W113 1428495-1•BVwG W113 1428495-1
W113 1428495-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Gutachten,<br/>Organisierte Kriminalität, politische Gesinnung, Polizeistruktur,<br/>Polizist, Sachverständigen-Beweis
W113 1428495-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2012, Zl. 11 04.320 - BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat, reiste in die Republik Österreich unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften (illegal) ein und stellte am 4.5.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 14.12.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz XXXX in Afghanistan, sei verheiratet, bekenne sich zum islamischen Glauben (Sunnit), gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, seine Muttersprache sei Dari und er spreche noch Pashtu. Seine Eltern und seine Ehefrau sowie einige Geschwister würden in Afghanistan leben. Sein Bruder XXXX und seine Schwägerin XXXX seien hier mit ihm in Österreich.
Im August 2008 sei er illegal mit seinem Bruder über die Grenze in den Iran gereist, Schlepper unterstützt habe er Griechenland über die Türkei erreicht. In Griechenland sei er nach einem Aufgriff aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Von Jänner 2009 bis Oktober 2010 habe er ohne finanzielle Unterstützung, ohne behördliche Betreuung in Griechenland gelebt. Er habe sich den Unterhalt auf Kartoffelfeldern, für 20,- Euro am Tag erarbeitet. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland eine rosa Karte erhalten, nie einen Brief noch einen Termin zur Einvernahme erhalten. Griechenland sei für Flüchtlinge die Hölle. Er sei zurück in die Türkei gereist und habe am 27.4.2011 das Land erneut verlassen und ist am 4.5.2011 in Österreich angekommen.
2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt. Er gab an, dass er Mitarbeiter bei der Polizei gewesen sei. Bei der afghanischen Polizei gäbe es eine Spezialeinheit, welche den Drogenhandel, die Drogendealer und die Drogenabhängigen bekämpft. Diese Einheit hieße "XXXX" und sei in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, in XXXX stationiert. Er sei durch seinen Beruf finanziell abgesichert gewesen.
Der Beschwerdeführer legt Kopien von Dokumenten als Beweismittel vor, das sind die Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein der Gruppe B sowie Farbkopien von Fotos und Urkunden. Einen Polizeiausweis habe er für einen Tag besessen, dann sei er ihm aus Gründen der Geheimhaltung wieder abgenommen worden. Die Polizeieinheit sein dem afghanischen Innenministerium unterstellt gewesen, sie sei aber von den britischen Offizieren geleitet und bezahlt worden. Es sei ihm möglich gewesen das Zertifikat des Ausbildungskurses vorzuglegen, welches jeder Soldat bekommt. Die vorgelegten Fotos seien im Geheimen mit der Kamera für die Beweisaufnahmen gemacht worden. Seine Aufgabe habe hauptsächlich darin bestanden, das Beweismaterial von Drogenproduktionsstellen zu sammeln und es an die britischen Kontakte weiterzuleiten. Die Bevölkerung in XXXX habe ihm vorgeworfen, für die Briten zu spionieren und in der Drogenbekämpfung tätig zu sein. Damit habe er sich der Gefahr der Drogenmafia ausgesetzt. Eines Tages habe der Vater angerufen, dass einige Fremde nach ihm und seinem Bruder gefragt hätten und dass das Haus unter Beobachtung stände. Somit wäre es besser, nicht ins elterliche Haus zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX zu seinem Bruder und anschließend in den Iran gereist. Sein Leben werde von zwei Seiten bedroht, einerseits von den Taliban, andererseits von der Drogenmafia.
Nachforschungen in Afghanistan haben ergeben, dass die Familie angeblich nicht bei der angegebenen Adresse wohnt. Eine vorgelegte Bestätigung des Bevölkerungsrates XXXX, bestätigt das Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Das Bundesasylamt hat die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aufgrund der Beweiswürdigung getroffen. Als Beweismittel wurden der Führerschein, die Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben vom 20.4.2011 und mehrere Fotos und Dekrete aus dem Polizeidienst vorgelegt. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und er spreche Dari. Er sei in keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, unterliege keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung und sei arbeitsfähig. Er habe einen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich, aber seine Lage werde nicht als schützenswert angesehen.
4. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid wurde im vollen Umfang, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Der Beschwerdeführer ist durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Mit seiner Rückkehr nach Afghanistan hätte er mit Verfolgung, wenn auch nicht von staatlicher Seite, zu rechnen. Auf jeden Fall würde der ausreichende Schutz gegenüber der Verfolgungshandlung fehlen. Auch wurden dem Bruder, der Schwägerin und dem Neffen zeitgleich Asyl gewährt.
Der Beschwerdeführer beantragt, die vorgelegten Beweise aufzunehmen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde Folge zugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass
Asyl gewährt wird,
In eventu subsidiärer Schutz gewährt wird,
In eventu festgestellt wird, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Dauer unzulässig ist,
In eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen ist.
5. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.7.2013 ein Gutachten des Dr. Rasuly vorgelegt, welches das Anliegen des Beschwerdeführers bestätigt.
Der Gutachter führt aus, dass es vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban üblich sei, dass Jugendliche gegen den Willen der Eltern zur Armee, Polizei oder ausländischen Truppen gehen, um sich dort ausbilden zu lassen und danach zu arbeiten. Die Perspektiven seien bei solchen Einheiten für afghanische Verhältnisse äußerst gut, was für die Jugendlichen einen zusätzlichen Anreiz bilde. Übersehen werde von den Jugendlichen aber die Tatsache der Gefährlichkeit von solchen Aktivitäten. Insbesondere im Bereich der Bekämpfung der Taliban sei die Arbeit äußerst gefährlich.
Der Sachverständige konnte nach eigenen Beobachtungen in Kabul und Mazar-e Sharif dutzende getötete Soldaten und Offiziere sehen, die im Kampf gegen die Taliban und die Drogenmafia gefallen seien. Der Beschwerdeführer müsse nach seinen Angaben, den vorgelegten Fotos und Dokumenten und der Sachkenntnis des Sachverständigen als Unteroffizier im Bereich der Bekämpfung der Drogenmafia eingesetzt gewesen sein. In Afghanistan würde das meiste Opium in den von den Taliban beherrschten Regionen, im Süden und Süd-Westen, in Helmand und XXXX, sowie in der Gegend von XXXX, produziert und zum Verkauf angeboten werden. Für die Taliban seien die Armee- und Polizeiangehörigen, die mit ausländischen Truppen zusammenarbeiten, die Mohnfelder vernichten und Personen festnehmen, schlimme Feinde. Diese Personen würden von den Taliban in Zusammenarbeit mit der Drogenmafia schwer bestraft, wenn sie erwischt werden. Diese Personen wären die Zielscheibe der Rauschgiftmafia und der Taliban. Die Taliban würden auch gezielt nach diesen Personen suchen. Es komme auch vor, dass solche Polizisten von der Drogenmafia erschossen werden.
Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion verfolgt wird, wenn die Drogenmafia oder die Taliban einen Hinweis bekämen, dass er wieder im Land ist. Ebenso gefährdet seien die Familienmitglieder.
6. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Behörde hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, hat schiitischen Glauben, ist unbescholten und hat am 4.5.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Aufgrund der vorgelegten Fotos und Urkunden wird der Status als Unteroffizier in der Entdeckergruppe "XXXX" der afghanischen Polizei (ANP), eine Spezialeinheit, welche den Drogenhandel, die Drogendealer und die Drogenabhängigen bekämpft, als glaubhaft angesehen.
Das vorgelegte Gutachten betreffend das Tätigkeitsfeld und die Gefährdung des Beschwerdeführers über die aktuelle politische Lage in Afghanistan erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und hat die belangte Behörde als Partei des Verfahrens dazu kein Gegenvorbringen erstattet.
Zusätzlich wird festgestellt, dass Familienangehörigen, nämlich dem Bruder, der Schwägerin und dem Neffen, in Österreich Asyl gewährt worden ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen und auf das vorgelegte Gutachten von Dr. Sarajuddin Rasuly vom 9.7.2013. Das Gutachten erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und wurden auch keine Einwände seitens der Parteien des Verfahrens dagegen erhoben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (idF BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (idF GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des VfGH auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."
