W131 2001434-1•BVwG W131 2001434-1
W131 2001434-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014
Beitragsgrundlagen, Kollektivvertrag, Sozialversicherung
W131 2001434-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der XXXX, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 7.1.2009, GZ XXXX, mit welchem zu Lasten der XXXX 9.045,76 Euro Sozialversicherungsbeiträge und 1.600,61 Euro Verzugszinsen als nachzuzahlend festgestellt wurden, zu Recht erkannt:
A)
Dem als Beschwerde im Sinne des VwGVG zu behandelnden Einspruch aus 2009 wird stattgegeben. Der im Jahr 2009 mit Einspruch bekämpfte Bescheid vom 7.1.2009 wird gemäß §§ 44, 49, 59 und 68 ASVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die belangte Behörde, Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau (= VAEB), erließ am 7.1.2009 einen Bescheid, dass die XXXX im Folgenden: Beschwerdeführerin, 9.045,76 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen und 1600,61 Euro an Verzugszinsen nachzuentrichten hätte.
2. Die Beschwerdeführerin verfasste dagegen 2009 einen Einspruch gemäß ASVG mit dem Antrag auf ersatzlose Bescheidbehebung, wobei für diesen Einspruch letztlich im Säumnisweg der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig wurde.
Die Beschwerdeführerin monierte idZ, dass sie am 12.1.2009 und am 13.1.2009 einen Bescheid erhalten hätte.
3. Der Bundesminister erließ, datiert mit 14.8.2012, einen Bescheid, mit dem er aussprach, dass dem Einspruch, eingeschränkt auf die Nachforderung der geschuldeten Beiträge dem Grunde nach und in der Höhe von 4.644,06 Euro keine Folge gegeben wird.
Zum Thema der angeblich zwei erlassenen Bescheide ging der Bundesminister von einem Bescheid samt einem Berichtigungsbescheid aus.
Aus der Begründung des ministeriellen Bescheids, Seiten 3 und 15, lässt sich entnehmen, dass der Bundesminister im Jahr 2012 gleichfalls die Auffassung vertrat, dass die Nachverrechnung mangels Sorgfaltsverstoßes der Beschwerdeführerin gemäß der Verjährungsbestimmung des § 68 Abs 1 ASVG nur für drei Jahre zulässig wäre, womit letztlich nur mehr eine Beitragsschuld inklusive Zinsen iHv 4.644,06 Euro verbleibe.
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ging der Bundesminister von einer nichtigen Kollektivvertragsbestimmung aus, wobei sich aus dieser angenommenen Nichtigkeit eben die restliche Beitragsnachforderung (samt Zinsen) ergeben würde.
4. Der VwGH hob diesen ministeriellen Einspruchsbescheid zu Zl 2012/08/0217 auf, womit die Rechtssache wiederum in das Stadium vor Erlassung des ministeriellen Bescheids zurücktrat. Der ursprünglich bekämpfte Bescheid der VAEB vom 7.1.2009 gehörte sohin wiederum dem Rechtsbestand an und war insoweit der Einspruch dagegen noch unerledigt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) hat nunmehr gemäß Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG den formell noch unerledigten Einspruch gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt abzuhandeln.
Das BVwG verfasste idZ nachfolgende Anfrage an die belangte Behörde:
1. Mit dem vorbezogenen Bescheid wurden der [Beschwerdeführerin] 9.045,76 EURO zuzüglich Verzugszinsen vorgeschrieben.
2. Nach Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann und dessen Säumnis erließ der zuständige Bundesminister mit 14.8.2012 einen Bescheid, in dem er im Spruch, eingeschränkt über die Nachforderung im Betrag von 4.644,06 EURO entschied und dem Einspruch keine Folge gab.
3. In den Gründen des ministeriellen Bescheids ist auf Seite 3 ersichtlich, dass die VAEB betreffend ein Verjährungsvorbringen der Einspruchswerberin dasselbe maW akzeptieren würde.
4. Der VwGH hob den abweislichen ministeriellen Einspruchsbescheid am 11.12.2013 zu Zl 2012/08/0217 auf und stellte sein Erkenntnis 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zu, womit selbiges gem Art 151 Abs 51 B-VG für die Ersatzentscheidung nach Bescheidkassation zuständig wurde.
Über § 42 Abs 3 VwGG erscheint nunmehr eine Entscheidung über den gesamten Einspruch formal wiederum offen.
