BVwG G307 2007846-1

G307 2007846-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2014

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Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Herabsetzung, Interessensabwägung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG G307 2007846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2007846.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2014, Zl. 577302508-14092945 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF mit der Maßgabe s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf d r e i J a h r e h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Amtsvermerk vom 25.01.2012 hielt die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG nicht rechtzeitig, sondern am 19.01.2012 beantragt habe.

Am 01.02.2012 verständigte die Polizeiinspektion XXXX die BH XXXX, dass gegen den BF Erhebungen wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizei-, Niederlassungs- und Aufenthalts-, Ausländerbeschäftigungsgesetz, der Gewerbeordnung, der Bundes-Arbeitsstättenverordnung sowie des ASVG geführt würden.

Im Rahmen einer bezirksbehördlich angeordneten Überprüfung des vom BF geleiteten Betriebes in XXXX am 15.02.2012 wurde festgehalten, dass 9 der 10 im baupolizeilichen Bescheid erteilten Auflagen für die Genehmigung der Errichtung einer Backstube noch nicht erfüllt worden seien.

Mit Aktenvermerk vom 31.05.2013 hielt die BH XXXX fest, dass gegen den BF und seine Ehefrau sowohl in der kriminalpolizeilichen Aktenevidenz als auch im Verwaltungsstrafregister mehrere Eintragungen aufschienen, mit Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch bis zum Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen zugewartet werde. Diesem Vermerk wurde eine Liste beigefügt, wonach gegen den BF zwischen 24.01.2012 und 13.02.2013 insgesamt 24 Mal Geldstrafen wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, der Gewerbeordnung, dem Kraftfahrgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verhängt worden seien.

Am 15.07.2013 teilte die Abteilung Niederlassungs- und Aufenthaltswesen der BH XXXX der im eigenen Haus befindlichen Gruppe "Soziales" unter Beifügung eines die Aufenthaltsbelange des BF betreffenden Aktenbogens mit, dass gegen diesen mehrere offene Strafverfahren etwa wegen schweren Betruges oder Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen geführt würden. Ebenfalls schienen Verwaltungsstrafen auf. Nach Vorliegen rechtskräftiger Verurteilungen werde geprüft werden, auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden.

Mit email vom 10.02.2014 setzte die XXXX die BH XXXX über die Vollziehung der vom LG XXXX erteilten Festnahmeanordnung den BF und seine Gattin betreffend, in Kenntnis.

Am 06.03.2014 forderte das BFA den BF im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auf, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, wobei dem BF gleichzeitig aufgetragen wurde, zahlreiche Fragen seine persönlichen Verhältnisse betreffend, zu beantworten.

Der BF teilte in dem an das BFA am 20.03.2014 gerichteten Schreiben mit, er werde in diesem Verfahren durch XXXX vertreten und ersuche um Erstreckung der ihm eingeräumten Frist um drei Wochen.

Am 28.03.2014 nahm der Rechtsvertreter des BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Inhaltlich wurde ausgeführt, der Einschreiter befinde sich mit seiner Familie seit 2009 in Österreich. In Rumänien habe er 13 Jahre lang die Schule besucht, eine Lehre als Feinmechaniker sowie eine Kochschule besucht, welche er mit Diplom abgeschlossen habe. Der Familie gehörten seine Frau, zwei minderjährige Kinder sowie seine erwachsene Tochter an. Die schulpflichtigen Kinder besuchten die Volksschule in XXXX. Zuletzt habe der BF in der XXXX vom XXXX bis XXXX als Koch gearbeitet. In Rumänien habe der BF gemeinsam mit seiner Gattin in einer Konditorei gearbeitet. In Österreich habe er eine Konditorei wie auch eine Pension betrieben.

Mit Schreiben vom 04.04.2014 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX gegen den BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Abs. 3 148 erster Fall ua. STGB ergangene Verurteilung. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden, wovon 18 Monate bedingt nachgesehen worden seien.

