L503 1409642-1•BVwG L503 1409642-1
L503 1409642-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014
Aufenthaltsrecht, Ehe, ersatzlose Behebung,<br/>Spruchpunktbehebung-Ausweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2009, Zl. 09 02.500-BAG, zu Recht erkannt.
A.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte nach illegaler Einreise am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 27.02.2009 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 93 ff) und wurde der BF am 06.10.2009 vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 151 ff).
3. Mit Bescheid vom 07.10.2009, Zahl: 09 02.500-BAG, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 301 ff).
5. Am 29.04.2013 langten eine Heiratsurkunde (OZ 7) und am 07.05.2013 ein Versicherungsdatenauszug (OZ 8) ein.
6. Für den 10.04.2014 wurde vom BVwG eine Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu welcher der BF nicht erschienen war (OZ 11); daraufhin wurde für den 13.05.2014 eine weitere Beschwerdeverhandlung anberaumt und dem BF die Ladung am 25.04.2014 im Wege der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt (OZ 14).
7. Am 28.04.2014 übermittelte der (unvertretene) BF dem BVwG ein Schreiben, wonach er mittlerweile verheiratet sei und über einen Aufenthaltstitel verfüge; er ziehe hiermit seinen Asylantrag zurück.
8. Am 30.04.2014 wurde der BF seitens des BVwG telefonisch darüber informiert, dass die Verhandlung abberaumt werde. Weiters wurde der (unvertretene) BF über die Rechtslage belehrt und wurde er dahingehend manuduziert, er möge sein zuvor eingelangtes Schreiben insofern präzisieren, als er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
I. und II. des bekämpften Bescheids zurückziehe (Aktenvermerk vom 30.04.2014).
9. Am 05.05.2014 langte ein Schreiben des BF ein, demzufolge er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurückziehe (OZ 17).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei; er reiste im Februar 2009 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seit 10.05.2011 geht er beinahe durchgehend einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Am 13.10.2012 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin.
Am 10.01.2014 wurde dem BF vom Magistrat L. ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF und insbesondere einer am 22.05.2014 durchgeführten Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, wobei der oben erwähnte Aufenthaltstitel aufschien.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Wenn das BVwG den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, so hat es gem. § 75 Abs 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
3.2.1. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig.
3.2.2. Dem BF wurde am 10.01.2014 vom Magistrat L. ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", gültig von 19.12.2013 bis zum 18.12.2014, erteilt. Somit verfügt der BF über ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht, sodass in gegenständlichem Asylverfahren jedenfalls keine Rückkehrentscheidung den BF betreffend ausgesprochen werden darf.
Da der BF bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt, kommt dem BVwG keine Kompetenz zu, die Rückkehrentscheidung quasi "zusätzlich" für auf Dauer unzulässig zu erklären, wobei nach Ansicht des BVwG in dieser Hinsicht die seinerzeit zu § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 ergangene Rechtsprechung (siehe z.B. AsylGH vom 11.06.2013, Zahl: E8 310506-4/2008, mit weiteren Judikaturhinweisen), der zufolge bei einem nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht eben nicht begründet über die (Un)zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen sei, weiterhin sinngemäß anwendbar ist.
Nicht in Betracht kommt in gegenständlichem Fall nach Ansicht des BVwG allerdings zudem, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs 20 AsylG 2005 an das Bundesamt zurückzuverweisen: So hat in Anbetracht des Aufenthaltstitels des BF vor dem Bundesamt kein Verfahren im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung mehr stattzufinden, sodass eine diesbezügliche Zurückverweisung fehl am Platz wäre. Vielmehr ist die seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Ausweisung durch das BVwG aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
In dieser Konstellation ist es nach Ansicht des BVwG nach wie vor zulässig und geboten, den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids, mit dem die Ausweisung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es zur Vorgehensweise beim Vorliegen eines nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitels bereits eine klare Rechtsprechung im Hinblick auf den seinerzeitigen § 10 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012 gibt, wobei diese nach Ansicht des BVwG auch aktuell in Fällen wie dem gegenständlichen anwendbar ist, sodass hier nicht vom Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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