit dieser im Heimatland auch vor der Ausreise der Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt.

II. 1.2. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht hat für seine Feststellungen eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen herangezogen, die dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Diese Länderfeststellungen wurden der BF mit Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, wobei die BF diesen nicht entgegentreten ist. Ergänzend wurde auch eine konkrete Anfrage an Accord zum Thema "Witwen in Tschetschenien und deren Möglichkeit, sich wiederzuverheiraten" getätigt und der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten sowie übergeben. Der Inhalt dieser Anfragebeantwortung wurde von der BF selbst bestätigt, auch stellt die BF deren Unbedenklichkeit nicht in Frage und es kann im gegenständlichen Fall folgendes Relevantes festgehalten werden:

Länderinformation der Staatendokumentation zu Tschetschenien,

Stand Dezember 2013:

1. Politische Lage

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013, AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;

Zugriff 24.10.2013)

Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen.

(RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013)

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch ICG - International Crisis Group (6.9.2013):

The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

1.1. Nordkaukasus

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation, vgl. auch Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013)

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.

Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

• die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

• die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

• die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.

Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation, vgl. auch Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011):

Nordkaukasus,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013)

2. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013).

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum.

(CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. (HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

4. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013)

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen.

(HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 11.12.2013)

6. Korruption

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg, CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96)

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

• medizinische Versorgung

• Rechtsberatung

• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

• berufliche Qualifizierung

• Maßnahmen zur Existenzsicherung

• Aufklärungsprogramme für Mädchen

• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen

(AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013;

sowie Chronik von AMICA e.V.,

http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v;

Zugriff 11.12.2013)

8. Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

9. Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013, CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

[...]

13. Frauen und Kinder

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt.

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (Uwe Halbach) (4.2013):

Muslime in der Russischen Föderation)

Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen.

(Landinfo (28.6.2013): Temanotat Tsjetsjenia: Kvinner i Tsjetsjenia, http://www.landinfo.no/asset/2496/1/2496_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.

(BAA Staatendokumentation (8.4.2010): Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, vgl. auch ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Gewalt gegen Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft bleibt ein anhaltendes und schwerwiegendes Thema. Es gibt Berichte von Übergriffen in der Familie, im öffentlichen Raum oder am Arbeitsplatz. Das Projekt [Anm.: Der Verein AMICA mit den Projektpartnern Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny] gibt den Opfern häuslicher Gewalt eine Stimme und es unterstützt und vernetzt jene Frauenrechtlerinnen, die sich für eine adäquate Rechtsprechung und für Opferschutz einsetzen. Häusliche Gewalt ist eine Straftat, die auch juristisch entsprechend verfolgt werden muss. Dieses Bewusstsein muss sich in mancher Hinsicht noch in der tschetschenischen Gesellschaft etablieren. Deshalb richteten die Mitarbeiterinnen der Frauenorganisationen lokale Netzwerktreffen ein mit dem Ziel, ihre Position in der Öffentlichkeit zu stärken und Strukturen für ein überregionales Frauennetzwerk zu schaffen.

Die Projektmitarbeiterinnen vermittelten LehrerInnen, Studierende, Polizisten, JuristInnen, SozialarbeiterInnen und Krankenschwestern in Trainings und Workshops Methoden zur Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt und klärten über rechtliche und soziale Hilfen auf. Parallel schulten die Mitarbeiterinnen Juristen und Juristinnen sowie MitarbeiterInnen des Sozialministeriums, um deren Kenntnisse der europäischen Rechtslage zu verbessern. Themen waren die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Schutzhäuser fehlen in Tschetschenien.

Obwohl Russland das internationale Abkommen zur Beseitigung von Diskriminierung von Frauen unterzeichnet hat, stehen die Bemühungen, dieses in nationalem Recht zu verankern, still. Hinzu kommt in der tschetschenischen Republik die Schwierigkeit, dass die Täter bei der Rechtsprechung willkürlich zwischen nationalem russischem Recht, islamischem Recht und traditionellem Gewohnheitsrecht [Anm.: Adat] wählen können und somit Straffreiheit erreichen. Zudem wird Häusliche Gewalt mehrheitlich als private Angelegenheit angesehen und in der Familie geregelt.

