BVwG W124 1430221-1

W124 1430221-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

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BVwG W124 1430221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1430221.1.00

Spruch

W124 1430221-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGvG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi erfolgte am 19.06.2012.

Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe eine Frau heiraten wollen, die bereits verlobt gewesen sei. Sie hätten dann heimlich geheiratet und sei seine Frau bei seinem Vater auf Besuch gewesen. Er habe währenddessen eine Geschäftsreise nach XXX unternommen. Der Vater seiner Frau sei irgendwie dahinter gekommen, dass sie seine Eltern besucht habe und sei in die Wohnung seiner Eltern eingedrungen. Er habe seine Frau und seine Tochter mitgenommen und die Nachricht hinterlassen, dass er den Beschwerdeführer töten werde, wenn er ihn finde. Seitdem sei der Beschwerdeführer auf der Flucht. Seine Frau und seine Tochter würden sich vermutlich in XXX, wo der frühere Verlobte seiner Frau gelebt habe, aufhalten.

Am 08.10.2012 gab der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass seine Familie in XXX sehr begütert sei und er sich dadurch den von ihm betriebenen Autohandel finanzieren könne. Mit 12 Jahren habe der Beschwerdeführer die Schule abgeschlossen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung leben würde, gab dieser an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer einerseits erklärt habe, verheiratet zu sein, dann aber ausgesagt habe, verlobt zu sein, gab dieser an, verheiratet zu sein. Eine Heiratsurkunde könne er nicht vorlegen, er habe zu Hause geheiratet und die Familie seiner Frau sei damit nicht einverstanden gewesen. Er könne sich allerdings eine Urkunde ausstellen lassen, was er bis jetzt noch nicht getan habe.

Seine Ehefrau kenne er seit zwei Jahren. Deren Eltern würden aus XXX stammen und sei der Vater seiner Ehegattin dort selbstständiger Getreidehändler. Sie habe eine Schwester und zwei Brüder in XXX. Die Onkel und die Familie würden in XXX leben. Es sei eine ganz normale Familie, allerdings würden die Onkel sehr mächtig sein, zumal sie über Waffen verfügen würden, seien allerdings nicht in der Regierung. Sie würden keine Stellung innerhalb der Behörden einnehmen. Sie seien aber Dorfälteste und würden Bodyguards haben, weil sie mächtig und viele Feinde haben würden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer noch nicht konkret gesagt habe, welche Art Macht diese haben und er ihnen ausweichen würde, gab dieser an, dass sie Geld haben und viele Feinde. Er sei sich nicht sicher, wo seine Familie (Gattin und Tochter) leben würde, er glaube bei dem Onkel in XXX. Seine Ehegattin sei als Frau jemandem anderen, nämlich ihrem Cousin väterlicherseits versprochen worden. Die Familie habe ihre Hochzeit nicht geduldet. Sie habe erzählt, dass sie mit ihrem Cousin verlobt werden solle und habe er dies seinem Vater erzählt. Daraufhin habe er seine Frau von der Schule abgeholt und sei zu einem Freund gegangen, welcher die Ehe geschlossen habe. Sie hätten dann auch bei diesem Freund seines Vaters gewohnt. Die Familie (seiner Frau habe nach ihnen gesucht. Nur die Mutter seiner Frau habe davon gewusst.

Telefonisch habe er zu seinem Vater in XXX Kontakt, zu seiner Frau allerdings nicht. Von ihr habe er seit vier Monaten bzw. fünf Monaten nichts mehr gehört. Seine Familie würden als Autoverkäufer arbeiten und im Autohandel tätig sein. Ausgereist sei er am 2. Monat 1391, den Tag wisse er nicht mehr genau. Unmittelbar vor der letzten Ausreise habe er sich in XXX aufgehalten und dort Autos gekauft, um sie nach XXX zu transportieren. Dies habe jeden Abend am Donnerstag stattgefunden, wobei er selbst nach XXX gekommen sei und bis Freitag oder Samstag geblieben sei.

Auf die Frage, seit wann seine Frau und Tochter nicht mehr mit ihnen leben würde, gab dieser an, dass dies seit seiner Ausreise sei. Sie seien vom Haus seines Vaters mitgenommen worden. Daraufhin habe ihn dieser angerufen und ihm gesagt, dass er sich in Sicherheit bringen solle. Er wisse nicht mehr genau, wann seine Frau mitgenommen worden sei. Er selbst sei entweder am Montag oder vielleicht auch am Samstag ausgereist, an dem man seine Frau mitgenommen habe.

