L513 1436654-1•BVwG L513 1436654-1
L513 1436654-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014
Ermittlungspflicht, Journalismus, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX StA. Türkei, vertreten durch Mag. David STANGER - Unabhängige Rechtsberatung Tirol Diakonie Flüchtlingsdienst und RAin Mag.a Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 11.07.2013, Zl. 1212.517-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 12.09.2012 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 19). Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Sicherheitsorgan niederschriftlich einvernommen.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 12.09.2012 (AS 17 - 29) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass er in der Türkei als Journalist Nachrichten an die Agenturen übermittelt, Reportagen gemacht und für seine Heimatgemeinde gearbeitet habe. Ferner sei er Generalsekretär der Organisation XXXX gewesen. Während seines Aufenthaltes in Kroatien hätte er von seinem Anwalt erfahren, dass er in der Türkei wegen seiner journalistischen Tätigkeit von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei. Seine Kollegen seien verhaftet worden. In der Vergangenheit sei er sechsmal verhaftet und für einen Zeitraum von zwei bis fünf Monaten inhaftiert worden. Trotz dieser Schwierigkeiten hätte er seine Tätigkeit fortgesetzt. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren, weshalb er nicht in die Türkei zurück könne.
I.3. In der Folge (AS 47 - 73) langten mehrere Dokumente beim Bundesasylamt ein. Konkret handelte es sich hierbei um zwei türkische Gehaltsabrechnungen, eine türkische Sozialversicherungsbestätigung vom 03.05.2012, ein Urteil des 4. Höchststrafengerichtes vom 13.05.2008 in Kopie (AS 61 - 67) und ein Schreiben von Reporter ohne Grenzen vom 19.09.2012 (AS 69 - 73).
Im letztgenannten Schriftstück wird ausgeführt, dass der BF Kurde sei und er in der Vergangenheit bereits mehrmals aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und Herausgeber verhaftet worden sei. Der BF habe zuletzt bei der Nachrichtenagentur "DIHA" gearbeitet und sei Herausgeber der mehrsprachigen Zeitung XXXX gewesen. Der BF habe diese Zeitung - ein politisch-kulturelles Blatt - 2004 gegründet. Der BF sei Chefredakteur und Herausgeber und der momentan inhaftierte XXXX leitender Redakteur gewesen. Die Zeitung sei ca. vier Jahre mit Unterbrechungen herausgebracht worden, wobei diese Unterbrechungen meist die Folge mehrmaliger Inhaftierung der beiden Redakteure oder der Mitarbeiter gewesen seien. Zum Teil seien auch die Auflagen aufgrund brisanter Artikel beschlagnahmt worden. Sowohl gegen die Zeitung, als auch gegen den BF und XXXX seien viele Prozesse geführt worden. Schließlich habe die Zeitung nach vier Jahren
permanenter Repressionen eingestellt werden müssen. Der BF sei bis jetzt aufgrund seiner Tätigkeiten sechs Mal inhaftiert worden (2002, 2003, 2005, 2007, 2009 und 2010). In verschiedenen Lokalzeitungen habe der BF als Berichterstatter und Kolumnist gearbeitet. 2010 habe er bei der DiHa zu arbeiten begonnen und sei zugleich Leiter der Presseabteilung der Stadt XXXX geworden. 2011 habe der BF bei der SiM-Production die Leitung der Synchronisation übernommen. Er sei Editor der Zeitschrift der Stadt XXXX gewesen und seine Artikel seien viele Male auch in der kurdischen Zeitung Azadiya Welat erschienen. In der Lokalzeitung Dogus habe er als Fotograf, Berichterstatter und Kolumnist mitgewirkt. 2012 sei der BF als Generalsekretär des Rates XXXX tätig gewesen. Abschließend wird in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF noch auf die Ende 2011 erfolgte Repressionswelle gegen Journalisten in der Türkei verwiesen.
I.4. Am 13.02.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) (AS 121 - 134). Der BF wiederholte, dass er wegen Propaganda für die verbotene Organisation PKK und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dies hätte er aber nicht getan. Wegen seiner Tätigkeit als Zeitungsreporter sei er mehrmals festgenommen worden. Es gebe auch mehrere Gerichtsverhandlungen gegen ihn, die noch nicht abgeschlossen seien.
Die Reporter würden in der Türkei verfolgt werden; es gebe keine Pressefreiheit. Es existiere auch eine offizielle Verfolgung. Erdogan spreche sich oft für die Verfolgung der Reporter aus. Wenn er z.B. über etwas berichten wolle, würde er von der Polizei angehalten und bedroht werden. Einmal habe man seinen Fotoapparat zerstört. Er habe deshalb nicht arbeiten können. Wenn er einen Bericht über eine Demonstration oder eine Versammlung machen habe wollen, sei er von der Polizei - trotz seines Presseausweises - daran gehindert worden. Die Polizei wolle, dass die Journalisten für diese arbeiten und Informationen an die Polizei weiterleiten.
