BVwG W113 1423251-1

W113 1423251-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Spionage, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W113 1423251-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1423251.1.00

Spruch

W113 1423251-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 11 12.170-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 13.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1. In der Niederschrift der Ersteinvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 15.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am 9.2.1994 geboren, stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und Sunnit sowie Tadschike. Er hätte im Heimatland noch einen Vater sowie Brüder und Schwestern. Er habe außerdem die Schule besucht und sei von Beruf zuletzt eine Art Verkaufslehrling für Teppiche und Antiquitäten in XXXX, Provinz Nangarhar, gewesen. Er spreche Dari und Farsi.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX in einem Geschäft gearbeitet. Die Taliban hätten ihm im April 2011 einen Drohbrief geschickt, in welchem er aufgefordert worden sei, Informationen über die Amerikaner, die in der Nähe ihr Lager hatten, zu besorgen. Der Brief wäre in Paschtu verfasst gewesen und sein Vater hätte ihn vorgelesen. Aus Angst um sein Leben musste er fliehen.

2. Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer bei der Behörde vorstellig und teilte mit, dass sein richtiges Geburtsdatum XXXX sei. Er hätte es am Beginn verfälscht, weil ihm dies von den Schleppern geraten worden sei.

3. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.11.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen obiges wieder. Darüber hinaus gab er an, einen Onkel in Kabul zu haben. Der habe ihm Papiere per mail geschickt. Er übergab einen Computerausdruck einer afghanischen Tazkira, drei Fotos vom Beschwerdeführer in einem Teppichgeschäft und zwei in Paschtu verfasste Schreiben. Ein Schreiben in Paschtu wurde von der Dolmetscherin übersetzt mit: "...Sohn von XXXX der bei Amerikanern als Spion arbeitet, wird geladen als Mujaheddin zu arbeiten, damit er seine Sünden reduziert, oder er wird hart

bestraft. ... Stempel die Mujaheddin von Nangarhar." Ein weiteres

Schreiben in Paschtu wurde übersetzt mit: "Du XXXX Sohn XXXX wirst nochmals gewarnt, deinen Sohn von der Arbeit abhalten und soll mit islamische Mujaheddin zusammenarbeiten, oder du und dein Sohn müssen umgebracht werden..."

In der sehr ausführlichen Befragung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer auch angegeben, am Flughafen in XXXX in einem Geschäft gearbeitet zu haben. Er habe sonst aber keine Anknüpfungspunkte dort. Einige Verwandte, insbesondere sein Onkel, würden in Kabul leben. Von dort sei er aber weggegangen, weil die Stadt zu teuer wäre und das Leben dort schwer sei.

Die Fluchtgründe betreffend gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn selber und seinen Vater immer wieder bedroht und gemeint, er solle die Arbeit am Flughafengelände niederlegen bzw. Spionage für die Taliban betreiben, indem er Informationen vom Gelände an die Taliban weitergibt. Er sei auch einmal von den Taliban niedergeschlagen worden. Er habe nie für die Taliban arbeiten wollen, weil niemand, der sich den Taliban anschließt, lebend wieder nach Hause komme. Sein Vater sei sehr alt und er selber wäre für den Unterhalt der Familie verantwortlich gewesen. Letztlich habe er die Entscheidung, ob er sich den Taliban anschließen soll oder nicht, dem Vater überlassen. Dieser habe für ihn in der Folge die Flucht organisiert - Anlass wären die Bedrohungen gewesen und hier insbesondere die beiden Drohbriefe und der tätliche Angriff gegen ihn. Der Beschwerdeführer habe seine Familie nicht verlassen wollen, aber der Vater habe ihn dazu gezwungen.

4. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Es hätte daher keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden können. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Heimatland einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Die vorgelegten Dokumente seien nicht unbedenklich, da insbesondere die Ausstellung einer Tazkira keiner staatlichen Kontrolle unterliege. Gehe man von der Echtheit der Tazkira aus, wäre bewiesen, dass der Beschwerdeführer ein 19-jähriger Afghane wäre, der aus Kabul stamme. Die Angaben des Beschwerdeführers wären aber nicht glaubhaft gewesen, wenig lebensnah und widersprüchlich. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer habe angegeben, die beiden Drohbriefe im April und Mai 2011 bekommen zu haben. Der erste Brief trage aber das Datum Jänner 2011, weshalb unplausibel sei, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben vom Jänner erst im April bekommen haben soll. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Brief aufgefordert werde, Informationen über die Amerikaner, die in der Nähe ihr Lager hätten, preis zu geben. Dies widerspreche aber dem tatsächlichen Inhalt des Schreibens. Auch das zweite Schreiben beinhalte die Aufforderung an den Vater, den Beschwerdeführer von der Arbeit als Spion der Ungläubigen abzuhalten und mit den Mujaheddin zusammenzuarbeiten. Die Schreiben seien daher nach Ansicht der Behörde erst im Nachhinein verfasst worden.