Er fürchte sich vor diesen Leuten, weil er ohne deren Einverständnis geheiratet habe. Auf die Frage, warum man nicht einverstanden gewesen sei, gab dieser an, weil sie ihrem Cousin versprochen worden sei. Auf Vorhalt, dass das Vorbringen unlogisch sei, die Familie eine verheiratete Frau mit Kind nun nicht mehr dem Cousin geben könne, gab dieser an, dass sie mitgenommen worden sei. Auf die Frage, was dies für einen Zweck gehabt hätte, nachdem diese Schande über ihre Familie gebracht habe, gab diese an, dass sie damit vielleicht an ihn herankommen hätten wollen, um ihn etwas anzutun. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer an den Freitagen in XXX gemacht habe, gab dieser an, gegen Abend seine Eltern besucht zu haben, sonst sei er zu Hause gewesen. An diesen Freitagen habe er in XXX in einem Haus, weil es einem Freund seines Vaters gehört habe, gelebt. Zuvor habe er dort mit seiner Frau und seinem Kind gelebt. Die Frage, ob seine Familie in XXX ein Geschäft gehabt habe, verneinte er. Er habe dort nur die importierten Autos gekauft, verzollt und nach XXX geschickt. Nur an einem Freitag habe er die Autos selbst hingebracht.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Familie seiner Frau verfolgt zu werden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftsstaates leben könne, z.B. in XXX, gab der Beschwerdeführer an, dass man seine Frau gefunden habe und so ihn auch finden könne. Gegen die Bedrohungen habe man nichts unternommen, zumal sie ja bei ihnen zu Hause gewesen wäre und es bei ihnen keine Polizei gebe. Niemand habe etwas unternommen und seien diese mit Begleitung und Bodyguards gekommen. Seine Frau sei vom Haus seiner Eltern abgeholt worden.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt stellte in Folge der Personaldokumente fest, dass dessen Identität hinreichend bestimmt sei und er der Staatsangehörigen von Afghanistan angehöre.

In Bezug auf den von ihm vorgebrachten Fluchtgrund wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Verlassen seines Herkunftsstaates sich bereits in anderen Staaten in Sicherheit befunden hatte und dort keinen Asylantrag gestellt hatte bzw. von dort auf dem Landweg nach Österreich gereist sei. Er habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung vorgebracht.

Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass das Vorspringen des Beschwerdeführers ausschließlich aus Spekulationen hinsichtlich einer privaten Verfolgung aus familiären Gründen, welche er weder untermauern, noch schlüssig nachvollziehbar habe darlegen könne, beruhe. Er mache daher keine einen Konventionsgrund entsprechend erkennendes Vorbringen geltend. Es liege auch im Falle der Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung vor. Deshalb sei der von ihm angegebene Grund - unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt - für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention kein solcher, der in Österreich unter die Verpflichtung gemäß dieser Konvention falle.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht müsse nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Lichte der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden sei, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben sei.

Was den Nachweis seiner Identität betreffe, so könne von der Echtheit und Richtigkeit der dazu vorgelegten Urkunden ausgegangen werden.

Allerdings sei auszuführen, dass er sonstad per sham aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig sei. Er sei vor der Einreise aus Österreich bereits in mehrere andere Länder vor Verfolgung sicher gewesen und hätte bereits dort bleiben können, um einen weiteren Aufenthalt zu suchen. Da er dies nicht gemacht habe, sei davon auszugehen, dass er nicht tatsächlich verfolgt worden sei bzw. Probleme im Herkunftsstaat habe. Wäre dies der Fall gewesen, sei davon auszugehen, dass er jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätte, eine Aufenthaltsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen, sobald er in Sicherheit gewesen sei, um nicht das Risiko und die Kosten auf sich zu nehmen, nach Österreich weiterzureisen. Des Weiteren weise die Tatsache, dass er den Weg der illegalen Einreise gewählt habe, daraufhin, dass er daran interessiert sei, eine Einreise in ein Land seiner Wahl sicher zu stellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Eine besondere Beziehung zu dem in Österreich lebenden Onkel und der Erfordernis einer bestimmten Nähe sei nicht vorgelegen. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu seinem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlassen würde. Die Tatsache, dass er es verabsäumt habe, irgendwo sonst Asyl zu beantragen bzw. Aufenthaltsverfestigung zu suchen, verringere deshalb die Glaubwürdigkeit seines Antrags.

