BVwG G310 1261326-0

G310 1261326-0Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, familiäre Interessen,<br/>Glaubwürdigkeit, Integration, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher Schutz,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G310 1261326-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.1261326.0.00

Spruch

G310 1261326-0/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2005, Zl. 04 20.476 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist bosnische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Bosnier und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus XXXX (Bosnien). Im Jahre 1985 ist die BF damals minderjährig legal in das Bundesgebiet eingereist, um zu ihren bereits in Österreich lebenden Eltern nachzuziehen und in Österreich die Berufsschule zu absolvieren. Anschließend war die BF in ihrem erlernten Beruf als Gastronomin im Bundesgebiet tätig.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 4 SMG nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Aus der Vollziehung der Freiheitsstrafe wurde die BF am XXXX bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe vom Landesgericht XXXX, entlassen.

3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen die BF gemäß §§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5, 37, 38 Abs. 1 Z 3 und 39 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

Am 14.04.2003 hat die BF die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes beantragt und die Feststellung begehrt, dass sie nach § 57 FrG nicht nach Bosnien abgeschoben werden dürfe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gemäß "§§ 37 und 44" FrG der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 57 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 und 2 leg. cit. der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung "als verspätet" zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)

Dieser Bescheid wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl. 2003/21/0226-13, bestätigt.

Das Aufenthaltsverbot war bis zum 22.04.2009 gültig.

4. Beim Bundesasylamt langte am 06.10.2004 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein schriftlicher Asylantrag (datiert mit 05.10.2004) ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF seit 1985, sohin weit mehr als die Hälfte ihres Lebens, ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet habe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (siehe Punkt I.2.) sei die BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden, weil sie 21,6 kg Heroin im Tank ihres PKW, den der damalige Freund der BF samt seinen Hintermännern dort ohne ihr Wissen eingebaut habe, von Mazedonien über Serbien, Kroatien und Slowenien in das Bundesgebiet eingeschmuggelt hätte, wobei der im Strafverfahren abgegebenen Verantwortung der BF im Wesentlichen kein Glauben geschenkt worden sei, weil diese nur in Bezug auf ein besonders geringe Menge ein Teilgeständnis abgegeben hätte. Der Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH nicht Folge gegeben, das OLG

XXXX habe jedoch infolge der bisherigen Unbescholtenheit der BF und der Suchtgiftsicherstellung und des Teilgeständnisses die Strafe auf 9 Jahre herabgesetzt. Die Freiheitsstrafe habe die BF zuletzt in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Die BF habe sich bereits im 2. Drittel ihrer Strafe im gelockerten Vollzug befunden. Es sei ihr daher teilweise möglich gewesen, einer regelmäßigen Beschäftigung im Gastgewerbe in XXXX und woanders nachzugehen. Zusätzlich habe sie so den Kontakt zu ihrem minderjährigen Sohn XXXX halten können. Die Ehe mit dem Kindesvater sei seit mehreren Jahren geschieden. Die BF sei mit dem rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, zum 10.05.2003 im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB bedingt aus der Haft entlassen worden. Dazu sei Bewährungshilfe angeordnet worden.

Trotz der Bestimmung des 2. Satzes des neu in das FrG 1997 übernommenen § 40 Abs. 1 FrG 1997 und der insoweit eindeutig zu Gunsten der BF bestehenden Gesetzesmaterialien, die auch schon in einer für die BF günstigen Entscheidung in einem anderen, aber vergleichbaren Fall, vom VwGH geteilt wurde, beabsichtige die Bezirkshauptmannschaft XXXX, die BF in Schubhaft zu nehmen und in ihren Heimatstaat Bosnien-Herzegowina abzuschieben, wobei die Heimat der BF in XXXX liege und sie der islamischen Bevölkerungsgruppe gehöre. Während der Haft habe die BF XXXX kennen gelernt, die nach XXXX, Serbien, nach Belegung durch ein Aufenthaltsverbot abgeschoben worden sei. Sie stehe jedoch nach wie vor mit ihr in Kontakt. Bei Gesprächen während der Haft habe sich herausgestellt, dass XXXX einen Freund gehabt habe, der den ehemaligen Freund der BF gekannt habe. Dieser habe den Tank des PKW der BF präpariert und ihr das Suchtgift in den Tank einbauen lassen.

Aus Angst und besonders starker Furcht habe sich die BF lange Zeit nach ihrer Verhaftung geweigert, Aussagen über ihren Freund, seine Identität und ihre Beobachtungen, vor allem in Bezug auf seine Teilnahme an der bosnischen bzw. ehemals jugoslawischen Suchtgiftmafia, zu machen. Dennoch habe die BF einige Aussagen getätigt, von denen der Freund der BF Kenntnis erlangt habe. Die BF fürchte sich vor einer Racheaktion ihres ehemaligen Freundes XXXX, einem mazedonischen Staatsangehörigen, der damals noch Staatsbürger von Restjugoslawien gewesen sei. Diesen habe die BF in XXXX, Schweiz, kennengelernt und in der Folge mit ihm zusammengelebt. Die BF habe für ihn einmalig den Drogentransport, für den sie streng bestraft worden sei, durchgeführt, ohne, dass sie zuvor in Einzelheiten und den besonders kriminellen Hintergrund aufgeklärt worden sei. Die BF habe XXXX in der Folge belastet. Er habe die BF über XXXX wissen lassen, dass er sich an der BF rächen werde, sobald sie aus dem sicheren Österreich abgeschoben werde, zumal er über ein schlagfertiges Netzwerk in Bosnien-Herzegowina verfüge. In Österreich wäre die BF geschützt, weil hier eine Racheaktion, wie eine Entführung oder Mord, kaum in jener Weise und ohne Auffälligkeitswert, wie dies in Bosnien der Fall sei, möglich wäre. In Bosnien-Herzegowina gäbe es nach wie vor keine staatlich geordnete Sicherheit und auch kein geordnetes Staats- und Polizeiwesen. Morde und/oder Entführungen würden dort aufgrund der Nichtexistenz der staatlichen Sicherheitsordnung an der Tagesordnung stehen.

Die BF beantrage daher, ihr in Österreich Asyl nach dem AsylG zu gewähren und sie nicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben.

5. Am 25.10.2004 sprach die BF in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), persönlich vor. Ihr schriftlicher Asylantrag vom 06.10.2004 galt somit als eingebracht.

6. Die Ersteinvernahme im Asylverfahren fand am 04.11.2004 vor der Erstaufnahmestelle West (EAST West) in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters der BF statt. Zum Nachweis ihrer Identität legte die BF einen gültigen bosnischen Reisepass, ausgestellt von der bosnischen Botschaft in XXXX, vor. Sie sei am 25.10.1985 legal über Slowenien nach Österreich eingereist. Im Heimatland lebe lediglich der Großvater der BF. Die Eltern der BF, ihr Bruder, ihre zwei Schwestern und ihr Sohn würden sich allesamt im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Nach Abschluss der Grundschule in Bosnien habe die BF in Österreich die Berufsschule besucht. Sie spreche Bosnisch, Deutsch und Russisch. Zuletzt sei sie in Österreich als Kellnerin in verschiedenen Hotels und Gaststätten beschäftigt gewesen. Psychische oder körperliche Beschwerden habe die BF nicht.