Das Bundesverwaltungsgericht ersucht nunmehr iS eines Vorhalts um ehestmögliche Bestätigung/Rückäußerung, dass/ob nach dem VwGH - Erkenntnis und wegen teilweisem Verjährungs-"Anerkenntnis" auch nach Auffassung der VAEB keine Forderung für Beiträge und Verzugszinsen iSd ursprünglichen Bescheids vom 7.1.2009 mehr besteht; und dass/ob damit nach dem VwGH - Erk der gesamte Bescheid der VAEB vom 7.1.2009 iSd Einspruchs zwecks Herstellens der gebotenen Bescheidsituation ersatzlos zu beheben ist.
6. Die VAEB als belangte Behörde beantwortete die Anfrage des BVwG danach mit der Eingabe, OZ 6 des Gerichtsakts, vom 4.4.2014, wie folgt:
Hiermit bestätigt die VAEB, dass aufgrund der Rechtslage infolge des VwGH - Erkenntnisses 2012/08/0217 vom 11.12.2013 einerseits, und in Zusammenhang mit der im Verfahren vor dem BMin geäußerten Rechtsansicht der VAEB betreffend die Verjährungsfrist gem § 68 ASVG andererseits, sämtliche Beitragsforderungen, wie sie im Bescheid der VAEB vom 7.1.2009 aufgestellt wurden, nicht mehr aufrecht erhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde ist aktuell unstrittig, dass die mit Versicherungsbescheid vom 7.1.2009 vorgeschriebenen Beiträge nicht vorgeschrieben hätten werden dürfen.
Es sind keine Parteihandlungen der belangten Behörde vor dem BVwG aktenkundig, die aktuell gegen die rechtsmittelkonforme ersatzlose Behebung des Bescheids vom 7.1.2009 sprechen würden.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt und insb dem VwGH - Erk Zl 2012/08/0217, der Anfrage des BVwG an die belangte Behörde; und aus der Rückantwort der belangten Behörde, OZ 6 des Gerichtsaktsakts.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich kein und insb kein fristgerechter Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 vorliegt, war durch den Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Mag auch das seit 1.1.2014 historische Rechtsmittel des Einspruchs in Verwaltungssachen des Sozialversicherungsrechts keine ausdrückliche Erwähnung im VwGbk - ÜG gefunden haben, so sieht das erkennende Gericht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der belangten Versicherungsanstalt übergeordnete Behörde war; und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.
Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
Sohin liegt in dem seitens der Partei verfassten Einspruch - unbestritten - ein Rechtsmittel vor, über welches das BVwG zu entscheiden hat, nachdem der VwGH den ministeriellen Bescheid aufgehoben und sein Erkenntnis im Jahren 2014 an das BVwG zugestellt hat.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Aufhebung des Bescheids der Versicherungsanstalt aus 2009
3.4. Vorauszuschicken ist, dass die im Bescheid der Versicherungsanstalt aus 2009 gesondert als vorgeschrieben ausgewiesenen Verzugszinsen ihren Rechtsgrund nur in § 59 ASVG haben können. Wenn daher diese Verzugszinsen eine Beitragsschuld voraussetzen und recte keine solche besteht, entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Verzugszinsenvorschreibung.
3.5. Auf Basis der mittlerweile zwischen den Streitteilen unstrittigen Tatsachenlage ist der im Jahre 2009 als zu zahlend festgestellte Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen, soweit es nicht um die im Erkenntnis des VwGH zu Zl 2012/08/0217 strittige Teilforderung geht, gemäß § 68 Abs 1 ASVG hinsichtlich ihrer Festsetzbarkeit bereits 2009 verjährt gewesen. Betreffend diese von der Festsetzungsverjährung betroffene Teilforderung konnten daher auch keine Verzugszinsen vorgeschrieben werden.
3.6. Beitragsspezifisch war zudem gemäß ministeriellem Bescheid vom 14.8.2012 Euro und dem VwGH - Verfahren zu Zl 2012/08/0217 die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge iHv 4.153,45 Euro samt Verzugszinsen strittig.
Der diesbezügliche Streitstand ist insoweit durch folgende Passage aus dem Erkenntnis Zl 2012/08/0217 zusammengefasst ersichtlich:
Im Beschwerdefall gehen alle Verfahrensparteien davon aus, dass durch Abschnitt XIV Pkt. 13 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie die Einrechnung der im Normallohn enthaltenen Zulagen und Zuschläge (mit Ausnahme des Vorarbeiterzuschlages) bei der Berechnung des Überstundenzuschlages ausgeschlossen wird. Die belangte Behörde hat diese Regelung wegen Widerspruchs zu § 10 AZG als nichtig erachtet. Das war aber nach dem oben Gesagten nicht zutreffend, weil [...].