Am 13.05.2008 habe das 4. Höchststrafengericht in XXXX die zuvor erwähnte Entscheidung getroffen. Das Kassationsgericht habe hierauf aufgrund seiner Berufung diese Strafe mit Entscheidung vom 31.10.2011 bestätigt. Letztlich sei auch diese Entscheidung nach einer von ihm erhobenen Berufung bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Dies hätte er bei seinem Aufenthalt in Kroatien von seinem Anwalt erfahren. Jetzt bestehe gegen ihn in der Türkei auch ein nationaler Haftbefehl.
Die im Urteil aufscheinenden Personen XXXX seien in der Türkei in Haft. Betreffend die anderen Verurteilten könne er nichts angeben. XXXX habe mit ihm bei der Zeitung XXXX gearbeitet.
Ansonsten habe man ihn einmal im Jahre 2010 wegen Propaganda - wegen Veröffentlichung eines Zeitungsberichts - zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er sei schon zuvor einige Male - insgesamt sechsmal - in Untersuchungshaft gewesen. Diese Zeiten seien ihm auf dieses Urteil angerechnet worden, sodass er damit seine Strafe vollständig verbüßt gehabt habe. Weiters sei er bereits zuvor im Jahre 2007 wegen Propaganda zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden, wobei dieses Urteil 2011 rechtskräftig geworden sei. In den Urteilen seien ihm auch Verbote auferlegt worden (fünfjähriger Entzug des Wahlrechts, Verbot der Unternehmensgründung oder Vereinsbildung und Verbot der Ausübung eines öffentliches Amtes). Es gebe auch sonst noch einige offene Gerichtsverfahren wegen Propagandatätigkeit bzw. der unerlaubten Teilnahme an Demonstrationen.
Letztmals sei er 2009 drei Monate in (Untersuchungs)Haft gewesen, weil ihm wieder Propaganda vorgeworfen worden sei. Letztlich sei er aber wegen diesem Vorwurf freigesprochen worden.
In der Folge führte der BF aus, dass er von der Polizei geschlagen und beleidigt worden sei. Man habe ihn im Sommer 2009 nach einer Hausdurchsuchung von zu Hause mitgenommen und hierbei vor den Augen seiner Mutter bzw. seines Sohnes geschlagen. Wenn man als Reporter nicht für den Staat arbeite, werde man von der Polizei immer wieder geschlagen. Zuvor sei er mindestens fünfzehn- bis zwanzigmal von der Polizei misshandelt, dabei aber niemals verletzt worden.
Aus diesem Grunde hätte er sich zu den Vorgesetzten der Polizei begeben und sich dort auch mündlich beschwert. Einmal habe er eine schriftliche Anzeige erstattet, woraufhin die Behörden eine Gegenanzeige erstattet hätten. Deshalb sei er dann auch letztlich zu den zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Wenn man dort eine Anzeige erstatte, erhalte man von der Polizei eine Gegenanzeige. Erfahrungsgemäß werde man dann deswegen verurteilt. Die Maßnahmen der Polizei seien für rechtmäßig erkannt worden.
Er hätte als Reporter an Demonstrationen teilgenommen und darüber berichtet. Man habe ihn aber als einfachen Demonstrant angeklagt. Dies seien Demos der Partei BDP gewesen. Die Demos seien aber auch von diversen Gewerkschaften veranstaltet worden. Ferner hätte er bei einer Demo am 05. März 2011 in seiner Heimatstadt teilgenommen und dort auch öffentlich eine Rede gehalten. Dies sei keine politische Angelegenheit gewesen, sondern habe es in der Stadt Probleme mit der Elektrizität gegeben. Deshalb sei dort demonstriert worden. Er sei damals in seiner Eigenschaft als Generalsekretär des Rates in XXXX daran beteiligt gewesen.
Die Zeitung XXXX sei 2004 gegründet worden. Jetzt erscheine diese Zeitung nicht mehr. Die letzte Ausgabe sei Ende 2007 herausgegeben worden. Die Zeitung sei wöchentlich in einer Auflage von ca. 800 bis 1000 Exemplaren erschienen. Die Computer seien - ebenso wie eine Ausgabe der Zeitung - beschlagnahmt worden.
Die Zeitung sei nicht verboten und könnte theoretisch auch wieder erscheinen. Alle wichtigen Mitarbeiter seien aber festgenommen und die Sachen beschlagnahmt worden. Deshalb könne die Zeitung nicht mehr erscheinen.
Der BF verneinte, jemals Propagandatätigkeit ausgeübt oder Kontakt zu prokurdischen Parteien gehabt zu haben. Er sei lediglich Zeitungsreporter gewesen.
Bis 2004 sei er einfaches Mitglied der Vorgängerpartei der BDP - der DEHAP - gewesen. Die DEHAP sei dann aber verboten worden, mit der Nachfolgepartei BDP hätte er nichts mehr zu tun gehabt. Einmal sei er wegen seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP kurz festgenommen worden.
Im Falle der Rückkehr in seine Heimat bestünden gegen ihn ein Haftbefehl und eine offene Haftstrafe. Er hätte dort auch aufgrund seiner Reportertätigkeit Probleme mit den Behörden.
Abschließend wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Türkei ausgefolgt und wurde ihm zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine zweiwöchige Frist (bis spätestens 27.02.2013) zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (AS 131).