Die BF sei in XXXX, Bosnien geboren und habe dort bis zu ihrem 15. Lebensjahr bei den Großeltern gewohnt. Die Eltern der BF hätten Bosnien schon ungefähr ein Jahr nach der Geburt der BF verlassen und seien nach Österreich gezogen. Im Jahr 1984, nachdem die BF die Pflichtschule in Bosnien abgeschlossen hatte, hätten die Eltern sie nach Österreich geholt. Hier habe sie den Beruf der Kellnerin gelernt und in Gastbetrieben gearbeitet. Von 1990 bis 1995 sei die BF mit XXXX verheiratet gewesen. Diese Ehe sei geschieden worden. Während dieser Ehe sei am XXXX der Sohn der BF, XXXX geboren worden. Am XXXX sei die BF in XXXX, Tirol, verhaftet worden, weil im Tank ihres Pkw Heroin versteckt gewesen wäre. In der Folge sei die BF zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche nach Ausschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges auf 9 Jahre herabgesetzt worden sei. Nachdem die BF zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte, sei sie am XXXX bedingt entlassen worden. Sie habe noch eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren offen. Seit ihrer bedingten Entlassung lebe die BF bei ihrer Mutter in XXXX. Sie sei beim AMS gewesen, habe bisher aber noch keine Beschäftigung erhalten. Die Familie unterstütze sie derzeit finanziell. Ihre gesamte Familie lebe in XXXX, darunter die Mutter, der Vater und die Geschwister der BF. Alle seien mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung seit mindestens 20 Jahren und länger in Österreich.

Die BF sei telefonisch bedroht worden. Aufgrund der Situation in Bosnien habe sich die BF nach ihrer Haftentlassung immer schon gefürchtet, nach Bosnien zurückzukehren. Nachdem die Nachforschungen der bosnischen "Mafia" nicht nachlassen würden, sondern immer drängender werden würden, habe die BF beschlossen, einen Asylantrag zu stellen, weil ihre persönliche Sicherheit in Bosnien gefährdet sei. Bei der Verhaftung der BF im Jahre 1997 habe sie beiden Vernehmungen alle Namen jener Personen genannt, die mit dem in ihrem Pkw aufgefundenen Suchtgift in Verbindung standen. Noch zur der Zeit, als sich die BF noch in Haft befunden habe, habe ihr ihre Freundin XXXX erzählt, dass der Ex-Freund der BF, XXXX, nach dieser suche und gedroht habe, dass er sich umbringen werde, wenn er sie in Bosnien erwische. Er habe auch gesagt, er versklave die BF und verkaufe sie als Hure. Vom Großvater der BF, der auch in Bosnien lebe, habe sie gehört, dass sich die Leute laufend über die BF informieren würden, ob sie in Bosnien sei, wo sei sich aufhalte usw. Persönlichen Kontakt mit XXXX habe die BF seit ihrer Haftentlassung jedoch keinen gehabt. Sie habe allerdings Drohanrufe unbekannter Herkunft und von verschiedenen Personen erhalten. Aufgrund dieser Anrufe sei schon mehrmals die Telefonnummer gewechselt worden und ua. auf den Sohn der BF oder ihren rechtsfreundlichen Vertreter angemeldet worden. Trotzdem würde die Nummer immer wieder herausgefunden werden. Die BF sei auch persönlich aufgesucht worden. Man habe sie in die Türkei zum Oberhaupt der Drogenhändler eingeladen. Sie würde eine Entschädigung für die Haft erhalten. Die BF habe abgelehnt, sei jedoch noch ein paar Mal angerufen worden. Diese Gespräche hätten im Mai oder Juni 2004 stattgefunden. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien fürchte die BF das Schlimmste, darunter Mord oder Verstümmelung. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte noch ein, dass man der BF zugetragen habe, das XXXX in Mazedonien wegen Mordes gesucht werde.

Die BF habe Kenntnis davon, dass sie aus fremdenpolizeilicher Sicht abgeschoben werden solle. Ein schriftlicher Bescheid sei laut rechtsfreundlichem Vertreter jedoch noch nicht ergangen, allerdings eine schriftliche Aufforderung zur Ausreise der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Dagegen habe die BF berufen. Zudem würden im Moment Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und dem Verwaltungsgerichtshof laufen. Man werde zusätzlich demnächst bei der Menschenrechtskonvention vorstellig.

7. In einer weiteren, am 08.02.2005 durchgeführten, Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), gab die BF im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters und nach Zusicherung der Geheimhaltung seitens des BAI an, dass die Person, welche sich in die Türkei habe locken wollen, XXXX, heiße. Die BF habe Angst vor diesem Mann und wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Des Weiteren habe XXXX mit dem Freund der BF, XXXX, Verbrechen begangen. XXXX habe bereits zwei Menschen ermordet. Auch vor diesem habe die BF Angst. Letztlich möchte die BF gerne in Österreich bleiben, weil ihr Leben in Bosnien nicht sicher sei. Schon in der Haft sei die BF von deren Freundin XXXX darüber informiert worden, dass XXXX nach der BF frage und wann diese aus dem Gefängnis entlassen werde. Gleich danach sei XXXX beim Großvater der BF in Bosnien gewesen, und habe dort nach der BF gefragt. Der Großvater habe aber keine Informationen weitergegeben. XXXX habe die BF einmal im Mai oder Juni 2004 angerufen, außerdem sei die BF immer wieder von unbekannten Leuten angerufen und bedroht worden. Zuletzt vor ungefähr 3 Monaten. In Österreich fürchte sich die BF konkret vor

XXXX. Dieser sei in der Schweiz in Haft gewesen und nach seiner Entlassung nach Österreich gekommen. Er habe der BF angeboten, sie mit in die Türkei zu nehmen, was die BF abgelehnt habe. Er sei jedoch mehrmals zur BF gekommen. XXXX sei derzeit in Serbien in Haft, XXXX sei derzeit frei, wo sich dieser aufhalte, wisse die BF nicht. XXXX wohne in Mazedonien. Von diesen Personen werde sie bedroht, weil die BF bei ihrer Verhaftung jene Namen genannt habe, die in Verbindung mit der Straftat gestanden hätten. Man wolle sich an ihr rächen. Bevor die BF nach Bosnien zurückkehre, wäre es besser, in Österreich zu sterben. Die Drohungen gegen die BF habe diese in Österreich nicht angezeigt, da die BF noch in Haft gewesen sei. Die Sozialarbeiterin habe gesagt, solange die BF in Haft sei, würde ihr nichts passieren. Körperlichen Übergriffen sei die BF in Österreich nicht ausgesetzt gewesen. Das Kind der BF lebe bei dieser und ihrer Mutter in XXXX in einer Mietwohnung. Zurzeit sei die BF arbeitslos und bekomme Arbeitslosengeld. Zusätzlich werde sie finanziell von ihren Verwandten unterstützt. In Bosnien habe die BF weder Vermögen noch Verwandte.

