W183 2007234-1•BVwG W183 2007234-1
W183 2007234-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014
Berichtigungsantrag, Bindungswirkung, Pauschalgebühren,<br/>Sachverständigengebühr, Unterhaltspflichtiger, Unterhaltsvorschuss,<br/>Zahlungsauftrag
W183 2007234-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.10.2011, Zl. 80 Pu 49/09t-VNR 1, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag wurden dem Beschwerdeführer in der Pflegschaftssache des minderjährigen XXXX insgesamt Gebühren/Kosten idH von 3206,76 EUR vorgeschrieben. Im Einzelnen handelt es sich um 363,36 EUR aufgrund des Beschlusses ON 93 (Pauschalgebühr nach § 24 UVG); 1999,80 EUR aufgrund des Beschlusses ON 100 (Hälfte der Sachverständigengebühr), 85 EUR aufgrund des Beschlusses ON 106 (Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit a GGG), 285 EUR aufgrund des Beschlusses ON 118 (Hälfte der Sachverständigengebühr), 155,20 EUR aufgrund des Beschlusses ON 119 (Pauschalgebühr gem. § 24 UVG), eine Rekursgebühr idH von 310,40 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG idH von 8 EUR.
Dem Akt angeschlossen sind die genannten Beschlüsse in der gegenständlichen Pflegschaftssache, der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss ON 119 (Schriftsatz vom 13.06.2011) sowie die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 09.08.2011, Zl. 44 R 425/11t).
2. Der Zahlungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2013 zugestellt. Binnen offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag ein und führte darin aus, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, weil in dieser Angelegenheit seine Frau Ansprechpartnerin sei. Die Behörden oder die Mutter haben ein Gutachten in Auftrag gegeben. Er und sein Sohn haben keinerlei Verbindung mehr zu Österreich. Er zahle regelmäßig einen Betrag an das Bundesamt für Justiz. Der Sohn wohne nun bei ihm und die Mutter habe keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.
Mit Schriftsatz vom 15.06.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der gesamte Zahlungsauftrag unrichtig sei und sein Sohn keine Verfahrenshilfe in Anspruch nehme.
3. Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) samt Bezug habenden Akten zur Weiterführung des Verfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Pflegschaftsangelegenheit. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Beschlüsse folgende Pauschal- und Sachverständigengebühren zu zahlen: 363,36 EUR aufgrund des Beschlusses ON 93 (Pauschalgebühr nach § 24 UVG), 1999,80 EUR aufgrund des Beschlusses ON 100 (Hälfte der Sachverständigengebühr), 285 EUR aufgrund des Beschlusses ON 118 (Hälfte der Sachverständigengebühr) und 155,20 EUR aufgrund des Beschlusses ON 119 (Pauschalgebühr gem. § 24 UVG). Darüber hinaus ist eine gerichtliche Entscheidung über eine Unterhaltserhöhung getroffen worden (Beschluss ON 106) und wurde seitens der Beschwerdeführers ein Rekurs erhoben (Schriftsatz vom 12.06.2011).
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, eindeutigen und vollständigen Verwaltungsunterlagen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Argumente vorgebracht, welche Zweifel an der Richtigkeit des Sachverhaltes aufkommen lassen.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht führt somit das bis 31.12.2013 bei der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien anhängige Verfahren über den Berichtigungsantrag als Beschwerdeverfahren weiter und ist für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 7 GEG, E 56). Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG 1962 die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). Ob jemand ein Sachverständigengutachten beantragt hat, ist im Hinblick auf § 7 Abs. 1 GEG (alte Rechtslage) unbeachtlich, weil es auf die gerichtliche Entscheidung ankommt (vgl. VwGH 19.01.1990, 88/17/0100).
Vor diesem Hintergrund ist es lediglich möglich, gerichtliche Entscheidungen durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 7 GEG, E 58, E 59). Das Verwaltungsverfahren zur Einhebung der gerichtlich festgesetzten Gebühren ist dazu nicht geeignet. In diesem Sinne hält auch die Begründung des angefochtenen Zahlungsauftrags fest, dass bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden sind, eine Berichtigung nur zulässig ist, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht.
3.2.3. Zu den mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Gebühren ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:
3.2.3.1. Gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985 (UVG), hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten.