Im Übrigen brachte der BF im Zuge dieser Einvernahme ein Konvolut an Dokumenten beim Bundesasylamt in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um ein Urteil des 5. Höchststrafengerichts in XXXX vom 03.04.2008 in Kopie (AS 135 - 161), ein Urteil des 5.
Höchststrafengerichts in XXXX vom 06.05.2008 in Kopie (Übersetzung: AS 315 - 317), ein Urteil des 6. Höchststrafengerichts in XXXX vom 30.11.2010 in Kopie (AS 163 - 187), die Berufung gegen die Entscheidung vom 13.05.2008 in Kopie (AS 189 - 197), eine Entscheidung des Gerichts in XXXX vom 10.05.2006 in Kopie (AS 199 - 203), ein Urteil des Amtsgerichtes in XXXX vom 21.04.2010 im Original (AS 205 - 215), ein Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 29.01.2008 im Original (AS 217 - 221), eine Beschuldigtenvernehmung vom 17.12.2007 (AS 223), eine Beschwerde der Regierungsbehörde vom 04.04.2005 (AS 225), eine Anzeige der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.11.2007 (AS 227), eine Anzeige der Staatsanwaltschaft XXXX vom 09.03.2012 (AS 229), eine Liste mit offenen Strafverfahren gegen den BF ohne Datum (AS 231 - 237), eine Liste von Strafverfahren gegen den BF ohne Datum (AS 239), ein Ausdruck mit der anwaltlichen Vertretung des BF in der Türkei (AS 241), mehrere Festnahmeprotokolle samt Haftbefehl in Kopie (AS 243 - 253), eine Kopie des Scheidungsurteiles vom 21.01.2003 samt Obsorgeentscheidung (AS 255 - 257), die Zeitung XXXXvom 19.11.2007 mit Impressum (AS 259 - 263), ein Konvolut von Lichtbildern als Farbausdruck (AS 265 - 285), ein Internetausdruck vom 04.02.2013 betreffend einem Sportklub in der Heimatstadt des BF (AS 287 - 293,) ein Quellenblatt betreffend Berichte im Internet über den BF (AS 295 - 299), ein Urteil des 4. Höchststrafengerichts in Diyarbakir vom 13.05.2008 in Kopie (AS 61 - 67 [Übersetzung: AS 305 - 309]), fünf Presseausweise (im Scheckkartenformat) im Original (463 - 472), einen Auszug aus dem Familienregister im Original, ein Studentenausweis im Original (AS 473 - 474), ein Konvolut an Internetauszügen betreffend journalistischer Berichte des BF, ein Urteil des Kassationsgerichts vom 31.10.2011 in Kopie (Übersetzung: AS 311 - 313), undatierte Anzeigen gegen die staatlichen Behörden in Kopie und zwei Bestätigungen betreffend Anzeigen des Innenministeriums ohne Datum.
Ferner befindet sich im Akt ein Urteil der 5. Kammer des Schwerstrafengerichts vom 16.08.2012 (AS 321 [Übersetzung: AS 325]).
I.6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 327 - 434) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.6.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen (Seite 18 bis 82 des Bescheides des Bundesasylamtes), insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zur Politik und Wahlen, zur Lage in den Kurdengebieten im Südosten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Menschenrechten, zu den Haftbedingungen, zum Militär, zu den Minderheiten, zu den Kurden allgemein, zu Kurden - politische Organisationen, zur Religion, zum Rechtsschutz, zu Rückkehrfragen und zur medizinischen Versorgung sowie zur exilpolitischen Tätigkeit. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
I.6.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides erachtete die belangte Behörde das Fluchtvorbringen speziell in folgenden Punkten als glaubhaft und führte hierzu aus: "Anlässlich Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde haben Sie im Wesentlichen und zusammengefasst angegeben, im Jahre 2008 wegen Propaganda für die verbotene Organisation PKK und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden zu sein. Dagegen hätten Sie Berufung eingelegt, die erstinstanzliche Entscheidung sei jedoch vom Rekursgericht bestätigt worden. Auch dagegen hätten Sie ein Rechtsmittel eingelegt. Während Ihres Aufenthaltes in Kroatien im Jahre 2012 haben Sie von Ihrem Rechtsanwalt telefonisch erfahren, dass auch das letztinstanzliche Gericht das Urteil bestätigt habe und die Entscheidung damit rechtskräftig geworden sei. Nun werden Sie in der Türkei mittels nationalen Haftbefehls gesucht. Da Ihre diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren in den wesentlichen Zügen gleichbleibend und weitestgehend nachvollziehbar waren und Sie der Behörde zudem unbedenkliche Gerichts-unterlagen in Vorlage brachten, die Ihr Vorbringen ebenso belegen, schenkt Ihnen die Behörde in Bezug auf diesen Teil Ihres Fluchtvorbringens Glauben.
Glaubhaft waren auch Ihre Aussagen, wonach Sie in der Heimat bis 2004 einfaches Mitglied der Partei DEHAP waren. Weitere Parteimitgliedschaften haben Sie trotz dezidierter Frage keine vorgebracht. Vielmehr haben Sie erklärt, mit der Nachfolgepartei BDP nichts zu tun gehabt zu haben.
