BVwG L507 1430662-2

L507 1430662-2Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht

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BVwG L507 1430662-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1430662.2.00

Spruch

L507 1430662-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Volkshilfe ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012,

Zl. 12 06.021-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischen Glaubens zu sein. Er reiste am XXXX2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, Staatsangehöriger des Irak sowie Moslem sunnitischen Glaubens und verheiratet zu sein und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Er legte einen irakischen Personalausweis vor, welcher dokumententechnisch untersucht wurde, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen oder missbräuchlicher Verwendung ergeben haben.

Er habe seine Heimatstadt XXXX am XXXX2012 verlassen und sich zunächst bis XXXX2012 bei seinen Schwiegereltern in XXXX aufgehalten. Dann sei er legal mit seinem Reisepass in die Türkei gereist, wo er sich zwei Tage lang in Istanbul aufgehalten habe, um schließlich auf einem LKW versteckt illegal nach Österreich einzureisen.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei Sunnit, habe in XXXX gelebt und eine Zeit lang für "die Amerikaner" gearbeitet und sei deswegen "von Terroristen" bedroht worden. Er habe daher die Stelle bei den Amerikanern aufgegeben, sei aber weiterhin bedroht worden. Auch sein Geschäft in XXXX sei niedergebrannt worden. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe er Angst "von den Terroristen" getötet zu werden.

Am 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab neuerlich an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe zugehörig und Sunnit. Er sei zehn Jahre lang Mitglied der Baath-Partei und von 1991 bis 2002 Leibwächter des Generalstabchefs gewesen. Von 2002 bis 2006 habe er nicht gearbeitet, von 2006 bis Ende 2010 sei er als Schweißer am Flughafen in XXXX für die US-Streitkräfte tätig gewesen. Danach habe er ein Textilgeschäft geführt.

Seine Gattin, die fünf gemeinsamen Kinder, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester würden nach wie vor im Irak, Provinz XXXX, Stadt XXXX (auch: XXXX), leben, sein Vater sei im Jahr 2003 verstorben. In Österreich habe er keine Angehörigen.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt gab er im Wesentlichen an, er sei 2009 zweimal von Bewaffneten bedroht worden, weil er für "die Amerikaner" gearbeitet habe. Er habe daher diese Tätigkeit Ende 2010 beendet, sei jedoch weiterhin bedroht worden. Zunächst habe er ein blutverschmiertes Taschentuch mit einem Projektil vorgefunden, am XXXX2012 habe er eine SMS mit einer Morddrohung erhalten. Am XXXX2012 habe er sein Geschäft niedergebrannt vorgefunden. Laut Nachbarn hätten vier vermummte Personen einen Sprengsatz vor dem Geschäft deponiert, obwohl sich in der Nähe ein Kontrollpunkt der Polizei befunden habe. Am nächsten Tag habe er sich ein Auto gekauft und sei mit seiner Frau und seinen Kindern nach XXXX gefahren. Dort sei er nicht bedroht worden, etwa eineinhalb bis zwei Monate später habe er einen Schlepper gefunden und sei er ausgereist. Vor etwa zwei Monaten habe ihm seine Gattin telefonisch mitgeteilt, dass ihr von einem Offizier gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied der

Baath-Partei gesucht werde und die Polizei sein Geschäft niedergebrannt habe.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. 12 06.021-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.10.2013 erteilt.

Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens sei.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er als ehemaliges Mitglied der Baath-Partei oder wegen seiner Arbeit für "die US-Amerikaner" verfolgt worden sei.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak wäre er jedoch im Falle einer Rückkehr einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgesetzt.

Weiter traf das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt ein völlig abstraktes, höchst vages und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Er habe keine konkreten Angaben zu Tatörtlichkeiten oder Vorfallszeitpunkten und zu den behaupteten oftmaligen Bedrohungen gemacht. Er habe auch keine detaillierten Angaben gemacht, in welchem Zeitraum er in welcher Form für welchen amerikanischen Dienstgeber gearbeitet habe. Hinsichtlich des Brandanschlags auf sein Geschäft habe er zunächst vorgebracht, dass Nachbarn vier vermummte Terroristen wahrgenommen hätten. Im Widerspruch dazu gab er in der Folge an, dass Polizisten wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei hinter dem Anschlag stecken würden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aktuell von den irakischen Behörden gesucht werde, zumal er ja diesen als jahrelanges Mitglied der Baath-Partei in einer exponierten Position bekannt gewesen sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr kein Asyl gewährt werden könne.

Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 13.11.2012 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und führt aus, dass er entgegen der Beweiswürdigung sehr wohl konkrete Angaben zu den jüngsten Bedrohungen gemacht habe. Vielmehr habe es das Bundesasylamt in Verkennung seiner Ermittlungspflicht unterlassen, konkrete Fragen zu stellen und Länderberichte zur Verfolgung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei bzw. ehemaligen Mitarbeitern der amerikanischen Streitkräfte im Irak einzuholen.

Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei und seiner Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte sei der Beschwerdeführer ein bevorzugtes Ziel terroristischer bzw. fundamentalistischer Gruppierungen und drohe ihm daher asylrelevante Verfolgung, da er von diesen als Verräter angesehen werde.