2. Mit dem oben angeführten, mit 15.04.2014 datierten Bescheid, dem Rechtsvertreter des BF am 22.04.2014 zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX rechtskräftig des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der betrügerischen Krida schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, wobei 18 Monate davon unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Der insgesamt entstandene Schaden belaufe sich auf € 494.254,00. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, kein Interesse an der Einhaltung der österreichischen Gesetze zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse des Schutzes der Bevölkerung und deren Eigentum. Das vom BF gesetzte Verhalten des Darlehensbetruges habe bereits im Jahr 2009 seinen Ausgang gefunden, somit zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht in Österreich niedergelassen gewesen sei. Den erwähnten Kredit habe er mit gefälschten rumänischen Bankgarantien erschlichen. Auch scheine er auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zufolge des seine Person betreffenden Versicherungsdatenauszuges nicht als integriert auf. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF nach Österreich reiste, um den Versuch zu unternehmen, sich mit betrügerischen Absichten eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es sei ferner davon auszugehen, dass sich innerhalb dieser kurzen Zeitspanne an der prekären finanziellen Situation des BF nichts zu Positiven geändert habe und daher ein etwaiger Rückfall mit noch größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Somit sei dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen, weshalb von einer gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Trotz der familiären Beziehungen des BF, in welche er eingebunden sei, müsse berücksichtigt werden, dass auch gegen die Ehegattin ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, er über einen längeren Zeitraum kriminelle Aktivitäten gesetzt habe und selbst ein laufendes Verfahren ihn nicht von einem weiteren strafbaren Handeln habe abhalten können. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angeführten Dauer notwendig und gerechtfertigt sei, um den vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3. Mit dem am 06.05.2014 beim BFA eingebrachten und am 08.05.2014 dort eingelangten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der angefochtene Bescheid möge in eventu nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach Durchführung der anzuberaumenden Verhandlung aufgehoben und dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass auch die 23jährige Tochter des BF seiner Familie angehöre und diesbezügliche Nachforschungen unterlassen worden seien. Die dahin gehende Feststellung werde begehrt. Im Übrigen hätten die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Ergebnisse des Beweisverfahrens dem BF im Zuge des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies wäre deshalb von Belang gewesen, weil auch die volljährige Tochter des BF in Österreich bestens integriert sei und einer Arbeit nachgehe, was in Art 8 EMRK und die Freizügigkeit eines EU-Bürgers eingreife. Der von der Behörde durch die Verhängung des 5jährigen Aufenthaltsverbotes getätigte Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF sei nicht zulässig und auch nicht notwendig. Durch diesen Schritt käme es auch zu einer abgeleiteten EMRK-widrigen Ausweisung bzw. zu einem Aufenthaltsverbot für die in Österreich bestens integrierten minderjährigen Kinder des BF. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH sei für die Beurteilung einer Gefährdungsprognose im Rahmen des § 67 FPG nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich. Dabei sei nicht auf die bloße Verurteilung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auch das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Die belangte Behörde stelle jedoch lediglich auf die Bestrafung des BF ab. Wegen der dem BF zu Teil gewordenen bedingten Strafnachsicht sei die von der Behörde angestellte Gefährlichkeitsprognose rechtlich unrichtig. Weiters werde begehrt, die Feststellung zu treffen, der BF sei bis zu seiner Durchführung des Strafverfahrens in Österreich und Rumänien unbescholten gewesen. Der BF habe bis zu seiner mit 07.02.2014 beginnenden Inhaftierung gearbeitet, was ebenso als Feststellung begehrt werde, weil er somit seit diesem Zeitpunkt keiner Arbeit habe nachgehen können. Schließlich stehe die sofortige Vollziehung des Aufenthaltsverbotes in keiner Relation zum durchzusetzenden begehrten Interesse.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am vorgelegt und sind am 14.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist rumänischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren.

Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis 2XXXX gültigen rumänischen Reisepasses.

Die BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen unten stehender Delikte zur Zahlung folgender Geldstrafen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens angehalten und sind diese rechtskräftig:

am XXXX wegen § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs. 5 KFG zu €

50,00

am XXXX wegen § 77 Abs. 1 Z 4 NAG zu € 50,00

am 3XXXX wegen § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit e und § 57a Abs. 5 KFG zu € 50,00

am XXXX wegen § 367 Z 25 GewO insgesamt 13 Mal zu je € 180,00

am XXXX wegen § 26 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 Z 7 AZG 5 Mal zu je €

300,00

am XXXX wegen § 367 Z 1 iVm § 9 und 16 Abs. 1 GewO zu € 365,00

am XXXX wegen § 103 Abs. 2 KFG zu € 40,00

am XXXX wegen § 82 Abs. 8 KFG zu € 150,00

Der BF war legal zwischen XXXX und XXXX als gewerblich Selbständiger und am XXXX als Arbeiter bei der XXXX tätig. Zwischen 01.05.2011 und 30.09.2012 bezahlte er keine Beiträge nach dem BSVG, GSVG und FSVG.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde über den BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen sowie betrügerischer Krida eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Im gemeinsamen Haushalt des BF wohnten zuletzt dessen Ehegattin, XXXX, dessen Schwester, XXXX und dessen minderjährige Kinder, XXXX und XXXX. Die volljährige Tochter des BF, XXXX wohnt seit 13.11.2013 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Letztere wohnt seit 11.12.2013 in XXXX.