Im Frauenzentrum und einem angegliederten Haus oder in den vier Flüchtlingsunterkünften von Grozny findet Aufklärung und Weiterbildung in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des gegenseitigen Verständnisses statt. Für die dortigen Bewohnerinnen bieten die Mitarbeiterinnen psychologische und gynäkologische Sprechstunden an.

Schulen in Grozny und der Umgebung laden regelmäßig eine Psychologin und eine Gynäkologin ein, die zu Gesundheitsthemen informieren und Interessierte zur weiterführenden ehrenamtlichen Arbeit anleiten.

Zusätzlich können Frauen im Zentrum Kurse zur beruflichen Qualifizierung in Buchhaltung, Arbeiten am Computer und Nähen belegen und ihre Chancen auf einen selbständigen Erwerb verbessern.

Im Frauenzentrum finden zudem Mutter-Kind-Kurse statt, die einerseits dazu beitragen, die hohe Säuglingssterblichkeit zu mindern, aber auch über finanzielle Mutterschaftsansprüche informieren sollen.

Die mangelhafte Gesundheitsversorgung, verursacht durch fehlende medizinische Ausrüstung und Personal, führt zu "käuflichen" Gesundheitsdienstleistungen. Die kostenlose staatliche Gesundheitsversorgung wird so unterlaufen.

Die Projektmitarbeiterinnen organisierten einen runden Tisch zum Thema "Gesundheit jugendlicher Mädchen - gegen frühe Schwangerschaft und Heirat" mit Vertretern der tschetschenischen Regierung aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Religion sowie LehrerInnen und Mitarbeiterinnen anderer Frauenorganisationen.

Erste Erfolge dieser Arbeit wurden sichtbar, als sich ein religiöser Vertreter während einer Diskussion öffentlich gegen "frühe Schwangerschaft und Heirat" aussprach.

(AMICA e.v. (o.D.): Jahresbericht 2012, http://www.amica-ev.org/de/presse/jahresberichte/jahresbericht-2012; Zugriff 11.12.2013)

14. Bewegungsfreiheit/Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013, vgl. auch Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

15. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NGOs im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten (CoE 5.3.2012). Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte.

(CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013,

UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der UNHCR Global Report 2011 benennt die Zahl der IDPs mit 28.500. Neuere Statistiken sind nicht vorhanden, da UNHCR die IDPs in der Russischen Föderation nicht länger verfolgt.

(UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben.

(CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

17. Medizinische Grundversorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013, FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html;

Zugriff 25.10.2013, DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011):

Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

17.1. Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden.

(MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohnegrenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013)

18. Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Russische Föderation, Stand 23.01.2014:

Sozialbeihilfen

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).

Renten

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

Quellen:

Krankenversicherung

Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).

Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).

Quellen:

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).

Quellen:

Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25. März 2014

1. Können Witwen frei darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollen? Bringt eine außereheliche Beziehung einer Witwe Schande über die Familie des verstorbenen Mannes?

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht zu Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung.

In demselben Bericht schreibt Landinfo weiter, dass eine Witwe sofort gefragt werde, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern.

(LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Ekteskapsinngåelse, skilsmisse og barnefordeling, 28. Februar 2014a,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062349_2806-1.pdf)

Irena Brežná, eine slowakisch-schweizerische Schriftstellerin und Journalistin, die sich unter anderem mit Frauenrechten in Tschetschenien befasst, verfasst im November 2010 einen Artikel für die Neue Zürcher Zeitung (NZZ), eine Schweizer Tageszeitung, in dem Folgendes erwähnt wird: "Eine Witwe, und wie viele gibt es davon nach zwei grausamen Kolonialkriegen, muss sich entscheiden: Entweder lebe ich mit meinen Kindern oder mit einem neuen Mann. Heiratet sie, zieht sie alleine ins Haus des Mannes ein."

