BVwG W137 1423047-1

W137 1423047-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Kassation

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BVwG W137 1423047-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1423047.1.00

Spruch

W137 1412724-1/5E

W137 1423045-1/8E

W137 1423046-1/8E

W137 1423047-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010, Zl. 09 14.254-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 11.291-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 11.292-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, Zl. 11 11.294-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Glauben an. Zuletzt war er in der Provinz Ghazni wohnhaft, wo zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auch seine Ehegattin und seine beiden Töchter sowie sein Vater und seine Geschwister lebten. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 15.11.2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen Antrag im Verlauf seiner Erstbefragung am 15.11.2009 zunächst nur damit, dass ihn sein paschtunischer Geschäftspartner im Zuge eines Streits mit dem Umbringen bedroht habe.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2010 schilderte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen umfassend und detailliert, wobei er insbesondere erwähnte, dass er von den Söhnen seines paschtunischen Geschäftspartners mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zudem seien die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von diesen oder dem Geschäftspartner selbst offenbar bestochen worden, weil trotz Mahnungen aus Kabul seine Anzeigen und Klagen nicht bearbeitet worden seien.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010, AIS 09 14.254-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.03.2011 (Spruchpunkt III.) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Behörde hege "keinen Zweifel" an der geschilderten Auseinandersetzung mit dem Geschäftspartner. Allerdings sei der mit

diesem geführte "Rechtsstreit ... nicht unter die n der Genfer

Flüchtlingskonvention genannten Fluchtgründe zu subsumieren". Dies gelte mangels Zurechenbarkeit auch, wenn der Erstbeschwerdeführer dabei Drohungen ausgesetzt gewesen wäre, da diese nicht dem Staat zurechenbar seien.

Der subsidiäre Schutz wurde ohne Eingehen auf das individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bereits "aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist" zuerkannt.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachte Volksgruppenproblematik - der Verfolger gehöre der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung an, er selbst der Minderheit der Hazara - nicht berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für die konkreten Drohungen der Söhne des früheren Geschäftspartners.

Mit Schreiben vom 12.09.2011 betonte der Erstbeschwerdeführer nochmals die ethnische Komponente seiner Probleme und kündigte die baldige Nachreise seiner Gattin und seiner Töchter an.

2.1. Am 28.09.2011 brachte die Zweitbeschwerdeführerin - Ehegattin des Erstbeschwerdeführers; AIS 11 11.291-BAT - einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Unter einem tat sie dies auch als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Töchter, die Drittbeschwerdeführerin (AIS 11 11.292-BAT) und die Viertbeschwerdeführerin (AIS 11 11.294-BAT). Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie aufgrund der Angst vor den Feinden ihres Gatten nach dessen Ausreise das Haus nicht mehr habe verlassen können.

Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.11.2011 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie Probleme mit "den Taliban" gehabt hätten. Diese hätten auch ihren Mann bestohlen und gedroht, die Drittbeschwerdeführerin zu entführen. Auf eine Einvernahme der unmündig-minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurde verzichtet. Der Zweitbeschwerdeführerin (auch als gesetzlicher Vertreterin für ihre Töchter) wurden anschließend Feststellungen zur Situation in Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt.

Im diesbezüglichen Schreiben vom 03.11.2011 wies die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere auf die spezifischen Probleme der Frauen in Afghanistan hin. Vor allem die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, die in "eindeutig westlicher Orientierung" aufwachsen würden, hätten aus diesem Grund eine "höchst asylrelevante Verfolgung" zu erwarten.

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.11.2011, AIS 11 11.291-BAT, AIS 11 11.292-BAT und AIS 11 11.294-BAT, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin jeweils gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihnen gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.03.2012 (Spruchpunkt III.) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen von Problemen mit den Taliban - insbesondere die drohende Entführung der Drittbeschwerdeführerin und die Unmöglichkeit, das Haus zu verlassen - insgesamt nicht glaubhaft gewesen sei. Dies vor allem, weil es im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Deckung gefunden habe. Aufgrund der "momentanen instabilen Sicherheitslage", insbesondere in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen, sei ihnen jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Es gebe auch keinen Hinweis, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin "in besonderem Maße an der westlichen Welt orientieren" würde; die minderjährigen Töchter wären aufgrund ihres Alters von "frauenspezifischen

Beschränkungen ... jedenfalls nicht (stark) betroffen" - für die

Gefahr einer Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt gebe es keine Anhaltspunkte.

2.3. Gegen diese Bescheide wurde von der Zweitbeschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei inhaltlich lediglich auf die anhängige Beschwerde des Ehegatten/Vaters verwiesen wurde.

