BVwG I403 1312598-4

I403 1312598-4Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2014

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Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

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BVwG I403 1312598-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1312598.4.00

Spruch

I403 1312598-4/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl. 410980803/14466247, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag.

Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am 04.05.2007 illegal nach Österreich ein; er stellte am 07.05.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 26.08.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, deren Behandlung jedoch abgelehnt wurde.

2. Mit Urteil des LG Wien vom 28.02.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

3. Am 29.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag, der gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Verfahren ist seit 23.06.2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen.

4. Am 03.09.2008 wurde von der BPD Wien ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen; nachdem der Berufung nicht stattgegeben wurde, ist das Rückkehrverbot seit 06.10.2008 rechtskräftig und gilt nunmehr als Einreiseverbot.

5. Am 04.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, von wo aus er am 16.07.2009 einen weiteren (dritten) Asylantrag stellte. Aufgrund eines Bescheides des UVS Wien wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2009 aus der Schubhaft entlassen. Nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Folge unbekannt war, wurde das Asylverfahren am 13.10.2009 eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Asylgesetz erlassen.

6. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wien vom 12.11.2010 wurde der Beschwerdeführer - wiederum wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz - zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen und mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wegen § 68 AVG erneut zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.12.2010 abgewiesen; die Ausweisung erwuchs am 29.12.2010 in Rechtskraft.

7. Am 24.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG Eisenstadt - wiederum wegen Verstößen gegen das SMG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wien vom 12.11.2010 - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer flüchtete aber am 27.11.2011 aus der Justizanstalt Linz.

8. Am 22.05.2013 stellte sich der Beschwerdeführer selbst und wurde wieder in Haft genommen, aus der er am 30.04.2014 entlassen wurde.

9. Am 14.05.2015 stellte der Beschwerdeführer, der sich seit 30.04.2014 in Schubhaft befindet, den nunmehr verfahrensgegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 23 AsylG 2005). Am folgenden Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

10. Der Beschwerdeführer begründete am 15.05.2014 seinen neuerlichen Antrag wie folgt:

Er habe Österreich nie verlassen, sondern habe sich an verschiedenen Adressen, zumeist in einer Justizanstalt, aufgehalten. Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung gab er an: "Mein Vater konvertierte zum muslimischen Glauben. Damals wollten die Moslems, dass auch ich meine Religion wechsle, das wollte ich jedoch nicht, darum bin ich von meiner Heimat geflüchtet. Jetzt telefonierte ich mit meiner Schwester, sie teilte mir mit, dass es für mich besser ist in Europa zu bleiben, wenn ich nicht von Boko Haram getötet werden will. Darum suche ich erneut um Asyl an. Die Gründe sind aber im Prinzip dieselben."

11. Mit Verfahrensanordnung vom 20.05.2014 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 15 a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 informiert.

12. Am 23.05.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer nach einer Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er leide unter Schlafstörungen, gegen die er Medikamente brauche. Er habe Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen. Zunächst habe er in Vorarlberg Zeitungen verkauft, sei dann aber mit der Aussicht auf Arbeit nach Wien gegangen, wo er begonnen hätte, Drogen zu verkaufen. Daneben hätte er in Restaurants geputzt. Seine Angaben zum Fluchtgrund aus dem ersten Asylverfahren würden stimmen, aber es gebe ein zusätzliches Problem. Sein Vater wäre zum muslimischen Glauben konvertiert, und man hätte von ihm gewollt, dass er auch konvertiere. Daher hätte er das Land verlassen. Er hätte mit seiner Schwester telefoniert und sie hätte ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, wenn er nicht von Boko Haram getötet werden wolle.

13. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.05.2014 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt stellte diesbezüglich fest, dass der gegenständliche Fluchtgrund auf ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen aufbaue. Da kein glaubwürdiger Kern des neuen Vorbringens ersichtlich sei, werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei keine wesentliche Änderung erkennbar.

14. Die Verwaltungsakten langten am 28.05.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens bestanden haben. Diesen Gründen fehlt es im Übrigen an Glaubwürdigkeit.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist bis auf Schlafstörungen gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. besteht gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich - ebenso wie die zwei vorher gestellten Folgeanträge- zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mit ihm durchgeführten Befragungen im gegenständlichen Verfahren letztlich nur Umstände geltend gemacht, die er bereits im Erstverfahren behauptete bzw. welche bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 07.05.2007 bestanden haben.

Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, Nigeria aus religiösen Gründen verlassen zu haben; sein Vater sei Moslem, seine Mutter Christin. Sein Vater hätte ihm vor seinem Tod gesagt, dass seine Brüder geopfert wurden. Nach dem Tod seines Vaters sollte er dessen Platz einnehmen; seine Mutter hätte dies abgelehnt und sei entführt worden, woraufhin er das Land verlassen habe.

Der zweite Asylantrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurück könne, da die Regierung ihn wegen Zugehörigkeit zum MASSOB suchen würde, was er telefonisch von seiner Schwester erfahren hätte.

Im dritten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er erfahren hätte, dass auch seine Mutter und seine Schwester von einem Orakel im Jänner 2008 ermordet wurden.

Im gegenständlichen vierten Asylverfahren gestaltete sich die Einvernahme vor dem Bundesamt folgendermaßen (Auszug aus der Niederschrift vom 23.05.2014):

"LA (Leiter der Amtshandlung): Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der ersten Asylantragstellung angaben?

VP (Verfahrenspartei): Ja, dieses Problem besteht nach wie vor, aber es gibt ein zusätzliches.

LA: Welches Problem gaben Sie im ersten Verfahren an?

VP: Mein Vater ist ein Christ. Aber er ist zum Moslem konvertiert.

LA: Lebt Ihr Vater noch?

VP: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass er (denkt nach) ungefähr 2004/05 gestorben ist.

LA: Dies ist nun bereits Ihr vierter Antrag auf internationalen Schutz. Welche Gründe haben Sie nun?

VP: Mein Vater ist zum Islam konvertiert. Nachdem nun mein älterer Bruder gestorben ist, will die Gruppe, der mein Vater beigetreten war, dass ich ebenfalls zum Islam konvertiere. Inzwischen gibt es eine neue Gruppe, die Boko Haram. Vor der hat mich meine Schwester gewarnt. Ich möchte nicht nach Nigeria zurück.

LA: Wann ist Ihr Bruder verstorben?

VP: Das war Ende 2003/2004.

LA: Lebt Ihre Mutter noch?

VP: Nein, ich war schon in Europa, als ich anrief und erfuhr, dass meine Mutter gestorben war.

LA: Wann?

VP: Ich kann mich nicht an das Datum oder das Jahr erinnern. Ich war aber gerade hier angekommen.

LA: Das heißt dann, dass es im Jahr 2007 gewesen ist?

VP: Ja.

LA: An was verstarb Ihre Mutter?

VP: Meine Schwester sagte mir, dass sie zu viel "nachdachte" (wortwörtlich). Zu viel Stress.

V: In Ihrem dritten Asylverfahren, im Jahr 2009 gaben Sie an, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester gemeinsam ums Leben gekommen sind? Wie können Sie dann mit Ihrer Schwester telefonischen Kontakt haben?

VP: Ja....

.... Vielleicht ist das meine jüngste Schwester, aber nicht die, über die ich jetzt spreche.

V: Sie gaben bei Ihrer ersten Antragstellung an, dass Sie nur eine Schwester haben! Plötzlich haben Sie eine zweite?

VP: Was?...

...ich habe nicht eine sondern zwei Schwester. Eine ist schon tot. Die, von der ich jetzt spreche, ist die ältere Schwester. Sie ist mit einem Haussa verheiratet.

V: Weiters gaben sie an, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester vom "Orakel" umgebracht wurden?

VP: Ich weiß es nicht. Vielleicht war ich damals geistig nicht ganz da. Ich war einmal im Gefängnis, dann wieder draußen, das hat mich durcheinander gebracht.

LA: Die Gefängnisaufenthalte haben Sie sich selbst zuzuschreiben!

VP: Ja, aber ich bin dann manchmal so verwirrt, dass ich auf die Straße gehe und nicht einmal weiß ob Tag oder Nacht ist.

V: Interessant scheint weiters, dass Sie nach sieben Jahren erstmals eine zweite Schwester erwähnen?!

VP: (schweigt)

LA: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)

VP: (Antwort erfolgt auf Deutsch) Bissi.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutsverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein.

LA: Aus welchem Teil von Nigeria stammen Sie?

VP: Aus Anambra State."

Vor dem Hintergrund von drei negativ abgeschlossenen Vorverfahren hätte es im vierten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber den Vorverfahren darstellen könnten. So gab der Beschwerdeführer selbst in der Befragung am 15.05.2014 an, dass die Gründe im Prinzip die gleichen geblieben seien.