Der BF ist reiste am 11.01.2010 nach Österreich ein und ist seit dem in Österreich wohnhaft und gemeldet. In Österreich betrieb die BF vom XXXX bis XXXX am Standort XXXX eine Konditorei und Pension.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Rumänien führte er zuletzt eine Konditorei. Dort hat er abgesehen von einer Kochausbildung die Lehre eines Feinmechanikers absolviert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der rumänischen Sprache.

Der BF hat im Verfahren vor der belangten Behörde zum Beleg seiner Identität seinen rumänischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur (letzten) gemeinsamen Wohnungnahme mit den oberwähnten Personen und der letzten Unterkunft sind dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die bisher in Österreich ausgeübten Beschäftigungen sowie der Betrieb der Pension und Konditorei in XXXX sind dem Versicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen und hat er abgesehen davon keine weiteren Beschäftigungen ins Treffen geführt.

2.2.2. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie des diesbezüglichen Urteils des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die gegenüber dem BF verhängen Verwaltungsstrafen sind dem von der BH XXXX vorgelegten, ebenso Bestandteil des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes bildenden Verzeichnis vom 31.05.2013 zu entnehmen.

Die Sorgepflichten für die beiden minderjährigen Kinder, die Wohnadresse der volljährigen Tochter wie auch jene der Schwester des BF sind den Ausführungen des BF zu entnehmen, ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in deren Bescheid und gehen auch mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister konform. Der Tag der Einreise ist dem mit 09.07.2013 datierten, von der Gruppe Soziales der BH XXXX an die dortige Fremdenpolizei zu Zahl XXXX gerichteten Schriftstück zu entnehmen.

Die bisherigen Beschäftigungszeiten und die Art der ausgeübten Tätigkeiten des BF ergeben sich aus dem von der BH XXXX vorgelegten Versicherungsdatenauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX am XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen sowie betrügerischer Krida zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der gemeinsam mit seiner Frau durch deren Handeln verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf €

494. 254,00. Bei diesen Vergehen und Verbrechen handelt es sich ohne Zweifel jeweils um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Bemerkenswert ist hiebei nicht nur die lange Zeitspanne der Begehung von November 2009 bis Oktober 2013 sowie die Höhe der erschlichenen Beträge, sondern auch der Umstand der Begehung weiterer strafbaren Handlungen während eines bereits laufenden Verfahrens. Dies deutet auf die offenbar fehlende Einsicht des BF hin, sich durch ein schon eingeleitetes Strafverfahren von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten zu lassen. Besonders schwer wiegt hiebei der auf Gewerbsmäßigkeit abzielende Willen des BF. Damit hat der BF seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Gesetze eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung ausschließlich die rechtskräftige Verurteilung des BF zu Grunde gelegt, entspricht dies einerseits nicht den Tatsachen und steht dem auch die laufende Rechtsprechung des VwGH zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegen. Zu letzterem hat der BF in seiner Beschwerdeschrift sogar selbst hervorgehoben, dass das einem Fremden zugrunde liegende Verhalten strafbaren Handelns maßgeblich sei. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF beim Aufbau seines Betriebes äußerst nachlässig war, was die am 15.02.2012 von der BH XXXX vor Ort durchgeführte Überprüfung zeigt, welche die Nichterfüllung von 9 der zum Gewerbebetrieb erteilten 22 Auflagen zu Tage förderte. Abgesehen davon liegen dem BF insgesamt 24 Verwaltungsstrafen, vorwiegend im gewerbe- aber auch im arbeitszeitrechtlichen Bereich zur Last. Auch dieses Handeln stellt ein die öffentliche Ordnung gefährdendes Verhalten dar. Weiters bleibt es zufolge der höchstgerichtlichen Judikatur zu diesem Thema (siehe VwGH vom 14.05.2009, Zahl 2009/22/0092) der entscheidenden Behörde sehr wohl überlassen, auch die Art der Tatbegehung, die Schwere der Tat und die sonstigen Begleitumstände in ihre Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen wäre eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wie im gegenständlichen Fall zufolge des letztgenannten Erkenntnisses nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen. Außerdem ist hervorzuheben, dass der BF laut Versicherungsdatenauszug in der gesamten, rund 4jährigen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich bis zu seiner Inhaftierung am XXXX lediglich 18 Monate einer rechtmäßigen selbständigen und nur einen Tag einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen ist.

