BVwG W205 2005053-1

W205 2005053-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden

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BVwG W205 2005053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2005053.1.00

Spruch

W205 2005053-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 831895604-1774645, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 23.12..2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Belgien gemäß "Art. 16 (1) (e)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist (AS 183).

2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmsbestätigung (AS 201) am 04.03.2014 vom - damals unvertretenen - Beschwerdeführer persönlich übernommen, der Bericht der Polizeiinspektion Grein über die erfolgte Zustellung des Bescheides samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmsbestätigung wurde noch am 04.03.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt und langte dort noch am selben Tag ein (Eingangsstempel des BFA vom 04.03.2014: AS 199 sowie Auskunft der PI Grein vom 01.04.2014, hg. AV von diesem Tag).

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2014 Beschwerde, die er am 12.03.2014 zur Post gab (Poststempel AS 237).

4. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 17.03.2014 (OZ 3) äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Zustellung an ihn durch die Polizei erst am 05.03.2014 erfolgt sei, am 04.03.2014 hätten ihn die Beamten nicht angetroffen und seien daher am nächsten Tag neuerlich zu Betreuungsstelle gekommen, um ihm den Bescheid zu übergeben.

5. Mit hg. Vorhalt vom 04.04.2014 (OZ6) wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der angefochtene Bescheid nicht erst am Mittwoch, dem 05.03.2014, sondern bereits am Dienstag, dem 04.03.2014, persönlich übergeben worden sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem handschriftlich gesetzten Datum auf der Übernahmsbestätigung, sondern auch aus dem Bericht der PI Grein vom 04.03.2014 über die bereits erfolgte Übergabe des Schriftstückes, welcher Bericht (samt unterfertigter Übernahmsbestätigung) noch am 04.03.2014 beim BFA rückeingelangt sei, sowie aus der diese Umstände bestätigenden Auskunft der PI Grein vom 01.04.2014. Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 23.12..2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers am Dienstag, dem 04.03.2014. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Mittwoch, dem 12.03.2014, zur Post gegeben. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum hg. Verspätungsvorhalt vom 17.03.2014 behauptete, die persönliche Übergabe des Bescheides an ihn durch die Polizeibeamten sei erst am 05.03.2014 erfolgt, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt: Abgesehen davon, dass das Übernahmsdatum auf der Übernahmsbestätigung mit 04.03.2014 angegeben ist, langte diese vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmsbestätigung bereits am 04.03.2014 wieder beim Bundesamt ein, sodass auszuschließen ist, dass die Übergabe tatsächlich - wie behauptet - erst am 05.03.2014 erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem damals unvertretenen Beschwerdeführer am Dienstag, dem 04.03.2014, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Dienstag, dem 11.03.2014.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Mittwoch, dem 12.03.2014, zur Post gegeben und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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