2.4. Mit Schreiben vom 22.03.2013 und 17.02.2014 übermittelten die Beschwerdeführer Informationen und Dokumente betreffend ihre sprachliche und soziale Integration in Österreich, wobei insbesondere auf die schulische Integration der Drittbeschwerdeführerin hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 08.05.2014 übermittelten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Geburtsdatum der Viertbeschwerdeführerin. Darin wird ausgeführt, dass diese tatsächlich rund ein Jahr jünger sei als vom Bundesasylamt im Verfahren festgehalten wurde. Dies sei auf sprachliche Missverständnisse und die Umrechnung vom afghanischen in den europäischen Kalender zu erklären. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang ein Schreiben der MA 15 vom 22.01.2014, wonach sich bei der schulärztlichen Untersuchung ergeben habe, dass angesichts des körperlichen Entwicklungsstandes der Viertbeschwerdeführerin ein "vermutlich falsches Geburtsdatum" festgesetzt und die Minderjährige "fast ein Jahr älter gemacht" worden sei. Es werde um Richtigstellung ersucht, um einen zu frühen Schuleintritt zu vermeiden. Beigelegt war zudem ein Schreiben eines Facharztes für Radiologie vom 28.01.2014, wonach das Knochenalter der Viertbeschwerdeführerin "einem Alter von ca. sechs Jahren" entspreche und das siebente Jahr "sicher nicht erreicht" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit ausdrücklich nicht in Zweifel gezogene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers einzugehen. Es wurden keine aussagekräftige Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt der Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf kurze und für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Kapitel zur Sicherheitslage "im Raum Kabul", "im Süden und (Süd)Osten des Landes" sowie "im Norden und Westen des Landes" (vgl. S 16-18 des bekämpften Bescheides). Jene betreffend die übrigen Beschwerdeführerinnen waren geringfügig umfangreicher, inhaltlich aber ebenfalls nicht ergiebig.

Dies ist insofern von Bedeutung als der Erstbeschwerdeführer zwar - wie vom Bundesasylamt zu recht festgestellt - ausschließlich von einer Verfolgung durch Privatpersonen spricht, das Fehlen von hinreichendem staatlichen Schutz gegen diese Verfolgungshandlungen jedoch ausdrücklich geltend gemacht und (grundlegend auch schon im erstinstanzlichen Verfahren) auf ein zumindest denkbares asylrelevantes Motiv - seine Volksgruppenzugehörigkeit - gestützt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Ob eine solche Zurechenbarkeit einer von Privaten ausgehenden Verfolgung auf den Herkunftsstaat vorliegt wurde im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer jedoch nicht behandelt. Für die Klärung dieser Frage sind jedoch vorangehende Feststellungen betreffend die konkrete Situation in der Herkunftsprovinz und etwaige innerstaatliche Fluchtalternativen erforderlich.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass das Bundesasylamt zwar an der Richtigkeit der vorgebrachten Probleme des Erstbeschwerdeführers mit seinem Geschäftspartner "keine Zweifel" gehegt, die geschilderten Verfolgungshandlungen jedoch nicht einmal ansatzweise thematisiert hat. Bezeichnend dafür ist, dass das Bundesasylamt wörtlich von einem "Rechtsstreit" (Seite 52 des angefochtenen Bescheides) spricht, wohingegen der Erstbeschwerdeführer nachweislich auch Morddrohungen gegen seine Person als Fluchtgrund vorgebracht hat.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesasylamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse zu der behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführer durch einen Geschäftspartner des Erstbeschwerdeführers und/oder dessen Söhne - insbesondere auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul oder andernorts in Afghanistan - ins Verfahren eingeführt wurden. Dies umso mehr, als auch die Gewährung von subsidiärem Schutz lediglich pauschal aufgrund der "allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan" ergangen ist. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten letztlich ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zuerkannt werden kann (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme betreffend das konkrete individuelle Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche - tatsächlich wurde es im angefochtenen Bescheid ausdrücklich als glaubhaft, gleichwohl aber nicht asylrelevant, bezeichnet. Eine hinreichende Begründung für diese Einschätzung fehlt, zumal auf wesentliche Teile des Vorbringens gar nicht eingegangen worden ist. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung der spezifischen Situation der Volksgruppe der Hazara (insbesondere - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - hinsichtlich der Möglichkeit Schutz vor Verfolgungshandlungen einer paschtunischen Familie zu erhalten) zu treffen haben. Eine neuerliche Befragung des Erstbeschwerdeführers in diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar.

1.7. Die Bescheide der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin waren bereits aufgrund des bestehenden Familienverfahrens (§ 34 Abs. 1 AsylG) zu beheben. Im Übrigen ist auch in diesen Fällen eine hinreichende Aktualität und Vollständigkeit der Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht mehr gegeben.

Unabhängig davon ist insbesondere im Falle der nunmehr zwölfjährigen Drittbeschwerdeführerin - die in Österreich auch die Schule besucht - abzuklären, ob diese nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies insbesondere im Hinblick auf eine soziale/schulische Integration und erwartbare Beschränkungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur mangelnden Relevanz frauenspezifischer Probleme und Beschränkungen in Afghanistan aufgrund des Alters der Drittbeschwerdeführerin sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zweieinhalb Jahre später und unter Berücksichtigung des Schulbesuchs der Minderjährigen - in dieser Form jedenfalls nicht mehr aufrecht zu erhalten.

In abgeschwächter Form gilt dies auch für die Zweitbeschwerdeführerin, die in Österreich zwischenzeitlich zumindest Deutschkurse besucht hat.

1.8. Schließlich bestehen im Falle der Viertbeschwerdeführerin substanzielle Zweifel an der Richtigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren festgehaltenen Alters. Auf die Schreiben vom 22.01.2014 (MA 15) und 28.01.2014 (FA für Radiologie) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.

Das Bundesamt ist angehalten, sich mit diesem Thema - im Hinblick auf einen möglichen zu frühen Schuleintritt im Herbst 2014 - hinreichend rechtzeitig zu befassen und gegebenenfalls das Geburtsdatum der Viertbeschwerdeführerin entsprechend den Ausführungen im Schreiben vom 08.05.2014 zu korrigieren.

1.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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