W139 1426973-1•BVwG W139 1426973-1
W139 1426973-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
Schriftliche Ausfertigung des am 23.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
W139 1426973-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 11 07.780-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 21.07.2011 illegal und schlepperunterstützt zunächst in das österreichische und danach in das deutsche Bundesgebiet ein.
2. Nach einer Rückübernahme aus Deutschland stellte er am 25.07.2011 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag bei der Polizeiinspektion Schärding gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Flucht illegal von Sheraz (Iran) aus über die Türkei und Griechenland angetreten und sei zuletzt nach Wien und dann nach Deutschland gefahren. Er sei vor acht Jahren von Afghanistan illegal in den Iran geflüchtet. Seine Familie (Mutter mit zwei Schwestern und einem seiner Brüder) lebe im Iran. Er habe in Afghanistan keine Familienangehörige. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder zusammen mit seinem Vater von den Taliban verschleppt worden sei und er deshalb Angst gehabt habe, dass mit ihm dasselbe passieren würde. Daraufhin sei seine Familie in den Iran geflüchtet. Dort sei er schlecht behandelt bzw. misshandelt worden, es seien ihm Zähne ausgeschlagen worden, manchmal sei er mit dem Messer von Iranern bedroht worden. Die Iraner hätten zu ihm gesagt, er solle aus dem Iran verschwinden, weshalb er nach Europa geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Angst um sein Leben, da Vater und Bruder bereits verschleppt worden seien. Er befürchte, dass ihn die Taliban-Anhänger dort auch finden könnten, dann würde wahrscheinlich auch er verschleppt werden.
3. Das Bundesasylamt führte beim Beschwerdeführer ein Altersfeststellungsverfahren durch, da dieser sein Geburtsjahr bei der Erstbefragung mit XXXX angegeben hatte. In einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.08.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages (am 25.07.2011) das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2011 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylantrages festgestellt und das Asylverfahren zugelassen. Zu seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur mehr einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan, dessen Namen er nicht kenne, vermutlich in der Provinz XXXX. Er wolle in Österreich in Ruhe eine Ausbildung bekommen. Als er acht Jahre alt gewesen sei, hätten in einer Nacht die Taliban das Haus seiner Familie mit Gewalt gestürmt und eine Aufforderung ausgesprochen, mit ihnen zu arbeiten. Dieser Aufforderung sei sein Vater nicht nachgekommen und deshalb hätten die Taliban seinen Vater und seinen älteren Bruder entführt bzw. mitgenommen, weshalb seine Mutter damals ihn und seine Geschwister im Iran in Sicherheit gebracht hätte. Das seien alle Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats. Seine Mutter sei mit ihnen aus Angst vor den Taliban geflüchtet. Die afghanische Regierung habe ihnen nicht helfen können und auch seinen Vater und seinen Bruder nicht gefunden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, genauso wie Bruder und Vater von Taliban entführt oder vielleicht sogar umgebracht zu werden, es gebe dort keinen sicheren Platz. Er bitte um Asylgewährung, damit er hier zur Schule gehen könne, er sei vor dem Elend geflüchtet.
5. Der Beschwerdeführer wiederholte in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.01.2012 sein Vorbringen zu den Fluchtgründen und gab ergänzend an, sein Vater habe in der (damaligen) Nacht einen Brief von den Taliban bekommen und habe mit den Taliban zusammen arbeiten und kämpfen sollen, was der Vater nicht gewollt habe. Seine Mutter und er hätten Angst gehabt, dass ihnen auch etwas passieren würde. Sie seien noch eine Woche in Afghanistan geblieben und hätten keine Nachricht von Vater und Bruder erhalten, weshalb seine Mutter das Haus verkauft hätte und sie seien in den Iran geflüchtet. Die Familie hätte nie wieder etwas von Vater oder Bruder gehört. Sodann schilderte er die schlechten Lebensverhältnisse der Familie im Iran, er sei dort geschlagen worden und habe den Druck nicht ausgehalten, und so habe er sich ohne einen besonderen Anlassfall entschieden, nach Europa zu gehen, um hier Asyl zu bekommen. In Afghanistan habe er in der Provinz XXXX, XXXX gewohnt. Er wisse nicht, was sein Vater beruflich gemacht hätte, seine Mutter habe nie über seinen Vater gesprochen, nur einmal gesagt, "man (die Taliban) kam und nahm ihn mit". Andere Fluchtgründe habe er nicht. Dann wurden die Feststellungen zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer erörtert, wozu er ausführte, er würde in Afghanistan niemanden kennen, er sei Schiit und er wüsste nicht, was man mit ihm in Afghanistan machen würde. Ob ihm bei Rückkehr Verfolgung drohen würde, wisse nur Gott, möglicherweise würde er verhaftet werden. Die Taliban könnten ihn auch mitnehmen und ihn zwingen mit ihnen zu kämpfen.