An dieser Stelle ist vorab festzuhalten, dass es für die erkennende Behörde feststeht, dass in Ihrem Fall in der Türkei ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wurde und ist es Ihnen mit Ihren Angaben im Asylverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass Sie unschuldig zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt worden wären.
Bestätigt wird die Behörde in ihrem Befinden vor allem durch den Umstand, dass im vorliegenden Fall ein mehrjähriges Gerichtsverfahren in mehreren Instanzen durchgeführt wurde. Sie haben selbst angegeben, mehrere Rechtsmittel eingelegt zu haben und im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen zu sein. Ein weiteres Indiz, dass in diesem konkreten Fall ein rechtsstaatliches Verfahren geführt wurde, ist aus dem Umstand ersichtlich, dass Sie und die Mitangeklagten mangels Beweisen vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wurden. Das Gericht stützt sich in seinem Urteil weiters auf vorliegende Beweismittel und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die involvierten Gerichte ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt haben.
Zusammengefasst sieht es das türkische Gericht als erwiesen an, dass Sie sich der an-geführten Straftaten schuldig gemacht haben.
Die Schlussfolgerung der türkischen Gerichte wird aufgrund der Tatsache, dass ein rechts-staatliches Gerichtsverfahren durchgeführt, Ihnen die Möglichkeit zur Verteidigung eingeräumt wurde und den türkischen Behörden laut Urteilen auch Beweismittel für Ihre Tatbeteiligung vorliegen, vom Bundesasylamt auch nicht angezweifelt. Ferner konnte in Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der PKK - wie den herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zu entnehmen ist - auch um eine von der internationalen Gemeinschaft als Terrororganisation eingestufte Gruppe handelt, bei der Urteilsfindung keine überhöhte oder unangemessene Strafe festgestellt werden, da es legitim ist, Propagandatätigkeiten zu Gunsten solcher Gruppierungen bzw. Organisationen für strafbar zu erklären.
Des Weiteren wird an dieser Stelle auf die späteren rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die erkennende Behörde kommt zusammengefasst aufgrund der dargelegten Erwägungen zum Ergebnis, dass es sich bei der Verurteilung in Ihrem Fall um die Ausübung eines staatlichen Strafanspruches zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt."
I.6.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.6.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.7. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 11.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 449).
I.8. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (AS 491 - 503 [OZ 5]).
I.8.1. Zunächst wurde das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und moniert, dass das Bundesasylamt die Angaben des BF zwar als glaubwürdig qualifiziere, in weiterer Folge jedoch zu einem rechtlich falschen Ergebnis gelangt sei.
So habe das BAA vermeint, dass das Strafverfahren gegen den BF rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hätte, wofür jedoch keinerlei Feststellungen vorliegen würden und was auch tatsächlich nicht zutreffe. Hinzu komme, dass der BF ausdrücklich vorgebracht habe, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht richtig seien. Es gebe de facto keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF die ihm angelasteten Taten tatsächlich verwirklicht habe. Das BAA habe dazu nichts auszuführen vermocht. Vielmehr habe es aktuelle Länderberichte zur Türkei außer Acht gelassen, die allesamt bestätigen, dass die Pressefreiheit in der Türkei nicht gewährleistet sei und Übergriffe auf Journalisten in den letzten Jahren auch wieder zugenommen hätten. Willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Den Inhaftierten werde üblicherweise eine terroristische Aktivität unterstellt, wobei diese Vorwürfe tatsächlich völlig haltlos seien und nur einen Vorwand für die Verhaftungen und Strafverfahren darstellen würden. Genauso habe es sich auch im Fall des BF zugetragen. Die vorliegenden Berichte zur Pressefreiheit und der Fairness von Gerichtsverfahren in der Türkei würden die Angaben des BF bestätigen. Sohin stehe fest, dass der BF aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit in der Türkei wiederholt staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, schließlich auch aufgrund völlig unrichtiger und unberechtigter Vorwürfe verurteilt worden sei und nun (neuerlich) inhaftiert werden solle.
I.8.2. Aus denselben Gründen erweise sich auch die Abweisung des Antrages auf Gewährung des subsidiären Schutzes als rechtswidrig. Der BF habe dargelegt, im Falle seiner Rückkehr inhaftiert zu werden. Die Haftbedingungen in der Türkei seien weiterhin geprägt von Folter und Misshandlungen. Daran würden auch die nach außen verlautbarten Bekundungen der türkischen Regierung, rigoros gegen Folter und Misshandlungen vorgehen zu wollen, nichts zu ändern vermögen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der BF der kurdischen Volksgruppe angehöre, was ihn im Fall der Inhaftierung in besonderer Weise der Folter bzw. Misshandlungsgefahr aussetze.
