L507 2007880-1•BVwG L507 2007880-1
L507 2007880-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014
Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L507 2007880-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2014, Zl. IFA 830644806 - 2274654, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 17.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis 2003 Offizier bei der irakischen Armee und von 2004 bis 2010 Polizist in XXXX gewesen sei. Danach sei er bei einem Menschenrechtsverein namens XXXX tätig gewesen. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er bedroht worden, weshalb er den Irak am XXXX2013 verlassen habe. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage (AS 71 bis 101, AS 107 bis 115 und AS 141 bis 145).
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.04.2014,
Zl. IFA 830644806 - 2274654, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.04.2015 erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohung nicht glaubwürdig sei, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 09.05.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2014 im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Tätigkeit für den Menschenrechtsverein XXXX bedroht worden sei. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage (AS 71 bis 101, AS 107 bis 115 und AS 141 bis 145). Hinsichtlich dieser Dokumente und Schreiben finden sich im Akt des BFA - mit Ausnahme einer "kurzen inhaltlichen Übersetzung" eines vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefes", die sich im Einvernahmeprotokoll des BFA vom 21.01.2014 (AS 127) findet - keinerlei Übersetzungen in die deutsche Sprache.
Im vorliegenden Fall hat es das BFA völlig unterlassen, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel ausreichend in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, was jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit, insbesondere die Feststellung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes und eine unbedenkliche sowie schlüssige Würdigung dieses Sachverhaltes unmöglich macht.
Aus diesem Grund kann auch nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie das BFA zu den beweiswürdigenden Ausführungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubwürdig sei, gelangt.
Das vom Beschwerdeführer schon vor der niederschriftlichen Einvernahme bzw. im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Konvolut an Unterlagen umfasst jedenfalls Schriftstücke oder Beweismittel, bezüglich derer unklar geblieben ist, worum es sich dabei handelt bzw. warum sie für das BFA nicht von Belang gewesen sind.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde bzw. wegen mangelnder Übersetzung von Beweismittel in die deutsche Sprache nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, was im gegebenen Fall insbesondere auch auf Grund des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und weiterer Ermittlungstätigkeiten jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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