(NZZ - Neue Zürcher Zeitung: Raub der Tschetscheninnen, 8. November 2010,

http://www.nzz.ch/aktuell/feuilleton/uebersicht/raub-der-tschetscheninnen-1.8303420)

In einem im April 2008 veröffentlichten Bericht zu einem im Oktober 2007 abgehaltenen Workshop von ACCORD und UNHCR zu Tschetschenien wird erwähnt, dass laut UNHCR Witwen von ihren Verwandten wieder verheiratet werden könnten. Sie würden jedoch als Frauen zweiter Klasse gelten und seien daher als Bräute nicht besonders beliebt.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar on Chechnya; Vienna, 18 October 2007, April 2008,

https://www.ecoi.net/file_upload/432_1208870793_coi-seminar-chechnya-oct-2007.pdf)

In einem weiteren Bericht vom Februar 2014 zur Lage von Frauen in Tschetschenien schreibt Landinfo, dass eine NGO in Grosny im November 2011 angegeben habe, dass ihr ein Fall eines Ehrenmordes aus den vorangegangenen Jahren bekannt sei. Dabei sei es um ein Paar gegangen, das Geschlechtsverkehr gehabt habe, aber nicht verheiratet gewesen sei. Die Familie der Frau habe davon erfahren, was zu einem Ehrenmord geführt habe, für den niemand zur Rechenschaft gezogen worden sei.

(LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Kvinners situasjon, 28. Februar 2014b, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in einem Artikel vom Oktober 2012, dass FrauenrechtsaktivistInnen der Organisation mitgeteilt hätten, dass ihrer Ansicht nach mit der "Tugendkampagne" von Ramsan Kadyrow die Anzahl der sogenannten Ehrenmorde in Tschetschenien zugenommen habe. Sie würden dies auf die Tatsache zurückführen, dass derartige Verbrechen nicht nur weitgehend nicht bestraft, sondern eher sogar begrüßt und gefördert würden. Im Laufe der vier vorangegangenen Jahre habe HRW immer mehr Berichte über "Ehrenmorde" oder versuchte "Ehrenmorde" in Tschetschenien erhalten. Die meisten Berichte hätten nicht mit Hilfe von Interviews mit Angehörigen und direkten Zeugen verifiziert werden können, da diese große Angst vor den Folgen hätten. In machen der berichteten Fälle habe man jedoch als Täter entfernte männliche Verwandte der Opfer, die für die Strafverfolgungsbehörden arbeiten würden, identifiziert. Mehrere AktivistInnen hätten HRW gegenüber angegeben, dass in den meisten Fällen, von denen sie erfahren hätten, die Frauen nicht getötet worden seien, weil sie tatsächlich Ehebruch begangen hätten oder als unverheiratete Frauen Sex mit Männern gehabt hätten. Es sei vielmehr der Fall gewesen, dass man sie getötet habe, weil sie beim Händchenhalten mit einem Mann fotografiert worden seien, weil man erfahren habe, dass sie verfängliche ("susceptible") SMS oder Anrufe erhalten hätten, oder auch einfach nur aufgrund von Gerüchten.

(HRW - Human Rights Watch: Virtue Campaign on Women in Chechnya under Ramzan Kadyrov, 29. Oktober 2012, http://www.hrw.org/news/2012/10/29/virtue-campaign-women-chechnya-underramzan-kadyrov)

2. Staatlicher Schutz für Frauen

Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Beobachtungszeitraum 2013), dass zu den im Jahr 2013 gemeldeten Problemen unter anderem Einflussnahme auf die Justiz, weitverbreitete Korruption, Gewalt gegenüber Frauen und die Einschränkung von Frauenrechten in bestimmten Regionen gehört hätten. Korruption sei in der Exekutive, Legislative und Judikative auf allen Regierungsebenen weit verbreitet gewesen. Korruption habe sich unter anderem in Form von Bestechung von Beamten und Erpressung manifestiert. Bestechung sei zwar strafrechtlich verfolgt worden, jedoch sei der generelle Mangel der Durchsetzung weiterhin ein Problem gewesen. Staatliche Korruption sei weiterhin in zahlreichen Bereichen weit verbreitet gewesen, darunter in den Strafverfolgungsbehörden und im Justizsystem. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien aus technischen Gründen abgewiesen worden oder ein Versöhnungsprozess, der von einem Friedensrichter geleitet werde und zum Ziel habe, die Familie zu erhalten, sei eingeleitet worden. Die verfügbaren Rechtsmittel bei häuslicher Gewalt hätten von administrativen Strafen bis hin zu Scheidung gereicht. NGOs hätten berichtet, dass lokale Polizisten sich manchmal geweigert hätten bei Vergewaltigungen oder häuslicher Gewalt zu reagieren, bis das Leben des Opfers direkt in Gefahr gewesen sei.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, 27. Februar 2014, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html)