8. Mit Bescheid vom 13.05.2005, Zl. 04 20.476-BAI, wies das BAI den Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.) und wies die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchteil III.).

Das BAI stellte dabei neben den Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina im Wesentlichen fest, dass die BF seit 1985 in Österreich lebe und einen minderjährigen Sohn habe. Die BF sei mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Mit Urteil vom XXXX sei der Berufung des öffentlichen Anklägers vom Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben worden und die Freiheitsstrafe der BF auf 9 Jahre herabgesetzt worden. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, sei die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX sei gegen die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für die Republik Österreich erlassen worden. Wesentlicher Grund sei dabei die rechtskräftige Verurteilung der BF gewesen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX, sei der diesbezüglichen Berufung der BF keine Folge gegeben worden. Gegen diesen Bescheid habe der Sohn der BF beim Verwaltungs- und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde sei als verspätet zurückgewiesen worden. Das Aufenthaltsverbot gegen die BF sei ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig und durchsetzbar. Des Weiteren sei die BF am 09.05.2005 [sic!] aus der Strafhaft entlassen worden. Die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können, da die BF nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Drohungen gegen ihre Person darzulegen. Wenn die BF tatsächlich bedroht worden wäre, hätte sie dazu konkrete Angaben machen können. Die BF stütze ihre Angaben lediglich auf Vermutungen ihrerseits. Andererseits habe die BF erst am 06.10.2004 in Österreich einen Asylantrag eingebracht, also nachdem ihre Berufungen und Beschwerden gegen das von der Fremdenbehörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot endgültig abgewiesen und das Aufenthaltsverbot somit durchsetzbar geworden sei. Dies verwundere umso mehr, als der BF noch in Haft eine Bedrohung ihrer Person bekannt geworden sei. Allein diese Chronologie lege aufgrund der Offensichtlichkeit die Schlussfolgerung nahe, dass die von der BF behauptete Bedrohung nicht den Tatsachen entspreche und die BF das Asylverfahren zur weiteren Aufenthaltszwecken missbrauche. Insgesamt werde daher aus den angeführten Gründen der Begründung des Asylantrages keinerlei Glaubwürdigkeit zugesprochen. Der vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG. Auch sonst ließen sich keine Hinweise ableiten, dass die BF einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Im Fall der BF liege ein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vor. Aufgrund der Schwere der von der BF verübten Straftat würde jedoch der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben gerechtfertigt sein und eine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein.

9. Gegen den oben genannten Bescheid des BAI richtete sich die beim BAI fristgerecht eingelangte und mit 06.06.2005 datierte Berufung der BF an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, das Asyl mit der entsprechenden Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu bewilligen, zumindest aber in eventu auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina unzulässig sei und in jedem Fall auch die Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 als unzulässig aufgehoben werde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz rechtsirrig davon ausgehe, dass sich die BF gar nicht auf einen anerkannten Fluchtgrund stütze und das Asylverfahren missbrauche. Dabei sei die nichtstaatliche Verfolgung als indirekte Verfolgung durchaus anerkannt, wenn ein vollständiges Versagen der staatlichen Behörden oder Institutionen - wie in Bosnien-Herzegowina - vorliege. Bei Abweisung eines Asylantrages habe die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig sei. Auch hier habe sich die Behörde nicht mit dem Antrag der BF auseinandergesetzt. Von der BF gehe nicht die Gefahr aus, dass sie wieder straffällig werde. Es werde dazu auf die Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX, verwiesen. Darüber hinaus wäre Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen. Damit habe sich das Bundesasylamt aber nicht im Geringsten auseinandergesetzt. Grundsätzlich würden die staatlichen Entitäten in Bosnien noch immer nicht bestehen, welche die BF angemessen vor derartigen Bedrohungen schützen könnten. Dazu wurden Länderberichte von Amnesty International vorgelegt. Der Interessensabwägung der Behörde in Bezug auf die Ausweisung der BF sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Behörde habe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und sei aus diesem Grund zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. So sei der Verfahrensgang in Bezug auf das Aufenthaltsverbot der BF nicht vollständig. Die BF sei deshalb nicht unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen, da der VfGH der BF die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde zuerkannt habe. Eine endgültige Entscheidung des VwGH liege zum Zeitpunkt der Berufung noch gar nicht vor. Zudem sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder sogar von Amts wegen gemäß § 44 FrG 1997 aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Vor der Fremdenbehörde sei seitens der BF dahingehend argumentiert worden, dass die Gefährdungsprognose, die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liege, sei der bedingten Entlassung der BF aus der Strafhaft nach § 46 Abs. 2 StGB nicht länger aufrecht gehalten werden könne. Dieser Argumentation traten die Fremdenpolizeibehörden dahingehend entgegen, dass diese nicht an die Zukunftsprognosen von Gerichten gebunden seien und die Fremdenpolizeibehörden von einer hohen Rückfallquote im Suchtgiftbereich ausgehen würden. Die in der Haft zugebrachte Zeit sei nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht zu berücksichtigen. Bedauerlicherweise habe der VwGH bis zum Zeitpunkt der Berufung noch nicht über die diesbezügliche Beschwerde der BF entschieden. Die Behörden würden mit ihrer Argumentation jedoch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung verkennen. Willkürliche Gesetzesauslegung und Denkunmöglichkeit würden hier im Raum stehen. Bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK wäre für die BF ins Treffen zu führen, dass sie keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit seit ihrem Aufenthalt in Österreich darstelle, und sie davon sogar die Staatsanwaltschaft und das Landesgericht XXXX habe überzeugen können. Dies würde zudem durch den makellosen Lebenswandel ohne neuerliche gerichtliche Kriminalität oder verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten in Österreich unter Beweis gestellt werde. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass dem minderjährigen Sohn der BF seit 2003 die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung durch Untätigkeit der Fremdenbehörden vereitelt worden sei, und dieser hilfsweise sowohl Asyl- als auch Erstreckungsanträge gestellt habe, und voraussichtlich noch 4 Jahre die Pflichtschule im Sinne des Art. 10 der RL 2003/9/EG zu berücksichtigen haben. Gemeinschaftsrechtlich werde überdies der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anders beurteilt. Zumindest insoweit hätte das Bundesasylamt die Ausweisung nicht verfügen dürfen.

Die Berufung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 13.06.2005 vorgelegt.

