W212 1439151-2•BVwG W212 1439151-2
W212 1439151-2Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zulassungsverfahren
W212 1439151-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Singer über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 13 - 830219910/1619925 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Marokko, reiste am 20.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Es wurde versucht am 20.02.2013 eine Erstbefragung mit ihm durchzuführen. Diese Einvernahme scheiterte jedoch aufgrund der sprachlichen Behinderung des Beschwerdeführers.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2011, am 24.06.2011 und am 14.7.2009 jeweils einen Asylantrag in Belgien stellte.
Am 21.02.2013 richtete das Bundesasylamt ein Informationsersuchen gem. Art. 21 Dublin II VO an Belgien, eine Mitteilung darüber wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2013 eigenhändig ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 teilten die belgischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer bisher drei Asylverfahren in Belgien angestrengt hätte, welche negativ verlaufen wären. Er wäre dabei weiters jeweils aufgefordert worden, Belgien zu verlassen.
In der Folge leitete das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO mit Belgien ein. Über diesen Umstand wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2013 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 02.04.2013 stimmten die belgischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zu.
Am 19.07.2013 wurden die belgischen Behörden darüber informiert, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei.
Am 12.11.2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST West, dies in Gegenwart seiner Rechtsberaterin, einer Dolmetscherin für die Gebärdensprache sowie einer Relaisdolmetscherin. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetsch einwandfrei, er sei gesund, er habe in Österreich bzw. im Gebiet der EU keine Verwandten. Er habe in XXXX einen Freund aus Kindheitstagen und deswegen möchte er auch hier bleiben. Er habe keine Dokumente zur Bestätigung seiner Identität und schlafe unter einer Brücke. Er möchte nicht nach Belgien zurückkehren. Dort wäre alles furchtbar gewesen. Er wäre immer ganz alleine dort gewesen und habe mit niemanden reden können. Er habe dort zwar essen und schlafen könne, wäre aber immer alleine gewesen. Befragt nach Vorfällen während seines Aufenthaltes in Belgien gab der Beschwerdeführer an, er habe das dort nur gesehen, nämlich Schlägereien und Alkohol. Er habe sich in diese Sachen aber nie eingemischt, damit er keine Probleme bekomme. Befragt, ob er sich mit den Behörden in Belgien habe verständigen können, gab der Beschwerdeführer an, nein, überhaupt nicht. Er habe überhaupt nicht verstanden, um was es gehe. Es wäre zwar jemand da gewesen, der in der Gebärdensprache die Begrüßung gemacht habe. Wie dann das Verfahren besprochen worden sei, habe er dies überhaupt nicht verstanden. Er habe dies dann einfach so hingenommen. Er habe nicht verstanden, was in den Dokumenten gestanden sei. Er habe einen Ausweis gehabt, den er in Belgien abgegeben und nicht mehr zurückbekommen habe. Er habe dann nicht gewusst, ob er noch warten solle oder nicht, und sei schließlich nach Österreich weitergereist.
Am 04.11.2013 erfolgte eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, welche am 4.11.2013 wie folgt beantwortet wurde:
1. Sind in Belgien Organisationen tätig, die Personen unterstützen, die taub und stumm sind (z.B. Gehörlosenbund, etc.)?
Antwort: Auf niederländischsprachiger Seite gibt es das CAB (www.cabvlaanderen.be). Auf französischsprachiger Seite sollte es ohne Zweifel auch eine derartige Organisation geben, aber darüber habe ich keine Angaben weil es die Frage noch nicht gegeben hat.
Ha. Hinweis: CAB= Communicatie Assistentie Bureau (Kommunikationsbüro).
2. Wenn ja, können Asylwerber sich an diese Organisationen wenden, um Unterstützung zu erhalten?
Antwort: Grundsätzlich können Asylwerber sich an das CAB wenden, in der Praxis ist dies aber etwas schwieriger, sogar unmöglich. Gebärdensprache ist ja keine internationale Sprache, aber ist von Land zu Land verschieden. Die CAB-Dolmetscher beherrschen also die Niederländischsprachige Version der Gebärdensprache, eine Version die sehr selten oder gar nicht von den Asylwerbern verwendet wird.