Mit gerichtlichem Beschluss ON 93 wurden 363,36 EUR als monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt und folglich - ebenfalls in diesem Beschluss - 363,36 EUR als Pauschalgebühr gem. § 24 UVG festgesetzt. Ein Rekurs wurde nicht erhoben.
Mit gerichtlichem Beschluss ON 119 wurden die Unterhaltsvorschüsse erhöht. Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben. Mit der Entscheidung des Rekursgerichtes wurde eine Pauschalgebühr in Höhe von 155,20 EUR festgesetzt. Folglich wurde diese gem. § 24 UVG als Gebühr vorgeschrieben.
3.2.3.2. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Sachverständigengebühren ergeben sich aus den rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüssen ON 100 und ON 118. Sie sind rechnerisch richtig (Hälfte der im Beschluss angeführten Höhe der Sachverständigengebühren) und betragen insgesamt 2.284,80 EUR.
3.2.3.3. Gemäß TP 7 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), betragen die Pauschalgebühren für Entscheidungen in Pflegschafts- und Unterhaltssachen über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten 1/2 vH. Gem. Anm. 1 TP 7 GGG ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus § 23 Abs. 1 GGG.
§ 23 Abs. 1 GGG besagt, dass für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch der zugesprochene Betrag Bemessungsgrundlage ist. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Gemäß § 23 Abs. 2 GGG ist die Entscheidungsgebühr von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.
Aufgrund des Beschlusses ON 106 steht fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 (sohin 6 Monate) 436,64 EUR zu zahlen. Da es sich um einen für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag handelt, ist die Bemessungsgrundlage 6x436,64 (2.619,84 EUR). Für den Zeitraum 01.1.2009 bis 30.06.2010 (sohin 18 Monate) wurde ein monatlicher Betrag von 471,64 festgesetzt; dies ergibt 8.489,52 EUR. Für den Zeitraum 01.07.2010 bis auf weiteres wurde ein monatlicher Betrag von 486,64 EUR festgesetzt. Da es sich um einen künftigen Unterhalt handelt, ist nach § 23 Abs. 1 GGG das Einfache der Jahresleistung, somit das 12-fache der monatlichen Leistung anzunehmen, was 5.839,68 EUR ergibt. Da eine gemeinsame beschlussmäßige Zuerkennung erfolgt, sind gem. § 23 Abs. 1 GGG die Beträge zusammenzurechnen, was - nach Berücksichtigung der Aufrundungsregelung des § 6 Abs. 2 GGG (Bemessungsgrundlage) - eine Bemessungsgrundlage von 16.950 EUR ergibt. Daraus folgt - nach Berücksichtigung der Aufrundungsregelung des § 6 Abs. 2 GGG (Tausendsatzgebühr) - eine Gebühr nach TP 7 lit. a GGG von 85 EUR.
Aufgrund des Beschlusses ON 106 ist der Beschwerdeführer zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Es ergibt sich daher vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, dass dieser die Gebühr idH von 85 EUR zu zahlen hat.
3.2.3.4. Gemäß TP 12a GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rekursverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
§ 24 UVG sieht als Pauschalgebühr für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse den rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrag vor.
Gem. § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer Rekurs erhoben und sieht die rechtskräftige Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs gegen Beschluss ON 119 eine Pauschalgebühr von 155,20 EUR vor. Die Rekursgebühr beträgt daher das Doppelte und somit 310,40
EUR.
3.2.3.5. Gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrags geltenden Fassung sah vor, dass im Falle eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr idH von 8 EUR vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist.
3.2.4. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gegenständlichen gerichtlichen Beschlüssen, welche den Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner bzw. als zur Hälfte Zahlungspflichtigen für die Sachverständigengebühren nennen sowie aus § 23 Abs. 2 GGG und § 7 Abs. 1 Z 1a GGG.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher abschließend fest, dass die offenen Gebühren/Kosten, welche der Beschwerdeführer zu zahlen hat, insgesamt 3.206,76 EUR betragen. Der angefochtene Zahlungsauftrag ist nicht rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und ist somit die Beschwerde abzuweisen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 m.w.N.). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch z.B. VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). Im Übrigen ist der Wortlaut der gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des GGG eindeutig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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