Die vorgelegten Fotos würden keinen Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in jenem Teppichgeschäft gearbeitet habe. Unglaubwürdig sei auch, dass er nicht mehr vom Terroranschlag am 30.6.2010 am Flughafen von XXXX wisse, obwohl er ja dort angeblich gearbeitet habe.

5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, der Bescheid sei rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Obwohl der Beschwerdeführer detailliert seine Fluchtgründe dargelegt habe, wäre ihm pauschal die Unglaubwürdigkeit unterstellt worden. Somit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt. Die Behörde sei auch ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, obwohl es leicht gewesen wäre, Angaben zu den beiden Entführungen durch Befragung von Bewohnern des Heimatdorfes des Vaters über einen Vertrauensanwalt zu erlangen. Auch hätte der Arbeitsplatz im amerikanischen Camp überprüft werden können. Das Bundesverwaltungsgericht solle Zeugenaussagen einholen, insbesondere die des Vaters und von Camp-Mitarbeitern. Auch wären die Länderfeststellungen unzureichend, weil die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht ermittelt worden sei. Selbst in Kabul wäre die Sicherheitslage als äußerst schlecht zu bezeichnen, wie sich aus der Judikatur des Asylgerichtshofes ergebe.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt: Er hat vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, wobei er über mehrere Monate hinweg insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut (rund 7 Gramm an Delta-9-THC) von zwei anderen Angeklagten und Verurteilten übernommen und gewinnbringend veräußert hat, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat daher das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG begangen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei eine Probezeit von drei Jahren festgelegt wurde.

7. Am 14.5.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer erschienen ist. Die belangte Behörde ist entschuldigt ferngeblieben, hat aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden vor allem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände in Afghanistan erörtert.

Zu seiner Verurteilung bemerkte der Beschwerdeführer, er bereue sein Verhalten sehr. Da er nicht einmal genug Geld für einen Deutschkurs und Sportbekleidung gehabt habe, habe er sich zum Verkauf von Suchtgift verleiten lassen. In Zukunft werde er sich an die Gesetze halten.

Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefe wurden in der Verhandlung erneut übersetzt:

1. Schreiben: Logo des Islamischen Emirats

Islamisches Emirat Afghanistan

Provinz Nangarhar, es fehlt die fortlaufende Zahl

Datum: 25.04.1432 (= 29.04.2011)

Du,XXXX, Sohn von XXXX, arbeitest als Spion mit den Amerikanern zusammen. Du wirst dazu eingeladen, diese Arbeiten niederzulegen und mit den Mujaheddin des Islamischen Emirats zusammenzuarbeiten und diese zu unterstützen. Falls du dich weigerst, wirst du und deine Familie vom Islamischen Emirat hart bestraft werden.

Grüße, unleserliche Unterschrift.

Stempel: Islamisches Emirat Afghanistan (ein Teil ist unleserlich)

Provinz Nangarhar, Mujaheddin.

2. Schreiben: Logo

Islamisches Emirat Afghanistan

Hauptpräsidium für Geheimdienst

Provinz Nangarhar

(Es dürfte ein Schreiben an den Vater des BF sein): Du, XXXX, Sohn XXXX, wirst noch einmal gewarnt, deinem Sohn XXXX die Zusammenarbeit als Spion mit den ungläubigen Mächten zu verbieten und ihm den Weg zur Zusammenarbeit mit den Mujaheddin sowohl auf dem Kriegsfeld als auch im Tätigkeitsbereich der Mujaheddin zu zeigen. Falls du dich weigerst, wird ein Urteil gefällt werden, laut dem du und dein Sohn getötet werden müsst. Falls ihr über diesen Warnbrief jemand anderen informiert, dann liegt die Verantwortung nur bei euch.

Grüße und unleserliche Unterschrift, wobei die Unterschriften vom 1. und 2. Schreiben ident sind.

