W170 1434946-1•BVwG W170 1434946-1
W170 1434946-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, Einberufung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verfolgung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen (Spruchpunkt I.) des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 06.982-BAL, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich
Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 8.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien am 3.6.2012 verlassen habe, da er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und daher von der Polizei verfolgt werde sowie als Reservist des Militärs "aktiviert" worden sei; er wolle aber nicht auf die eigene Bevölkerung schießen und sei daher geflohen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er entweder verhaftet oder "noch etwas Schlimmeres" passieren werde.
Mit am 15.6.2012 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer in Zukunft in Kurdisch/Kurmanci einvernommen zu werden, da er sich auf Arabisch nicht sehr gut ausdrücken könne und auch nicht alles verstehe.
Offenbar am 3.7.2012 wurde das Verfahren nach ergebnislosen Dublin-Konsultationen durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 8.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, 2004 ein Jahr inhaftiert gewesen zu sein und seinen Wehrdienst vom 1.7.2007 bis zum 1.4.2009 abgeleistet zu haben.
Am 1.5.2012 habe der Beschwerdeführe einen Einberufungsbefehl des Militärs als Reservist erhalten und sei aus Angst vor dem Militärdienst geflüchtet; am 18.5.2012 habe der Beschwerdeführer Syrien verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl nicht befolgt, sondern sich bei Freunden versteckt habe, habe die Polizei ihn gesucht und man habe an seiner Wohnadresse nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Beschwerdeführer wolle nicht zum Militär, da er nicht jemanden der Freien Armee töten wolle.
Von diesen Problemen abgesehen habe der Beschwerdeführer keine Probleme in Syrien, 2004 sei er "wegen dem Fußball" in Haft gewesen. Er sei in Kamishli im Fußballstadion gewesen und von dort festgenommen und ein Jahr angehalten worden; warum, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen auf diesen lautenden syrischen Personalausweis, einen auf diesen lautenden syrischen Militärdienstausweis sowie ein ebensolches Militärdienstabschlusszeugnis ab. Nach letzterem Dokument habe der Beschwerdeführer bis zum 1.4.2009 ein Jahr und neun Monate gedient.
Laut einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich fänden sich beim Personalausweis keine Hinwiese auf das Vorliegen einer Verfälschung, beim Militärdienstausweis könne es zu einem Lichtbildwechsel gekommen sein, bei den behördlichen Eintragungen hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
Im Akt liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.2.2012 ein, nach der es zur Tötung von Deserteuren durch die syrische Armee komme und man auch Offiziere als Deserteure festgenommen habe, die sich geweigert hätten, auf Regimegegner zu schießen; diesen drohe die Exekution. Man verhafte auch Soldaten, die verdächtigt würden, mit den Demonstranten zu sympathisieren oder diesen zu helfen. Die syrischen Rebellen könnten für den Sturz des Regimes mehr als ein Jahr benötigen; zwar seien schon 20.000 Soldaten desertiert, doch die Armee stütze sich auf die Volksgruppe der Alawiten, sei gut ausgebildet und ausgerüstet. Zwar würden die Fahnenflüchtigen die Streitkräfte schwächen, aber die meisten würden nicht gegen Assads Truppen kämpfen sondern wollten vor allem der Geheimpolizei entkommen. Weiters gebe es für Personen, die sich den Behörden stellen würden eine Generalamnestie, für Deserteure dann, wenn sie sich vor Ende Jänner (2012) stellen würden. Es gebe keine Beweise, dass die Regierung ihre Versprechen bei früheren Amnestien gehalten habe.
Weiters enthält die Anfragebeantwortung Ausführungen zur Rechtstellung der Kurden in Syrien.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.4.2013, erlassen am 26.4.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem festgestellt (siehe AS 163 f), dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser syrischer Staatsangehöriger und Kurde sei. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen könne nicht festgestellt werden, auch drohe dem Beschwerdeführer vom syrischen Militär keine asylrelevante Verfolgung. Es lägen auch keine sonstigen asylrelevanten Verfolgungsgründe oder Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor. Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer aber einer relevanten Gefährdung ausgesetzt.
Zu Syrien wurde unter anderem festgestellt, dass Militär und Sicherheitskräfte mit Gewalt und größter Brutalität gegen den Aufstand vorgehen würden (AS 171), es gebe Hinweise für Massaker durch Regierungskräfte (AS 172). Die Regierung habe Schwierigkeiten, neue Rekruten anzuwerben und die Wehrpflichtigen würden sich weigern, sich zu melden (AS 174); diese Situation zwang die Regierung zur Einberufung von Reservisten (AS 175). Desertierte syrische Soldaten hätten berichtet, dass man sie gezwungen habe, auf unbewaffnete Zivilisten, Protestierende und Frauen und Kinder zu schießen (AS 179). Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen sei nicht möglich (AS 182), die Strafen für die Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion würden zwischen sechs Monaten und fünf Jahren oder auch mehr betragen (AS 182 f). Syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen Protestierende vorzugehen Haft und Folter (AS 184).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft sei, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme im Gegensatz zur Erstbefragung dezidiert angegeben habe, nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Auch sei eine Verfolgung wegen der Nichtbeachtung des Einberufungsbefehls nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er wegen des Militärdienstes Syrien verlassen habe, sei anzuführen, dass es wegen der angespannten Situation in Syrien zwar zu vermehrten Einberufungen komme und auch eine Mobilmachung angeordnet worden sei, es mag durchaus möglich sein, dass der Beschwerdeführer von einer solchen Einberufung betroffen gewesen sei. Es gebe aber keine Hinweise auf Unterschiede bei Einberufungen hinsichtlich Christen und Moslems oder Kurden und Arabern. Auch habe der Beschwerdeführer dies nicht vorgebracht (AS 196).