Zusätzlich habe er im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis um irgendeine seiner Behauptungen zu erhärten. Während es anerkannt werde, dass eine der Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gebe es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gebe deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werde. Es werde erachtet dass solche Beweismittel, zumindest zu seiner Ehe und allfälligen Vorfällen exstieren müssten. Er würde dadurch seinen Willen kund tun, das Verfahren manipulieren zu wollen. Außerdem indizierte sein Verhalten, dass ihm die Untermauerung seines Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig würden durch eine derartige Handlungen seine Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werden soll.

Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betreffe, so ergebe aufgrund der im Verfahren hervorgekommen Würdigung seiner weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismittel, dass er in seinem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müsse und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu habe einen, solchen zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend seine Aussagen, auf die besonders Gewicht gelegt werden würden, inbegriffen seien, seien somit sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und auch unplausibel:

Unter solch angenommenen Umständen wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass er insbesondere für sein Kind massiven körperlichen oder seelischen Schaden befürchten müsse. Seine einzige Reaktion dazu sei bloß darin bestanden, unverzüglich auszureisen. Dies sei nicht nachvollziehbar: Er hätte trotz realistischer Möglichkeit in keiner Weise auch nur annähernd sämtliche Hebel und Möglichkeiten genützt, um etwa diese mit Hilfe der Behörden zu befreien oder herauszukaufen, wie es in einer solchen Situation zu erwarten wäre. Hier müsse auch darauf verwiesen werden, dass er bei der Schilderung dieser sehr persönlichen Situation keinerlei Emotionalität an den Tag gelegt habe, was klar darauf hinweise, dass das Vorbringen nicht seinem inneren Erleben entspringe.

Desweiteren erscheine es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlasse, um unter erheblichen finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land, Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat von einer bestimmten Familie "Befürchtungen" zu erwarten hätte. Ein dauerhafter Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei der Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet, zumal er seine behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb seines Herkunftsstaates bezogen habe. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung seines Antrages, werde erachtet, dass er sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifiziere. Dies deshalb, weil es in seinem Herkunftsstaat einen Teil gebe, in welchem er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe und es werde erachtet, dass es für ihn vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen (etwa an einem anderen Ort in XXX oder auch XXX, wo er früher arbeitstätig ungehindert aufhältig gewesen sei). Er sei auch effektiv in einer individuellen Lage, von einem alternativen Aufenthalt innerhalb Afghanistans Gebrauch zu machen. Er sei jung und arbeitsfähig, gebildet und qualifiziert und zufolge der Länderkenntnisse sei davon auszugehen, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen könne, dass seine Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich sei. Zudem könne er dabei auch noch mit der Unterstützung seiner begüterten Familie rechnen. Auch sei ihm eine Aufenthaltsnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich sei eine solche Vorgehensweise zumutbar gewesen und es ist ihm auch weiterhin real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen.

Er habe nicht plausibel und widerspruchsfrei darstellen, dass können er im Fall einer alternativen Aufenthaltsnahme im Land gefunden werden könne und würden seine pauschalen Spekulationen die Länderfeststellungen klar entgegen.

Darüber hinaus lebte seine Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was sein gesamtes Vorbringen gänzlich relativierte und völlig unplausibel machte. Dies vor allem, als davon auszugehen sei, dass sich im Falle einer derart behaupteten nachhaltigen Verfolgung durchaus massive Konsequenzen gegenüber der verbliebenen eigenen Eltern und Geschwistern ergeben würden, da diese die Ehe geduldet, wenn nicht gefördert hätten.

Auch die Ausführungen zu seinem langjährigen Aufenthalt, trotz der Bedrohungslage etwa in XXX zusammen mit seiner Frau, wie auch in XXX, von wo Sie wöchentlich nach XXX gependelt wären und sich trotz der behaupteten immanenten Drohungen und bereits ereigneter Vorfälle sogar bei seiner Familie aufgehalten hätten, sei keineswegs nachvollziehbar.

Der Umstand, dass er seiner beruflichen Tätigkeit bis zuletzt ungehindert nachgehen habe können, widerspreche einer intensiven Verfolgung. Andernfalls wären wohl auch Maßnahmen wegen Sei außerhalb seines Wohnortes oder etwa am Arbeitsplatz als wahrscheinlich anzunehmen gewesen.

Es gelte es auch zu erwähnen, dass-läge eine solche Bedrohung wirklich vor- durchaus davon ausgegangen werden könne, dass die Bedroher durchaus imstande gewesen wären, ihn bei ihm Eltern abzufangen und es sei angesichts seiner Befürchtungen nicht plausibel, dass diese nicht in diesem Sinn bereits vorgegangen wären, als seine Frau abgeholt worden wäre.

