W170 2006181-1•BVwG W170 2006181-1
W170 2006181-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014
Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Massenbeförderungsmittel,<br/>Parteiengehör, Zeugengebühr
W170 2006181-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.11.2013, Zl. Jv 4648/13z-12, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr beschlossen:
A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß § 20 GebAG an den Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX, Deutschland, (im Folgenden: Beschwerdeführer) war durch eine Richterin des Landesgerichts Wiener Neustadt im Verfahren gegen XXXX als Zeuge für eine am 25.10.2013 anberaumte Verhandlung geladen worden. Auf der im Akt befindlichen Ladungskopie samt Gebührenbestimmungs- und Zahlungsanweisungsblatt ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer "KM-Geld" fordere. Offenbar hatte der Zeuge auch den Ersatz für eine gekaufte österreichische Autobahnvignette gefordert.
2. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt wurden dem Beschwerdeführer für seine oben dargestellte Vernehmung folgende Gebühren zugesprochen:
Reisekosten
Anreise mit Bahn
Markt Schwaben/München und zurück € 15,--
München/Wr. Neustadt/München € 185,--
Aufenthaltskosten
Übernachtung (laut Bestätigung) € 31,50
Frühstück € 4,--
Mittagessen € 8,50
Abendessen € 8,50
Sohin wurden dem Beschwerdeführer gesamt € 252,50 zugesprochen, das Begehren des Zeugen auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde abgewiesen.
Begründend führte der Bescheid hinsichtlich der Reisekosten aus, dass der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenverkehrsmittel umfasse. Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei, seien dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne (§§ 6, 9 GebAG). Im konkreten Fall sei jedoch die Reise München - Wr. Neustadt und zurück mit der Bahn zumutbar. Es würden daher weder Kilometergeld noch Kostenersatz für die Vignette gebühren. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers (die offenbar gemeinsam mit diesem angereist ist) ebenfalls die Kosten des Massenbeförderungsmittels zugesprochen würden.
Laut Rückschein wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 6.12.2013 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit undatiertem Schriftsatz, beim Landesgericht Wiener Neustadt am 16.12.2013 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Vorfeld bei der Geschäftsstelle des Landesgerichts nachgefragt habe, ob wegen der langen Anfahrt die Anreise mit dem PKW erlaubt sei. Eine Dame der Geschäftsstelle habe nach Rücksprache mit dem zuständigen Revisor und der damals zuständigen Strafrichterin bestätigt, dass die Anreise mit dem PKW gestattet sei und die Kosten erstattet würden. Es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers sogar die Höhe der Wegstreckenentschädigung mitgeteilt worden.
Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau eine Abreise nach der Arbeitszeit nicht möglich gewesen, da beide bis 16.00 Uhr arbeiten müssten und daher die Abreise vom Wohnort frühestens um 18.30 Uhr möglich gewesen wäre, sodass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erst um 00.29 Uhr in Wiener Neustadt angekommen wären. Diesfalls hätte man erst gegen 01.00 Uhr am Freitag die Pension erreicht und wäre es fraglich gewesen, ob deren Rezeption zu dieser Zeit noch besetzt gewesen wäre. Es sei weiters unzumutbar nach einem langen Arbeitstag noch bis nach Mitternacht unterwegs zu sein.
Auch habe die Wegstreckenentschädigung nicht berücksichtigt, dass für die Fahrt vom Bahnhof Wiener Neustadt zur Pension und von dieser zum Gericht Taxikosten angefallen wären.
Daher beantrage der Beschwerdeführer die Fahrtkosten der Anreise mit dem Privat-PKW sowie die Kosten der Autobahnvignette zu erstatten.
Der (offenbar gestellte) Antrag auf Verdienstausfallentschädigung werde nicht mehr aufrecht erhalten, da der Verdienstausfall auf Grund der Abweisung der Ansprüche durch das Gericht vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers getragen werde.
4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 legte der Präsident des Landesgerichts Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung vor.
5. Dieser stellte den Akt mit dem Ersuchen die in § 21 Abs. 2 Z 2 GebAG angeordneten Zustellungen nachzuholen und Unterlagen vorzulegen oder Erhebungen anzustellen, die es ermöglichen würden, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen. Überdies wurden angeregt, Erhebungen zum Tatsachenvorbringen in der Beschwerde anzustellen.
6. Laut Aktenvermerk des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt könnten sich die Kanzleikräfte nicht an ein Telefonat hinsichtlich der in der Beschwerde dargestellten Thematik erinnern, die zuständige Richterin habe dem Zeugen über eine Kanzleikraft ausrichten lassen, dass dieser der Zeugenladung Folge zu leisten habe und mit dem Auto anreisen könne. Von Kilometergeld sei jedoch keine Rede gewesen.
7. Mit Schriftsatz vom 20.3.2014 legte der Präsident des Landesgerichts Wiener Neustadt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 (in Folge: GebAG alt), das bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwenden war, war über Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Dies war im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf des 31.12.2013 der Präsident des Landesgerichts Wiener Neustadt, gemäß § 22 Abs. 1 GebAG alt war nach der Beschwerde des Beschwerdeführers der Leiter des übergeordneten Gerichtshofes als Beschwerdeinstanz zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des anhängigen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122 (in Folge: VwGVG), geregelt (siehe § 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 22 GebAG alt konnte der Zeuge binnen 14 Tagen die Beschwerde erheben. Laut internationalen Rückschein wurde der Bescheid dem Zeugen am 6.12.2013 zugestellt, die Beschwerde war bereits am 16.12.2013 im Landesgericht Wiener Neustadt eingelangt und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Bei den Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das gemäß des (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (in Folge: EGVG), das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet, da die Justizverwaltungsbehörden nicht in der Aufzählung des Art. I EGVG enthalten sind und auch das GebAG alt die Anwendbarkeit des AVG nicht angeordnet hat. Wohl aber haben die Justizverwaltungsbehörden die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühren zu beachten (VwGH E 28.1.1993, Gz 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1.)
Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, einem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung aber nicht rechtzeitig kommen könnte (Z 3) oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4). Ansonsten sind gemäß § 9 Abs. 3 GebAG nur die Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstanden wären, zu ersetzen.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung der Benützung eines PKWs oder eines Taxis durch den Richter unzulässig und daher unbeachtlich ist, da dies einerseits eine Verletzung der Trennung des Grundsatzes der Justiz und der Verwaltung bedeuten würde und andererseits kein über § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG hinausgehender Ermessensspielraum besteht (siehe Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 9 GebAG, Anm. 3, S. 167).
Grundsätzlich ist die Benützung der Eisenbahn vom Wohnort des Beschwerdeführers nach Wiener Neustadt auch zumutbar (siehe zu vergleichbaren Wegstrecken und diesbezüglichen Entscheidungen Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 9 GebAG, E7, S. 169)
Allerdings hat der Zeuge die Bezahlung von "KM-Geld" beantragt und - nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichtes - die Benützung seines PKWs auch glaubhaft gemacht. Daher wäre die Justizverwaltungsbehörde verpflichtet gewesen zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 GebAG vorliegen oder nicht.
Die Justizverwaltungsbehörde hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer abstrakt eine Zugverbindung zur Verfügung gestanden wäre ohne jedoch festzustellen, wann der Zug von München nach Wiener Neustadt losgefahren wäre und wie der aus dem Ausland kommende und nicht ortskundige Zeuge (unter Bedachtnahme auf die Uhrzeit, an der er den Bahnhof Wiener Neustadt erreicht hätte) einerseits vom Bahnhof zu seiner Pension - dass die Inanspruchnahme einer Unterkunft rechtmäßig war, ergibt sich aus dem unbekämpften Teil des im Spruch bezeichneten Bescheides - und andererseits von der Pension zum Gericht hätte können.
Hierbei ist zu beachten, dass es die Benützung des Massenbeförderungsmittels nach der Lage der Verhältnisse nicht möglich gewesen wäre, wenn dies zu einem weiteren erheblichen Fernbleiben des Zeugen von seiner Arbeitsstelle geführt hätte, da der aus dem Ausland kommende Zeuge zur Erscheinung vor Gericht nicht gezwungen werden kann; daher wäre eine Zugverbindung, die etwa dazu geführt hätte, dass der Zeuge am Vormittag des Vortages abfahren hätte müssen, nach der Lage der Verhältnisse nicht möglich gewesen. Auch müsste es dem Zeugen möglich sein, die gebuchte Pension zu einem Zeitpunkt zu erreichen, an dem er de facto noch sein Zimmer beziehen hätte können.
Hinsichtlich der Wegstrecke vom Bahnhof zur Pension und von der Pension zum Gericht ist festzustellen, ob es hier Massenbeförderungsmittel gibt und deren Benützung auch einem Ortsfremden zugemutet werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Justizverwaltungsbehörde daher zwar grundsätzlich nicht zu Unrecht unterstellt, dass dem Zeugen ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden wäre; sie hat sich jedoch nicht damit beschäftigt, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG vorliegen oder nicht; insbesondere wurde der Zeuge nicht aufgefordert, sich zu diesem Themenbereich zu äußern.
Auch hat es die Justizverwaltungsbehörde unterlassen in die Berechnung der Gebühren die Wegstrecken vom Bahnhof zur Pension und von dieser zum Gericht mit einzubeziehen; diese sind aber im Lichte des § 9 Abs. 3 GebAG relevant und wären dem Zeugen zu ersetzen. Aber schon diese Berechnung würde das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst durchführen können, da diesem die Verkehrsverbindungen zwischen Pension und Gericht mangels entsprechender Ortskenntnis nicht bekannt sind. Daher wird es billig sein, diese Ermittlungen durch die Justizverwaltungsbehörde vornehmen zu lassen.
Diese ist schließlich auf § 9 VwGVG hinzuweisen, nachdem der Bescheid nur im bekämpften Umfang Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde und sich somit die vorliegende Entscheidung - auch wenn sich diese auf Grund einer allenfalls notwendigen Rundung nach Berechnung der Reisekosten auf den ganzen Bescheid beziehen muss - nicht in die Entscheidung über die unbekämpft gebliebenen Spruchteile eingreift.
Zusammenfassend hat die Justizverwaltungsbehörde im Wesentlichen ohne Durchführung aller notwendigen Ermittlungen entschieden, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geklärt ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Schon alleine auf Grund der Kenntnis der Justizverwaltungsbehörde über die verkehrstechnischen Gegebenheiten in ihrem Umfeld sowie über die formlosere Möglichkeit der Durchführung notwendiger Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da der Bescheid somit in wesentlichen Bereichen mit einem Ermittlungsmangel belastet ist und insbesondere die gesamten Zeugengebühren nach den Bestimmungen des GebAG zu runden sind, war der gesamte Bescheid aufzuheben und an die Justizverwaltungsbehörde zurückzustellen.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (GebAG neu) ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Daher ist die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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