3.6.1. Der VwGH hat idZ zu Zl 2012/08/0217 betreffend diesen genannten Teilbetrag ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Versicherungsanstalt erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 3 AZG in der Fassung BGBl. Nr. 46/1997 (entspricht dem Abs. 2 leg. cit. in der Fassung BGBl. Nr. 238/1971) ist der Berechnung des Überstundenzuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zu Grunde zu legen.
In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch Kollektivvertrag ist nur bezüglich der Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage (vgl. RIS-Justiz RS0051222).
In dem zu § 10 Abs. 2 AZG in der Fassung BGBl. Nr. 238/1971 ergangenen Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067, VwSlg. 15.926 A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Ausschluss der Berücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen bewirkende Norm des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie gegen § 10 Abs. 2 AZG verstoße und daher nichtig sei. Daran ändere - entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87 - auch der im Kollektivvertrag ebenfalls vorgesehene günstigere Divisor für die Berechnung des Ausgangsbetrages für den Überstundenzuschlag nichts. Dieser privilegierte Teiler solle nämlich nach dem klaren Wortlaut der Kollektivvertragsbestimmung für die Berechnung der Überstundengrundvergütung keinesfalls nur dann gelten, wenn im Normallohn iS des § 10 Abs. 2 AZG Zulagen und Zuschläge enthalten seien (an deren Stelle zu treten er danach bestimmt wäre), vielmehr komme er in ganz gleicher Weise jenen Arbeitnehmern zugute, in deren Normallohn solche Zulagen und Zuschläge gar nicht enthalten seien. Während somit der günstigere Teilungsfaktor allen Dienstnehmern zugutekomme, treffe die ungünstigere Regelung über die Nichteinbeziehung der Zulagen und Zuschläge in die Berechnungsbasis naturgemäß nur jene Dienstnehmer, die über solche Entgeltbestandteile verfügen. Der Teilungsfaktor hätte im Günstigkeitsvergleich also verschiedene Funktionen zu erfüllen, je nachdem auf welchen Dienstnehmer er anzuwenden sei. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Teilungsfaktor und die Nichtberücksichtigung der Zulagen und Zuschläge miteinander in einem solchen systematischen Zusammenhang stünden, der einen Günstigkeitsvergleich rechtlich zu tragen vermöchte.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 27. Juni 2007, 8 ObA 82/06a, seine in der Entscheidung vom 16. Dezember 1987, 9 ObA 147/87, vertretene Rechtsansicht - nach Auseinandersetzung mit dem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - bekräftigt. Es sei nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung seien. Betrachte man den vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend herangezogenen Ansatz, beim Günstigkeitsvergleich die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung miteinzubeziehen, so sei es der im Wesentlichen unstrittige Zweck des 50%igen Zuschlages nach § 10 AZG, die mit der Überstundenarbeit verbundene Mehrbelastung des Arbeitnehmers abzugelten und die Kosten dieser Arbeit für den Arbeitgeber zu erhöhen. Beide Zwecke würden durch einen im Ergebnis höheren Zuschlag zum nach dem Gesetz zugrunde zu legenden Normallohn nur gefördert, möge diese Förderung auch hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich stark ausfallen. Dass die Kollektivvertragsparteien vereinfachende Abrechnungsregelungen vorsähen, bewirke unter der hier maßgeblichen gesetzlichen Wertungsvorgabe - Verteuerung, höhere Abgeltung - keinen Ansatzpunkt, dem Kollektivvertragssystem aus sich heraus entgegenzutreten.
2. Dieser Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann beigetreten werden. Selbst wenn mit dem günstigeren Divisor nicht in erster Linie bezweckt wurde, die Nichteinbeziehung der Zulagen und Zuschläge in die Berechnungsgrundlage auszugleichen, sondern - wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Versicherungsanstalt darlegen - die gesetzlich nicht gebotene, in früheren Fassungen des Kollektivvertrages aber vorgesehene Einbeziehung der Überstundenvergütungen in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) ersetzt werden sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich um eine Regelung der Überstundenzuschläge handelt, die im Ergebnis für die Arbeitnehmer günstiger ist, solange sich aus der Anwendung des kleineren Überstundenteilers bei der Berechnung des Ausgangsbetrages ein höherer Zuschlag ergibt als aus der Einbeziehung der Zulagen und Zuschläge gemäß § 10 Abs. 3 AZG.