Ebenso habe er in keiner Weise nachvollziehbar machen, warum können seine behauptete Gattin, trotz der Befürchtungen in das Haus ihrer Eltern gekommen wäre, wo Sie beide zu deren Schutz bewusst getrennt von ihren Eltern anderswo in XXX gelebt hätten.

Umso mehr ist Ihr Vorbringen auch unglaubwürdig, als der Beschwerdeführer absolut keinerlei Anstalten machten, sich gegen die Bedroher durch Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden zu wehren oder wenn er die Auffassung vertreten sollte, dass die Behörden nicht tätig werden, die Hilfe eines Vertreters oder einer Beschwerdeinstanz in Anspruch nehmen. Die Mittel dazu wären ihm durch den Wohlstand der Familie zur Verfügung gestanden.

In seiner Situation bzw. der behaupteten gesellschaftlichen Stellung seiner Eltern finde man sich im Lichte der Verhältnisse des Herkunftsstaates nicht mit einer abtuenden Haltung der Polizei ab.

Grundsätzlich werde seitens der Behörde angeführt, dass es nicht plausibel ist, dass seine Eltern in seine Ehe unter diesen Umständen eingewilligt hätten bzw. diese toleriert hätten.

Es sei auch in Licht der örtlichen Traditionen als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass die Schwiegerfamilie ihre verheiratete Tochter samt dem gemeinsames Kindes, trotz der über die Familie gebrachte Schande, zurückgeholt und bei sich der Anverwandten versorgt hatten.

Allerdings ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung solcher Behauptungen Maßnahmen der hintergangenen traditionellen Familie nicht ausgeschlossen waren. Er sei waren aber nicht imstande, das Zutreffen des Sachverhaltes glaubhaft darzustellen, sodass eine Wahrscheinlichkeitsprüfung seines konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen obsolet sei. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen, dass angesichts der behaupteten Macht der Bedroher zu erwarten gewesen wäre, dass diese gesetzliche Maßnahmen gegen ihn wegen Entführung erwirken würden, was er aber mit keinem Wort ins Treffen gebrachten und sich auch sonst nicht ergebe und somit sein gesamtes Vorbringen noch unwahrscheinlicher machte. Es sei darüber hinaus auch nicht davon auszugehen, dass eine derartige Ehe ohne Einigung der Familien durch einem islamischen Geistlichen zustande gekommen wäre.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt worden sein und somit keine Bedenken bestehe, sich darauf zu stützen.

Die Erkenntnisquellen seien bei einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten worden. Es sei ihm Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben worden, was er aber abgelehnt haben. Vielmehr stimmte er dem Vorhalt zu.

Unabhängig von einer Qualifikation seines Vorbringens als Konventionsgrund oder Rückkehrhemmnis sei in Zusammenschau nunmehr festzustellen, dass er weder persönlich glaubwürdig, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubhaft seien und er schon aus diesem Grund nicht überzeugen habe können, dass er einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliege. Außerdem sei das Zutreffen der von ihm geäußerten Umstände unwahrscheinlich. Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen seien weder geäußert noch seien solche von Amts wegen hervorgekommen.

Aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen ergebe sich zudem, dass im Herkunftsstaat jedenfalls keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass wenn er sich dort aufhalte, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt. Zur Sicherheitslage in Afghanistan ist anzuführen, dass die Situiation in Ihrem Herkunftsgebiet XXX durchaus als ruhig bezeichnet werden könne, auch wenn es fallweise zu terroristisch motivierten Anschlägen kommt. Dies erreicht aber jedenfalls keine derartige Intensität oder Schwere um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu kommen. Gegenteiliges werde weder behauptet und gehe aus seinen Angaben hervor, dass er dort -ebenso wie seine verbliebenden Familienmitglieder- ungehindert gelebt und gearbeitet hatten. Darüber hinaus sei er imstande, sich frei zu bewegen und von dort ungehindert weiter zu reisen, was für sich genommen schon einen Beweis darstelle, dass die Sicherheitslage dort nicht gefährdet sei.

Seine Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei somit lediglich reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Er leide auch an keiner ernstlichen oder erheblichen Krankheit noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.

Außerdem bestehe im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf seine persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass er im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sei.

Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, seinen Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergebe sich, dass ihm in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts zusteht.