I.8.3. Zum Beweis wird jeweils auf eine Parteieneinvernahme, die bereits vorgelegten Urkunden, das der Beschwerde beiliegende Konvolut von Berichten über die Pressefreiheit in der Türkei und den Jahresbericht Amnesty International 2012 (AS 505 - 535), das Schreiben von "Reporter ohne Grenzen" und von Amts wegen einzuholende aktuelle Länderberichte zur Pressefreiheit und der Fairness von Gerichtsverfahren in der Türkei verwiesen.
I.8.4. Zur Frage der Ausweisung wird ausgeführt, dass der BF in Österreich mittlerweile eine Lebensgefährtin habe. Bei Frau XXXX handle es sich um eine österreichische Staatsbürgerin und würden die beiden eine Eheschließung beabsichtigen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die vom BAA vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK als unzureichend. Zum Beweis wird auf eine Parteieneinvernahme, die bereits vorgelegten Urkunden und die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin verwiesen.
I.8.5. In der Folge wird ausgeführt, dass das BAA den bekämpften Bescheid nur äußerst mangelhaft begründet habe, zumal es große Teile der eigenen Feststellungen, insbesondere die Länderfeststellungen zur Meinungs- und Pressefreiheit auf den Seiten 27 ff des bekämpften Bescheides gänzlich außer Acht gelassen habe. Wie das BAA trotzdem zu dem Schluss kommen habe können, dass es ein faires Gerichtsverfahren gegeben habe und der BF die ihm angelasteten Taten tatsächlich verwirklicht habe, bleibe völlig offen und werde in der Begründung nicht näher ausgeführt. Dasselbe sei zu den Haftbedingungen zu sagen. Der BF habe angegeben, bereits mehrfach Opfer von Misshandlungen durch die Polizei geworden zu sein und im Zuge seiner Inhaftierung neuerlich massive Folter und Misshandlung zu befürchten. Es gebe auch weiterhin zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch das Gefängnispersonal, schlechte Haftbedingungen und daraus resultierende physiologische und psychologische Schäden.
I.8.6. Dem BAA sei auch anzulasten, dass es die vorliegenden Beweisergebnisse in völlig unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Weise gewürdigt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Die Ausführungen des BAA seien völlig unschlüssig und in keiner Weise nachvollziehbar, würden die Beweisergebnisse doch ganz eindeutig belegen, dass die Angaben des BF in vollem Umfang glaubhaft seien. Soweit das BAA vermeine, es fehle am zeitlichen Zusammenhang zwischen dem letzten behaupteten Vorfall und der Ausreise, sei ihm zu entgegnen, dass der BF bis zuletzt gehofft habe, doch noch ein gerechtes Urteil zu erhalten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich die Situation von Journalisten in der Türkei gerade seit dem Jahr 2012 nochmals massiv verschlechtert habe und der BF sohin im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit neuerlichen massiven Repressalien bzw. Übergriffen rechnen müsse. Woraus das BAA ableite, dass die gegen den BF zu Unrecht erhobenen Vorwürfe, die ihm zur Rechtfertigung seiner Verurteilung unterstellt worden seien, richtig wären, wenn die Länderfeststellungen genau in die gegenteilige Richtung weisen und der BF diese Vorwürfe auch bestritten habe, bleibe völlig offen. Tatsächlich existiere in der Türkei ein System, JournalistInnen unter völlig fadenscheinigen Vorwänden zu inhaftieren bzw. Strafverfahren gegen diese einzuleiten, um sie mundtot zu machen, wobei üblicherweise - wie beim BF - der Vorwurf erhoben werde, eine terroristische Vereinigung in irgendeiner Form begünstigt zu haben. Dies würden die Länderfeststellungen und alle vorhanden Berichte zur Pressefreiheit in der Türkei ganz eindeutig bestätigen. Was die Haftbedingungen betreffe, so sei die Beweiswürdigung des BAA - vor allem vor dem Hintergrund aktueller Berichte - ebenfalls völlig unschlüssig. Darüber hinaus übersehe das BAA, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um die Haftbedingungen gehe, sondern auch um die weiteren Lebensbedingungen des BF als Journalist im Falle seiner Rückkehr in die Türkei. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seinen Beruf aufzugeben, bloß um nicht mehr verfolgt zu werden. Genau dazu wäre er jedoch gezwungen, wenn er beliebigen Verhaftungen, Misshandlungen und sonstigen Übergriffen entgehen wolle.
I.9. Am 02.12.2013 ehelichte der Beschwerdeführer in Österreich die österreichische Staatsangehörige XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.2.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.2.3.1. Das Bundesasylamt erachtete in der bekämpften Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vom Höchststrafengericht in XXXX am 13.05.2008 wegen Propaganda zu Gunsten der terroristischen Partei PKK und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden sei bzw. dass gegen ihn in der Türkei ein aufrechter nationaler Haftbefehl bestehe, als glaubwürdig, spricht diesen Angaben jedoch die Asylrelevanz ab. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass es sich hierbei um keine widerrechtliche Verfolgungshandlung, staatlicherseits ausgehend, handeln würde, sondern vielmehr um eine im Sinne der Strafgerichtsbarkeit nachvollziehbare Handlung. Hier sei es nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht eines jeden Rechtsstaates, Verstöße gegen die gesetzlichen Normen zu ahnden und jedermann seiner Strafe zuzuführen, ansonsten die rechtsstaatlichen Funktionen in Frage gestellt werden müssten.