Die im hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0067, VwSlg. 15.926 A, - noch zu einer anderen Rechtslage - vertretene Rechtsansicht wird daher nicht aufrechterhalten. Vielmehr ist im Einklang mit der eingehend begründeten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen, dass es bei kollektivvertraglicher Vereinbarung eines günstigeren Überstundenteilers grundsätzlich zulässig ist, Zulagen und Zuschläge aus der Berechnungsgrundlage für Überstundenzuschläge auszuschließen, soweit diese Regelung im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer höhere Überstundenzuschläge erhalten als bei Anwendung der gesetzlichen Regelung.
3. Im Beschwerdefall gehen alle Verfahrensparteien davon aus, dass durch Abschnitt XIV Pkt. 13 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie die Einrechnung der im Normallohn enthaltenen Zulagen und Zuschläge (mit Ausnahme des Vorarbeiterzuschlages) bei der Berechnung des Überstundenzuschlages ausgeschlossen wird. Die belangte Behörde hat diese Regelung wegen Widerspruchs zu § 10 AZG als nichtig erachtet. Das war aber nach dem oben Gesagten nicht zutreffend, weil der Kollektivvertrag auch vorsieht, dass bei der Ermittlung des Ausgangsbetrages aus dem Monatsbezug ein Teiler von 1/143 (statt eines sich bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden aus dem Gesetz ergebenden Teilers von 1/167) angewendet wird, und außerdem teilweise 100%ige statt 50%iger Zuschläge gewährt werden. Eine solche Regelung der Berechnung des Überstundenzuschlages ist zulässig, soweit der durch die Anwendung des kleineren Divisors (und - bei den getrennt zu betrachtenden "qualifizierten" Überstunden (vgl. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 60/90 und 9 ObA 604/93) - durch den prozentuell höheren Zuschlag) gewährte Vorteil größer ist als die durch die Herabsetzung der Berechnungsgrundlage auf den bloßen Grundstundenlohn verursachten Nachteile.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3.6.2. MaW wollten die VAEB und der Bundesminister - beitragserhöhend - gewisse Zulagen und Zuschläge in die Beitragsbemessungsgrundlage gemäß §§ 44 iVm 49 ASVG miteinbeziehen; und argumentierte insoweit insb der Bundesminister mit einer Nichtigkeit kollektivvertraglicher Regelungen.
Der VwGH ist dieser Nichtigkeitsauffassung in seinem oben wiedergegebenen Erkenntnis nicht gefolgt, womit die verfahrensmäßige Grundlage für die Festsetzung höherer Sozialversicherungsbeiträge im vorliegenden Anlassfall nicht gegeben ist.
Der ursprünglich mit Einspruch bekämpfte Bescheid war daher insgesamt, teilweise bereits wegen Festsetzungsverjährung gemäß § 68 Abs 1 ASVG und teilweise wegen behördlich rechtsirrig zu hoch angesetzter Beitragsbemessungsgrundlage aufzuheben.
3.6.3. Verfahrensrechtlich ist insoweit festzuhalten, dass jedenfalls auch im Lichte des § 18 VwGVG mit der darin begründeten Parteistellung der VAEB die Angaben der VAEB in ihrem Schreiben vom April 2014, OZ 6 des Gerichtsakts, keinen Anlass gaben, über diese Parteierklärung hinaus weitere Ermittlungen anzustellen.
Das BVwG legt dieser Entscheidung gleichfalls die vom VwGH unbeanstandete Rechtsauffassung des Bundesministers zu Grunde, dass gegenständlich ein einziger Bescheid der VAEB in der Fassung eines Berichtungsbescheids, endgültig zugestellt in berichtigter Form am 13.1.2009 inhaltlich vom BVwG zu beurteilen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand der teileweisen Verjährung beruht auf zwischenzeitig unstrittigen Tatsachenfragen. Betreffend den nicht verjährten Teilbetrag wurde mit gegenständlichem Erkenntnis die Rechtsmeinung des VwGH zu Zl 2012/08/0217 im Wege einer an Stelle des vom VwGH aufgehobenen Bescheids des Bundesministers zu treffenden Ersatzentscheidung nachvollzogen.
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