BVwG W209 1429339-1

W209 1429339-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit

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BVwG W209 1429339-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1429339.1.00

Spruch

W209 1429339-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XXXX(frühere Geburtsdaten: XXXX, XXXX), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2012, Zl. 12 00.640-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.5.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.1.2012 gemeinsam mit seinem Bruder, dessen Beschwerde mit Erkenntnis GZ W209 1429340-1/5E vom heutigen Tag stattgegeben wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 15.11.2012 gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Stadtpolizeikommando Wels zu seinem Fluchtgrund befragt zu Protokoll, das er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater von den Taliban verfolgt worden sei. Das Haus seiner Familie sei durch eine Rakete zerstört worden und sein Bruder sei von unbekannten Personen schwer zusammengeschlagen worden, sodass dieser einen Monat im Krankenhaus habe bleiben müssen. Danach seien auch seine Eltern verschwunden. Er wisse nicht ob sie tot sind oder nicht. Dann sei er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet. Dort seien sie von der Geheimpolizei verfolgt worden, weshalb er und sein Bruder nach Österreich geflüchtet seien.

3. Am Tag davor wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hierbei gab er an, dass er mit seinem Bruder in Logar aufgewachsen sei, eine Rakete ihr Haus getroffen habe und seine Eltern verschwunden, entführt oder getötet worden seien. Eines Tages seien Leute in ihr Haus eingedrungen und hätten seinen Bruder schwer verletzt. Er habe ihn in ein Krankenhaus gebracht, wo dieser einige Zeit verbringen habe müssen. Da Afghanistan ihnen keine Lebensqualität mehr bieten habe können, hätten sie unbedingt weg wollen. Von Kabul aus seien sie in den Iran gereist, wo sie sich ca. ein Jahr aufgehalten hätten. Im Iran habe er in der Stadt Teheran als Bauarbeiter und als Portier gearbeitet. Er sei gut bezahlt worden und habe auch für den Lebensunterhalt seines Bruders gesorgt, der nunmehr zur Schule gegangen sei. Da sie im Iran keine Zukunftsmöglichkeiten und Probleme gehabt hätten, hätten sie sich entschlossen nach Österreich zu gehen.

4. Am 19.1.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ergänzend einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass er ohne Eltern aufgewachsen sei und ein Onkel mütterlicherseits in aufgezogen habe.

5. Am 25.1.2012 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt an, in einem Telefonat mit seinem Onkel erfahren zu haben, dass er 18 Jahre und 6 Monate alt sei. Dies habe sein Onkel einem Impfpass des Beschwerdeführers entnommen. Das genaue Geburtsdatum sei aber nicht bekannt. Aufgrund der eigenen Angabe, bereits volljährig zu sein, wurde von einer Altersfeststellung abgesehen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgelegt.

6. Am 26.1.2012 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zum Verbleib seiner Familie in Afghanistan befragt an, dass sein Vater und seine Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester seit ca. sieben Jahren verschollen seien.

7. Am 9.8.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in der Provinz Logar im Dorf XXXX aufgewachsen und dort zwei Jahre zur Schule gegangen. Sein Vater sei Richter in XXXX gewesen und habe deswegen Feinde gehabt. Im Winter 1388 (= 2009/10) habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Im Frühling 1388 sei er eines Tages am Abend von der Arbeit nachhause gekommen und habe seinen Bruder ohnmächtig vorgefunden. Da er verletzt gewesen sei, habe er ihn ins nächste Krankenhaus gebracht. Dort habe man ihm aber nicht helfen können, weswegen sie mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus nach Kabul gebracht worden seien. Sein Bruder sei im Krankenwagen kurz zu sich gekommen. Im Krankenhaus in Kabul habe er aufgrund der schweren Verletzungen seines Bruders die ersten Tage nicht mit ihm sprechen dürfen. Er habe versucht, seinen Vater zu erreichen, was aber nicht gelungen sei. Nach ein oder zwei Tagen sei er zu seinem Elternhaus zurückgekehrt und dort rund eine Stunde geblieben. Danach sei er drei Nächte im Krankenhaus bei seinen Bruder geblieben. Als er danach wieder zu seinem Elternhaus zurückgekehrt sei, habe er dieses durch eine Rakete zerstört vorgefunden. Er sei etwa noch einen Monat im Krankenhaus bei seinem Bruder geblieben. Danach habe sie ein Onkel in Kabul bei sich aufgenommen. Dort hätten sie rund ein Jahr gelebt. Er habe als Eisverkäufer gearbeitet. Sein Bruder sei zuhause geblieben. Im Winter 1388 hätten ihn vor der Wohnung drei junge Leute aufgelauert und ihn entführen wollen. Als ihm Passanten zu Hilfe kamen, seien diese jedoch geflohen. Er habe nach seinem Vater gesucht. Beim Arbeitgeber eines Vaters oder bei der Polizei habe er nicht nachgefragt. Da ihr Leben in Gefahr gewesen sei, hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder Kabul schließlich Richtung Iran verlassen.