6. Mit Bescheid vom 10.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung führte das Bundesasylamt nach auszugsweiser Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle aus, dass das Vorbringen zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft zu bezeichnen sei. Eine drohende Verfolgung in Afghanistan könne nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine Auffassung hinsichtlich der mangelnden Glaubhaftigkeit damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auffallend oberflächlich und vage gewesen sei; es erscheine recht ungewöhnlich und unglaubwürdig, dass er keinerlei Erinnerungen an die Nacht der angeblichen Entführung hätte. Gerade Kinder würden derartige Situationen im Normalfall recht emotional erleben und es würde eher plausibel sein, wenn zumindest irgendeine Art von Ängsten oder Eindrücken geschildert werden würde; der Stil der Erzählung sei monoton und emotionslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, das von ihm Geschilderte nicht tatsächlich erlebt, sondern die Geschichte alleine zum Zweck der Asylerlangung selbst konstruiert zu haben. Auch seien seine Angaben teils unklar oder unlogisch gewesen, z.B. die Angabe, dass der Vater in der Nacht der Entführung einen Brief von den Taliban erhalten hätte.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass er keine individuelle Verfolgung bzw. Gefahr glaubhaft geltend machen habe können. Die Behörde gehe daher davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er sei alleine nach Österreich unterwegs gewesen und habe sich auf sich gestellt mehrere Monate lang im Ausland zurechtfinden können; weiters habe er angegeben, im Iran bereits seit seinem neunten Lebensjahr gearbeitet zu haben. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sich seine Rückkehrsituation von anderen afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde. Auch gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in größeren Städten wie Kabul oder Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich sei. Dem Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Volljährigkeit und mehrjährigen Arbeitserfahrung eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er (von möglichen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen) in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nehme die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein könnte. Es hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2012 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über die amtswegige Beigebung eins Rechtsberaters.
8. Mit Schriftsatz vom 25.05.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid ein. Begründend machte der Beschwerdeführer zunächst Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, unter anderem weil die Behörde nicht alle Beweismittel ausgeschöpft habe. Weiters seien die getroffenen Länderfeststellungen nicht aktuell. Auch wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und ging auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüche und Mängel näher ein: unter anderem habe es das Gesprächsklima bei der Einvernahme unmöglich gemacht, auf der scheinbar geforderten emotionalen Ebene zur Entführung auszusagen; dass er sich an den Vorfall nicht so gut erinnern könne, könne an einer Verdrängung traumatischer Erlebnisse in der Kindheit liegen. Insgesamt bediene sich die Behörde einer bloß pauschalen und nicht auf das Vorbringen umzulegenden Beweiswürdigung; es gebe keine konkrete Begründung für die Unglaubwürdigkeit des in sich schlüssigen Vorbringens. Es entstehe daher der Eindruck, die Behörde hätte sich bereits vor dem Ermittlungsverfahren eine Meinung gebildet und daher nicht unvoreingenommen entschieden; ganz offensichtlich habe es das entscheidende Organ darauf angelegt, eine negative Entscheidung zu erlassen. Asylwerber hätten ihre Fluchtgründe lediglich glaubhaft zu machen; die Behörde nehme aber insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor. Weiters liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Verfolgung konkret und individuell gegen ihn selbst und gegen seine gesamte Familie gerichtet sei, weshalb eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht gezogen hätte werden müssen. Auch gehe der Asylgerichtshof regelmäßig davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungssituation in Afghanistan unzulässig sei, selbst in Fällen, wo die Beschwerdeführer aus Kabul stammen würden. Bei rechtsrichtiger Anwendung sei dem Beschwerdeführer jedenfalls aus diesem und weiteren angeführten Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Schließlich reiche allein der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland nicht für eine Ausweisung aus, vielmehr müsse eine Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Jedenfalls beantrage er eine mündliche Verhandlung.
