BVwG W170 1428504-1

W170 1428504-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014

Abrir fonte

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, soziale Gruppe

Texto completo

BVwG W170 1428504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1428504.1.00

Spruch

W170 1428504-1/11E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.07.2012, Zl. 11 14.803-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXXgemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Im Rahmen der Einreise der Beschwerdeführerin am 9.12.2011 über den Flughafen Schwechat wurde bei dieser ein mittels Lichtbildtausch durch mechanische Rasur verfälschter ungarischer Reisepass vorgefunden. Während dieser Amtshandlung stellte die Beschwerdeführerin - eine syrischer Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Jesiden angehört - einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie Syrien etwa zwanzig Tage vor der Antragstellung verlassen habe, da die Sicherheitslage in Syrien schlecht sei und der Vater der Beschwerdeführerin als Landarbeiter arbeite und mit diesem Lohn seine Familie nicht versorgen könne. "Wegen der Armut und der derzeitigen Sicherheitslage" habe die Beschwerdeführerin Syrien verlassen, um zu ihrem in Österreich aufhältigen "Verlobten" zu kommen. Hinsichtlich des Familienstandes gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein.

Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Syrien zurückkehren und hier mit ihrem Verlobten leben.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 wurde dem Bundesasylamt eine syrische Heiratsurkunde in Kopie samt Übersetzung übermittelt, nach dieser Heiratsurkunde sei die Beschwerdeführerin mit XXXX geboren, seit dem 1.3.2011 verheiratet; die Ehe sei vor einem Scharia-Gericht geschlossen und durch den Leiter der Zivilregistratur in Hasaka am 24.3.2011 bestätigt worden. Darüber hinaus wurde eine Kopie des Konventionsreisepasses des Verlobten bzw. Ehemannes der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Dem Verlobten bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2011, Zl. A1 311.797-1/2008/13E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, da dieser im März 2004 während der unruheartigen Demonstrationen in Kamishli im Rahmen einer Demonstration daran beteiligt gewesen war, dass eine Statue des Präsidenten heruntergerissen wurde. Nach den Unruhen wurde XXXX vom Geheimdienstbüro in Hasaka festgenommen und nach Damaskus in ein Gefängnis verbracht. Dort war dieser sechs Monate lang. Der syrische Geheimdienst ermittelte die Beteiligung des XXXX an diesem Vorfall und sucht seitdem nach diesem.

Am 16.12.2011 wurde die Beschwerdeführerin, nachdem diese aus dem Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat vorgeführt worden war, von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen.

In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin einleitend an, verheiratet zu sein. Sie stamme aus "XXXX" (wohl gemeint: Stadt XXXX im Gouverment al-Hasakah).

Die Beschwerdeführerin gab an, ihren Mann über das Internet kennengelernt zu haben; offenbar habe der Vater der Beschwerdeführerin diese Bekanntschaft vermittelt, es jedoch ihrer Entscheidung überlassen, ob diese den genannten Mann heiraten wolle. Nach einem Gespräch über das Internet habe die Beschwerdeführerin zugestimmt und habe ihr Vater und der Vater des Ehemannes diese verehelicht. Die Ausreise der Beschwerdeführerin sei von der Familie ihres Ehemannes finanziert und organisiert worden.

Syrien habe die Beschwerdeführerin verlassen, da sie gemeinsam mit ihrem Vater im Rahmen eines Amtsweges in eine Demonstration geraten sei und zwei Tage später die Polizei nach der Beschwerdeführerin und ihrem Vater gefragt habe, obwohl diese nicht demonstriert hätten. Die Polizei habe den Vater der Beschwerdeführerin mitgenommen, diese sei zu diesem Zeitpunkt bei ihren Schwiegereltern gewesen und habe schon die Absicht gehabt nach Österreich zu kommen. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin von den Behörden getötet zu werden, sie wisse auch nicht, was mit ihrem Vater nach dessen Verhaftung passiert sei.

Andere Probleme - auch als Jesidin - habe die Beschwerdeführerin nicht gehabt.

Am 19.12.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde von der beschwerdeführenden Partei mittels ZMR-Auszug nachgewiesen, dass diese seit 21.12.2011 bei ihrem Ehemann wohnte.

Mit Übermittlung einer Strafkarte des Landesgerichts Korneuburg vom 6.3.2012, Gz.: XXXX, wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt worden sei.