Im Grund nach ist dies auch durchaus richtig, jedoch hat sich die belangte Behörde nicht in einem ausreichenden Maße mit den eigens getroffenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt. Vielmehr blieben offenbar mehrere entscheidungswesentliche Textpassagen aus den Länderfeststellungen im Zuge der Beweiswürdigung und der damit zusammenhängenden Sachverhaltsfeststellung seitens des Bundesasylamts völlig unberücksichtigt.
Richtigerweise wurde in diesem Zusammenhang von der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Beschwerde aus den vom BAA herangezogenen Länderfeststellungen zitiert und wird auf diese Textpassagen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts wortwörtlich verwiesen (AS 355 - 358):
"Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit werden gesetzlich garantiert, trotzdem schränkte die Regierung diese Freiheiten teilweise ein.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Im Jahr 2011 wurden zahlreiche Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet, die das Recht des Individuums auf freie Meinungsäußerung bedrohten. Vor allem kritische Journalisten und politisch aktive Kurden, die sich über die Lage der Kurden in der Türkei äußerten oder die Armee kritisierten, mussten mit unfairer Strafverfolgung rechnen. In den Verfahren, die das Recht auf freie Meinungsäußerung bedrohten, bezog sich die Anklage teilweise auf verschiedene Artikel des Strafgesetzbuchs, in sehr vielen Fällen wurde jedoch auch Bezug auf die Antiterrorgesetze genommen.
(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)
Viele Individuen konnten weder Staat, noch Regierung öffentlich kritisieren, ohne eine zivil- oder strafrechtliche Untersuchung zu riskieren. Vor allem für Personen, die mit gewissen religiösen, politischen oder kurdischen Sichtweisen sympathisieren, hat die Regierung die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Eine aktive Debatte in der Öffentlichkeit zu Themen wie Menschenrechte und der politischen Einstellung der Regierung gingen weiter - vor allem Probleme des politischen Islam, Kurden und der Türkisch-Armenische Konflikt am Ende des Osmanischen Reiches. Trotzdem riskierten Personen, die sich kritisch zu diesen Themen äußerten Untersuchungen, jedoch in geringerer Anzahl als in vergangenen Jahren.
Eine große Anzahl von Fernseh- und Radiostationen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene senden, wurden lizenziert. Das leitende Gremium von Radio und Fernsehen [RTUK - High Board of Radio and Television] erlaubte Radio- und Fernsehstationen in Arabisch, Armenisch, Assyrisch, Bosnisch, Tscherkessisch, Lasisch und Kurdisch zu senden.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u. a. eine erneute Einführung des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Sie ermöglichen die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten auch für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen. Ermittlungsverfahren, aber auch erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte stehen oft im Konflikt mit der durch die EMRK geschützte Meinungsfreiheit. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Die Anrede/Bezeichnung als "verehrter Herr (Sayin) Öcalan" soll aufgrund neuerer Rechtsprechung allerdings nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Die Möglichkeit, Meinungen im Internet zu äußern, wurde durch das Gesetz zur Regulierung von Veröffentlichungen im Internet und zur Bekämpfung der Internetkriminalität" (Gesetz Nr. 5651 vom 04.05.2007) eingeschränkt. Gegen Facebook, Google und andere Betreiber von Internetseiten laufen Gerichtsverfahren wegen Verletzung des geistigen Eigentums. Die Sperre der Internetseite YouTube wurde im November 2010 aufgehoben. Im November 2011 traten neue Maßnahmen zur optionalen Beschränkung des Internetzugangs in Kraft, bei denen sich Nutzer für zwei Filter ("Kinder" oder "Familie") entscheiden können.
Im Vergleich zur Situation vor 2005 berichtet die Presse freier und kritischer, insbesondere auch in Bezug auf die Regierung und auf Menschenrechtsverstöße. Insgesamt betrachtet haben jedoch die Pressefreiheit und der Pluralismus in der türkischen Medienlandschaft u. a. aufgrund der offenen Diskreditierungen von Journalisten durch Politiker, dem Steuerverfahren gegen den Unternehmer Aydin Dogan - die Dogan-Medien-Gruppe galt lange Zeit als wichtigste regierungskritische Stimme - und durch die zunehmende vorauseilende Selbstzensur in jüngster Zeit einen deutlichen Rückschlag erfahren. In der im Januar 2012 veröffentlichten Rangliste zur Pressefreiheit, dem sogenannten "Press Freedom Index" der Organisation Reporter ohne Grenzen hat die Türkei erneut an Boden verloren und belegt nun Platz 148 (vor Mexiko, Pakistan, Afghanistan, sechs Plätze hinter Russland) - zum Vergleich: 2010:
138, 2009: 122.
