BVwG W106 2003514-1

W106 2003514-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung, EuGH,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorrückungsstichtag, VwGH

Texto completo

BVwG W106 2003514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2003514.1.00

Spruch

W106 2003514-1/5Z

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXX, gegen den Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Österreich vom 20.04.2011, Zl. BGS/PER/114/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/12/0076 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(28.05.2014)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Beamter beim Arbeitsmarktservice (AMS) Kärnten. Mit Formularantrag vom 24.09.2010 beantragte er gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus folgenden Gründen:

Sein 18. Geburtstag lag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er sein neuntes Schuljahr abgeschlossen habe.

Aus sonstigen Gründen, und zwar: keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Berufsbildende Schule Handelsakademie ab 9/1982

In der Bezeichnung der Tätigkeit wird angeführt: 1. Juli 1983 bis 6/1987 Schüler Berufsbildende Schule

I.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 04.11.2010 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, weil seine besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde, da er im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert habe. Der BF sei mit Wirksamkeit vom 01.01.1996 in die Besoldungsgruppe A2 übergeleitet worden.

I.3. Die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des AMS Kärnten vom 23.11.2010 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 aus dem Dienstklassensystem (DKl. III, VGr. B, GSt. 5) in eine Verwendungsgruppe im Funktionszulagenschema (A2/2/GSt. 5) übergeleitet worden sei. Nach der Überleitung werde die besoldungsrechtliche Stellung von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt.

I.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Amtes des AMS Österreich vom 20.04.2011 abgewiesen.

I.5. Gegen diese abweisende Entscheidung erhob der BF mit Schreiben vom 12.05.2011 Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und beantragte die Berücksichtigung von Zeiten zwischen Abschluss der 9. Schulstufe und 18. Geburtstag bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages. Mit Fax vom 16.05.2011 ersuchte er, die Entscheidung über seine Berufung bis zum Vorliegen entsprechender Judikatur des VwGH auszusetzen. Die Berufungsbehörde folgte dieser Anregung und teilte dem BF die beabsichtigte Aussetzung des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 02.12.2011 formlos mit. Dieser Vorgangsweise stimmte der BF mit Schreiben vom 07.12.2011 zu.

I.6. Mit Schriftsatz vom 02.09.2013 teilte die Berufungsbehörde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass nach der neuen Rechtslage die Berechnung den 16. September 1983 als neuen Vorrückungsstichtag ergeben und folgende Änderung der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung bewirken würde: Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2014. Bisher war der 1. Oktober 1986 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und gebührt ihm derzeit ein Gehalt der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2015. Die Neuregelungen seien mit 1. Jänner 2004 rückwirkend in Kraft getreten.

I.7. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 teilte der BF mit, zwar mit der Verbesserung des Vorrückungsstichtages, nicht jedoch mit der Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung einverstanden zu sein. Er ersuche daher mit der bescheidmäßigen Erledigung bis zur Entscheidung beim EuGH abzuwarten.

I.8. Mit Schreiben vom 13.12.2013 wurde dem BF wieder die Aussetzung des Berufungsverfahrens formlos mitgeteilt und davon in Kenntnis gesetzt, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht.

I.9. Die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Note vom 22.05.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall anzuwendende verfahrensrechtliche Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG lautet:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. ....

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."

Wenngleich diese Bestimmung von seinem Wortlaut her auf ein beim VwGH anhängiges Revisionsverfahren abstellt, ist es nicht zweifelhaft, diese Bestimmung in analoger Auslegung auch auf nach der Altrechtslage beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren anzuwenden, zumal die Verwaltungsgerichte in die mit 31.12.2013 bei den in Art. 151 Abs. 8 B-VG genannten Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren eintreten. Auch sind beim Bundesverwaltungsgericht bereits erhebliche Verfahren mit identen bzw. ähnlichen Rechtsfragen anhängig und werden solche weiter erwartet.

Beim VwGH behängt zu Zl. 2013/12/0076 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der BM für Inneres, mit welchem der Antrag des BF auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wobei er sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007, berief und - der Sache nach - geltend machte, dass er in Folge der Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 trotz Verbesserung seines Vorrückungsstichtags die besoldungsrechtliche Stellung nicht in dem Ausmaß verbessern konnte, wie dies bei Anrechnung der in Rede stehenden vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten unter Berücksichtigung der Vorrückungsregeln des Altrechts der Fall gewesen wäre, gemäß § 8 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 in Verbindung mit § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 abgewiesen wurde.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat der VwGH beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. / Stellt es - vorerst unbeschadet des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund des Alters im Verständnis des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren?

2. / Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 21 GRC bzw. des Art. 2 RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat?