10. Am 30.01.2007 langte beim UBAS das unter Punkt I.3 angeführte Erkenntnis des VwGH, Zl.XXXX, vom XXXX ein. Der VwGH hat dabei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. An der Richtigkeit der behördlichen Ansicht über das Fortbestehen der Gefährlichkeitsprognose könne kein Zweifel bestehen, erstrecke sich doch das behauptete Wohlverhalten der BF nach Entlassung aus der Strafhaft bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf weniger als ein Jahr. Die Zeit der Strafhaft könne für die Gefährlichkeitsprognose wegen der damit verbundenen Beschränkungen keinesfalls in gleicher Weise herangezogen werden. Auch im Bereich der Interessensabwägung könne eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gesehen werden.

11. Dem UBAS wurde am 31.05.2007 des Weiteren die Heiratsurkunde vom

XXXX der BF mit ihrem nunmehrigen Ehegatten XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, des Standesamtes XXXX vorgelegt.

12. Beim für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof wurde am 19.01.2009 wurde ein Dokument des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.01.2009 in Bezug auf ein Dublin-Verfahren der BF vorgelegt, wonach eine Überstellung der BF derzeit nicht möglich sei, da diese untergetaucht sei.

13. Am 27.07.2011 wurde neuerlich die unter Punkt I.11 dargestellte Heiratsurkunde der BF vorgelegt.

14. Die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten wurden beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.

15. Mit Schreiben vom 24.03.2014 übermittelte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht der BF eine Verständigung von der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG samt vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur aktuellen Situation in Bosnien-Herzegowina zur Stellungnahme.

16. Am 17.04.2014 langte ein Fristerstreckungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters bis 19.05.2014 in Bezug auf die unter Punkt I.15 dargestellte Stellungnahme ein. Die Frist für eine Stellungnahme wurde seitens des erkennenden Gerichts bis zum 19.05.2014 erstreckt.

17. Der rechtsfreundliche Vertreter nahm am 24.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien Akteneinsicht.

18. Am 20.05.2014 langte die Stellungnahme bezüglich der unter Punkt I.15 genannten Verständigung von der Beweisaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BF befinde sich seit März 2003 auf freiem Fuß. Sie lebe seit ihrer Haftentlassung, das seien nunmehr 11 Jahre, in Österreich. In diesen 11 Jahren habe sich die BF keines strafbaren Verhaltens mehr schuldig gemacht. Sie habe mehrfach versucht, teilweise auch mit Erfolg, selbstständig zu werden. Dafür habe ihr ihre Familie Geld zur Verfügung gestellt, um ein Restaurant zu eröffnen, welches eigentlich auch sehr gut gelaufen sei. Aufgrund Veruntreuungen des Schwagers der BF sei das Unternehmen jedoch insolvent geworden. Es wäre vorgesehen gewesen, dass die BF dabei die Geschäftsführung übernehme. Aufgrund deren Vorlebens habe diese vorerst jedoch keine Gewerbeberechtigung erhalten. Der Schwager habe mittlerweile das Unternehmen aufgrund der hohen Entnahmen in den Konkurs geführt. Die BF habe versucht, ein weiteres Mal ein Restaurant zu eröffnen. Aufgrund der wenigen finanziellen Mittel und der ungünstigen Lage habe sie das Unternehmen jedoch nach 2 Jahren beenden müssen. In diesem Jahr habe die BF auch einen Österreicher kennengelernt, mit dem sie im Jahr 2007 die Ehe geschlossen habe. Weiters habe die BF immer wieder versucht, sich zu betätigen. Insbesondere in den letzten Jahren habe sich dies jedoch als schwierig erwiesen, da die BF ein Vorhofflimmern und ein Nervenleide habe, sodass sie zur Zeit nur bedingt arbeitsfähig sei. In all den Jahren habe sich die BF von ihrer Vergangenheit distanziert und keine von sich aus wie auch immer gearteten Handlungen gesetzt, um wieder alte Kontakte herzustellen, sowie darum gekämpft, sich in Österreich auch wirtschaftlich zu integrieren. Die BF beherrsche Deutsch in Wort und Schrift. Der Sohn und die Mutter der BF seien mittlerweile österreichische Staatsangehörige und würden in Österreich leben. Der Vater der BF sei vor einiger Zeit verstorben. Die letzten eineinhalb Jahre im Leben ihres Vaters habe sie ihn als Sachwalter begleitet. Die überlange Verfahrensdauer stelle einen Verstoß gegen die EMRK, insbesondere gegen Art. 8 EMRK dar. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes würde einer beinahe lebenslangen Strafe gleichzusetzen sein, da auch in schweren Deliktsfällen nach der Verbüßung der Strafe eine Tilgung eintrete. Im gegenständlichen Fall wäre in relativ kurzer Zeit auch eine Tilgung durchaus möglich gewesen, sodass die BF nicht nur die Strafe verbüßen habe müssen, sondern auch über 11 Jahre den Druck dieses Verfahrens aushalten habe müssen. Der Sohn der BF habe eine sehr innige Beziehung zu dieser und wohne in unmittelbarer Nähe. Dessen ungeachtet werde die BF nach wie vor von anonymen Anrufen aus dem Ausland terrorisiert. Man sei daher offensichtlich unterrichtet, dass die BF aus dem Gefängnis entlassen sei und sie nahe XXXX wohne. Die zu Protokoll gegebenen Drohungen erhalte die BF nach wie vor und seien diese auch nach wie vor ernst zu nehmen, wenngleich sich das Staatswesen in Bosnien etwas entwickelt habe, wisse man, dass Bosnien unter fünf mafiösen Familien aufgeteilt sei, wovon eine davon auf die BF warte. Die BF beobachte immer wieder Leute, die ihre Wohnung ansehen, schauen würden, wo die BF wohnt, und diese beobachten. Dazu kämen nach wie vor Anrufe, bei denen sich die Anrufer nie zu erkennen gegeben hätten. Die BF lebe in ständiger Angst. Die Jurisdiktion in Bosnien-Herzegowina sei sehr schwach entwickelt, in der Folge hätten alleinstehende Frauen keinen Schutz zu erwarten. Bei einer Interessenabwägung könne man davon ausgehen, dass die BF für den Staat keine wie immer geartete Gefahr mehr darstelle, dass sie aber, wenn sie ausgeliefert werde, in Lebensgefahr schweben würde. Auch die österreichischen Behörden seien davon informiert, dass die Rache einer Mafiafamilie als lebensgefährlich und lebensbedrohend anzusehen sei. Die von der Behörde festgestellte Situation zur Lage in Bosnien-Herzegowina sei eine rein abstrakte Darstellung und entspreche keinesfalls den Lebensverhältnissen. Im Gegenteil würde die Beschreibung des Landes sogar ausführen, dass die Rechtsstellung der Frau immer noch sehr schwach ausgeprägt sei und ein Schutz für die BF dort nicht gewährleistet sei. Aufgrund der langen tadellosen Lebensführung der BF könne von einem Fortbestehen der Gefährlichkeitsprognose nicht mehr ausgegangen werden. Die BF habe sich den Gesetzen des Aufenthaltslandes unterworfen. Die BF würde sämtliche Voraussetzungen im Sinne der EMRK vorweisen. Es werde daher beantragt, der BF Asyl zu gewähren, das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben und in eventu einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren.