Konkret und in Einzelfällen wird die Pressefreiheit durch die Anwendung von zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 215 ("Preisen von Straftaten oder -tätern"), Art. 125 ("Beleidigung"), Art. 285 (Versuch der Beeinflussung der Justiz) oder Art. 288 tStGB (Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Ermittlungen) eingeschränkt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Obwohl im Berichtszeitraum einige Journalisten nach ausufernder Untersuchungshaft freigelassen wurden, wurde eine große Anzahl an Gerichtsverfahren gegen Schriftsteller, Akademiker, Wissenschaftler und Journalisten, die sich mit dem kurdischen Thema beschäftigten, angestrengt. Viele linksgerichtete und kurdische Journalisten wurden aufgrund der sehr vagen formulierten Terrorismusgesetze verhaftet. Über 2.800 Studenten sind in Haft, zum größten Teil auch wegen Anklagen mit Terrorismusbezug. Hochrangige Regierungs- und Staatsbeamte und vom Militär wendeten sich immer wieder öffentlich gegen die Presse und initiierten Gerichtsfälle. In einigen Fällen wurden Journalisten, die regierungskritische Artikel verfassten, gefeuert. Trotzdem blieb noch Raum für Diskussionen bezüglich sensibler Themen wie das Armenien-Thema und die Rolle des Militärs. Auch oppositionelle Ansichten werden regelmäßig ausgedrückt. Zusammenfassend unterliegt auch in diesem Berichtsjahr die Pressefreiheit weiteren Einschränkungen und führt zu Selbstzensur. Das Blockieren von Internetseiten in überproportionalem Ausmaß und Dauer ging weiter.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Durch die Handhabung des Ergenekon-Falles hat die Regierung zu einem Klima von Einschüchterung und Selbstzensur beigetragen. Staatsanwälte haben über 4.000 Untersuchungen gegen Journalisten wegen ihrer Berichterstattung zum Ergenekon-Prozess eingeleitet.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011 - Turkey, 4.11.2011)
Die meisten Medien gehören großen Firmen, die auch in anderen Sektoren ihre Interessen verfolgen. Dies führt zu Selbstzensur der Journalisten. Auch für das Internet gilt die Selbstzensur. 2007 wurde ein Gesetz verabschiedet, das dem Staat erlaubt, den Zugang zu Homepages mit kriminellen Inhalten oder Seiten, die Atatürk beleidigen, zu blockieren. Kurdischsprachige Publikationen und Fernsehen sind nun erlaubt, trotzdem sind vor allem kurdische Zeitungen häufig von Schließung oder vom Blockieren ihrer Homepages bedroht.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Bei einer Veranstaltung am 17.03.2012 bezifferte der Vorsitzende der türkischen Journalistenvereinigung die Zahl der insgesamt anhängigen Verfahren gegen Vertreter der Presse mit 10.000. Dabei handelt es sich offenbar um alle gegen die Presse anhängigen Verfahren, nicht nur wegen "Terrorpropaganda" oder "Propaganda gegen den Staat", sondern auch wegen Verleumdung, Beleidigung usw.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)".
Bei vollständiger Betrachtung der vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen ist daher klarzustellen, dass diese nicht etwa im Widerspruch zu den Ausführungen des BF stehen, sondern diese vielmehr stützen. Insoweit entbehren die Mutmaßungen des Bundesasylamts in der Beweiswürdigung, wonach gegen den BF ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei geführt wurde, ohne weitere konkrete Ausführungen einer substantiierten Grundlage.
Im Hinblick darauf, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht von vornherein die Asylrelevanz abzusprechen ist (möglicherweise unterstellte, staatsfeindliche Haltung und ethnische Elemente), erscheint es unverständlich, dass sich das BAA nicht näher mit den Ausführungen in den getroffenen Länderfeststellungen auseinandergesetzt hat.
II.2.3.2. Weiters ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Vielmehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen.
Unter anderem wurden nun nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig und wurde damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
So führte der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch aus, dass er wegen seiner Tätigkeit als Zeitungsreporter mehrmals festgenommen worden sei und es mehrere Gerichtsverhandlungen gegen ihn gebe, die noch nicht abgeschlossen seien. Einmal habe man seinen Fotoapparat zerstört. Er habe deshalb nicht arbeiten können. Wenn er einen Bericht über eine Demonstration oder eine Versammlung machen habe wollen, sei er von der Polizei - trotz seines Presseausweises - daran gehindert worden. Die Polizei wolle, dass die Journalisten für diese arbeiten und Informationen an die Polizei weiterleiten.
Ansonsten habe man ihn einmal im Jahre 2010 wegen Propaganda - wegen Veröffentlichung eines Zeitungsberichts - zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er sei schon zuvor einige Male - insgesamt sechsmal - in Untersuchungshaft gewesen. Diese Zeiten seien ihm auf dieses Urteil angerechnet worden, sodass er damit seine Strafe vollständig verbüßt gehabt habe. Weiters sei er bereits zuvor im Jahre 2007 wegen Propaganda zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden, wobei dieses Urteil 2011 rechtskräftig geworden sei. In den Urteilen seien ihm auch Verbote auferlegt worden (fünfjähriger Entzug des Wahlrechts, Verbot der Unternehmensgründung oder Vereinsbildung und Verbot der Ausübung eines öffentliches Amtes). Es gebe auch sonst noch einige offene Gerichtsverfahren wegen Propagandatätigkeit bzw. der unerlaubten Teilnahme an Demonstrationen.