Eine mündliche Verhandlung konnte im konkreten Fall jedenfalls unterbleiben, da der Sachverhalt für eine Beurteilung auf Grund der Gesetze ausreichend erhoben war. Eine mündliche Erörterung der maßgeblichen Fragen hätte keinen Mehrwert für die Beweislage im Verfahren ergeben. Das dem Erkenntnis zu Grunde liegende Gutachten des Sachverständigen wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hat diese dazu keine Stellungnahme erstattet. Da für das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist und seinen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wird, konnte eine Erörterung seines Vorbringens unterbleiben.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; dazu auch VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.11.2001, Zl. 2001/20/011). Eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; auch VwGH 21.9.2000; Zl. 2000/20/0286; 19.12.1995, Zl. 94/20/0858).
Die UNHCR (UN Refugee Agency) HCR/GIP/02/02 vom 7.5.2002 hat Richtlinien zum internationalen Schutz festgelegt. In diesem Zusammenhang sind mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die fünf Gründe der Frauen, Familien, Stämme, Berufsgruppen und Homosexuelle anerkannt. Die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehende oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allen die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden kann (VwGH 18.12.1996, 96/20/0793).
Der Beschwerdeführer hat seit 2004 für britische Soldaten gearbeitet (Beweismaterial: Fotos und Ausbildungsurkunden). Er wurde für eine sogenannte "Entdeckergruppe" ausgebildet. Diese Aufgabe war streng vertraulich und geheim, da die Tätigkeit für die Mitarbeiter sehr risikoreich war. Sie waren beauftragt, Drogenproduktionsstellungen aufzuspüren, Beweismaterial zu beschaffen und als Informationsunterlagen den Briten vorzulegen. Mit der Eingliederung der Einheit in das Innenministerium erhielt der Beschwerdeführer den Rang eines Unteroffiziers. Die streng geheime Mission ist schließlich durch die Offenlegung der Mitarbeiter publik geworden und er und auch sein Bruder sind ins Visier der Drogenhändler geraten. Die Taliban sehen Polizei- und Armeeangehörige, die mit ausländischen Truppen kooperieren, Mohnfelder vernichten und Personen festnehmen, als Feinde an. Diese Personen sind Zielscheibe der Drogenbarone und der Taliban (http://www.ofarin.de/index.php/hilfe-der-wiederaufbau-afghanistans/irak). Dies wird auch durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen untermauert.
Der Beschwerdeführer wurde von den Dorfbewohnern mehrmalig als Spion und Verräter bezeichnet. Nachdem das Haus des Vaters unter Beobachtung stand, und der Beschwerdeführer damit rechnen musste, von seinen Feinden angegriffen zu werden, hat er es unterlassen, dorthin zurückzukehren. Er hat seinen Bruder aufgesucht, der von den Dorfbewohnern zu Unrecht beschuldigt worden ist, ihn zu unterstützen, hat Urlaub angemeldet, ist untergetaucht und in den Iran geflohen, da die berufliche Tätigkeit nicht lokal auf ein kleines Gebiet begrenzt war.
Zusätzlich ist anzuberaumen, dass in diesem Fall die staatlichen Behörden vom "organisierten Verbrechen" unterwandert bzw. mit "der Mafia verflochten" sein können, da die Beteiligten von streng geheimen Operationen zum Zeitpunkt der Übernahme durch das Innenministerium publik wurden. Ein dagegen gerichtetes Vorgehen bekommt dadurch eine politische Komponente, als es sich nicht mehr schlichtweg auf Kriminalitätsbekämpfung reduzieren ließe, sondern gleichzeitig die konkrete "staatliche Ordnung" in Frage stellt. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, welches als Widerstand gegen die besagt "staatliche Ordnung" verstanden werden kann und der auch deshalb mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss (VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Der Konventionsgrund im Sinne der GFK liegt darin, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit der Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität einer Bedrohung durch die Taliban ausgeliefert ist und ihm eine feindliche politische Gesinnung seitens der Taliban und anderen regierungsfeindlichen Mächten unterstellt wird. Wie oben ausgeführt, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Lösung der Rechtsfrage war im Wesentlichen von Tatsachenfragen abhängig. Zur Frage der Asylrelevanz der Verfolgung wegen einer unterstellten feindlichen politischen Gesinnung siehe etwa VwGH 18.12.1996, 96/20/0793, VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.