I407 1262027-2•BVwG I407 1262027-2
I407 1262027-2Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014
Ausreise, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>Wiedereinreise
I407 1262027-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zl. 04 04.904-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2004 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2004 einen Antrag auf Asylgewährung. Hiezu gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsbürger von Algerien zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2005, FZ. 04 04.904-BAT, wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers dessen mangelnde Glaubwürdigkeit.
Gegen die Entscheidung erhob der seinen Angaben nach damals noch minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (BH Neunkirchen) fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).
In der Folge brachte er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2009 vor, zu AIS Zl. 04 04.904 unter der unrichtigen Identität XXXX, geb. XXXX, StA von Algerien, Asyl beantragt zu haben. Er gäbe nunmehr bekannt, dass er aus Marokko stamme, XXXX heiße und am XXXX in Casablanca geboren worden sei. Er besitze die marokkanische Staatsbürgerschaft. Zur Bestätigung seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde samt Übersetzung und die Bestätigung der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien über den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vom 23.03.2009.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.05.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Asylgerichtshofe begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundesasylamt durch die geänderte Sachlage - der Identitäts- und Herkunftswechsel des Beschwerdeführers - den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte.
Bei einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 12.07.2011 gab dieser wie folgt an:
[....]
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurde dies korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Meine damaligen Angaben waren falsch. Ich bin marokkanischer Staatsangehöriger.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A: Ich bin hier in Österreich verheiratet und habe ein Kind. Außerdem möchte ich nicht ohne meinen Anwalt Mag. Auner einvernommen werden.
F: Wir haben in Ihrem Akt keinen Hinweis darauf, dass Sie durch einen Anwalt vertreten sind.
A: Mag. Auner vertritt mich in meiner Strafsache.
F: Mag. Auner ist derzeit telefonisch nicht erreichbar.
A: Ich habe heute noch keine Zigarette geraucht. Wenn ich jetzt eine Zigarette rauchen kann, dann werde ich die Einvernahme auch ohne Anwalt durchführen.
Anmerkung: Die Einvernahme wird um 09:00 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.
Fortführung der Einvernahme um 09:10:
F: Sind Sie nun gewillt die Einvernahme ohne Anwalt durchzuführen oder sollen wir den Termin verschieben?
A: Ich möchte die Einvernahme ohne Anwalt durchführen. Ich bin mit einer Österreicherin verheiratet und habe ein vierjähriges Kind (27.06.2007). Ich möchte mein Asyl beenden.
F: Wann haben Sie geheiratet?
A: Das genaue Datum weiß ich nicht, ich glaube im Jänner oder Februar 2008.
F: Wie heißt Ihre Gattin?
A: XXXX, sie lebt in XXXX.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
A: Ich habe zu Hause einen marokkanischen Reisepass und eine fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn.
Information: Ich fordere Sie dazu auf, Ihre Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes und die oben genannten Dokumente unverzüglich dem Bundesasylamt zu schicken.
A: Okay, ich werde veranlassen, dass meine Frau es schickt.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Pass?
A: Ja, er ist bis 2014 gültig.
F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?
A: Ich habe sechs Jahre Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Danach habe ich in Italien bei meinem Onkel Koch gelernt und zwar in Venedig.
F: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Im Jahr 1998 oder 1999.
F: Haben Sie in der Heimat auch gearbeitet oder nur die Schule besucht?
A: Nein, ich habe dort nur die Schule besucht.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat?
A: Ich habe gemeinsam mit meiner Mutter, zwei Brüdern und zwei
Schwestern in einem Zimmer gelebt. Auf Nachfrage gebe ich an: Wir hatten in diesem Zimmer keine Küche und die Toilette war am Gang. Unsere wirtschaftliche Situation war sehr schlecht.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage?
A: Meine Mutter ist Hausfrau. Mein Vater ist verstorben, ich weiß nicht mehr genau, wann. Auf Nachfrage gebe ich an: Er war nicht krank, aber er ist einfach nur so gestorben. Zwei meiner Schwestern sind noch in Marokko, sie sind verheiratet. Ein Bruder ist dort auch verheiratet und hat drei Kinder. Er arbeitet bei der Firma Coca Cola, er ist Buchhalter. Mein zweiter Bruder ist in Italien. Eine meiner Schwestern ist in Frankreich, in Paris.