In seinem Jahresbericht vom April 2013 (Beobachtungszeitraum 2012) schreibt das USDOS, dass häusliche Gewalt weiterhin ein großes Problem gewesen sei. Es habe keine wesentliche Bestimmung zu häuslicher Gewalt gegeben. Die beiden Gesetze, die Körperverletzungen betroffen hätten, seien allgemein gehalten gewesen und hätten es der Polizei nicht erlaubt, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, wenn das Opfer nicht Anzeige erstattet habe. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt seien nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gefallen. Laut NGOs seien Polizisten oft nicht gewillt gewesen, Anzeigen wegen häuslicher Gewalt aufzunehmen und hätten Opfer häufig davon abgebracht, Anzeigen zu erstatten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia, 19. April 2013, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html)

Landinfo schreibt in seinem oben bereits zitierten Bericht zur Lage von Frauen vom Februar 2014 unter Bezug auf mehrere Quellen, dass es in Russland das generelle Problem gebe, dass Fälle von häuslicher Gewalt nicht gemeldet und die Täter kaum strafrechtlich verfolgt würden. In einem Bericht des UNO-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2012 werde Besorgnis darüber ausgedrückt, dass nur wenige Fälle von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen gemeldet würden. Der Bericht behandle die Situation in Russland allgemein und gehe nicht gesondert auf den Nordkaukasus ein. Landinfo sei jedoch fest davon überzeugt, dass der Schutz von Frauen im Nordkaukasus noch geringer sei als im restlichen Russland. Eine Umfrage zu geschlechterspezifischer Gewalt im Nordkaukasus zeige, dass die Mehrheit der befragten Frauen der Ansicht sei, dass Frauen Gewalt, die vom Ehepartner oder Partner verübt worden sei, in den meisten Fällen nicht melden würden aus Angst vor einer Scheidung oder dem Verlust der Kinder. Dies werde von mehreren Quellen bestätigt. Wenn eine Frau sich wegen häuslicher Gewalt an ein Gericht wende, bedeute dies einen Bruch mit der Familie ihres Ehemannes. Gewalt gegen Frauen werde heute weniger Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation seien Frauen sich nicht immer über ihre Rechte bewusst. Ein tschetschenischer Anwalt habe bei einem Treffen 2013 angegeben, dass wenige Frauen wegen Misshandlungen zu Hause vor Gericht gehen würden. Der Generalstaatsanwalt habe angegeben, dass Männer in solchen Fällen nur selten verurteilt würden. In den wenigen Fällen, in denen Männer wegen Gewalt gegen Frauen verurteilt worden seien, seien die Strafen geringer gewesen als in anderen Fällen von Gewalt. Nach Angaben einer NGO in Grosny aus dem Jahr 2009 gebe es keine Frauenhäuser in Tschetschenien.

(LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:

Tsjetsjenia: Kvinners situasjon, 28. Februar 2014b, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1395062724_2805-1.pdf)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2013 zu häuslicher Gewalt wird unter Bezug auf mehrere Quellen erläutert, dass Polizisten sich sträuben oder weigern würden, bei Fällen von häuslicher Gewalt einzuschreiten. Mehrere Quellen würden berichten, dass Polizisten häusliche Gewalt als familiäre, private oder persönliche Angelegenheit sehen würden. Reuters habe 2013 berichtet, dass russische Polizisten den Opfern häufig raten würden, nach Hause zurückzukehren und sich mit ihrem Ehemann zu versöhnen. Das ANNA National Centre for the Prevention of Violence habe angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt oft mit extremen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen seien, wenn sie bei der Polizei um Hilfe angesucht hätten. Außerdem seien sie manchmal wegen fehlender festgelegter Vorgehensweisen auf Vorurteile, Stereotypen und persönliche Ansichten gestoßen. Laut einer außerordentlichen Professorin am Department of Political Science and Women's Studies der City University of New York sei die Polizei nicht effektiv bei der Unterstützung von Opfern und nicht gewillt, den Fällen anhand der vorhandenen Gesetze nachzugehen. ANNA habe beobachtet, dass Polizisten Opfern sexueller Gewalt gegenüber Vorurteile, Feindseligkeit und Argwohn an den Tag legen würden und sie manchmal beschuldigen würden, die Gewalt zu provozieren oder die Anschuldigungen zu konstruieren.

(IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Russia: Domestic violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013) [RUS104604.E], 15. November 2013, http://www.ecoi.net/local_link/264540/391149_de.html)

II.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. Die Feststellungen betreffend der Identität der BF, ihrer russischen Staatsangehörigkeit und ihrer tschetschenischen Herkunft entsprechen jenen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid und beruhen auf dem vorgelegten unzweifelhaften Identitätsdokument (russischer Inlandspass) bzw. den eigenen Angaben der BF.

II.2.3. Die Feststellungen zum Familienstand der BF und deren Familie im Heimatland sowie ihren Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Ausführungen der BF. Auch wurden im Laufe des Verfahrens keine Nachweise vorgelegt, die für das Vorliegen einer Integration sprechen würden. Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 23.05.2014.

II.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den von der BF vorgelegten Beweismitteln und ihren Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.6. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.

Die BF führte im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus, etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation einen Mann kennengelernt und mit diesem eine heimliche Beziehung geführt zu haben. Sie sei seit 1995 verwitwet, weshalb eine solche Beziehung nach den Traditionen und Gebräuchen ihres Heimatlandes verboten sei. Die BF gab an, dass, hätte ihre Verwandtschaft von dieser Beziehung Kenntnis erlangt, ihr von dieser Gefahr gedroht hätte und ihr Leben in Gefahr gewesen wäre, weshalb sie das Heimatland verlassen habe. Die BF stützte sich dabei im Kern ihrer Aussagen darauf, dass es für sie, in ihrer Situation, da sie verwitwet sei und mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes in einem Haushalt gelebt habe, verboten gewesen sei, eine Beziehung mit einem neuen Mann einzugehen. Weiters brachte die BF im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass es sogar so sei, dass sie überhaupt nicht mehr hätte heiraten dürfen.

Die BF stützte ihr Vorbringen insbesondere vor dem Bundesasylamt darauf, dass sie bei der Familie des verstorbenen Mannes gelebt habe und dass es in tschetschenischen Familien nicht üblich wäre und ihr zudem von der Familie des verstorbenen Mannes verboten wurde, erneut zu heiraten. Folglich hätte sie nur die Beziehung heimlich führen können, was aber eine Schande für die Familie bedeute, weshalb sie von dieser mit dem Leben bedroht sei. Bereits in ihrer Beschwerde änderte sie jedoch ihr Vorbringen ab, wobei sie nicht mehr behauptete, dass es in Tschetschenien überhaupt unüblich sei, als Witwe erneut zu heiraten, sondern sie vielmehr den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür stelle, dass die außereheliche Beziehung einer Witwe der Familie des verstorbenen Mannes Schande bringe, weshalb sie sich vor einem Ehrenmord fürchten müsse und sie sich als Witwe nicht aussuchen könne, ob oder wen sie heirate. Sie zitierte dabei auch aus einer ACCORD-UNHCR-Seminardokumentation vom 18.10.2007, die belege, dass sie keine freie Wahl betreffend eine Hochzeit gehabt hätte.