9. Am 16.07.2012 langte im Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführers (umfasst auch Zustellvollmacht) ein, lautend auf XXXX.
10. Am 24.08.2012 (per Fax) bzw. am 28.08.2012 (per Post) wurden dem Asylgerichtshof zwei Urkunden in Kopie vorgelegt: Die Taufbestätigung des Beschwerdeführers vom 08.08.2012, ausgestellt durch die Evangelische Pfarrgemeinde A.B. XXXX, unterfertigt durch Pfarrer XXXX. Darin wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom Unterfertigten nach einem ausführlichen Taufgespräch am 08.08.2012 in der evangelischen Kirche XXXX XXXX getauft worden sei und sich als europäisch-christlichen Namen "Johannes" ausgesucht habe; der Beschwerdeführer gehöre der evangelischen Kirche A.B. (lutherisch) in Österreich an. Weiters wurde der Taufschein des Beschwerdeführers vom 08.08.2012 übermittelt (Auszug aus dem Taufbuch der Pfarrgemeinde A.B. XXXX).
11. Einlangend am 19.06.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor: Eine Teilnahmebestätigung eines 24-stündigen Deutsch-Grundkurses für Asylwerber vom 02.02.2012, eine Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX vom 24.10.2012 für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis 05.07.2013 (außerordentlicher Schüler der Handelsschule), sowie nochmals Taufbestätigung und Taufschein. Die beiden letzteren Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 05.02.2014 erneut vorgelegt.
12. Weiters legte der Beschwerdeführer einlangend am 24.04.2014 folgende Dokumente vor: ein Schreiben der Pfarrerin des Evangelischen Pfarramtes A.B. XXXX vom 23.03.2014 incl. Fotografien, eine Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXXvom 23.03.2014, ein Schreiben des XXXX, vom 01.04.2014 incl. Ankündigung der Österreichischen XXXX-Meisterschaften, und erneut die Schulbesuchsbestätigung vom 24.10.2012 sowie die Deutschkursbestätigung vom 02.02.2012.
13. Am 22.05.2014 langte die Mitteilung über die Vollmachtsauflösung durch XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
14. Am 23.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer legte neben den bereits vorgelegten Unterlagen und Dokumenten Bestätigungen einiger Mitglieder der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX, darunter auch des emeritierten Pfarrers, vor, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig die Kirche besuche und sich gut integriert habe. Weiters legte er seinen XXXX und eine Urkunde über den Erhalt des XXXX vor. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme, wie und durch wen er den christlichen Glauben näher kennengelernt habe und welche Gründe ihn zum Übertritt zum Christentum bewogen haben. Er habe erstmals während seines Aufenthaltes in XXXX eine Kirche besucht. Er habe begonnen, die Bibel in Farsi zu lesen und habe sich auch nach seiner Verlegung nach XXXX mit dem christlichen Glauben beschäftigt. Durch einen Freund, XXXX, habe er Herrn Pfarrer XXXX kennengelernt, welcher ihn schließlich getauft habe. Seitdem besuche er regelmäßig den Gottesdienst und nehme auch am sonstigen Pfarrgemeindeleben teil. In Frau XXXX habe er seine "Mutter" gefunden. Im Gegensatz zum Islam sei der Christliche Glaube von Liebe, Freundlichkeit und Zuneigung geprägt. Er müsse nun nicht mehr, wie früher, Angst vor Gott haben. Er wolle keinesfalls in das frühere "Gefängnis" (des muslimischen Glaubens) zurückkehren, auch wenn er aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben bedroht werde. Frau Mag. XXXX, Pfarrerin in XXXX, wurde als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Gottesdiensten und auch am sonstigen Pfarrgemeindeleben aktiv teilnehme. Die schriftlich eingeholten Auskünfte des Pfarrers XXXX, Taufspender des Beschwerdeführers, wurden verlesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Bereits als Kind ist er in den Iran geflüchtet und ist dort aufgewachsen. Am 25.07.2011 reiste er nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zu seiner Taufe war er schiitischer Moslem.