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, er stamme aus dem XXXX im Bundesstaat Anambra, sein Vater sei Moslem gewesen und seine Mutter Christin. Vor seinem Tod habe der Vater ihm erzählt, dass seine Brüder geopfert worden seien. Nach dessen Tod hätten Moslems der Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass dieser die Position seines Vaters übernehmen müsse. Dies habe seine Mutter abgelehnt. Die Moslems hätten das Haus zerstört und die Mutter mitgenommen.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.05.2007 und 22.05.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei sagte er u. a. aus, dass nach dem Tod des Großvaters sein Vater, der Tradition folgend, Schreinpriester geworden sei. Im Dezember 2006, nach dem Tod seines Vaters, hätte er dieses Amt übernehmen sollen. Seine Mutter und seine Schwester seien dann entführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil diese ihm nicht helfen könne. Er könne sich nirgends in Nigeria niederlassen, weil ihn die Mitglieder der Gruppierung aufgrund von übernatürlichen Kräften überall finden würden, um ihn zu töten.

Hinsichtlich des ursprünglichen Vorbringens im ersten, vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren, hat das Bundesasylamt eine ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und sprach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab. Der Beschwerdeführer hat nun im gegenständlichen Verfahren keinerlei glaubwürdige Sachverhaltselemente angeführt, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen hätten können. Er gab an, dass sein Vater zum Islam übergetreten sei und dass eine Gruppe wolle, dass er ebenfalls übertrete. Dies war auch schon Thema des ersten Asylverfahrens und ist insbesondere ident mit den Angaben seiner Befragung am 07.05.2007. Einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer damit nicht vorgebracht. Er ergänzte nunmehr nur, dass es eine neue Gruppe gebe, Boko Haram. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch informiert, dass es in der Gegend, aus der er stammt, keine Bedrohung durch die Boko Haram geben würde. Der Beschwerdeführer konnte dem nicht substantiiert entgegentreten, sondern meinte nur: "Sie haben auch schon vor dem Haus meines Vaters eine Moschee gebaut". Zudem verwickelte er sich insgesamt in Widersprüche, indem er angab, mit einer Schwester telefoniert zu haben, die in den früheren Befragungen gar nicht erwähnt worden war. Außerdem erklärte er, dass er nach dem Tod seines Bruders nun das Amt seines Vaters übernehmen solle, gab dann aber an, dass der Bruder bereits 2003/2004 gestorben sei - d.h. noch vor Beginn seines Asylverfahrens und auch vor dem Tod seines Vaters, den er im aktuellen Verfahren auf das Jahr 2004/2005 datiert, während er im ersten Asylverfahren angegeben hatte, dass dieser im Dezember 2006 verstorben sei. Das ganze Vorbringen erscheint widersprüchlich und unschlüssig.

Neben der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zum angeführten Fluchtgrund ist festzuhalten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Änderung der allgemeinen Situation in Nigeria notorisch ist, welche, im Falle der Abschiebung, eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2, 3 EMRK bedeuten würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist hinsichtlich des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers nicht eingetreten; während für den Nordosten Nigerias aufgrund der vermehrten Anschläge der Terrorgruppe Boko Haram der Ausnahmezustand verhängt wurde und auch eine UNHCR-Empfehlung hinsichtlich aus dieser Region Flüchtender vorliegt (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa) vom Oktober 2013), stammt der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach aus XXXX, wozu es keine entsprechenden Berichte und Empfehlungen gibt. Die wesentlichen im Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Lage in Nigeria (insgesamt 8 Seiten) wurden dem Asylwerber vor Erlassung übersetzt und vorgehalten. Der Beschwerdeführer machte dazu keine Aussage.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schlafprobleme wurden nicht durch aktuelle Befunde belegt, ferner hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich dafür Medikamente erhalten zu haben; eine laufende ärztliche Behandlung brachte er nicht vor. Vor dem Hintergrund der oa. Feststellungen zum Herkunftsstaat ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und allenfalls erforderliche Medikamente -wenn auch nicht kostenlos- in Nigeria erhältlich sind.

Dass keinerlei schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich besteht, ergibt sich unzweifelhaft aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst. So gibt der Beschwerdeführer offen an, weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er verfügt über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch, eine Erwerbstätigkeit behauptet er ebenfalls nicht. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK kann also nicht konstatiert werden.

Auch sonstige Integrationselemente ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes seit 29.12.2010 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Aussagen das Bundegebiet seither nicht verlassen.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen, jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr vierten Verfahren vor dem Bundesamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde auf Widersprüche in seinen Einvernahmen hingewiesen, und es wurden ihm die wesentlichen Länderfeststellungen übersetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2014 rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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