BVwG W194 2002381-1

W194 2002381-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

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Frist, Fristbeginn, Fristenlauf, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zustellnachweis

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BVwG W194 2002381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2002381.1.00

Spruch

W194 2002381-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29. November 2013, GZ 0001230273, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 17.10.2013, bei der belangten Behörde am 23.10.2013 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2. Am 24.10.2013 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2013, GZ 0001230273, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2013, bei der belangten Behörde am 10.12.2013 eingelangt, fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass das darin erwähnte "letzte Schreiben" nie bei ihr eingelangt sei. Weiters wurden Nachweise über den Verdienst ihrer Tochter beigelegt und angeführt, dass sie für die Tochter "erhöhte Kinderbeihilfe" erhalte.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 13.02.2014, hg. eingelangt am 03.03.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben vom 18.04.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Stellungnahme einerseits zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen nicht bekommen habe; andererseits dahingehend, dass den vorliegenden Verfahrensakten nicht entnommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst eine Gebührenbefreiung beantragt habe.

8. Mit am 12.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 06.05.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass das Aufforderungsschreiben vom 24.10.2013 als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben worden sei. "Die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes bei dem BF kann daher nicht nachgewiesen werden." Ferner wurde ausgeführt, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.10.2013 als deren Antrag gewertet worden sei, da nur sie zum damaligen Zeitpunkt als Rundfunkteilnehmerin gemeldet gewesen sei. Am 31.12.2013 sei die Rundfunkmeldung der Beschwerdeführerin abgemeldet und gleichzeitig eine Anmeldung per 01.01.2014 für ihre Tochter durchgeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Schreiben vom 17.10.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde ein "Ansuchen um Befreiung der Gebühren für XXXX, schwerbehindert, wohnhaft in:

XXXX". Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, in XXXX wohnhaft zu sein und ersucht um Rücküberweisung der für Oktober 2013 eingezogenen Beiträge zur Teilnehmernummer XXXX.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

Lohnzettel der Tochter der Beschwerdeführerin

Behindertenpass der Tochter der Beschwerdeführerin

1.2. Die belangte Behörde richtete am 24.10.2013 ohne Zustellnachweis folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"[...] danke für Ihren Antrag vom 24.10.2013 auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

-Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

-Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...] an."

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2013 bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist.

1.4. Die Beschwerdeführerin übermittelte bis zur Bescheiderlassung keine ergänzenden Unterlagen.

1.5. Die Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde unter der Teilnehmernummer XXXX registriert (Abmeldung mit 31.12.2013).

1.6. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde bei der belangten Behörde unter der Teilnehmernummer XXXX mit 01.01.2014 registriert. Ein dazu anhängiges paralleles Verfahren hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014, GZ W219 2002382-1/3/E, erledigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Dass die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen vom 24.10.2013 ohne Zustellnachweis versendet wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vom 06.05.2014. Die belangte Behörde vermochte in dieser Hinsicht nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2013 erhalten hat. Vielmehr teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2014 ausdrücklich mit, dass die Tatsache und der Zeitpunkt des Einlangens des Briefes bei der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne.

Die Feststellungen zu den Teilnehmernummern der Beschwerdeführerin und deren Tochter sowie die Abmeldung der Beschwerdeführerin und Neuregistrierung deren Tochter beruhen ebenfalls auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG und § 9 Abs. 6 FeZG normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.4. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht. Die Behebungsgründe im Sinne von Abs. 5 leg.cit. werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrages, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 17f zu § 28 VwGVG).

3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall können den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst an ihrer angegebenen Wohnadresse in 1040 Wien einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen stellen wollte bzw. gestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 17.10.2013 eindeutig, dass es sich um ein "Ansuchen um Befreiung der Gebühren für XXXX, schwerbehindert, wohnhaft in: XXXX" handelt als deren Sachwalterin die Beschwerdeführerin fungiert. Auch die Beschwerde untermauert dies, soweit sie insbesondere ergänzende Angaben zur finanziellen Situation der Tochter beinhaltet. Ferner war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin ein separates Verfahren betreffend die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen geführt wurde, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2014, GZ W219 2002382-1/3/E, erledigt wurde.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufgrund des Fehlens eines verfahrenseinleitenden Antrages in Bezug auf die Beschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 14.06.2012, Zl. 2008/10/0343, zur Rechtslage nach § 66 Abs. 4 AVG).

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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