L501 2003322-1•BVwG L501 2003322-1
L501 2003322-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, bevollmächtigt vertreten durch die Anwaltssocietät SATTLEGGER / DORNINGER / STEINER Partner, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.11.2013, VN XXXX, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, nach nicht öffentlicher Beratung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ambulanzbefunde Diabetes der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz vom XXXX
Berichte der Diabetesambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom XXXX
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Erstmanifestation 2006 090202 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Die Blutzuckerstoffwechsellage ist jetzt stabiler. Spritzt nach dem Basis bolus Schema. HbA1c zw. 7, 4 und anamnestisch 7,9. Hypos nicht mehr häufig. Blutzuckerspitzen ebenfalls nicht mehr häufig. Da nunmehr nicht mehr sehr schwankende Blutzuckerwerte und selten Hypos und die Blutzuckerstoffwechsellage insgesamt bei nicht optimalen HbA1c stabil ist, wurde die Pos.Nr. jetzt von Pos.Nr. 090204 50% auf Pos.Nr. 090202 und 40% abgeändert.
Keine dauernde Gesundheitsschädigung: die anamnestisch angegebene Nesselsucht, da passager und nicht permanent vorhanden.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) mit Schreiben vom 24.10.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat unter Vorlage eines Berichtes der Diabetesambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom XXXX vorgebracht, dass
sie seit ihrer letzten Einstufung unter Positionsnummer 090204 keine HbA1C-Werte unter 7% gehabt habe,
eine Hypoglykämie relativ häufig auftrete, wobei diese "Hypos" mit Werten über 300mg/dl Blutzucker ausgeglichen werden würden,
sie aufgrund ihrer Hypospadieoperation 1994, Meatomie 2005 und Epididymitis 2010 besonders darauf achten müsse, nicht an Harnwegsinfektionen zu erkranken.
Seitens des Bundessozialamtes wurde hierauf eine Stellungnahme des Leitenden Arztes Dr. XXXX eingeholt, welcher feststellte, dass der beigebrachte Befund keine Änderung im Bereich des Diabetes aufweise; Komplikationen oder zusätzliche Erkrankungen nicht erkennbar seien, weshalb die Einschätzung mit 40% nach der EVO weiterhin korrekt und eine Abänderung nicht notwendig sei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangte Behörde festgestellt, dass die bP aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche laut ergänzender Stellungnahme des Leitenden Arztes nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen bP mit Schriftsatz vom 18.12.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben; angeschlossen waren die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Ambulanzberichte des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Gesundheitszustand unrichtig bewertet habe, seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid keine Änderung hinsichtlich ihrer Diabeteserkrankung eingetreten sei, sie aufgrund ihrer Erkrankung und insbesondere der Hypospadieoperation 1994, Meatomie 2005 und Epididymitis 2010 besonders darauf achten müsse, nicht an Harnwegsinfektionen zu erkranken und die diesbezüglichen Hinweise seitens der belangten Behörde ignoriert worden wären. Es wäre der Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt worden, die Stellungnahme des Leitenden Arztes könne daran nichts ändern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser nicht hinreichend feststeht.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu Spruchpunkt A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).
Im gegenständlichen Fall wurde die von der bP im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme vom 29.10.2013 nicht vollständig bearbeitet, zumal der Leitende Arzt in seiner Äußerung vom 18.11.2013 zwar auf das Vorbringen hinsichtlich des Diabetes einging, nicht jedoch auf die geltend gemachte erhöhte Gefahr von Harnwegsinfektionen aufgrund anderweitiger Gesundheitsschädigungen. Das Bundessozialamt wäre angehalten gewesen, den Einwand zur Gänze zu behandeln und die Bewertung der bP im Anschluss zur Kenntnis zu bringen sowie ihr eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch dann, wenn einer Behörde Mitglieder angehören, denen die Qualifikation als Sachverständige auf ihrem Fachgebiet zukommt, sodass Fachwissen dieser Personen zur Beantwortung einschlägiger Fragen einbezogen werden darf, die Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG besteht, den Parteien dazu Gehör zu gewähren (vgl. VwGH vom 30.09.2011, Zl. 2010/11/0018). Wäre der bP die gesamte Stellungnahme des Leitenden Arztes vor Bescheiderlassung zugekommen, wäre sie bereits in diesem Rahmen auf die Nichtberücksichtigung ihres Einwandes betreffend die Gefahr von Harnwegsinfektionen aufgrund Hypospadieoperation 1994, Meatomie 2005 und Epididymitis 2010 aufmerksam geworden und hätte sie die belangte Behörde auf dieses Versehen hinweisen können. Die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung sodann aufgrund einer umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen, der Sachverhalt wäre vollständig ermittelt worden.
Da die belangte Behörde somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, ist gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Einwendungen der bP vollständig zu berücksichtigen und sie bei aktualisierter Befundlage in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird der bP sodann unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein. Im Falle der Erhebung neuer Einwendungen bzw. Beweismittelvorlagen werden diese von der belangten Behörde im Verfahren zu berücksichtigen und vor Bescheiderlassung zu bearbeiten sein.
Die bP wird im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren die belangte Behörde über die aktuelle Befundlage jedenfalls umgehend und frühestmöglich in Kenntnis zu setzen bzw. zu halten haben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
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