19. Laut Auszügen aus dem zentralen Melderegister vom 04.02.2014 und vom 26.05.2014 lebt die BF XXXX. Ihr Ehegatte ist zwar in XXXX gemeldet, aber nach Deutschland verzogen. Sie leben daher nicht im gemeinsamen Haushalt. Sie ist nicht von der staatlichen Grundversorgung abhängig. Die Strafregisterauskunft vom 22.05.2014 weist folgende Verurteilung der BF auf:

Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 SMG wonach die BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verteilt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX, wurde die BF am XXXX bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde die BF vom Vollzug der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegowina, Angehörige der Ethnie der Bosnier und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus XXXX (Bosnien-Herzegowina). Die Muttersprache der BF ist Bosnisch, sie spricht jedoch auch fließend Deutsch und gut Russisch.

Bis auf ihren Großvater leben sämtliche Verwandte der BF in Österreich. Der Vater der BF ist bereits verstorben. Die Mutter sowie der Sohn der BF sind beide österreichische Staatsangehörige und leben in unmittelbarer Nähe der BF in XXXX, Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt und sämtliche soziale Bindungen liegen in Österreich.

Am XXXX heiratete die BF XXXX in Österreich und österreichischer Staatsangehöriger. Die BF lebt mit ihm laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der BF ist in XXXX gemeldet und laut ZMR nach Deutschland verzogen. Die BF ist in XXXX gemeldet.

1.2. Die BF reiste erstmals im Jahr 1985 als Minderjährige legal in das Bundesgebiet ein und besuchte in Österreich die Berufsschule. Anschließend war sie in ihrem erlernten Beruf als Gastronomin/Kellnerin tätig. Die BF hat bisher keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Sie konnte sich bis dato immer aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. aufgrund Selbstständigkeit oder Familienunterstützung selbst erhalten bzw. aufgrund vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen Arbeitslosengeld beziehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 SMG wurde die BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX, wurde die BF am XXXX bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Haft entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde die BF vom Vollzug der Freiheitsstrafe endgültig entlassen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, wurde gegen die BF gemäß §§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 und 5, 37, 38 Abs. 1 Z3 und 39 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Am 14.04.2003 hat die BF die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes beantragt und die Feststellung begehrt, dass sie nach § 57 FrG nicht nach Bosnien abgeschoben werden dürfe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gemäß "§§ 37 und 44" FrG der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 57 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 und 2 leg. cit. der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung "als verspätet" zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Dieser Bescheid wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzuges vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, bestätigt. Das Aufenthaltsverbot war bis zum 22.04.2009 gültig.

1.3. Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der BF für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in der Republik Bosnien-Herzegowina sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, der BF im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ist die BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Bosnien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist im Herkunftsstaat gesichert. Weiters besteht in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Auch befinden sich verschiedene NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort.

1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien-Herzegowina seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Bosnien und Herzegowina

(Stand: November 2013)

Allgemeines:

Der Gesamtstaat BIH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation BIH (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko.

Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16.06.2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand: September 2013)

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina).In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Mehr als 90% der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011, Seiten 20 - 21)

Der komplexe Aufbau der aufgrund des Daytoner Abkommens in Kraft getretenen Verfassung von Bosnien Herzegowina hat weiterhin einen negativen Einfluss bei der Durchführung von strukturellen Reformen. Aufgrund der komplexen Regierungsstrukturen der Föderation kommt es immer wieder zu überschneidenden Kompetenzen zwischen Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde mit einer Verwaltungsstrategie für die nächsten fünf Jahre in Angriff genommen. Einige Fortschritte sind im Bereich der Justizreform durch die Umsetzung der Reform-Strategie 2009-2013 erzielt worden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 8, 11 und 12)

Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen", d.h. Bosnier, die sich keiner der drei konstituierenden Volksgruppen der Bosniaken, Kroaten und Serben zurechnen. Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: September 2013)

Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen politischen Interessen der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.

Von kroatischen Politikern wird gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28.12.2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody's wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)

Am 07.10.2012 waren rund 3,2 Mio. wahlberechtigte Bürger von Bosnien und Herzegowina aufgerufen, ihre künftigen Bürgermeister, Vorsteher und Räte zu wählen. Dies betraf 78 Gemeinden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina, dem Landesteil (Entität) mit bosniakischer und kroatischer Bevölkerung. In der Republika Srpska (RS), der Entität, in der überwiegend Serben leben, standen in 61 Gemeinden und der Stadt Banja Luka Wahlen an. In der Föderation machte bei den bosniakischen Wählern die "Partei der Demokratischen Aktion" (SDA) das Rennen. Dahinter platzierte sich die "Kroatisch Demokratische Gemeinschaft" (HDZ BiH), die es auf 14 Posten schaffte. Auf dem dritten Platz landete die Sozialdemokratische Partei (SDP). In der Republika Srpska erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) hohe Einbußen. (Konrad Adenauer Stiftung:

Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 1 und 2)

Die Republika Srpska (RS)

Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.

Neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) besteht wie in Gesamtstaat und Föderation ein Oberhaus (Rat der Völker). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)

Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.

Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: Oktober 2012)

Bei den Wahlen vom Oktober 2012 kam es in der Republika Srpska zu beachtlichen Verschiebungen. So erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) des Entitätspräsidenten Milorad Dodik hohe Einbußen. Sie sicherte sich nur in 18 Gemeinden den ersten Rang. Nutznießer dieser Niederlage war die "Serbische Demokratische Partei" (SDS). Sie siegte in 27 Gemeinden. Die endemische Korruption und die desolate Wirtschaftslage hatten viele Wähler gegen die SNSD aufgebracht. Die Ausnahme bildet Srebrenica. Die serbische Kandidatin der SNSD, die für das Bürgermeisteramt in Srebrenica kandidiert hatte, erhielt die Stimmenmehrheit. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 3 bis 5)

Brcko

Der Distrikt Brcko, gilt seit der Entscheidung der Schlichtungskommission im Jahr 1999 als unabhängiger Bezirk und untersteht nur der staatlichen Regierung von Bosnien und Herzegowina.

Die Verfassung des Bezirks Brcko enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:

Die Versammlung des Bezirks ist für die Durchsetzung verantwortlich.

Der Exekutivausschuss ist die exekutive Regierungsbehörde.

Die Gerichtshöfe des Distrikts sind unabhängig.

Der Bezirksinspektor ernennt und genehmigt die Mitglieder des Ausschusses für Gesetzesprüfung

Die speziell eingerichtete Bezirkspolizei untersteht der Kontrolle der Internationalen Police Task Force (IPTF)

Die Bürger nehmen an Bezirks-und Körperschaftswahlen teil.