Zu diesem Zitat ist jedoch festzuhalten, dass dieses übersetzt lautet: "Witwen oder geschiedene Frauen können durch ihre Verwandten wiederverheiratet werden, werden jedoch üblicherweise als "zweitklassige" Frauen angesehen und sind deshalb wenig beliebte Bräute." Selbst dieses Zitat gibt folglich entgegen der Behauptungen der BF nicht wieder, dass sie nicht heiraten durfte, sondern vielmehr, dass es sehr schwierig ist, einen neuen Partner zu finden, was im Falle der BF ja offensichtlich nicht der Fall war. Der BF ist in diesem Zusammenhang vorzuhalten, dass ihr volljähriger Sohn von der Beziehung wusste und folglich nicht verständlich ist, weshalb die BF von der restlichen Familie verfolgt werden sollte, wenn ihr Sohn, in dessen Haushalt sie lebt, die Beziehung ohne weiteres akzeptiert. Zudem ist in diesem Zusammenhang unglaubwürdig, dass dieser nicht vielmehr von ihr fordert, sich erneut zu verheiraten. Wenn er als volljähriger Sohn und ihr männliches Familienoberhaupt für eine Heirat eintreten würde, wäre nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Familienmitglieder dagegen auflehnen sollten. Insbesondere ergibt sich aber auch aus der eingeholten Accord-Anfragebeantwortung nicht das Problem, dass sich eine Frau nicht wiederverheiraten könne, sondern eher umgekehrt das Problem, dass ihr der Partner von der Familie des verstorbenen Mannes ausgesucht wird bzw. sie bei einer Wiederverheiratung ihre Kinder nicht mit in die neue Ehe nehmen kann. Die Möglichkeit, sich erneut zu verheiraten, hätte der BF somit mit Unterstützung des Sohnes, die sie ja im Verfahren wiederholt angegeben hat, offen gestanden, sollte sie im Heimatland tatsächlich eine Beziehung geführt haben. Zudem relativierte auch die BF selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Vorbringen, indem sie angab, sehr wohl die Möglichkeit gehabt zu haben, sich wieder zu verheiraten, dies sei lediglich schwierig gewesen, solange sie bei den Schwiegereltern gelebt habe. Sie stimmte auch dem Ergebnis der Anfragebeantwortung durch Accord zu.

Zudem wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur plausibel, dass ihr Sohn ihr zu einer Heirat rät, anstatt ihr gleich die Flucht vorzubereiten, ohne dass überhaupt eine konkrete Gefahr droht. So kann die BF, die noch vor dem Bundesasylamt eine konkrete Gefährdung durch die Verwandten des verstorbenen Ehemannes behauptete, vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben, durch wen sie nun gefährdet sein soll. Auf die gestellte Frage lachte die BF lediglich und meinte, dass von überall Gefahr drohen könnte. Aber "der liebe Gott" habe ihr verboten, sich heimlich mit dem Mann zu treffen. Die bloße und nicht detaillierte Angabe, es könne eine Gefährdung geben, die BF wisse aber gar nicht, wodurch sie bedroht sei und sie glaube auch nicht, dass sie konkret gefährdet sei (Niederschrift vom 26.4.2014, S 5 und 6) kann aber nicht ausreichen, um eine solche Gefahr annähernd glaubwürdig dazulegen und um somit überhaupt asylrelevant zu sein. Das Vorbringen der BF vermag folglich die eingangs zitierten Anforderungen für ein glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen nicht zu erfüllen, weil die BF dieses mehrfach abgeändert hat und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf den wiederholten Vorhalt, widersprüchliche Angaben zu Gefährdung und der Wohnsituation zu machen, keine detaillierten Angaben machen konnte oder auch nur versucht hätte, die Widersprüche zur konkreten Bedrohung oder der fehlenden Möglichkeit einer Heirat aufzuklären. Somit erweckte ihr Verhalten vielmehr den Anschein, dass sie lediglich versucht hat, einen Asylgrund zu konstruieren. Da die BF im ganzen Verfahren auch keine ausführlichen Schilderungen über Geschehnisse, wie z.B. die Häufigkeit der angeblichen Treffen mit dem Mann, die Orte, wo diese stattgefunden haben sollen bzw. wie sie den Mann denn überhaupt kennengelernt habe, gemacht hat, sondern diesbezüglich nur vage und oberflächliche Aussagen seitens der BF getätigt wurden, ist das Vorbringen der BF auch als nicht ausreichend substantiiert zu bewerten.