Das in der Beschwerde ins Treffen geführte Argument der unzulässigen Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbots, weil der BF den Kontakt zu seiner Schwester und ältesten Tochter abbrechen müsse, wie auch seine Kinder gezwungen wären, nach Rumänien zurückzukehren, muss vor dem Hintergrund der massiven Beeinträchtigung der Interessen der Sicherheit und Ordnung durch den BF zurücktreten. So ist festzuhalten, dass sich der BF mit seiner Familie im Jahr 2010 niedergelassen hat, das Familienleben bereits in Rumänien bestanden hat und seine - wie die Existenz seiner Familie - durch das Management einer Konditorei gesichert war. Die Kinder wie auch die Frau stammen aus Rumänien und sind auch der Sprache dieses Landes mächtig. Die Familie wäre in ihrem Kern durch eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zerrüttet, sondern könnte dort ihr weiteres Leben gemeinsam fortsetzen. Was die älteste Tochter betrifft, so ist diese 23 Jahre alt, somit volljährig und geht den Angaben des BF einer eigenen beruflichen Tätigkeit nach. Außerdem wohnt sie seit rund 6 Monaten nicht mehr mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt. Es kann daher diesfalls nicht von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Privatlebens gesprochen werden. Auch die Schwester des BF ist volljährig und wäre vor dem Hintergrund der Behauptung einer starken Bindung zu den minderjährigen Kindern des BF sogar eine Übertragung der Obsorge an diese für die Kinder denkbar. Bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes und der diesbezüglich anzustellenden Gefährlichkeitsprognose ist auch die reale Lebenssituation des BF heranzuziehen. So haften dem BF Außenstände in großer Höhe an und geht er derzeit keiner Beschäftigung nach. Der lange Zeitraum und die Gewerbsmäßigkeit der Begehung legen die Gefahr weiterer derartiger unrechtmäßiger Handlungen in der Zukunft nahe. Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes kommt daher keinesfalls in Betracht. Diese Umstände haben auch im Bescheid des BFA Erwähnung gefunden und gehen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konform, welche eine einzelfallbezogene Abwägung der für und gegen den Verbleib des BF vorhandenen Umstände verlangt (u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Im Übrigen wäre dem BF als EU-Bürger vermittelt durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie ein gegenüber Drittstaatsangehörigen erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt offen gestanden. Dass er diese Option zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit nicht gleich genutzt, sondern kurz nach seiner Einreise und in sehr riskanter Weise mit einer hohen Summe an Fremdkapital ein Unternehmen gegründet hat, ist daher ihm anzulasten. Abgesehen davon ist das BFA nicht an die gerichtlichen Erwägungen gebunden (siehe das zuvor erwähnte VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2012). In einer Gesamtwürdigung dieser Gegebenheiten wiegen auf Seiten des BF die für das Verlassen des Bundesgebietes sprechenden Argumente weit mehr als jene nur marginal vorhandenen, für den Verbleib seiner Person in Österreich sprechenden.

Die gerichtlich angeordnete, bedingte Entlassung des BF aus der Haft bereits nach 6 Monaten zeigt jedoch, dass die Negativprognose des Gerichts nicht so deutlich ausfällt, wie ursprünglich angenommen. Dem zufolge, wie auch im Hinblick auf das Fehlen weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des BF war die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabzusetzen.

3.2.3. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein großes Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln (strafbares Verhalten) des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise der BF nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt dringend geboten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die gegenüber der BF getätigte Aufforderung, zu den Gründen für die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die in der Beschwerde beanstandeten, fehlenden Ermittlungen zur volljährigen Tochter können - wie oben dargestellt - dahin gestellt bleiben, weil diese bereits erwachsen ist, einer eigenen Tätigkeit nachgeht und seit rund 6 Monaten nicht mehr im Haushalt des BF wohnt. Darüber hinaus wäre ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (siehe VwGH vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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