F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
A: Ich befinde mich momentan in Strafhaft. An und für sich lebe ich gemeinsam mit meiner Frau, sie arbeitet. Ich habe auch schwarz gearbeitet.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Nein. Ich war zwischen 2009 und 2010 vier Mal in Marokko. Zuerst von 22.07. bis 23.08.2009, dann 08.11 bis 14.12.2009, dann bis 08.03 bis 15. oder 16.04.2010 und dann vom 12.06. bis 26.08.2010. Beim letzten Mal waren auch meine Frau und mein Kind dabei. Da hatte ich in Marokko keine Probleme mit den Behörden, also glaube ich nicht, dass nach mir gefahndet wird.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein.
F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Es geht meiner Familie nicht gut. Meine Mutter hat keine Ausbildung, hat nicht gearbeitet, sie ist Hausfrau. Wir hatten Schwierigkeiten, wir hatten kein Geld. Deshalb bin ich nach Spanien gegangen. Dort war ich ungefähr ein Jahr, genau weiß ich es nicht mehr. Auf Nachfrage gebe ich an: Ich glaube ich war von 1999 bis 2000 in Spanien. Dann bin ich zu meinem Onkel nach Italien gegangen. In Italien war ich von 2000 bis 2003. Ich habe bei meinem Onkel Koch gelernt. Dann bin ich nach Österreich gekommen, im Jahr 2003 glaube ich. Ich wollte hier arbeiten. Ein Araber den ich in Wien kennengelernt habe hat mir gesagt: "Du kannst hier ohne Papiere nicht arbeiten. Du musst um Asyl ansuchen." Ich wollte mit meinen richtigen Daten um Asyl ansuchen und er hat mir gesagt, es ist besser wenn ich mich als Algerier ausgebe. Deshalb habe ich in Traiskirchen falsche Daten angegeben.
F: Haben Sie Ihre Heimat rein aus wirtschaftlichen Problemen verlassen oder hatten Sie Probleme mit den Behörden, der Regierung bzw. wurden Sie verfolgt oder bedroht?
A: Nein, ich hatte nie Probleme, außer dass wir kein Geld hatten. Ich habe meine Heimat verlassen, damit ich arbeiten kann und meine Mutter unterstützen kann.
F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?
A: Nein, das war alles. Ich möchte nicht noch einmal lügen.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an: Es tut mir leid, dass ich damals gelogen habe. Es war aber nicht mein Fehler: Ich habe mich nicht ausgekannt und andere Leute haben mir das geraten. Jetzt habe ich eine Familie und möchte für sie arbeiten.
F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Es kann sein.
F: Wie meinen Sie das?
A: Wenn sie wissen, dass ich hier um Asyl angesucht habe könnte es sein, dass sie mich ins Gefängnis bringen oder etwas Anderes.
F: Wen meinen Sie mit "sie", die Regierung?
A: Ja. Ich bin schon lange von Marokko weg. Ich weiß nicht, was mir passieren könnte. Es könnte sein, dass ich ins Gefängnis komme oder meine Familie Schwierigkeiten bekommt. Aber wie gesagt: Ich war im Jahr 2009 und 2010 ganz normal und mit meinem Reisepass ganz legal in meiner Heimat und meine Familie auch.
F: Hatten Sie im Jahr 2009 und 2010 also keine Probleme mit der Regierung oder den Behörden in Marokko?
A: Nein. Ich bin ganz legal mit meinem Reisepass eingereist. Sie wussten ja auch nicht, dass ich hier um Asyl angesucht habe.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischem Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Ich habe wie oben schon erwähnt eine Frau und ein Kind in Österreich. Ich möchte nicht, dass mein Kind ohne Vater aufwächst.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint und wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, das ist alles.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift.
A: Ja.
[....]
Am 29.11.2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid Zl. III-11750267/FrB/11, gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/20056 idgF, über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2012, Zl. 04 04.904-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass sich sein Asylbegehren ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen stützt. Sein Wunsch nach Emigration in Erwartung auf ein besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Lebensumstände rechtfertigen nicht die Gewährung von Asyl.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wird die Beschwerde dahingehend, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattfand, nachdem das Bundesasylamt es unterlassen hatte, die für die Entscheidung erheblichen Angaben festzustellen und lückenhaften Angaben im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und im Rahmen des Parteiengehöres zu vervollständigen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtlichen Beurteilung geltend, da im Bescheid des Bundesasylamtes festgestellt wurde, dass keine Verfolgung im Sinne des GFK vorliegt, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, die dargestellte Gefährdungslage glaubhaft zu machen.
