BVwG W198 2005039-1

W198 2005039-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texto completo

BVwG W198 2005039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2005039.1.00

Spruch

W198 2005039-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Einspruch) des XXXX in Laa an der Thaya, vertreten durch XXXX und XXXX, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Mai 2012, XXXX, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei:

niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), beschlossen:

I.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Die NöGKK hat mit Bescheid vom 5.10.2011, XXXX, dem Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in Höhe von EUR 1.300,- vorgeschrieben, weil im Rahmen der am 23.8.2011 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in 2136 Laa an der Thaya, XXXX, festgestellt wurde, dass für den nachstehend angeführten Versicherten die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden war:

Name VSNR versichert

XXXX XXXX zumindest am 23.8.2011

Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch XXXX und XXXX, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, XXXX, einen Einspruch an den Landeshauptmann von Niederösterreich, mit dem Vorbringen, dass das in seinem Eigentum befindliche Einfamilienhaus derzeit umgebaut bzw. saniert werde. Die diesbezüglichen Arbeiten würden entweder an Fachunternehmen übergeben werden oder in eigener Regie - unter Mitwirkung der gesamten Familie - durchgeführt. Dienstnehmer würden nicht beschäftigt werden.

Bei XXXX handle es sich um ein Familienmitglied, nämlich um den Cousin seiner Ehegattin. Dieser habe im Zuge des Familienverbandes unentgeltlich und freiwillig mitgeholfen, sofern es seine Freizeit erlaubt habe.

Konkret sei vorgesehen, dass in dem gegenständlichen Objekt zukünftig die Tochter der Ehegattin des BFs wohnhaft sein würde. In der Familie sei es üblich, dass man sich bei derartigen Bauvorhaben wechselseitig Unterstützung gewähre. Diesbezüglich besteht jedoch in keinster Weise ein Dienstverhältnis.

Bezüglich des Familienverbandes wurde ausgeführt:

Der BF sei mit XXXX verheiratet. Deren Mutter hieße XXXX. XXXX wiederum sei der Sohn von XXXX. XXXX ist die Tante von XXXX.

Dass derartige Arbeiten im Zuge des Familienverbandes unentgeltlich und freiwillig durchgeführt werden ist nicht nur lebensnah, sondern auch üblich.

Weiters werde die Parteienvernehmung des BFs sowie die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 5.10.2011 sowie die aufschiebende Wirkung des Bescheides beantragt. Vorgelegt wurden zwei Geburtsurkunden (vom 9.11.1959 und vom 30.6.1980), welche die behaupteten Familienverhältnisse belegen sollten.

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08.05.2012, XXXX, wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06. 2012, Zl. 2012/08/00134-7, wurde dem Antrag des BF auf aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Mit dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/00134-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 42 Abs 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz) bestimmt, dass durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) gemäß Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses (vormals: des Bescheides - idF vom 31.12.2013) befunden hat.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (vormals: Beschwerde - idF vom 31.12.2013) stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. Sachverhalt:

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Gänserndorf-Mistelbach/Team Finanzpolizei wurde am 23.8.2011 um 11:00 Uhr auf der privaten Baustelle des BFs in 2136 Laa an der Thaya, XXXX wurde der slowakische Staatsbürger XXXX im Dachgeschoss des dortigen Hauses bei Isolierungsarbeiten des Dachstuhls mit Styropor-und Rigipsplatten angetroffen.

Da der slowakische Staatsbürger XXXX zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, wurde dem BF mit Bescheid vom 5.10.2011 ein Beitragszuschlag von € 1300 vorgeschrieben.

Herr XXXX hat im Zuge der Kontrolle auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personenblatt angegeben, dass er seit dem 10.8.2011, täglich von Montag bis Freitag, von acht bis 16:00 Uhr, als Helfer für "Ginter" arbeitet. In diesem Personenblatt ist angekreuzt, dass Herr XXXX für seine Tätigkeit eine "Wohnung" erhält.

Laut handschriftlichem Aktenvermerk, der den Personenblatt angefügt ist, gab Herr XXXX im Zuge der Betretung an, dass er mit XXXX, der Frau von XXXX, verwandt ist und er in der Slowakei keine Firma hat, sondern Karosseriespengler ist. In diesem Aktenvermerk ist unter anderem auch festgehalten, dass Herr XXXX "fast nichts Deutsch spreche", die Verständigung "mit Händen" erfolgt sei und er bezüglich einer Telefonnummer von XXXX keine Angaben machen kann.

XXXX ist mit dem BF nicht verwandt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Hierzu wird auf das im gegenständlichen Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134-7, verwiesen, welches auszugsweise wiedergegeben wird:

"Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer aus, das nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden war. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses war im Einspruchsverfahren vom Beschwerdeführ jedoch bestritten worden. Darin hatte er ausgeführt, dass XXXX als Cousin der Gattin des Beschwerdeführers im Rahmen der "Familienhilfe" auf einer privaten Baustelle für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei und somit kein Dienstverhältnis gestanden habe.

Gemäß schreibt § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0 143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nach prüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2013/08/0 113).

Der vorliegende Bescheid lässt eine Trennung in die drei genannten Begründungselemente vermissen und ist von einer Gemengelage gekennzeichnet.

Durch das den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die vorliegende Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat: Da das per 01.01.2014 errichtete Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Landeshauptmannes von Niederösterreich über Beschwerden (vormals Einsprüche) gegen Bescheide der Versicherungsträger entscheidet (§ 414 Abs 1 ASVG), hat dieses durch den Einzelrichter auch über die vorliegende als Einspruch eingebrachte Beschwerde des BFs zu erkennen.

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig - es wurden keinerlei Ermittlungen im vorliegenden Verfahren durchgeführt und sind keine Beteiligten einvernommen worden, obwohl ein entsprechender Antrag im Einspruch vorlag. Da der Sachverhalt nicht bzw. unzureichend ermittelt wurde, kann somit der Tatbestand eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG nicht als erfüllt angenommen werden. Die Vornahme der aufgetragenen Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, einen zweigliedrigen Instanzenzug zu wahren und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von den Behörden erster Instanz durchzuführen sind. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG (entspricht § 28 Abs 3 VwGVG) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.