8. Mit oben genanntem Bescheid vom 30.8.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Muslim sei und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Seine Identität stehe nicht fest. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass vor vier Jahren die Eltern des Beschwerdeführers verschwunden seien und das Elternhaus durch eine Rakete zerstört worden sei. Die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden seien willens und fähig die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sei. Es bestehe auch keine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK. Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen.

Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil sich bei der Befragung Widersprüche zu früheren Einvernahmen und zu den Angaben seines mitgeflüchteten Bruders ergeben hätten. Während er bei den früheren Einvernahmen angegeben habe, dass seine Eltern am selben Tag, an dem sein Bruder geschlagen wurde, entführt worden seien, habe er später angegeben, dass er ohne Eltern aufgewachsen sei. Auch seinen Altersangaben wurde nicht geglaubt. Gemäß seiner Einvernahme in Linz wisse er seit vier Jahren nichts über den Verbleib seiner Eltern. Wenn er, wie er angegeben habe, nach dem Vorfall ein Jahr in Kabul und ein weiteres Jahr im Iran gelebt habe, etwa zwei Monate auf der Reise nach Österreich gewesen sei und sich nunmehr seit sechs Monaten in Österreich aufhalte, ergebe sich eine zeitliche Divergenz von über einem Jahr. Darüber hinaus entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich in nur einem Jahr im Iran die Kosten für die Schleppung erarbeitet habe. Seine Aussage, sein Bruder sei im Krankenwagen zu sich gekommen, widerspreche den Angaben seines Bruders. Darüber hinaus habe der Bruder des Beschwerdeführers angegeben, das Krankenhaus alleine verlassen zu haben. Mit der Frage konfrontiert, wie er nach Verlassen des Krankenhauses ohne den Beschwerdeführer die Wohnung des Onkels gefunden habe, habe dieser plötzlich angegeben, dass der Beschwerdeführer ihn abgeholt habe. Sein Bruder habe auch angegeben, in Kabul die Schule besucht zu haben. Der Beschwerdeführer hingegen habe ausgesagt, dass sein Bruder das ganze Jahr zuhause gewesen sei und nichts gemacht habe. Als weiterer Widerspruch wurde gewertet, dass der Beschwerdeführers gesagt habe, dass er keine Probleme mit den Dorfbewohnern gehabt habe, während der Bruder des Beschwerdeführers angegeben habe, dass sie als Ungläubige und Kommunisten beschimpft worden seien. Weiters habe sein Bruder gesagt, dass das Elternhaus und die Grundstücke von den Taliban übernommen worden seien. Der Beschwerdeführer hingegen habe behauptet, dass das Haus von einer Rakete zerstört worden sei. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Verschwinden seines Vaters nicht bei seiner Dienststelle erkundigt habe. Selbst wenn seine Angaben stimmen würden, gebe es jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Zum einen hätte der Beschwerdeführer in Kabul vor Übergriffen durch Privatpersonen grundsätzlich Rechtsschutz von Gerichten in Anspruch nehmen können. Zum anderen hätte er auch in anderen Provinzen unbehelligt leben und durch Gelegenheitsjobs für seinen Unterhalt sorgen können.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer von seinen in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden könne.

Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer - außer seinem mitgeflüchteten Bruder - keine familiären Bindungen in Österreich habe und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.

9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 31.8.2012 die Volkshilfe Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.8.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.9.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass aufgrund einer falschen Sachverhaltsdarstellung und aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft sei. Zum Vorwurf, die Ausführungen zu den Fluchtgründen seien wenig detailreich und zu vage gewesen und dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, wies er darauf hinn, dass die belangte Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zu Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zu Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls wären Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen gewesen. Bei richtiger Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgehen müssen. Weiters seien auch die Angaben der Behörde zum Alter des Beschwerdeführers falsch. Richtig sei, dass er 19 Jahre und sein Bruder 15 Jahre alt sei. Die von der Behörde ins Treffen geführten Wiedersprüche seien bei richtiger Hinsicht keine. Soweit sich die Behörde auf divergierende Angaben gestützt habe, die sich aus der Durchsicht der unterschiedlichen Niederschriften ergeben hätten, werde entgegnet, dass diese durch die schwere Verletzung und Bewusstlosigkeit des Bruders zum Zeitpunkt des Vorfalls erklärbar seien. Außerdem hätte die Behörde den Beschwerdeführer die vermeintlichen Widersprüche vorhalten müssen. Ohne Gewährung des Parteiengehörs seien die vermeintlichen Widersprüche jedenfalls nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die Behauptung, es entbehre der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer selbst die Kosten für die Schleppung erarbeitet habe, widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift, wo er angegeben habe, dass er nur einen Teil der Kosten selbst erarbeitet habe. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe angegeben, das seine Eltern vor vier Jahren verschollen seien, wies er darauf hin, dass bei allen Einvernahmen immer von drei Jahren die Rede gewesen sei. Die anderslautende Protokollierung sei nur durch Verständigungsschwierigkeiten erklärbar. Auch die übrigen Widersprüche würden sich bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen. Schließlich könne auch nicht den Ausführungen der belangten Behörde, wonach das Fluchtvorbringen keinen Asylgrund darstelle und Afghanistan schutzfähig und schutzwillig sei, nicht gefolgt werden, zumal die Länderfeststellungen diesbezüglich kaum bzw. nur allgemeine Informationen enthalten.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.9.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

12. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.4.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.