Mit Berufungsbescheid vom 04.06.2012, Zl. UVS-FRG/233/14644/2011-24, entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Wien über die Rückkehrentscheidung des Bundespolizeidirektion Wien, vom 29.11.2011, Zl. III-11750267/FrB/11. Gemäß § 66 Abs. 4 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist marokkanischer Staatsbürger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig. Der Beschwerdeführer ist am 19.03.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch die Vorlage einer Übersetzung der Geburtsurkunde und eines marokkanischen Staatsbürgerschaftsnachweises belegt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es seiner Familie in Marokko nicht gut geht, da seine Mutter keine Ausbildung und sie deshalb keine Arbeit hatte und er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, um in Europa zu arbeiten und dadurch seine Mutter zu unterstützen, ist insgesamt glaubwürdig. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.
Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Marokko grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Mutter und drei seiner fünf Geschwister. Zwei Schwestern sind in Marokko verheiratet und ein Bruder ist in seinem Herkunftsstaat als Buchhalter bei der Firma Coca Cola tätig. Eine weitere Schwester lebt in Paris und ein weiterer Bruder hält sich in Italien auf. Der Beschwerdeführer hat in Marokko sechs Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang die Hauptschule besucht, danach habe er in bei seinem Onkel in Italien Koch gelernt.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Sie haben einen am XXXX geborenen, gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über Deutschkenntnisse und geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Darüber hinaus verfügt er - mit Ausnahme seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes - über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf seine Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
zu Landesgericht XXXX, XXXX, XXXX, bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen, Landesgericht XXXX vom XXXX
Landesgericht XXXX, XXXX vom XXXX, rk XXXX, wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 146 StGB; Freiheitsstrafe 8 Monate, Jugendstraftat; Vollzugsdatum XXXX
Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX vom XXXX, rk XXXX, wegen §§ 28 Abs. 2 U 3 (1. Fall), 27 Abs. 1 Z 2 (1. Fall), 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG; Freiheitsstrafe von 4 Monate; Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht XXXX, XXXX vom XXXX, Jugendstraftat; Vollzugsdatum XXXX
Bezirksgericht XXXX, XXXX vom XXXX, rk XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat; Vollzugsdatum XXXX
zu Bezirksgericht XXXX, XXXX, rk XXXX, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum XXXX; Bezirksgericht XXXX, XXXX vom XXXX
zu Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX, rk XXXX, aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre;
Anordnung der Bewährungshilfe, Landesgericht für Strafsachen XXXX
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Marokko stammt, zudem er auch nachträglich die Übersetzungen einer Geburtsurkunde und des Staatsangehörigkeitsnachweises als identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat.
Die seitens des Bundesasylamts getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines Vorbringens, dass er Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat um in Europa zu arbeiten und dadurch seine Familie zu unterstützen, ist insgesamt glaubwürdig. Eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Marokko bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich keine Vorbringen erstattet.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffen, so sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch auf Befragen der belangten Behörde nicht geltend gemacht.
Die Feststellungen der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in bzw. zu Österreich betreffend, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt - mit Ausnahme seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes. Sein bisheriger persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt ist in Marokko gelegen und wurde vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Feststeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfügt. Die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Geburt des gemeinsamen Sohnes sind durch eine Heiratsurkunde und einer Geburtsurkunde belegt.
Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Aufnahme weiterer Beweise und insbesonders die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurde, nicht asylrelevant.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 05.07.2005).
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Marokko als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, die ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Befürchtung des Beschwerdeführers wonach er bei seiner Rückkehr in seinem Heimatstaat aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung und Bestrafung zu rechnen hat, wird dahingehend entkräftet, da - wie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch mitgeteilt wurde - das Stellen eines Asylantrages von den marokkanischen Behörden nicht bestraft wird. Den marokkanischen Behörden ist hinlänglich bekannt, dass aufgrund der angespannten Situation am marokkanischen Arbeitsmarkt, das gros der Asylanträge dazu dient, zur Verschaffung eines Aufenthalts- und Arbeitstitel im Ausland dient. Laut Aktenlage ist der Beschwerdeführer nach Antragsstellung bereits mehrfach (viermal im Zeitraum zwischen 2009 und 2010) gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind ohne weitere Komplikationen nach Marokko gereist.
Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte daher nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit hat bzw. die Arbeit schlecht bezahlt ist und er aufgrund dieser wirtschaftlichen Nachteile um seine Existenz fürchtet, begründet dies noch keinen Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Zumal der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist. Bei seiner Rückkehr nach Marokko sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem verfügt, der Beschwerdeführer durchaus über soziale Anknüpfungspunkte in Marokko, nachdem seine Mutter sowie drei seiner Geschwister nach wie vor in Marokko leben.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder
9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Be- scheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurück weisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten ge- mäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberech- tigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst
waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen
wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des
Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung
des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein
Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für
begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer
Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet
zurückgekehrt sind.
Was eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich einer etwaigen Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer ist seit 24.01.2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn. Laut Eintragung im ZMR hat der Beschwerdeführer seit Juli 2009 seinen Hauptwohnsitz bei seiner Ehegattin als Unterkunftgeber eingetragen, dennoch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 14.12.2010 bis 26.11.2013 zur Verbüßung seiner Haftstrafen durchgehend in verschiedenen Justizanstalten untergebracht war und konnte er somit weder allfälligen Sorgepflichten nachkommen, noch ein intensives Familienleben mit seinem Kind und seiner Ehegattin führen. Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft ebenfalls in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Es lag und liegt also ein Familienleben geringerer Intensität vor, was bei der anzustellenden Abwägung eine Rolle spielt.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedsstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt. Die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als das der gemeinsame Sohn sich allein durch die in Österreich sozialversicherte Mutter seinen Lebensunterhalt sichern kann (nachdem die Mutter Kindergeld erhält und respektive später wieder Beschäftigungen nachgehen kann - nunmehr seit September 2009 als Kellnerin) und nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen ist, als Unionbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen (vgl. dazu EuGH C-256/11 vom 15.11.2011).
Das hier relevante Familienleben wurde überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Antrages abhängig sein würde. Wie aus der Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste ihm zudem von Antragsstellung an klar sein, dass er bei seiner Ersteinvernahme unwahre Angaben und in der weiteren Einvernahme wirtschaftliche Fluchtgründe geltend machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte.
Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung nach Art. 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden. (vgl. EGMR 28.06.2011, Nunez vs. Norwegen, Rs 55597/09).
Auch aus der langen Verfahrensdauer konnte der Beschwerdeführer nicht den Schluss ziehen, dass deshalb sein Antrag schlussendlich positiv entschieden würde.
Ebenso wiegen die bereits erwähnten sechs strafrechtlichen Verurteilungen in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin und seinem Sohn, unter zentraler Beachtung der vergleichsweisen geringen Intensität der familiären Beziehung, zumutbar erscheint. Dabei ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch die Frage zu klären, ob ein Kontakt zu seinem Sohn und zu seiner Ehegattin auch bei der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko fortgesetzt werden kann und ob Besuche bzw. längere Aufenthalte zum Kind faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären.
Hinsichtlich eines möglichen schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers ist festzuhalten: Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/180251 u.a.). Darüber hinaus hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine Gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Der Beschwerdeführer ist am 19.03.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag unter Angabe eines falschen Namens und einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt seit rund zehn Jahren in Österreich auf. Dies stellt grundsätzlich eine beachtliche Zeitspanne dar, in Ermangelung einer fundierten Integrationsleistung (z.B.: gute Deutschkenntnisse, dauernde Beschäftigung, enge soziale Verknüpfungen zu Österreich) aber noch keinen solch langen Zeitraum, dessentwegen schon aufgrund der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen gewesen wäre. Demgegenüber lebt ein Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Marokko, wo der Beschwerdeführer jedenfalls einen wesentlichen Teil seiner Zeitspanne seines Lebens verbracht hat. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer immer wieder (mehrfach zwischen 2009 und 2010) für Kurzaufenthalte in seinen Herkunftsstaat zurück, sodass durchaus von einer starken privaten Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat auszugehen ist.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits sechsmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat durch seine in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers scheinen mehrfach Verurteilungen wegen Diebstahls und der Qualifikation des gewerbsmäßiger Diebstahl und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auf. Mehr noch hervorzuheben ist jedoch die mehrfache Verurteilung wegen Suchtmitteldelikte. Diesen ist eine besondere Gefährlichkeit zuzuschreiben und hat der Beschwerdeführer durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH berührt die aus der Begehung eines Suchtmitteldeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und kann im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Es liegt daher auf der Hand, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit, Ordnung und vor allem der Volksgesundheit in sehr hohem Maß beeinträchtigt wäre. (vgl. BVwG vom 30.04.2014, Erkenntnis 1312624-2).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zur Frage der Erfordernis einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgericht hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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