3. Wenn ja, bitte um Übermittlung einer Liste dieser Organisationen.
Antwort: Ich kenne nur das CAB. Vielleicht gibt es noch andere, aber davon habe ich keine Kenntnis.
4. Sind in Belgin Relaisdolmetscher verfügbar?
Antwort: Ganz bestimmt, aber ist mir nicht bekannt, da das CGVS nicht mit Relaisdolmetscher arbeitet.
Ha. Hinweis: CGVS = Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatllozen (Generalkommisariat für Füchtlinge und Staatenlose).
Aufgrund dieser nicht ausreichenden Informationen wurden von ha. noch weitere Recherchen per Internet durchgeführt. Dabei konnte noch folgendes erhoben werden:
Zu Frage 1:
Es gibt eine Föderation für Gehörlose - getrennt für die Frankophonen und eine für die Flamen.
Es folgt eine Auflistung von 2 Föderationen.
Zu Frage 4:
Zur Beantragung eines Relaisdolmetschers gibt es eine Organisation für die Frankophonen und eine für die Flamen. Die fläm. Organisation ist bereits tätig, die frank. Org. ist im Aufbau aber noch nicht in Funktion.
Es folgen 2 Adressangaben und der Hinweis auf eine Firma, die sich mit Kommunikationstechnologie für Gehörlose beschäftigt.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013, Zl. 13 02.199-EAST-West gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Belgien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum belgischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes zu Dublin-II-Rückkehrern und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Belgien.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es dem Beschwerdeführer während seines gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Belgien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Nach Ansicht der Erstbehörde wäre unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt und keine Feststellungen zum Vorliegen seiner Taubstummheit und darüber, dass er keine Form der anerkannten Gebärdensprache kenne, getroffen. Es sei unabdingbar, dem Beschwerdeführer zur Verständigung einen Relais-Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, in Belgien wäre dies während des neunjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht geschehen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass bei einem Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe aufgrund von Verständigungsproblemen nicht darlegen könne, das reale Risiko einer Kettenabschiebung und einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Bei korrekter Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO Gebrauch machen und den Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich zulassen müssen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zl. S7 439.151-1/2013/7E vom 16.12.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AslyG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde darin ausgeführt:
Die Beschwerde rügt zutreffend, dass die erstinstanzliche Behörde keine ausreichenden Feststellungen zur Behinderung des Beschwerdeführers getroffen hat. Der erstinstanzliche Bescheid lässt jegliche Feststellung darüber vermissen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich taubstumm ist.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren letztlich unter Beiziehung eines Relais-Dolmetschers schließlich auch immer wieder angab, im Verfahren in Belgien nichts verstanden zu haben, aber auch die ihm ausgefolgten Verständigungen und Rechtsbelehrungen in Österreich nicht verstanden und letztlich weggeworfen zu haben, wäre es im vorliegenden durchaus besonders gelagerten Fall notwendig gewesen, über Beiziehung von Sachverständigen sowohl festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich taubstumm ist, welche Art der Kommunikation er bisher benutzt hat - immerhin hat er sich neun Jahre in Belgien aufgehalten und es dort auch geschafft, drei Asylanträge zu stellen - , weiters wäre auch abzuklären, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine psychische Erkrankung vorliegt und ob für ihn allenfalls ein gesetzlicher Vertreter (Sachwalter) zu bestellen wäre .
Im Zuge der Einvernahme wurde auch unterlassen, dem Beschwerdeführer zu den Gründen zu befragen, weshalb er tatsächlich sein Heimatland verlassen hat, dies obwohl er angab, den Relais-Dolmetsch gut zu verstehen. Des weiteren wurde verabsäumt, den Beschwerdeführer dazu zu befragen, wie sein Leben bis zu seiner Flucht in Marokko verlaufen ist, insbesondere, wie er in seinem Heimatland Marokko kommunizieren konnte und darüber wie sein Leben neun Jahre in Belgien verlaufen ist. Auch zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers wäre er detailliert zu befragen gewesen.