Bereits das Bundesasylamt hielt überdies fest, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die BF, als eine Frau, die keiner Berufstätigkeit nachging und einer Familie mit strengen Moralvorstellungen angehörte, überhaupt die Möglichkeit gefunden haben soll, eine längere heimliche Beziehung mit einem Mann zu führen. Dies scheint auch im Hinblick auf die Angaben der BF vor dem Bundesasylamt hinsichtlich ihrer Wohnsituation, die sich so ungünstig dargestellt habe, dass selbst ihr Sohn im Winter wegen der schlechten Straßenverhältnisse nach XXXX in eine Wohnung ziehen habe müssen, als nicht plausibel. Dass die BF unter diesen Voraussetzungen im Dorf mit den Eltern des verstorbenen Mannes im gemeinsamen Haushalt lebend über ein Jahr lang eine heimliche und somit verbotene Beziehung zu einem Mann geführt haben soll, kann auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Zudem ist für die entscheidende Einzelrichterin auch nicht nachvollziehbar, dass die BF tatsächlich einer derart traditionellen Familie entstammt, wie sie vor dem Bundesasylamt darzustellen versuchte. Dagegen spricht einerseits ihr Auftreten in der Verhandlung und wie leicht sie das Vorbringen in der Befragung macht, dass sie eine verbotene Beziehung geführt habe, andererseits aber auch, dass sie gemäß ihren Ausführungen frei entscheiden konnte, wo sie wann gewohnt habe. So habe sie sich bei ihren Eltern oder den Schwiegereltern aufgehalten und den Sohn alleine großgezogen. Folglich war ihr dieser, wie sonst in der tschetschenischen Gesellschaft meist üblich, auch nicht weggenommen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte sie überhaupt vor, dass sie vor ihrer Ausreise in XXXX eine Wohnung gemietet hatte. Damit stellt sich aber ein gänzlich anderes Bild dar, als sie noch vor dem Bundesasylamt zu zeichnen versucht hat.

Neben ihren oberflächlichen Angaben lassen auch die Angaben der BF zur Wohnadresse im Herkunftsland an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. So nannte sie wiederholt andere Adressen, wo sie zuletzt gewohnt habe. Für die entscheidende Einzelrichterin steht deshalb zwar fest, dass sie sich stets bei ihrem Sohn aufgehalten hat, was sie auch immer gleichbleibend schilderte. Die BF machte hinsichtlich ihrer Wohnadresse im Laufe des Verfahrens aber unterschiedliche Angaben, führte in ihrer Erstbefragung aus, vor ihrer Ausreise an der Adresse ihrer Eltern in XXXX, gelebt zu haben, gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dann an, bei den Eltern ihres verstorbenen Ehemannes im Dorf XXXX gewohnt zu haben, und brachte letztlich vor, eine Wohnung in XXXX gemietet zu haben. Ob sie tatsächlich auch mit den Eltern ihres verstorbenen Ehemannes in einem Haushalt gelebt hat, bleibt somit im Dunkeln, weil sie hier wiederholt andere Adressen genannt hat. Das ständige Zusammenleben mit den Schwiegereltern und deren Bedrohung hatte die BF im Rahmen der Antragstellung jedoch noch in den Mittelpunkt gestellt, weil ihr genau aufgrund dieser Tatsache eine Beziehung zu einem neuen Mann nicht möglich und erlaubt gewesen sein soll.

Dass der BF in deren Heimatland keine tatsächliche Verfolgung droht, zeigen letztlich auch die Aussagen der BF am Ende der mündlichen Verhandlung, in welcher sie anführt, selbst zu wissen, keine Aussichten zu haben, Asyl gewährt zu bekommen. Nicht nur diese Reaktion, sondern auch die aufgezeigten Widersprüche sowie auch der persönliche Eindruck, den die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der BF gewinnen konnte, nähren somit die Annahme, dass es sich bei den vorgebrachten Fluchtgründen der BF um ein Konstrukt handelt und eine tatsächliche Verfolgung der BF in deren Heimatland nicht vorgelegen hat oder im Falle einer Rückkehr eine solche auch nicht vorliegen würde. Weitere Gründe hat die BF im Verfahren nicht angegeben, sondern vielmehr festgehalten, dass sie nie Probleme mit den tschetschenischen bzw. russischen Behörden und Sicherheitskräften oder mit Wahhabiten bzw. Widerstandskämpfern hatte, welche sie weder persönlich kenne noch je unterstützt habe. Sie habe auch sonst im Heimatland keinerlei Probleme gehabt und bei der Angabe in der Beschwerde, sie beantrage eine mündliche Verhandlung, um ihr gesamtes Vorbringen anführen zu können, wozu sie vor dem Bundesasylamt keine Möglichkeit gehabt habe, handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis mit der Diakonie, die die Beschwerde verfasst hätte. Es gebe kein zusätzliches Vorbringen.