3. / Bei Bejahung der Frage 1./, ist eine anlässlich der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems für Neubeamte weiterhin aufrechterhaltene Unterscheidung bezüglich ihrer besoldungsrechtlichen Stellung zwischen nicht optierenden begünstigten Altbeamten einerseits und trotz Option weiterhin benachteiligten Altbeamten andererseits im Verständnis des Art. 52 Abs. 1 GRC bzw. des Art. 6 RL als Übergangsphänomen aus den Gründen der Verwaltungsökonomie und der Besitzstandwahrung bzw. des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, auch wenn

a./ der innerstaatliche Gesetzgeber bei der Regelung des Vorrückungssystems nicht an die Zustimmung von Tarifvertragspartnern gebunden ist und sich lediglich innerhalb der grundrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes bewegen muss, welcher eine vollständige Besitzstandwahrung im Sinne der gänzlichen Beibehaltung des Altsystems für nicht optierende begünstigte Altbeamte nicht erfordert;

b./ es dem innerstaatlichen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch freigestanden wäre, die Gleichheit unter den Altbeamten durch Anrechnung von Zeiten auch vor dem 18. Lebensjahr unter Beibehaltung der alten Vorrückungsregeln für bisher diskriminierte Altbeamte herzustellen;

c./ der damit verbundene Verwaltungsaufwand auf Grund der zu erwartenden großen Zahl der Anträge zwar beträchtlich wäre, aber von seinen Kosten her die Gesamthöhe der den benachteiligten Beamten im Vergleich mit den begünstigten Beamten entgangenen und in Zukunft entgehenden Bezüge nicht annähernd erreicht;

d./ die Übergangsperiode des Fortbestandes der Ungleichbehandlung zwischen Altbeamten viele Jahrzehnte dauern und auch für sehr lange Zeit (infolge des grundsätzlichen "Aufnahmestopps" für Neubeamte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) die weit überwiegende Mehrheit aller Beamten betreffen wird;

e./ eine rückwirkende Einführung des Systems erfolgte, welche zu Lasten des Beamten in die unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes jedenfalls zwischen 1. Jänner 2004 und 30. August 2010 zu vollziehende für den Beamten günstigere Rechtslage, deren Anwendung der Beamte auf seinen Fall auch schon vor Herausgabe der Novelle beantragt hatte, eingriff?

Für den Fall der Verneinung der Fragen 1./ oder 2./, oder der Bejahung der Frage 3./:

4. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe daher erschwert eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich?

Für den Fall der Bejahung der Frage 3./:

5. / a./ Stellt eine gesetzliche Regelung, die "sonstige Zeiten", auch wenn sie weder der schulischen Ausbildung noch der Sammlung von Berufserfahrung dienten, bis zu 3 Jahren zur Gänze und bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte anrechnet, eine Diskriminierung nach dem Alter dar?

b./ Bejahendenfalls, ist sie gerechtfertigt, um eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung für jene Beamte (offenbar gemeint: auch für Neubeamte), die nicht über entsprechende anrechenbare Zeiten vor dem vollendeten

18. Lebensjahr verfügen, zu vermeiden, obwohl sich die Anrechenbarkeit auch auf sonstige Zeiten nach dem vollendeten

18. Lebensjahr bezieht?

6. / Bei Bejahung der Fragen 4./a./ und Verneinung von 4./b./ und gleichzeitiger Bejahung der Frage 3./ oder bei Bejahung der Frage 5./a./ und Verneinung von 5./b./:

Haben die dann vorliegenden diskriminierenden Merkmale der Neuregelung zur Folge, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf Altbeamte als Übergangsphänomen nicht mehr gerechtfertigt ist?

Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch die Rechtsfrage zu beurteilen ist, ob die durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 modifizierte Rechtslage eine unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Verständnis von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der RL 2000/78/EG darstellt - zufolge der Ermittlungen der Berufungsbehörde würde sich unter Anwendung der §§ 8 und 12 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 beim BF zwar eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf den 16. September 1983 statt bisher 1. Oktober 1986 ergeben, hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung des BF jedoch lediglich eine Verbesserung des Vorrückungstermines um 6 Monate ergeben (1. Juli 2014 statt bisher 1. Jänner 2015), und anlässlich des beim VwGH zu Zl. 2013/12/0076 (wie auch zu Zl. 2013/12/0163) anhängigen Verfahrens ein Vorabentscheidungsverfahren mit eben diesen Rechtsfragen beim EuGH anhängig gemacht wurde, überdies der BF eine Aussetzung des Verfahrens ausdrücklich beantragt hat, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß ausgesetzt. Da die bloß formlose Mitteilung der Aussetzung des Verfahrens durch die bis 31.12.2013 zuständige Berufungsbehörde nicht die Rechtswirkungen einer solchen auszulösen vermag, war nun gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gebietet sich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim VwGH und beim EuGH.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.