BVwG L501 2006492-1

L501 2006492-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

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Arbeitslosengeld, Insolvenzverfahren, Rückforderung

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BVwG L501 2006492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2006492.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über den Vorlageantrag von Frau XXXX, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 04.03.2014, Zl. XXXX, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung iVm. §§ 24, 25 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) bezog in der Zeit von 20.11.2009 bis 14.03.2010 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des österreichischen Hauptverbandes vom 10.6.2010 wurde das AMS XXXX über das Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der bP bei der Firma XXXX informiert. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden vom Steuerberater des Dienstgebers mit E-Mail vom 8.01.2014 Jahreslohnkonten für die Jahre 2009 und 2010 übermittelt, aus denen ersichtlich ist, dass die bP im Dezember 2009 brutto € 944,90, im Jänner 2010 brutto € 458,05, im Februar 2010 brutto € 623,15 und im März 2010 brutto € 666,80 erhalten hat. Diese Beträge liegen über den Geringfügigkeitsgrenzen der Jahre 2009 und 2010.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 28.01.2014, Versicherungsnummer XXXX, wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.12.2009 bis 14.03.2010 widerrufen und die bP gemäß § 25 AlVG zur Zurückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.393,52 verpflichtet. Begründend wird angeführt, dass die Leistung zu Unrecht bezogen worden sei, da die bP in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 11.02.2014 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass am Bezirksgericht XXXX zu XXXX ein über ihr Vermögen eröffnetes Insolvenzverfahren am 20.10.2010 mit der Annahme eines 25,7%igen Zahlungsplans beendet worden sei, sie die Quote in einer Einmalsumme ausbezahlt habe und der Zahlungsplan vollständig erfüllt sei. Die seitens des AMS XXXX mit Bescheid vom 28.01.2014 vorgeschriebene Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosenentgelts beträfe einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum, weshalb es sich um eine Insolvenzforderung handeln würde. Eine Forderungsanmeldung seitens des AMS sei jedoch nicht erfolgt. Gemäß § 197 IO hätten Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, nur insoweit einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Sie erziele derzeit als Kellnerin im Hotel XXXX ein Einkommen von ca. € 1.500,00, weshalb ihr die Leistung der im Zahlungsplan vereinbarten Quote nicht möglich und zumutbar sei. Aufgrund des § 197 IO sei die Geltendmachung der gesamten Forderung rechtlich nicht möglich und richtet sich ihre Beschwerde auf jenen Betrag, der die 25,7%ige Zahlungsplanquote übersteige.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS XXXX als belangte Behörde am 04.03.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP im Zeitraum 1.12.2009 bis 14.3.2010 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorgelegen habe und der Leistungsbezug zu widerrufen sei. Der Rückforderungsbescheid stamme vom 28.01.2014 und somit nicht aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung am 28.07.2010. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht festgestanden, ob es tatsächlich zu einer Rückforderung kommen werden, sodass seitens des AMS Hallein keine Forderung angemeldet habe werden können.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation unter Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 14.12.2011, 3Ob215/11f) wiederholte und festhielt, dass der schuldauslösende Sachverhalt den Zeitraum 01.12.2009 bis 14.03.2010 beträfe und somit vor der Konkurseröffnung läge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP bezog im Zeitraum 01.12.2009 bis 14.03.2010 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt € 3.393,52, da sie zur gleichen Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden ist.

Über das Vermögen der bP wurde am 28.7.2010 beim Bezirksgericht XXXX, GZ. XXXX, das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Bestätigung des Zahlungsplans mit einer Quote von 25,7% wurde am 15.11.2010 die Aufhebung der Insolvenz in der Insolvenzdatei veröffentlicht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der ungerechtfertigte Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit 01.12.2009 bis 14.3.2010 in der Höhe von € 3.393,52 wird von der bP weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.4. mündliche Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Rückforderung des Arbeitslosengeldes aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP nicht bestritten. Vielmehr ist das Begehren der bP auf die Klärung der rechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Rückforderung des AMS gerichtet.

Zu A)

Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)....

(3)....

(4)....

(5)....

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) .....

Die bP bestreitet nicht den ungerechtfertigten Bezug des Arbeitslosengeldes, sondern macht vielmehr geltend, dass es sich bei der seitens des AMS bescheidmäßig ausgesprochenen Rückforderung um eine Insolvenzforderung handle, da der unberechtigte Empfang des Arbeitslosengeldes zur Gänze vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen sei. Folglich würde es sich um eine nicht angemeldete Forderung handeln und hätte das AMS gemäß § 197 IO einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als dies ihrem Einkommen und ihrer Vermögenslage entsprechen würde.

Mit diesem Vorbringen verkennt die bP, dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des § 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraussetzt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 30.03.1993, Zl. 92/08/0183).

Das von der bP bezogene Arbeitslosengeld wurde erst mit dem angefochtenen Bescheid des AMS XXXX vom 28.01.2014 widerrufen; erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf begründet - bei Vorliegen der weiteren in § 25 AlVG genannten Voraussetzungen - den Rückforderungsanspruch, über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden wurde (vgl. VwGH vom 26.05.2010, Zl. 2010/08/0080).

Der Rückforderungsanspruch des AMS XXXX ist somit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (15.11.2010) entstanden und ist die belangte Behörde mit ihrer Rückforderung in voller Höhe im Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens des Rückforderungsanspruches von zu Unrecht bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nicht abgegangen, weshalb keine Zulassung der Revision erfolgte.

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