14. Am 21.5.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder, letzterer vertreten durch die Caritas Wien, welche vom gesetzlichen Vertreter seines Bruders mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse. Er konnte die ihm seitens der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche zu früheren Einvernahmen und zur Einvernahme seins Bruders ausräumen, soweit dies nicht ohnehin schon bei der Befragung durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist. Der Bruder des Beschwerdeführers sowie die am 7.3.2012 seitens des gesetzlichen Vertreters des Bruders vorgelegten Dokumente und ein "District Profile" des UNHCR Sub-Office Central Region betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan bestätigten seine Angaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens, geboren in der Provinz Logar und spricht Dari. Er ist gesund, ledig und lebte zuletzt zusammen mit seinen Bruder im Iran.

Das vom Bundesasylamt mit XXXXund später mit XXXXfestgelegte Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird entsprechend den Angaben in der nunmehr vorgelegten Tazkira (Familienbuch) über Antrag des Beschwerdeführers auf XXXX geändert.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und reiste zusammen mit seinem Bruder schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.1.2012 einen Asylantrag.

Er verließ Afghanistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch bewaffnete Unbekannte, die bereits seinen Vater, der als Richter tätig war, sowie seine Mutter und zwei seiner Geschwister verschleppt haben, den mitgeflüchteten Bruder des Beschwerdeführer schwer verletzt haben und den Beschwerdeführer entführen wollten.

Es besteht daher ein reales und aktuelles Risiko einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Unbekannte, wogegen er vom afghanischen Staat und insbesondere in seiner Heimatprovinz Logar keinen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des mitgeflüchteten Bruders des Beschwerdeführers sowie durch die am 21.5.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der vom Gericht für echt befundenen Tazkira.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck und war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche konnten - soweit dies nicht schon bereits während der Einvernahme durch das Bundesasylamt oder in der Beschwerde gegen den Bescheid geschehen ist - in der Beschwerdeverhandlung ausgeräumt werden.

Der Bruder des Beschwerdeführers hat die Angaben des Beschwerdeführers - getrennt zum Fluchtvorbringen befragt - bestätigt und die Ereignisse im Wesentlichen gleichlautend wie sein Bruder geschildert.

Zu berücksichtigen war, dass bei der Erstbefragung nur ein Dolmetscher für die Sprache Farsi zur Verfügung stand, wodurch sich die Widersprüche zu den weiteren Einvernahmen mit Verständigungsschwierigkeiten erklären lassen.

Darüber hinaus wird das Fluchtvorbringen durch ein in Kopie vorliegendes Schreibens des afghanischen Innenministeriums vom 3.3.2009 an die Sicherheitskommandantur der Provinz Logar, indem letztere aufgefordert wird, mit allen verfügbaren Mitteln an der Aufklärung der Entführung des Gerichtsvorstehers XXXX (= Vater des Beschwerdeführers) durch Regierungsgegner mitzuhelfen, sowie Kopien diverser Ausweise seines Vaters bestätigt.

Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei und schlüssig war und er auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, war an der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht zu zweifeln.

Zur Frage der Möglichkeit einer Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist anzumerken, dass laut Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Afghanistan nahezu jede behördliche Urkunde mit jedem beliebigen Inhalt beschafft werden kann. Daraus folgt, dass es letztlich auch keine Möglichkeit gibt, die Echtheit von Originaldokumenten zweifelsfrei nachzuweisen, weswegen auch die Beschaffung der Originaldokumente (soweit möglich) und deren kriminaltechnische Untersuchung keine Klarheit hinsichtlich ihrer Authentizität erwarten habe lassen.

Die Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan und im Besonderen in der Provinz Logar sowie die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von staatlicher Unterstützung bei Verfolgung von Seiten Dritter ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013 sowie aus einem aktuellen Bericht der Staatendokumentation zur Provinz Logar.

3. Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ihm droht in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Richter Verfolgung durch die Taliban, die ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ebenfalls eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellen, wogegen ihn der afghanische Staat weder in der Hauptstadt Kabul noch in anderen Landesteilen schützen kann. Eine inländische Fluchtalternative besteht demnach nicht.

Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht bereits darauf beruht, dass sein Vater Richter ist. Sein Verhalten, sich der Zusammenarbeit mit den Taliban durch Flucht zu entziehen, kann von diesen nicht anders verstanden werden als sein Desinteresse, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder die Taliban zu unterstützen, womit zusätzlich eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird (AsylGH 5.11.2013, C17 416919-1/2010/6E). Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).

Ein Asylausschlussgrund besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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