Am 17.7.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen ihre in der Einvernahme vom 16.12.2011 angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Weiters ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater während der Anhaltung durch die Polizei schwer gefoltert worden sei, sie habe gehört, dass dieser nun bettlägerig sei. Allerdings habe man den Vater der Beschwerdeführerin gerichtlich freigesprochen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.7.2012, erlassen am 30.7.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Jesidin sei; diese sei syrische Staatsangehörige. Mangels eines Lichtbildausweises stehe die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht fest, es liege auch kein Familienverfahren zu XXXX vor, da die Beschwerdeführerin diesen erst am 1.3.2011 in dessen Abwesenheit geheiratet habe.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig und würden keine Beweismittel, die diese Angaben stützen würden, vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe Syrien auf Grund der allgemeinen schlechten Lage verlassen und da sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle.

Allerdings bestünden auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien einer Verletzung relevanter Rechte nach der EMRK unterliegen würde.

Weiters wurden Feststellungen zu Syrien getroffen, allerdings finden sich hier weder Feststellungen zur Situation von rückkehrenden Asylwerber/innen - abgesehen von dem Satz, dass das Regime routinemäßig Dissidenten oder frühere Staatsbürger ohne politische Zugehörigkeit festnehme, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchen würden, in das Land zurückzukehren - noch zur Frage, ob das Regime sich an Angehörigen von Oppositionellen, die sich etwa auch im Ausland befinden würden, vergreifen würde, um diese zur Rückkehr oder zur Aufgabe einer allfälligen exilpolitischen Tätigkeit zu bewegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen hinsichtlich der wegen der unterstellten Mitwirkung an einer Demonstration drohenden Verfolgung nicht die notwendige Glaubwürdigkeit zukäme; dies deshalb, da dieses Vorbringen in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin am 16.12.2011 angegeben, dass sie hinsichtlich dieses Vorfalls unterwegs gewesen sei, um einen Registerauszug zu besorgen während sie am 17.7.2012 ausgeführt habe, dass sie sich für einen Deutschkurs habe anmelden wollen.

Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen; auf Grund der aktuellen Lage in Syrien sei aber der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamte vom 26.7.2012, Az.: 11 14.803-BAT, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 9.8.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückzuverweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, daher hätte man der Beschwerdeführerin gemäß § 34 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Weiters habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen glaubhaft gemacht, die Aussagen seien nicht widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der Begründung der Unglaubwürdigkeit, dass die Beschwerdeführerin die Fluchtgründe in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, wurde auf den Zweck derselben, die sich insbesondere nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, verwiesen. Hinsichtlich des Widerspruches bezüglich des Zwecks der Fahrt führte die Beschwerdeführerin an, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen sei. Sie sei unterwegs gewesen, um sich einen Registerauszug, den sie für die Anmeldung zu einem Deutschkurs benötigt hätte, zu besorgen. Im Hinblick auf die derzeitige Berichtslage zur Situation in Syrien sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus plausibel. Da die syrischen Sicherheitskräfte auch gegen vermeintliche Regimegegner mit voller Härte vorgehen würden - wie das Beispiel des Vaters der Beschwerdeführerin zeigen würde - sei diese als Flüchtling nach Genfer Flüchtlingskonvention zu sehen.

Mit Schriftsatz des Standesamtes der Stadt St. Pölten wurde ersucht, den Namen der Beschwerdeführerin im Akt des Bundesasylamtes an die Schreibweise in der Heiratsurkunde anzupassen; richtig sei XXXX.

Am 24.3.2014 wurde vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers und des oben genannten Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen abgehalten.

In dieser Verhandlung wurde einerseits die Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Landesgericht Korneuburg vom 1.3.2012, Gz. 513 Hv 7/12a-8, wegen Fälschens besonders geschützter Urkunden und damit der rechtlichen Unmöglichkeit der Erstreckung des Titels ihres Ehemannes im Familienverfahren als auch andererseits das politische Engagement des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Syrien sowie die deshalb erfolgten regelmäßigen Besuche der Familie des Beschwerdeführers durch den Geheimdienst und dessen exilpolitische Tätigkeit in Österreich thematisiert.

Auch wurden den Parteien Feststellungen zu Syrien in Bezug auf Angehörige von exilpolitisch tätigen Syrern vorgehalten, die unwidersprochen blieben.