Zum Gesundheitszustand der BF und medizinischen Behandelbarkeit im Heimatland

Die BF hatte in Österreich Gebärmutterkrebs diagnostiziert, wurde diesbezüglich operiert und befindet sich derzeit im Stadium der halbjährlichen Kontrolle. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein, Therapie erhält sie keine. Zudem mussten bei ihr Nierensteine entfernt werden. Wie das Bundesasylamt bereits zu Recht festgestellt hat und in den Länderfeststellungen Deckung findet sowie von der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurde, ist die erforderliche medizinische Kontrolle auch im Heimatland möglich und sind die notwendigen Medikamente in der russischen Föderation erhältlich. Die BF leidet derzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Bereits vor ihrer Einreise war die BF im Heimatland in gynäkologischer Betreuung und wurde operiert. Sollte die BF erneut Beschwerden haben und medizinischer Hilfe zusätzlich zur bestehenden Kontrolle bedürfen, so wird sie diese gemäß den unbestrittenen Länderfeststellungen auch erhalten können. Neben den in den Länderfeststellungen festgehaltenen Sozialleistungen und der bestehenden Krankenversicherung kann die BF auch von ihren zahlreichen im Heimatland aufhältigen Familienmitglieder Unterstützung erhalten.

II.2.7. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und wurden auch von der BF nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die BF konnte in der gegenständlichen Sache nur vage und nicht in nachvollziehbarer Weise über ihre Fluchtgründe berichten und keine konkrete Furcht vor Gefährdung nennen. Sie konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen bzw. ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, ergibt sich daher, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, somit nicht begründet ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG -welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird -ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird -auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits ausgeführt wurde, hat die BF keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die Eltern der BF sowie deren volljähriger Sohn mit dessen Familie aktuell in der Heimat der BF leben und die BF keine Grund vorgebracht hat, nicht mit der Unterstützung von diesen rechnen zu können. So hat die BF vor der Ausreise beim Sohn gewohnt, hat ihr dieser auch die Ausreise aus der Russischen Föderation organisiert und steht die BF zum Sohn auch nach ihrer Ausreise in regelmäßigen Kontakt. Vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der BF in ihrem Heimatland ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien jedenfalls eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und sie auch die notwendige Unterstützung erhält. Zudem wird sie bei Bedarf Zugang zu den Sozialleistungen des Heimatlandes haben.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde von der BF im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nichts abzuleiten.

Ebenso geht aus den Länderberichten hervor, dass in der Russischen Föderation die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Die BF leidet zudem derzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sollte erneut bei ihr Krebs diagnostiziert werden, ist dieser in ihrem Heimatland behandelbar und hat sie Zugang zu den erforderlichen Medikamenten.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien / der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden.

Zu II.)

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23

AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).

Im gegenständlichen Fall leben mit Ausnahme einer Schwester alle Verwandten der BF in deren Heimatland. Die BF hat mit der Schwester im Heimatland bereits vor deren Ausreise im Jahr 2003 nicht im gleichen Haushalt gelebt. Sie wohnt erst seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz im Juli 2012, somit erst seit weniger als zwei Jahren, im gemeinsamen Haushalt in Österreich und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Es liegt somit nicht die erforderliche Beziehungsintensität im Sinne der obigen Ausführungen und damit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Somit stellt eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen ist, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhal-tung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der BF in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Lasten der BF aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die BF ist 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie befindet sich somit seit weniger als zwei Jahren im Bundesgebiet und hat den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Auch kann die BF keinerlei Nachweise einer Integration vorweisen, hat sie weder Sprachkurse besucht, noch gemeinnützig gearbeitet oder sonst in irgendeiner Weise Anstrengungen verfolgt, um sich im Bundesgebiet zu integrieren.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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