Mit dem Christentum kam der Beschwerdeführer erstmals in Österreich während seines Aufenthaltes in XXXX (XXXX) durch den Besuch einer Kirche in Kontakt. Er beschäftigte sich in der Folge auch nach seiner Überstellung in die XXXX nach XXXX intensiv mit dem Christentum. Durch einen zum christlichen Glauben konvertierten Afghanen, XXXX, lernte er in XXXX Herrn Pfarrer XXXX kennen, welcher ihn am 8. August 2012 taufte. Seitdem besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst der evangelischen Pfarrgemeinde in XXXX und nimmt aktiv am Pfarrgemeindeleben teil.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist und dass dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und NachhaItigkeit getragen zu sein scheint. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben verleugnen würde.
Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8.000 Personen geschätzt (USDOS 20.05.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder und damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.04.2013; in diesem Sinn auch USCIRF 30.04.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Weiters kann ein Konvertit enteignet und seine Ehe annulliert werden (USDOS 20.05.2013). Ebenso wird im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 ausgeführt, dass Konversion als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft wird. Dies bestätigt auch der jüngste Annual Report 2014 des USCIRF (USCIRF 30.04.2014).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.04.2013).
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Laut Annual Report 2014 des USCIRF nehmen die Taliban weiterhin "nichtislamische" Aktivitäten ins Visier und die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen (USCIRF 30.04.2014). Am 28. März 2014 berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 23. Mai 2014; http://www.ecoi.net/local_link/276708/405973_de.html).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
Darüber hinaus bestätigen jüngste Berichte, dass nicht nur von offiziellen Vertretern der Staatsreligion Afghanistans (Islam), sondern auch von politischen Vertretern, Konversion eines afghanischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens zu einer anderen Religion als schweres Verbrechen angesehen wird. Konversion wird deshalb mit drakonischen und schweren Strafen bedroht, die bis hin zur Hinrichtung reichen. Vergleiche dazu folgende Meldungen:
"Parlamentsabgeordneter fordert Hinrichtung von Konvertiten. Christliche Nachrichtenagenturen berichten, dass ein Mitglied des afghanischen Parlaments die Hinrichtung von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, gefordert habe. Hintergrund seien afghanische Medienberichte, wonach die Zahl der Christen in Afghanistan ansteige und viele Afghanen im Ausland, insbesondere in Indien konvertierten." (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes vom 16. September 2013).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen schriftlichen und mündlichen Angaben.
Den Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum liegen die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Schriftsätze, insbesondere das Taufzeugnis, weiters die schriftlichen Ausführungen des Pfarrers XXXX, die Zeugenaussage der Pfarrerin Mag. XXXX und die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrunde.
Insbesondere der in der mündlichen Verhandlung vermittelte persönliche Eindruck des Beschwerdeführers führt zu der Annahme, dass sich dieser tatsächlich schon seit langem und fortgesetzt mit dem christlichen Glauben intensiv auseinandersetzt und auch beabsichtigt, diesen Glauben in Zukunft zu leben und auszuüben. Gerade die zurückhaltende, nicht auf Beschönigung abzielende und nicht ausschweifende Darstellung der Umstände, wie der Beschwerdeführer mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist und welche Bedeutung für ihn der christliche Glaube im Verhältnis zum Islam hat, lässt die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin kein Grund besteht, an der Glaubwürdigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben zu zweifeln. Dies bestätigen auch die Angaben der Pfarrerin Mag. XXXX, welche den Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe zwei Jahren als Mitglied der Pfarrgemeinde kennt und die den Beschwerdeführer überdies während seines Schulbesuches (XXXX XXXX von XXXX) in Religion unterrichtete. Dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben tatsächlich praktiziert und sich diesem aufrichtig hinwendet, ist auch für Dritte wahrnehmbar, wie etwa die vorgelegten Fotos, die den Beschwerdeführer im Umfeld der Pfarrgemeindemitglieder zeigen und welche auch über die Homepage der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX abrufbar sind, belegen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - während des Aufenthaltes in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet (sogenannte "Nachfluchtgründe"), grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Diese sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Kon-sequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
In den oben unter 1. angeführten Berichten und Analysen über Afghanistan herrscht insgesamt einhellig die Auffassung, dass die Konversion eines afghanischen Muslim (gleich welcher Ausrichtung) zum Christentum oder zu einer anderen nichtislamischen Konfession für diesen zu begründeter Angst vor Verfolgung führt.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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