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen Kontakt mehr mit seinem Vater und den Geschwistern in Afghanistan. Ebenso wisse er nicht, wo sich sein Onkel aufhalte, der in Kabul gelebt hat und bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer selbst verfüge über keine finanzielle Mittel und habe im Heimatstaat in XXXX am Flughafengelände in einem Geschäft als "Lehrling" gearbeitet. Im Geschäft seien Teppiche und Schmuck verkauft worden und es hätten überwiegend Amerikaner dort eingekauft, da sich neben dem Flughafen ein Stützpunkt der Amerikaner befunden habe.

Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen und hätten ihn im Fall der Weigerung letztlich getötet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und auch seinen Vater mehrmals angesprochen und einmal sei der Beschwerdeführer mit einem Gewehr in den Rücken geschlagen worden, sodass dieser bewusstlos gewesen sei. Dieser Angriff auf ihn habe nach dem Erhalt der beiden Drohbriefe im Jahr 2011 stattgefunden. Die Taliban seien in XXXX sehr präsent. Sie hätten den Beschwerdeführer auch aufgefordert, ihnen Informationen über das Flughafengelände zu verschaffen. Es seien sicher auch andere junge Männer dazu aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, er sei vor den Taliban nirgendwo sicher und in sein Heimatdorf in der Provinz Kabul könne er wegen alter Grundstücksstreitigkeiten nicht zurückkehren. Bei diesem Konflikt sei damals auch die Mutter des Beschwerdeführers getötet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und ledig.

Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich als lebensnah und detailreich. Da die vorhandenen Widersprüche im Wesentlichen aufgeklärt werden konnten, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, im Gegenteil ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen.

Plausibel hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er wegen den Drohungen der Taliban gegen ihn das Land verlassen hat und konnte dieses Vorbringen durch die Vorlage der beiden Drohbriefe bekräftigen. Die Taliban haben den Beschwerdeführer nicht nur bedroht, er solle die Arbeit am Flughafengelände in XXXX niederlegen, sondern er solle seine Stellung dort auch dazu benutzen, ihnen Informationen über das Gelände zu beschaffen. Zum Verhängnis wurde dem Beschwerdeführer daher insbesondere seine Arbeit in einem Geschäft am Flughafengelände, in dem vorwiegend Amerikaner verkehrten.

Es blieb aber nicht nur bei verbalen Bedrohungen gegen den Vater des Beschwerdeführers und den Drohbriefen, sondern wurde der Beschwerdeführer letztlich von den Taliban bewusstlos niedergeschlagen.

1. 2 Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Osten des Landes:

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Nangarhar

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitgliedereiner Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sogern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wirde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 8 Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vgl. AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vgl. HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

1.2. 9 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 10 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Das Gericht sieht keinen Grund, an der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefe zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dazu angeführt, es handele sich bei den Briefen offensichtlich um Fälschungen, da einer davon schon im Jänner ausgestellt, aber erst im April zugestellt worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass der belangten Behörde bei der Übersetzung offenbar ein Irrtum unterlaufen ist, tatsächlich wurde nämlich der erste Brief erst am 29.4.2011 ausgestellt, wie sich bei der Übersetzung im Zuge der Beschwerdeverhandlung ergab.

Weiters seien die Briefe nach Ansicht der belangten Behörde deswegen offensichtlich im Nachhinein ausgestellt worden, da der Inhalt lediglich besage, der Beschwerdeführer solle die Arbeit (als Spion der Ungläubigen) bleiben lassen, aber nicht, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführe, Spionage für die Taliban betrieben soll. Aber auch darin kann das Gericht keinen Widerspruch erkennen. Im ersten Brief ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer die Taliban unterstützen solle. Dies kann auch so interpretiert werden, dass er für die Taliban Spionage betreiben soll. Auch hier war die Übersetzung durch den von der belangten Behörde beigezogenen Dolmetscher nicht präzise. Nicht zu übersehen sind in diesem Zusammenhang auch die Drohungen der Taliban an den Vater des Beschwerdeführers, die nicht nur mittels der Drohbriefe, sondern auch mündlich erfolgten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Taliban dabei bekräftigt haben, der Beschwerdeführer solle seine Stellung im Flughafengelände dazu nutzen, um Spionage für sie zu betreiben.