Im vorliegenden Fall wären auch nähere Informationen der belgischen Behörden notwendig, insbesondere welche Fluchtgründe der Beschwerdeführer dort angegeben hat, ob er im Verfahren vertreten war und ob er den dortigen Instanzenzug ausgenützt hat.
Auch der Beschwerdeeinwand, wonach aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und den ergänzenden Rechercheergebnissen des Bundesasylamtes nicht mit ausreichender Sicherheit hervorgeht, dass Relaisdolmetscher in Belgien tatsächlich verfügbar sind, ist ebenfalls zutreffend. Die hier im Bescheid getroffenen Feststellungen sind nicht korrespondierend mit der tatsächlichen Antwort der Staatendokumentation.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde daraufhin in Erfahrung gebracht, dass ein Attest von XXXX, Hals- Nasen- Ohrenfacharzt in XXXX vom 11.03.2014 vorliegt, wonach der Beschwerdeführer seit der Kindheit beidseitig taub wäre und eine Änderung für die Zukunft nicht zu erwarten wäre.
Eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer wurde nicht durchgeführt, da die bei seiner letzten Einvernahme anwesende Relaisdolmetscherin bis auf weiteres erkrankt wäre und es in Österreich keinen Dolmetscher/in mit vergleichbaren Kenntnissen gäbe.
Die vom Bundesamt immer wieder kontaktierte und mit dem Fall vertraute Sozialarbeiterin des XXXX, Beratungsstelle für Gehörlose und Dolmetschzentrale für Gebärdensprache, Bildungs- und Kommunikationszentrum für Gehörlose legte mit Schreiben vom 25.04.2014 eine Sachverhaltsdarstellung/Information vor und fasste diese wie folgt zusammen:
Im Juni 2013 kam Herr XXXX zu uns in die Beratungsstelle, seitdem unterstützen und begleiten wir ihn in seiner schwierigen Situation.
Herr XXXX ist gehörlos und beherrscht weder die marokkanische, noch die österreichische Gebärdensprache, er kann nicht lesen und schreiben und auch nicht Lippen lesen.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten, gelang es uns, eine Möglichkeit zu finden mit ihm zu kommunizieren: Dazu wird ein Relaisdolmetscher, sowie ein Gebärdensprachdolmetscher benötigt. Diese aufwändige Konstellation ist einzige Möglichkeit für Herrn XXXX mit seinen Mitmenschen zu kommunizieren und er ist somit immer auf die Hilfe der Dolmetscher angewiesen.
Herr XXXX hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für sein Asylverfahren ist es unerlässlich, dass Herr XXXX die Möglichkeit geboten wird alle Informationen in dieser speziellen Art und Weise übersetzt zu bekommen und er sich immer mit Hilfe der Dolmetscher äußern kann. Nur so kann unserer Einschätzung nach eine ausreichende Kommunikation gewährleistet werden.
Die beschriebene Form der Kommunikation ist sehr selten, da es insgesamt nicht sehr viele Menschen gibt, die das Relaisdolmetschen beherrschen. Unsere Erfahrung zeigt auch, dass es nicht in allen europäischen Staaten die Möglichkeit für eine solche Kommunikation gibt, außerdem ist aus den Berichten von Herrn XXXX zu entnehmen, dass es ihm bisher noch nie möglich war sich mit den Behörden zu verständigen, vor allem als er in Belgien war, hatte er keine Möglichkeit zu kommunizieren.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 07.05.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten den Asylantrag erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchteil I. als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie in Spruchpunkt II. den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien gemäß § 10 Abs. 4 AslyG zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus dem Attest von Herrn XXXX hervorginge, dass der Beschwerdeführer gehörlos sei. Weder bei den Einvernahmen noch durch sonstwelche Ereignisse wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt wäre. Außerdem bestehe eine Vollmacht gegenüber der XXXX, welche seine Interessen wahre.