Jedes Symbol, das den Bezirk Brcko repräsentiert, muss politisch und ethnisch neutral sein. Die Flagge des Bezirks darf nur zusammen mit der Staatsflagge von Bosnien und Herzegowina gezeigt werden.

Kyrillische und lateinische Schriftzeichen werden offiziell anerkannt.

Jeder Bürger kann die Ausstellung persönlicher Dokumente in den drei offiziellen Sprachen (Bosnisch, Serbisch und Kroatisch) fordern. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite

Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats zum 31.08.2012 suspendiert. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)

Polizei:

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.

Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)

In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.

Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 3)

Aufgrund der Umsetzung der Polizeireform wurde die Kapazität der Polizeidirektion erhöht. Diese fungiert nunmehr als zentrale Kontaktstelle für polizeiliche Tätigkeiten und koordiniert gemeinsame Übungen mit dem Verfassungsschutz, der Investigation Agency (SIPA), sowie grenzüberschreitende Überwachungen und verdeckte Ermittlungen und leitet die Grenzpolizei, das Innenministerium der Republika Srpska, als auch die Verwaltung und die Bundespolizei des Bezirks Brcko. Die neu eingerichtete öffentliche Beschwerdestelle der Polizei hat im Jahr 2011 bei 127 gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Die Bekämpfung der Kriminalität und des organisierten Verbrechens soll durch umfangreiche politische und administrative Maßnahmen verstärkt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 54, 55)

Gegen Ende des Jahres 2010 bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.

Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)

Menschenrechte:

Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)

Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.

Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge. Es wurden nur begrenzte Anstrengungen unternommen, um die Anzahl der geteilten Schulen zu reduzieren. In einigen Kantonen der Föderation sind Kinder weiterhin gezwungen, ethnisch getrennte Schulen zu besuchen.

Der Behindertenrat wurde tätig, um die Umsetzung eines Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In der Republika Srpsa trat ein Gesetz über sozialen Schutz in Kraft. Allerdings hapert es an der Umsetzung der Strategien in den Entitäten. Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein. Als Ergebnis erhalten bestimmte Personengruppen von Behinderten keine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sozialleistungen und Rentenansprüche wurden noch nicht umgesetzt.

Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19, EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 20)

Militär

Das Militär wird seit 2003 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 600 Soldaten. Seit 25.01.2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission. Sie dient dem sogenannten "Capacity Building and Training". Durch den Einsatz von stationären Beratern und "Mobile Training Teams" werden zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BIH geschlossen. Die NATO ist noch mit ca. 70 militärischen und zivilen Mitarbeitern in BIH vertreten. Sie haben Beobachter- und Beraterfunktionen. Mit der Zusammenführung der Streitkräfte der Volksgruppen zu gesamtstaatlichen Streitkräften BIHs zum 01.01.2006 setzte zugleich ein umfassender Transformationsprozess des Verteidigungssektors ein. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein Generalstab gebildet. Die Verteidigungsministerien der Entitäten wurden aufgelöst. Die Truppenteile wurden überwiegend (Ausnahme: Infanteriebataillone) multiethnisch aufgebaut.

Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Das Amnestiegesetz der "Republik von Bosnien - Herzegowina" vom Februar 1996 entfaltet in der Praxis keine Wirkung mehr, da die Entitäten ihre nachfolgenden, eigenen Amnestiegesetze vom Juni 1996 als leges posteriores und leges speciales anwenden. Soweit Täter (vor Inkrafttreten der Entitätengesetze) nach dem alten Gesetz der "Republik von Bosnien - Herzegowina" amnestiert wurden, wird dies jedoch von den Entitätsbehörden anerkannt. Taten gegen die ehemalige Jugoslawische Volksarmee (JNA) sind in BIH nicht strafbar, weil es sich bei ihr um eine ausländische Streitkraft handelte, die nicht von der BIH-Rechtsordnung geschützt wird. Mangels Strafbarkeit umfassen folglich die Amnestieregelungen in BIH keine Delikte gegen die JNA. Gleiches gilt für die Streitkräfte der Republik Kroatien. Eine Teilnahme am Krieg in Kroatien, gleich auf welcher Seite, und dort im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Delikte, z.B. Fahnenflucht, sind in BIH nicht strafbar. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Rückkehrern gereicht es in der FBIH eher zum Vor- als zum Nachteil, aus der JNA oder der serbisch-bosnischen Armee (VRS) desertiert zu sein.

Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19.06.1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 8, 15 und 16)

Frauen/Kinder

Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 9 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten war eine Frau in einer Führungsposition und in der RS eine Frau im Parlament. In der RS haben fünf Frauen einen Ministerposten und 18 Frauen einen Sitz in der Nationalversammlung. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 8)

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.

Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Einige Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemacht. Die Republika Srpska setzt die Strategie gegen häusliche Gewalt fort und intensiviert die Ausbildung der Polizei. Durch Gesetzesänderungen wurde zwar der Opferschutz verbessert, trotzdem bleibt die Umsetzung einer gesamtstaatlichen Strategie mangelhaft. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten können nur wenige Unterkünfte für Betroffene bereitgestellt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)

Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Gewalt gegen Frauen, besonders Vergewaltigungen in der Ehe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. Das Versagen der Polizei Fälle von ehelichen Vergewaltigungen als schwere Straftat zu behandeln, behindern eine effektive Durchsetzung des Gesetzes. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 19)

Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. In der FBIH gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts sechs Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla und Sarajewo. In der RS gibt es drei Schutzhäuser, weitere drei sind für Trebinje, Bijeljina und Ost-Sarajewo geplant. Dabei helfen verschiedene NROs. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.

Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.

In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.

Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 10)

Religionsfreiheit

Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.

Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.

Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger lebt in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012, Seiten 1 und 2)

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.

Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die nur von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.

Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe sind verbreitet, sie können aber religiöse oder ethnische Ursachen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 13 - 14)

Minderheiten

Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BIH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Jede der drei konstitutiven Volksgruppen stellt fünf Delegierte. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).

Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.

Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 11)

Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5))

Der rechtliche Rahmen für den Schutz von Minderheiten ist größtenteils vorhanden, doch ist die Umsetzung weiterhin uneinheitlich. Es wurden Minderheiten-Ratsmitglieder ernannt und Fortschritte bei der Verabschiedung eines nationalen Minderheitsgesetztes gemacht. (EUCOM - European Commission:

Commission Staff Working Document, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 19)

Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:

Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)

Roma

Die größte Minderheit in BIH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Das BIH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang 2009/2010 durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25 - 30.000 Roma im Lande aufhalten. In der FBIH leben die meisten Roma im Kanton Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften Živinice und Lukavac) aber auch in Bijeljina, Doboj und Sarajewo. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Nach Angaben des UNHCR werden Roma-Kinder häufig nicht nach der Geburt in den öffentlichen Registern eingetragen, was nach Schätzungen dazu führt, dass heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in BIH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit werden die Krankenversicherungsbeiträge nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem Bericht des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Benachteiligung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko). Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen: Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma - Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigten sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.