Bewiesen ist für das Gericht letztlich, dass der Beschwerdeführer im von ihm angegebenen Geschäft am Flughafengelände gearbeitet hat. Er konnte (in der Einvernahme durch die belangte Behörde) nicht nur präzise den Weg dorthin und den Standort des Geschäftes beschreiben, sondern in der Beschwerdeverhandlung ausführlich die Verkaufsabläufe darlegen. Er war im Stande, die Herkunft der Waren, die unterschiedlichen Preise sowie die Kundschaft zu beschreiben, die überwiegend aus Amerikanern bestand.

Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl glaubwürdig sind. Damit ist auch die Verfolgungs- und Bedrohungssituation durch die Taliban als wahr anzunehmen.

2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen versichert hat.

Der Entscheidung zu Grunde gelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.1.2014, welches von der belangten Behörde selbst stammt sowie dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehalten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (idF VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Der Beschwerdeführer floh aus seinem Heimatstaat, da ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte. Dieses Bedrohungsszenario betraf - nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst - nicht nur ihn, sondern auch andere junge wehrfähige Männer in XXXX. Die Taliban bedrohten nicht nur den Vater des Beschwerdeführers, dieser solle gegen die "Ungläubigen" kämpfen, sondern schickten auch zwei Drohbriefe und schlugen den Beschwerdeführer einmal nieder. Der Beschwerdeführer ergriff daraufhin mit Hilfe und auf Anraten seines Vaters die Flucht.

Zu prüfen ist somit, ob durch diese Bedrohungssituation ein Konventionsgrund nach der GFK verwirklicht wird.

Denkbar wäre in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der jungen von Zwangsrekrutierung verfolgten Männer. Insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2014, Zl. W156 1431875-1/5E, ist dies zu verneinen, da in einem solchen Fall der Zwangsrekrutierung von jungen Männern nicht vom Vorliegen einer sozialen Gruppe ausgegangen werden kann: "Als gemeinsames Merkmal wäre somit das Alter zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen unveränderbaren Hintergrund handelt. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade diese Gruppe der jungen Männer letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen Altersgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Eigenschaft als junger Mann wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet und liegt sohin keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor." Im Ergebnis finden sich diese Ausführungen auch in der Judikatur des VwGH, welche der Beschwerdeführer selbst zitiert: "Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH vom 19.9.1996, Zl. 95/19/0077; siehe auch VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203).

Unstrittig ist vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Erkenntnisses aber, dass Zwangsrekrutierung aslyrelevant sein kann, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten. Genau das ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Zwangsrekrutierung wurde dem Beschwerdeführer - via seinen Vater und ihm selbst - angedroht und ist der Beschwerdeführer geflohen, um dem zu entgehen. Diese Bedrohungen wurden nicht nur durch zwei Drohbriefe eindeutigen Inhaltes bekräftigt, sondern wurde der Beschwerdeführer auch tätlich von den Taliban angegriffen und bewusstlos geschlagen. Zum Verhängnis wurde dem Beschwerdeführer vor allem, dass er in einem Geschäft am Flughafengelände von XXXX gearbeitet hat, in dem überwiegend Amerikaner verkehrt haben, da sich neben diesem Gelände ein amerikanischer Stützpunkt befindet. Dem Beschwerdeführer wurde somit seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist (VwGH 30.9.1997, Zl. 96/01/0871; 12.9.2002, Zl. 2001/20/0310).

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.9.2000, Zl. 98/20/0434; VfGH 3.9.2009, Zl. U 591/08).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57). Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer auf Grund der drohenden Zwangsrekrutierung ist daher anzunehmen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf Grund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Kabul, käme allenfalls die Hauptstadt des Heimatstaates des Beschwerdeführers als Wohnort in Betracht. Angesichts der Unsicherheit des Bestehens dieser familiären Bande seit der Flucht - der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in XXXX und seinem Onkel aus Kabul - und der Tatsache, dass die Taliban selbst in Kabul auf Grund ihres weitreichenden Netzes in der Lage sind, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht wegen politischer Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht mehr gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben schon dargelegt und aus den Länderfeststellungen erkennbar ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

Es liegen auch keine der in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Ausschlussgründe vor. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandel handelt es sich um ein Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und nicht um ein Verbrechen, somit schon gar nicht um ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Wesentlichen handelte es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um Tatsachenfragen. Was die Frage der Asylrelevanz auf Grund der Bedrohung durch die Taliban sowie die drohende Zwangsrekrutierung betrifft, siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 19.9.1996, Zl. 95/19/0077; 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0434.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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