Aus rechtlicher Sicht sei auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und die Flucht vor dem Militärdienst nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstelle. Auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.4.2013, Az. 12 06.982-BAL, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 7.5.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde beim Vorhalt der Widersprüche nicht die besondere Situation des Beschwerdeführers, der bei der Einvernahme nervös gewesen sei, berücksichtigt habe. Er habe auch seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß wiedergegeben und Fehler, die in der Erstbefragung passiert seien, korrigiert. Schließlich ginge aus den (zitierten) Länderberichten hervor, dass Soldaten - der Beschwerdeführer habe einen Einberufungsbefehl erhalten - gegen die syrische Bevölkerung vorgehen müssten. Die Behörde habe sich mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, viel zu wenig auseinandergesetzt. Asyl sei auch Soldaten zuzuerkennen, die vor einem gegen die "Prinzipien und Ziele der UNO" gerichteten Kriegseinsatz desertierten, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem näher zitierten Erkenntnis ausgeführt habe. Auch drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung als Kurde. In einer handschriftlichen Ergänzung machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Lebenslauf.
Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt, diese sind - soweit entscheidungsrelevant - noch hinreichend aktuell.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages angefochten wurde, wobei vorgebracht wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und man ihm daher den Status des Asylberechtigten hätte zuerkennen müssen; bei der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes im Sinne des § 27 VwGVG ist allerdings zu bedenken, dass die Beschwerde noch als Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht wurde und daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu behandeln gewesen wäre. Daher werden sich zwar die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken, jedoch auch hinsichtlich der Behauptung, dass der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, zu beziehen haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, der in Österreich unbescholten ist, steht fest. Der Beschwerdeführer hat das achtzehnte aber nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet, in Syrien seinen Militärdienst abgeleistet und befürchtet objektiv nachvollziehbar, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zur Ableistung des Reservedienstes herangezogen werden würde bzw. wegen seiner Ausreise und der damit verbundenen Unmöglichkeit, ihn einzuziehen, bestraft werden würde. Dem Beschwerdeführer drohen zumindest eine langjährige Haftstrafe und die erzwungene Ableistung seines Reservedienstes.
Diese Befürchtungen würden sich am wahrscheinlichsten im Rahmen der Rückkehrformalitäten realisieren.
Die Sicherheitskräfte in Syrien begehen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung massive Menschenrechtsverletzungen und werden auch Wehrpflichtige zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt.
Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Das Bundesasylamt hat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid bereits im Wesentlichen die obigen Feststellungen getroffen, es wird auf die im Verfahrensgang ausdrücklich genannten Stellen im Bescheid verwiesen.
Die Feststellungen zur Identität, zu Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Identitätsdokument, von diesen ist auch das Bundesasylamt ausgegangen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer schon alleine auf Grund seines Alters, seiner Staatsangehörigkeit und seines Geschlechts im Falle der Rückkehr nach Syrien die Ableistung des Reservedienstes droht, ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Die Feststellung, dass mit der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zumindest eine Gefängnisstrafe verbunden ist, ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist.
Dass sich diese Befürchtungen am wahrscheinlichsten im Rahmen der Rückkehrformalitäten realisieren würden, ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist. Insbesondere im Rahmen der Rückübernahmeformalitäten werden die betroffenen Personen intensiven Überprüfungen ausgesetzt. Diese Feststellungen finden sich zwar nur andeutungsweise im Bescheid des Bundesasylamtes, sind diesem jedoch hinreichend bekannt, da sich diese Feststellungen auf die vom Bundesasylamt auch verwendeten Quellen stützen und es sich um (für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht) notorische Tatsachen handelt.
Ebenso ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist, dass die Sicherheitskräften in Syrien im Rahmen der Aufstandsbekämpfung massive Menschenrechtsverletzungen begehen und es zum Einsatz von Wehrpflichtigen zur Aufstandsbekämpfung kommt.
Dass keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ergibt sich aus der Aktenlage und entspricht den Feststellungen des Bundesamtes; auch ein am 6.5.2014 beigeschaffter Strafregisterauszug lieferte keinen Hinweis auf das Vorliegen solcher Gründe.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 26.4.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 7.5.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr seinen Wehrdienst als Reservist ableisten bzw. würde für die Weigerung diesen abzuleisten, bestraft werden. Wehrpflichtige und Reservisten - also potentiell auch der Beschwerdeführer - werden in Syrien zur Aufstandsbekämpfung, die mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, eingesetzt, sodass schon alleine eine dem Beschwerdeführer wegen der Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes drohende Gefängnisstrafe nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine asylrelevante Verfolgung darstellt.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da das Bundesasylamt die wesentlichen Ermittlungen getätigt und auf diese Ermittlungen aufbauend die wesentlichen Feststellungen getroffen (und lediglich die Rechtsfrage falsch gelöst) hat, diese Ermittlungen - soweit entscheidungsrelevant - nach aktuell sind und nichts herausgekommen ist, dass eine Änderung des Sachverhalts nahelegt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und diesem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstand.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat oben unter Hinweis auf Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass bei gegebener Faktenlage (die im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesamtes übereinstimmt) der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist; es ist auf Grund der gegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung offen und daher die Revision nicht zulässig.
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