Aus seinen Aussagen ergebe sich weiters, dass er keine besondere Bindung zu Österreich, die über das für Asylwerber normale Maß hinausgehe, haben. Zum hier schon seit langem lebenden Onkel habe er nie direkte oder intensive Kontakte gehabt.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt geschilderte Fluchtvorbringen noch einmal aus.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Notwendigkeit von Beweismitteln im Asylverfahren sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er auf traditionelle Weise die Ehe eingegangen sei. Aus welchem Grund Beweismittel zu seiner Ehe und allfällige Vorfälle existieren müssten, entbehre jeder Grundlage. Inwieweit die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde und deshalb seine Angaben entkräftet würden, bleibe offen.

Habe die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens damit begründen wollen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er ausgereist sei, obwohl sein Kind massive körperliche oder seelische Schäden zu befürchten habe und er wohl sämtliche Hebel und Möglichkeiten genutzt habe, bevor er ausgereist sei, so sei einerseits auf die massive Korruption der Behörden seines Herkunftslandes verwiesen und andererseits darauf, dass die Polizei in einer Sache der Ehre nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren, zumal das Verhalten des Beschwerdeführers gegen die Moral und Religion verstoßen habe und er mit Repressalien von Seiten der Behörde zu rechnen habe.

Die Ausführungen, es erscheine "realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlassen würde, um unter erheblichen finanziellem Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land, Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegen zu gehen", vermöge die Entscheidung keinesfalls zu tragen.

Die Ausführungen, dem Beschwerdeführer stünde in einem anderen Ort in XXX eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, würden die UNHCR-Richtlinien entgegengehalten, wonach nur ein genau bezeichnetes Gebiet in Frage kommen könne. Bezüglich XXX sei auf den Einfluss der gegnerischen Familie, deren Teile der Taliban angehören würde, verwiesen.

Dass seine Familie trotz des vorgebrachten Problems weiterhin ungehindert am Wohnort leben würde, würde nicht zu überzeugen, sein Vater und Bruder bereits misshandelt worden seien. Die Behörde vermeine, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner beruflichen Tätigkeit bis zuletzt ungehindert nachgehen hätte können, widerspreche einer intensiven Verfolgung. Dabei übersehe sie, dass er sich ständig versteckt gehalten habe und selbstständig gearbeitet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Die mangelnden Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. zur Heimatgegend des Beschwerdeführers und den nachfolgenden- in kursiv dargestelltgetroffenen Feststellungen lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht den Schluss, dass keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK vorliegen würde. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:

IFA

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. [ ...]

Die traditionell erweiterten Familien- Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs der Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. [ ...]

Alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von der Familie der Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweisen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012) [ ...]

Durch die schlecht empfundene Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. [ ...]

In Gebieten, die nicht nur unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eine funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern. [ ...]

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (wesentlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. [ ...]

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. [ ...]

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder ihnen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. [ ...]

Eine Ansiedlung in XXX, Mazar-i Sharif, XXX und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. [ ...]

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen lediglich hervorgeht, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert, weder sicher noch stabil sei und die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt regional variieren würde. Insofern ist auf Grund der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erforderlich. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 08.03.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage aus welcher Region bzw. welchem Gebiet seines Heimatlandes er stammen würde zwar an, dass er im Dorf Mokhi Kelai, Bezirk Ahmadkel, Provinz Paktia bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage bzw. Recherche dessen, wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage in XXX, ohne sich mit der Situation bzw. den Verhältnissen des Heimatortes des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was allerdings in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18 vom 11.10.2012, VfGH U 2436/2012-13 vom 07.06.2013) nachzuholen sein wird.

Einleitend wird darauf verwiesen, dass die Begründung des Bundesasylamtes, "dass auf Grund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung der Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass er in seinem Herkunftsstaat weder objektiv noch subjektiv keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchte müsse", nicht nachvollziehbar ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Afghanistan in keinen der Länder, in denen er sich aufgehalten hat, verblieben ist, schließt entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes bei einer Weiterreise nach Österreich für sich genommen nicht aus, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung unterlegen ist. Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass das Bundesasylamt einerseits davon ausgeht, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht im Stande sein kann zufriedenstellende "Dokumentarbeweise" vorzulegen, während es dem Beschwerdeführer andererseits unterstellt das gegenständliche Verfahren zu manipulieren, indem dieses davon ausgeht, dass Beweismittel zu seiner Ehe und allfälligen Vorfällen vorliegen müssten ohne sich mit dem afghanischen Personenstandswesen auseinandergesetzt zu haben. Insofern wird das BFA zum Abklären des Familienstandes des Beschwerdeführers nicht hinwegkommen dahingehend entsprechende Recherchen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines länderkundigen Sachverständigen, zu tätigen, um eine nachvollziehbare Angabe zum Familienstand des Beschwerdeführers zu machen.