Ferner führte der BF aus, dass er von der Polizei geschlagen und beleidigt worden sei. Man habe ihn im Sommer 2009 nach einer Hausdurchsuchung von zu Hause mitgenommen und hierbei vor den Augen seiner Mutter bzw. seines Sohnes geschlagen. Zuvor sei er mindestens fünfzehn- bis zwanzigmal von der Polizei misshandelt, dabei aber niemals verletzt worden.
Er hätte als Reporter an Demonstrationen teilgenommen und darüber berichtet. Man habe ihn aber als einfachen Demonstrant angeklagt. Dies seien Demos der Partei BDP gewesen. Die Demos seien aber auch von diversen Gewerkschaften veranstaltet worden. Ferner hätte er bei einer Demo am 05. März 2011 in seiner Heimatstadt teilgenommen und dort auch öffentlich eine Rede gehalten. Dies sei keine politische Angelegenheit gewesen, sondern habe es in der Stadt Probleme mit der Elektrizität gegeben. Deshalb sei dort demonstriert worden. Er sei damals in seiner Eigenschaft als Generalsekretär des Rates in XXXX daran beteiligt gewesen.
Die Zeitung XXXX sei 2004 gegründet worden. Jetzt erscheine diese Zeitung nicht mehr. Die letzte Ausgabe sei Ende 2007 herausgegeben worden. Die Zeitung sei wöchentlich in einer Auflage von ca. 800 bis 1000 Exemplaren herausgegeben worden. Die Computer seien - ebenso wie eine Ausgabe der Zeitung - beschlagnahmt worden.
Die Zeitung sei nicht verboten und könnte theoretisch auch wieder erscheinen. Alle wichtigen Mitarbeiter seien aber festgenommen und die Sachen beschlagnahmt worden. Deshalb kann könne die Zeitung nicht mehr erscheinen.
Auf diesen gesamten Sachverhalt ist das Bundesasylamt jedoch nicht weiter eingegangen. Aus dem bekämpften Bescheid lässt sich daher auch nicht entnehmen, ob das diesbezügliche Vorbringen für glaubhaft erachtet wurde oder nicht und wäre jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, um eine oppositionelle Tätigkeit und darauf aufbauend in Verbindung mit seiner Volkszugehörigkeit eine etwaige asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person klären zu können.
II.2.3.3. Ferner kommt das BAA den zuvor dargestellten Anforderungen im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung einen weiteren zentralen Aspekt - zahlreiche vorgelegte Unterlagen - völlig ignoriert und diesbezüglich gebotene Ermittlungen unterlässt.
Tatsächlich wurden die in Vorlage gebrachten fremdsprachigen Unterlagen großteils keiner Überprüfung oder gar Bewertung unterzogen. Zumindest einer Übersetzung hätten die vorgelegten Dokumente zugeführt werden müssen, was jedoch im vorliegenden Fall - mit Ausnahme von vier Gerichtsurteilen (vgl. I.4.) - auch nicht geschehen ist. In der Beweiswürdigung wurde auf diese Dokumente ebenso wenig (vgl. AS 412, 413) Bezug genommen. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sich offenbar einige der vom BF vorgelegten und angeblich in Kopie zum Akt genommenen Schriftstücke (AS 123, 124) nicht einmal im vorliegenden Verwaltungsakt wiederfinden. Konkret handelt es sich hierbei um einen Auszug aus dem Familienregister im Original und undatierte Anzeigen gegen die staatlichen Behörden in Kopie sowie zwei Bestätigungen betreffend Anzeigen des Innenministeriums ohne Datum, wobei aber auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass diese Dokumente unter Umständen im Akt lediglich nicht ausreichend beschriftet wurden. Ferner lässt sich ohne Übersetzung der Dokumente nicht zweifelsfrei klären, ob es sich bei den beiden im Akt befindlichen Internetausdrucken vom 04.02.2013 (AS 287 - 293), um den im Zuge der Einvernahme vor dem BAA vorgelegten Bericht betreffend einen Sportklub in der Heimatstadt des BF und das Konvolut an Internetauszügen betreffend journalistische Berichte des BF handelt (AS 123). Im gegenständlichen Fall wäre es jedenfalls aufgrund der zahlreichen vom BF vorgebrachten Bescheinigungsmittel - abgesehen von einer Übersetzung - zwecks Übersichtlichkeit angebracht gewesen, diese chronologisch und sachlich zu ordnen und sämtliche Bescheinigungsmittel genau zu beschriften.
Ohne weitere Ermittlungen kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund politischer (unterstellte, staatsfeindliche Haltung) und ethnischer Elemente vorliegt, zumal beim BF verschiedene Risikofaktoren wie beispielsweise unterstellte Nähe zur verbotenen PKK, Gegnerschaft zu bzw. Kritik an herrschenden Verhältnissen durch die Journalistentätigkeit und das Engagement in der Kurdenfrage sowie Zurechnung zu einer ethnischen Minderheit in exzeptioneller Weise zutreffen.
II.2.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) offensichtlich wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.2.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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