In weiterer Folge wurden vom Ehemann der Beschwerdeführerin Fotos vorgelegt, die diesen während der Teilnahme an Demonstrationen zeigen sowie die Bestätigung, dass dieser in einem kurdischen Verein aktiv sei. Diese Beweismittel wurden dem Bundesamt mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.4.2014, Gz. W170 1428504-1/10Z mit der Möglichkeit, sich zu diesen zu äußern zur Kenntnis gebracht. Bis dato erging keine Stellungnahme.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2011, A1 311.797-1/2008/9E, eingesehen, mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Im Verfahren wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid lediglich hinsichtlich des Hauptantrages (Gewährung des Status des Asylberechtigten) angefochten wurde.

Einerseits behauptet die Beschwerde, dass hinsichtlich des asylberechtigten Ehemannes der Beschwerdeführerin das Familienverfahren anzuwenden gewesen wäre; diesfalls wäre der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Titel der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Andererseits sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht unglaubwürdig und sei ihr aus diesem Titel der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe stellen daher auch den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

i. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Jeziden angehört. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.

ii. Die Beschwerdeführerin hat XXXX geboren, nach syrischem Recht geheiratet. Die Ehe ist dem syrischen Staat bekannt.

iii. XXXX ist in Österreich als Asylberechtigter anerkannt, da er in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt war und es während einer solchen Demonstration zu einer Beschädigung einer Statue des Regimes gekommen ist. Der syrische Geheimdienst hatte an

XXXX auch noch lange nach seiner Flucht Interesse. Darüber hinaus ist XXXX nunmehr in Österreich exilpolitisch tätig, da er an regimekritischen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnimmt und Mitglied in einem kurdischen Verein ist, der sich auch mit der Lage der Kurden in Syrien beschäftigt.

iv. Die Beschwerdeführerin fürchtet objektiv nachvollziehbar, dass sie im Rahmen einer Rücküberstellung nach Syrien während der Rückübernahmeformalitäten als Ehefrau eines im Exil lebenden, in Syrien gesuchten und im Ausland exilpolitisch tätigen Mannes verhaftet und einem Verhör unterzogen bzw. als Faustpfand gegen ihren Ehemann verwendet werden würde.

v. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt worden war (siehe Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6.3.2012, Gz.: 513 Hv 7/12a-8), ansonsten aber unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Zu i.: Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Heiratsurkunde.

Zu ii.: Dies ergibt sich aus der vorgelegten, auch in beglaubigter Übersetzung vorliegenden, syrischen Heiratsurkunde.

Zu iii.: Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2011, Zl. A1 311.797-1/2008/13E, den unter Wahrheitspflicht als Zeuge gemachten Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin und aus den vorgelegten Beweismitteln (Fotos).

Zu iv.: Diese Feststellungen werden von folgenden, in der Verhandlung vorgehaltenen und unwidersprochen gebliebenen

Überlegungen gestützt:

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten (HRW 21.1.2014).

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).

Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind (FH 23.1.2014).

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten (USDOS 24.05.2012). Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm (USDOS 19.04.2013).

Auch nach der Einschätzung von UNHCR gehören Familienmitglieder von Familienangehörigen zu einer besonders gefährdeten Gruppe (UNHCR 22.10.2013).

Es ist davon auszugehen, dass rückkehrende Personen nach der Einreise in Syrien einer intensiven Überprüfung unterzogen werden, bei der die Gefahr von Folter besteht, insbesondere dann, wenn diese Personen ihren Aufenthalt im Ausland nicht erklären können (UKHO 11.9.2013).

Zu v.: Dies ergibt sich aus einer am 2.5.2014 eingeholten Strafregisterauskunft und der im Akt einliegenden Strafkarte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 30.7.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 9.8.2012 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund der exilpolitischen Tätigkeit ihres Gatten, somit auf Grund einer der Beschwerdeführerin unterstellten politischen Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Da die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen, die Verurteilung wegen eines einzelnen Vergehens reicht hiezu nicht aus.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine unterstelle politische Gesinnung (siehe etwa VwGH E vom 18.07.2002, Gz. 2000/20/0108), also auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (siehe etwa VwGH E vom 14.01.2003, Gz. 2001/01/0508) asylrelevante Verfolgungsgründe sind und der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine unterstellte Ablehnung der Preisgabe eines Angehörigen als Hintanstellung der Interessen der Staatsführung infolge unzureichender Verbundenheit mit Letzterer und somit als Ausdruck einer verfehlten politischen Gesinnung gewertet werden kann und somit asylrelevant ist (VwGH E vom 16.04.2002, Gz. 99/20/0430), liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.