Im Jahr 2005 hatten mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Am 04.09.2008 ist BIH der internationalen Initiative "Dekade der Roma-Integration 2005 - 2015 beigetreten". Der BIH-Ministerrat hat am 03.07.2013 einen neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma beschlossen und parallel dazu einen Koordinierungsausschuss gebildet, der mit der Beobachtung der Durchführung des Aktionsplanes beauftragt wurde. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS. Insbesondere der Zugang zu Bildung stellt ein Problem dar: So besucht nur ein Drittel der schulpflichtigen Roma-Kinder eine Grundschule. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 12 und 13)

Bildung

Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.

Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 15 bis 17)

Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)

Sozioökonomische Aspekte:

Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats Juli 2012, 539.366 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2012 827 BAM (424 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.292 BAM (662 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.

Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:

Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein

Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet haben

Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011 und Oktober 2012, Seiten 9 und 10)

Die Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen ohne Behinderungen durch die Regierung zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Einige private Arbeitgeber weigerten sich, diese Vereinbarungen anzuerkennen. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 12)

Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.

Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 7 - 8)

Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60 - 100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.

Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 24)

Behinderte

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit physischen, sensorischen, geistigen und seelischen Behinderungen bei der Beschäftigung, der Bildung, dem Zugang zu medizinischer Versorgung und der Bereitstellung von anderen staatlichen Leistungen, in beiden Entitäten. Die überwiegende Mehrheit der Menschen mit Behinderungen ist arbeitslos und leidet unter Diskriminierungen in allen diesen Bereichen. Ein Bundesgesetz schreibt nun die Nachrüstung von öffentlichen Gebäuden vor. Menschenrechtsorganisationen berichten von weiterhin schwer zugänglichen neuen öffentlichen Gebäuden für behinderte Menschen. In Tuzla startete die Regierung ein Pilotprojekt, das betreutes Wohnen für geistig behinderte Menschen beinhaltet. Bei der Verbesserung von Bedingungen für Menschen mit Behinderung wurden weiterhin wenige Fortschritte gemacht. (U.S.

Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 16 u. 17, U.S. Department of

State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 11)

Situation für Rückkehrer

Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 24)

Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seite 9)

Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), so unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.

Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seiten 27 und 28)

Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.

Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.

Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.

In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite

Voraussetzung für Sozialhilfe:

Um Sozialhilfe zu bekommen müssen beispielsweise in der Gemeinde

Sarajevo folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die nutzbare Wohnfläche muss weniger als 44m² betragen

b) jedes Familienmitglied darf pro Monat nicht mehr als jeweils 58,50 BAM/KM (29 EUR) verdienen.

Das Alter des Antragsstellers und eine mögliche Behinderung werden ebenfalls in Betracht gezogen.

Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen und die Bewilligung kann, nach Abgabe der benötigten Dokumente, auf Grund der Überprüfung, zwei Monate oder länger dauern.

Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Heimkehrer und ortsansässige Bürger können sich nicht auf Sozialleistungen - insbesondere als "Überlebenshilfe" - verlassen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 6)

Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attachés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)

Gesundheitswesen:

Jeder Staatsbürger hat in Bosnien und Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. BOTTECCHIA vom 18.04.2011)

Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 24)

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.

Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.

Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:

Kinder bis zu 15 Jahren

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren

Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.

Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.

Personen über 65 Jahre

Empfänger von Sozialleistungen

Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden

Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)

Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.

Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).

Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.

Patienten mit transplantierten Organen

Patienten, die unter Dystrophie leiden.

Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.

Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite 12)

Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18. 10.2013, Seite 24)

Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.

Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschränkte medizinische Versorgung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.

Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.

Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seiten 13-14)

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.

Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungsmethoden sind in BIH nicht möglich (z.B. "Wasserkopf").

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 25 - 26)

In Bosnien Herzegowina gibt es zahlreiche psychiatrische Kliniken. Jedoch werden Patienten nur in akuten Phasen ihrer Krankheit in Krankenhäuser eingewiesen. Eine dauerhafte Unterbringung ist nicht möglich. Die Infrastruktur dieser Pflegeheime ist aber unzureichend. Ohne die ständige Beaufsichtigung und Mitbetreuung durch Familienangehörige ist die Pflege nicht gewährleistet. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen (geistig und körperlich Behinderte, chronisch Schwerkranke). Es fehlt vor allem qualifiziertes Pflegepersonal. Hilfen für ältere pflegebedürftige Menschen befinden sich erst im Aufbau. Die Unterbringungsmöglichkeit für körperlich und/oder geistig Behinderte ist unzureichend. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012)

Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur langsam voran. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BIH weiterhin nur unzureichend möglich.

In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium drei Einrichtungen für Pflegefälle:

Modrica: Anstalt für Behandlung, Rehabilitation und Sozialschutz von chronisch Geisteskranken (vorgesehen für die Behandlung Geisteskranker und die Dauerunterbringung chronisch Geistesgestörter; die Kapazitäten sind in der Regel voll ausgelastet);

Prijedor: Heim für behinderte Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung physisch und psychisch kranker Kinder);

Višegrad: Anstalt für weibliche Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung psychisch kranker Mädchen).

In der FBIH gibt es folgende Pflegeeinrichtungen:

Pazaric: Anstalt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen (vorgesehen für die Unterbringung von physisch und psychisch behinderten Kindern);

Fojnica: zwei Anstalten für die Unterbringung von Geisteskranken ("Drin" und "Bakovici");

Sarajewo: Im Raum Sarajewo gibt es für die Behandlung von psychisch Kranken und Traumatisierten Behandlungsmöglichkeiten, deren Kapazitäten jedoch voll ausgelastet sind, so dass Einlieferungen nur in akuten Notfällen erfolgen. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BIH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus, an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 26- 27)

Quellen:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013

Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand:

Oktober 2012

Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand:

September 2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012

EUCOM - European Commission: Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011

EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012

U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011

U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012

U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAI sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten Urkunden und Dokumenten. Die BF hat der belangten Behörde einen bosnischen Reisepass vorgelegt, aus welchem zweifelsfrei ihre Identität festgestellt werden konnten. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen ließ.

Die BF hat zwar im gesamten Verfahren keine Nachweise ihrer Deutsch-Kenntnisse vorgelegt, jedoch lebt die BF seit fast 30 Jahren in Österreich und hat hier schon die Berufsschule besucht und gearbeitet. Es wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen, dass die BF zumindest über Deutschkenntnisse in einem Ausmaß verfügt, um den Alltag zu meistern.

Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die BF grundsätzlich gesund ist, also weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in Bosnien-Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche allenfalls im Falle einer Verbringung nach Bosnien-Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. In der beim Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2014 eingelangten Stellungnahme wird zwar ausgeführt, dass die BF an "Vorhofflimmern" und einem "Nervenleiden" leide und daher derzeit nur bedingt arbeitsfähig sei, Nachweise hierzu wurden jedoch keine vorgelegt.