Das Bundesasylamt räumt im Übrigen in seiner Begründung selbst ein, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Maßnahmen der hintergangenen traditionellen Familie nicht ausgeschlossen werden können. Der Begründung des Bundesasylamtes nach ist zu entnehmen, dass an Hand der Länderfeststellungen zu erwarten gewesen wäre, dass diese angesichts der behaupteten Macht der drohenden Personen gesetzliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen hätten. Inwieweit dem Beschwerdeführer insbesondere zu den für das gegenständliche Verfahren relevanten Länderfeststellungen eine Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, lässt sich dem Akteninhalt nach nicht schlüssig nachvollziehen. Gleichzeitig finden sich dazu in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan aber keine Ausführungen, die dahingehend eine Überprüfbarkeit der Ausführungen des Bundesasylamtes zulassen würden. Insofern wird das nunmehr zuständige BFA entsprechende Recherchen einzuholen haben bzw. gegebenenfalls auch in diesen Punkt einen mit der Lage in Afghanistan vertrauten Sachverständigen heranzuziehen haben.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen, dass die obigen Ausführungen in Widerspruch zu den in der Folge angeführten stehen, als dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Entführung seiner Frau und seines Kindes einerseits eine realistische Möglichkeit eingeräumt wird mit Hilfe der Behörden diese zu befreien, während anderseits davon ausgegangen wird, dass die den Beschwerdeführer drohenden Personen die Behörden entsprechend instrumentalisiert hätten bzw. könnten. Im Übrigen wurde es von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt sich in diesem Zusammenhang mit der Schutzwillig-, und Schutzfähigkeit der Behörden auseinanderzusetzten, sodass auch darüber entsprechende Recherchen bzw. ein entsprechendes Gutachten einzuholen sein werden.

Ebenso ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, woraus im gegenständlichen Fall abgeleitet wird, dass durch einen dauerhaften Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung dauerhaft beendet werden würde, als unter den von diesen geschilderten Umständen entsprechende Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht getroffen wurden, indem insbesondere einerseits auf die vom Bundesasylamt in den Raum gestellte initiierte Strafverfolgung und andererseits auf die faktische Möglichkeit der Verfolgung durch die den Beschwerdeführer drohenden Personen nicht eingegangen wurde. Gleichzeitig hat es das Bundesasylamt unterlassen sich mit der Sicherheitslage des Teiles des Herkunftsstaates, von dem dieses ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben würde, auseinandergesetzt. Ebenso wenig wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der entsprechenden Schutzgewährung (Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit) von staatlicher oder nicht staatlicher Seite hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung eingegangen. An einer entsprechenden Auseinandersetzung wird das BFA in Anlehnung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012;

13.09. 2013; Zl: U 1513/2012) allerdings nicht hinwegkommen. Ebenso wird sich das BFA in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012;

VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013) damit auseinanderzusetzen haben, auf welchen Reiseweg es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein soll, gegebenenfalls von XXX aus, den vom Bundesasylamt für den Beschwerdeführer als sicher bezeichneten Teil Afghanistans zu erreichen. Das BFA wird auch dahingehend nicht hinwegkommen Ermittlungen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Ländersachverständigen, durchzuführen.

Des weiteres muss der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, inwieweit es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sein soll in den vom Bundesasylamt nicht näher bezeichneten Gebiet, indem dieser keiner Verfolgung ausgesetzt sein soll, sich zu begeben. Abgesehen davon, das der Beschwerdeführer dem Akteninhalt nach in XXX nicht, wie vom Bundesasylamt ausgeführt, gearbeitet hat, sondern lediglich Autos für den Weiterverkauf eingekauft hat, geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob er in einen anderen Landesteil bzw. in eine andere Stadt Afghanistans ziehen könnte, weil er dort Personen hat, welche ihn kennen und unterstützen würde. Das Bundesasylamt geht in seiner Begründung zwar auf Grund des Umstandes, dass Verwandte in Afghanistan leben und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann handeln würde davon aus, dass er durch Gelegenheitsarbeiten ein derartiges Fortkommen erreichen könnte, dass seine Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist, setzt sich in diesem aber nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, auseinander.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und aktuelle für den gegenständlichen Fall relevante Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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