Aus Mangel an einer Relaisdolmetscherin habe in Österreich keine zweite Einvernahme durchgeführt werden können. In Belgien hingegen sei der Sitz des europäischen Parlamentes und des Rates der EU und stünde ihm dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Relaisdolmetscher zur Verfügung, da in diesen Gremien immer mit Dolmetschern gearbeitet werde. Die inhaltliche Prüfung obliege den belgischen Behörden und finde im Rahmen des Dublinverfahrens keine inhaltliche Prüfung statt, weswegen nicht zu den Gründen des Verlassens des Heimatlandes gefragt worden wäre. Von den belgischen Behörden wäre mitgeteilt worden, dass zu keinem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise vorgebracht hätte, dass Kommunikationsprobleme bestehen würden. Auch seitens des Dolmetschers wäre nie Bedenken dahin geäußert worden, dass Verständigungsschwierigkeiten vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass trotz expliziter Anweisung des Asylgerichtshofes die Ermittlungspflicht verletzt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Vorliegend war zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zl. S7 439151-1/2013/7E gerügten Verfahrensfehler im fortgesetzten Verfahren behoben hat. Dies ist in mehreren Punkten jedoch nicht der Fall, dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde ist den immer gleichlautenden Hinweisen des Beschwerdeführers, nämlich dass es ihm unmöglich gewesen wäre, sich mit den Behörden in Belgien zu verständigen, weiterhin nicht nachgegangen. Stattdessen führte diese wiederholt an, dass sich aus der Antwort der belgischen Dublin-Behörde ergebe, dass es zu keinem Zeitpunkt zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Dies steht jedoch nunmehr auch in eklatantem Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung der in Österreich beigezogenen Sozialarbeiterin, da diese im hier vorliegenden Fall anführt, dass die aufwändige Konstellation eines Relaisdolmetschers sowie eines Gebärdensprachdolmetschers die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer sei, mit Mitmenschen zu kommunizieren.
Auch die explizite Anweisung des Asylgerichtshofes, den Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes, zu seinem Leben in Marokko und Belgien und zu seinem Asylverfahren in Belgien zu befragen, wurde nicht entsprochen. Da es sich hier um einen speziellen Einzelfall handelt, in dem Kommunikations- und Verständnisschwierigkeiten nicht a priori von der Hand zu weisen sind, hätte die Verwaltungsbehörde insoweit über das übliche Maß hinausgehende Ermittlungen anstellen müssen, um im Fall einer Rückführung nach Belgien das reale Risiko einer Kettenabschiebung bzw. einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die umfangreich eingeholten Ermittlungen im vorliegenden Fall, dennoch gehen die Ausführungen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Relaisdolmetscher in Belgien zur Verfügung stehe, da sich dort der Sitz des europäischen Parlaments und der Sitz des Rates der EU befänden, ins Leere, da wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, davon auszugehen ist, dass in solchen Gremien tätige Personen einer anerkannten Gebärdensprache mächtig sind und keiner Relaisdolmetschung bedürfen. Es ist daher nach wie vor von der Anfragebeantwortung vom 04.11.2013 auszugehen und geht aus dieser nicht hervor, dass in Belgien für den Beschwerdeführer ein Relaisdolmetscher tatsächlich verfügbar wäre.
Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides, Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (statt Art. 16 Abs. 1 lit e) aus Versehen genannt wurde.
Im Ergebnis liegt daher (neuerlich) ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, mithin inhaltlich ein Anwendungsfall des § 21 Abs. 3 BFA-VG vor. Da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, hatte formell eine Behebung der verwaltungsbehördlichen Unzuständigkeitsentscheidung gestützt auf § 28 VwGVG zu erfolgen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung; witers ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der lösenden Rechtsfrage vor.
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