Die BF hat ihre Mutter und ihren Sohn, die beide österreichische Staatsangehörige sind, sowie ihre Geschwister in Österreich. Bis auf ihren Großvater hat die BF keine Verwandten mehr in Österreich. Aufgrund der insgesamt fast 30-jährigen Aufenthaltsdauer der BF muss davon ausgegangen werden, dass die BF sozial und gesellschaftlich, aber auch beruflich hinreichend in Österreich integriert ist und sich ihre sozialen Kontakte daher hauptsächlich auf Österreich konzentrieren.

Hinsichtlich der gerichtlichen Vorstrafe der BF, dem Verwaltungsverfahren bezüglich des erlassenen (und bis zum 22.004.2009 gültigen) Aufenthaltsverbotes, ihres Wohnsitzes bzw. der Tatsache, dass die BF mit ihrem Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, erfolgten die Feststellungen basierend auf den im Akt befindlichen Auskünften des Strafregisters, sowie den Auskünften des zentralen Melderegisters, zuletzt vom 04.02.2014 und vom 26.05.2014. Das verhängte Aufenthaltsverbot, sowie dessen Gültigkeit bis zum 22.04.2009, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in ihrem schriftlichen Asylantrag, der Erstbefragung, allen weiteren Einvernahmen beim Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in ihrer Beschwerde und Stellungnahme.

Als Fluchtgrund gab die BF zusammengefasst an, im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina von Dritten verfolgt zu werden, da sie bei ihrer Verhaftung und Verurteilung im Jahr 1997/1998 wegen des Transportes von 21,6 kg Heroin im Tank ihres PKW von Mazedonien bis nach Österreich Namen von Drahtziehern genannt habe. In der Folge sei die BF gegen Ende ihrer Inhaftierung bis zum heutigen Tag zum Teil persönlich, hauptsächlich aber telefonisch von meist unbekannten Anrufern mit dem Tod oder der Zwangsprostitution bedroht worden.

Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Bosnien-Herzegowina basiert auf den oben angeführten Feststellungen, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Erwähnt werden soll jedoch, dass die BF ihren Asylantrag erst nach ihrer Entlassung aus der Haft gestellt hat, da gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Zusätzlich konnte die BF insbesondere hinsichtlich der angeblich immer noch andauernden Drohungen keine Nachweise erbringen, und scheint dieses Vorbringen - insbesondere nach der bereits verstrichenen Zeit - auch wenig wahrscheinlich, zumal das Verfahren der BF schon sehr lange dauert und es für Außenstehende somit kaum absehbar ist, ob die BF überhaupt in naher Zukunft nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren wird. Von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF zu den Fluchtgründen könne daher nicht ausgegangen werden.

Die Feststellung, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die BF Bosnisch, Deutsch und Russisch spricht, und eine Ausbildung als Gastronomin abgeschlossen hat. Es ist ihr somit möglich und zumutbar, sich durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ergeben sich auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass die BF krank oder überhaupt nicht arbeitsfähig wäre. Zudem gibt es in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, sowie NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort. Die BF hat überhaupt nie vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Bosnien-Herzegowina getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht substantiiert aufgezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.06.2005 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 13.06.2005 beim UBAS eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2014 ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGB. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.

Die BF hat ihren Asylantrag am 06.10.2004 eingebracht. Ihr Verfahren ist daher nach dem 01.05.2004 und vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

Selbst wenn man nun von der Richtigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausgehen sollte, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Bosnien-Herzegowina auszugehen. Daher könnte die BF in der Republik Bosnien-Herzegowina wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die bosnischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).

Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle schon lange zurückliegen und eine aktuelle Gefährdung der BF nicht nachgewiesen werden konnte, sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich der angeblichen Bedrohungen lassen sich auch bei deren Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der BF im Falle der Rückkehr ziehen.

Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Bosnien-Herzegowina spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden einhergeht.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.

Insofern vorgebracht wurde, dass die BF als Frau in Bosnien-Herzegowina von den Sicherheitsbehörden nicht geschützt werde, ist festzuhalten, dass dieses Argument für sich allein betrachtet noch nicht geeignet ist, die mangelnde Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Organe in der Republik Bosnien-Herzegowina darzutun, da die BF bisher noch nicht einmal um Schutz seitens des Staates Bosnien-Herzegowina an dessen Behörden gewandt hat.

Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die BF gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichtete, aktuelle Verfolgung vermochte die BF im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es geht aus dem Akt nicht nachgewiesenermaßen hervor, dass die BF einer medizinischen Behandlung bedarf. Auch besteht in der Republik Bosnien-Herzegowina (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Bosnien-Herzegowina - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal die BF Bosnisch, Deutsch und Russisch spricht und eine Ausbildung als Gastronomin abgeschlossen hat. Es ist ihr somit möglich und zumutbar, sich durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu verdienen. Es ergeben sich auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass die BF krank oder überhaupt nicht arbeitsfähig wäre. Zudem gibt es in Bosnien-Herzegowina ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, sowie NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Republik Bosnien-Herzegowina in ihrer Existenz bedroht wäre, was auch seitens der BF nie vorgebracht wurde.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

3.4.1. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 gilt gemäß § 75 Abs. 8 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF hat sich seit dem Jahr 1985 legal in Österreich befunden, hat hier eine Lehre absolviert und war anschließend in ihrem erlernten Beruf tätig. Seit ihrer Asylantragsstellung am 06.10.2004 ist die BF nunmehr durchgehend in Österreich aufhältig, und lebt in XXXX. Ebenfalls in XXXX leben ihr Sohn und ihre Mutter, die beide bereits österreichische Staatsangehörige sind, sowie die Geschwister der BF.

Die BF hat gleich seit Beginn ihres Aufenthalts 1985 zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat die BF von Anfang an die Berufsschule in Österreich besucht, dabei die deutsche Sprache gelernt, und auch nach Abschluss ihrer Ausbildung in ihrem erlernten Beruf als Gastronomin gearbeitet. Trotz ihres Status als Asylwerberin konnte sich die BF in der Zwischenzeit zweimal selbstständig machen.

Wenngleich die BF bereits wegen eines schweren Verbrechens strafgerichtlich verurteilt wurde, ist zu beachten, dass die BF seit Verbüßung der Haftstrafe und der bedingten Entlassung aus dieser nie wieder straffällig wurde und die Verurteilung selbst bereits 16 Jahre zurückliegt. Das seitens der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochene Aufenthaltsverbot hat mit 22.04.2009 geendet.

Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2004 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus, bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass sich die BF bereits im Zeitraum von 1985 bis 2003 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch unter Einhaltung der fremden- und ausländerbeschäftigungs-rechtlichen Bestimmungen berufstätig war.

Des Weiteren ist die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge entstanden; die BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihr auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte. (VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256) So hat die BF gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in ihrer grundsätzlich beständigen Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der am 20.05.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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