Der Beschwerdeführer befürchte daher bei seiner Rückkehr in den Irak von terroristischen Gruppierungen bzw. eventuell auch von der irakischen Polizei verfolgt zu werden. Es drohe dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Arbeit als Schweißer für die US-Amerikaner im Irak, sowie auf Grund seiner ehemaligen politischen Tätigkeit für die Baath-Partei asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland Irak.

Am 06.12.2012 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Ausweises seines

US-amerikanischen Arbeitgebers vor.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde 28.02.2013, Zl. E7 430662-1/2012/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 gemäß

§ 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2013, Zl. U 556/2013-14, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 aufgehoben, wobei begründend Folgendes ausgeführt wurde:

"Der Beschwerdeführer ist (nach der Erstbefragung) im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nur ein einziges Mal niederschriftlich einvernommen worden. Aufgrund dieser Einvernahme hielt das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig. Der Asylgerichtshof stützte seine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auf das Protokoll dieser Einvernahme, obwohl sich bereits unmittelbar aus diesem Protokoll ergibt, dass es im Zuge der Einvernahme zwischen dem befragenden Organ und dem Beschwerdeführer zu einigen Missverständnissen gekommen ist:

Der Beschwerdeführer schildert laut Protokoll den fluchtauslösenden Vorfall, bei dem er angeblich am Morgen nachdem er eine Morddrohung erhalten hatte, sein Geschäft niedergebrannt vorgefunden habe, folgendermaßen: "Die Nachbarn haben mir erzählt, dass ein Auto vorbeigefahren ist mit vier vermummten Personen und haben diese Personen einen Gegenstand vor der Tür platziert, der Gegenstand ist explodiert und das Geschäft abgebrannt. Hundert Meter vor meinem Geschäft ist ein Polizei-Checkpoint, sie sind ohne Kontrolle durchgefahren das hat mich irritiert." Später schildert der Beschwerdeführer erneut, dass er vermute, dass die Polizei hinter seiner Verfolgung stecke, woraufhin ihm das befragende Organ entgegenhält: "Vorhin haben Sie angegeben, dass Vermummte (von denen Sie nichts wissen würden) Ihr Geschäft niedergebrannt haben. Nunmehr haben Sie im völligen Widerspruch dazu behauptet, dass die irakische Polizei dahinter stehen würde. Das widerspricht sich! Nehmen Sie dazu Stellung!" In der Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes wird, indem zur ersten Aussage der Hinweis auf den nahen Polizei-Checkpoint nicht erwähnt wird, ein bei objektiver Beurteilung nicht vorhandener Widerspruch zwischen den beiden Aussagen konstruiert, der die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützen soll: "Entgegen Ihren ursprünglichen Ausführungen wonach Sie von Terroristen (Vermummten) bzw. von einem Personenkreis sprechen von dem Sie nichts wüssten haben Sie im völligen Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Einvernahme aber auch angegeben, dass dahinter die irakische Polizei bzw. Polizeiangehörige stecken würden. Derart widersprüchliche Ausführungen lassen sich nicht nachvollziehen."

Auf diesen Umstand weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof auch nachdrücklich in. Der Asylgerichtshof sah darin kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, um verpflichtet zu sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder weitere Ermittlungen anzustellen, sondern meint in seiner Begründung, dass "der belangten Behörde beizupflichten [sei], wenn sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Anschlag auf sein Textilgeschäft vorerst unbekannten 'Terroristen' zuschrieb, in weiterer Folge aber ein gänzlich anderes Szenario ins Spiel brachte, nämlich eine gezielte Aktion durch Polizisten wegen seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, und dass dieser Szenarienwechsel schon daher nicht nachvollziehbar war."

Nachdem der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, dass er als Schweißer am Militärflughafen von XXXX für die Amerikaner gearbeitet habe, versuchte das befragende Organ offenbar die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung durch gezielte Fragen zu prüfen. Dazu befragte es den Beschwerdeführer darüber, welche amerikanischen Einheiten in XXXX stationiert seien, wie der Kommandant des Stützpunktes hieße und welche Flugzeugtypen dort stationiert seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine dieser drei Fragen befriedigend beantworten konnte, schloss das Organ offensichtlich, dass er diese Tätigkeit nie ausgeübt habe, weshalb es dazu auch keine Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes gibt. Warum das Organ des Bundesasylamtes davon ausging, dass ein Arbeiter auf einer Militärbasis auch nur eine dieser Fragen beantworten können müsse, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Erst dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Asylgerichtshof seinen Zutrittsausweis für den Flughafen in XXXX vorlegen konnte, wurde die Glaubwürdigkeit seiner Aussage (durch den Asylgerichtshof) angenommen.

Hinsichtlich jener Befragungsthemen, die mit ähnlich zweifelhaften Fragestellungen einer Klärung zugeführt werden sollten, konnte der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Beweismittel vorlegen, sodass diesbezüglich seine Unglaubwürdigkeit weiter angenommen wurde. Wie aber das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Frage nach der Identität der ihn bedrohenden Vermummten nicht beantworten konnte bzw. nicht angeben konnte welchen "konkreten Gegenstand" diese Vermummten vor seinem Geschäft abgelegt hätten - obwohl er bereits ausgesagt hatte, dass er weder die Vermummten noch den Gegenstand selbst gesehen habe und nur von den Schilderungen der Nachbarn berichten könne - auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen kann, ist nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer konnte ferner eine ganze Reihe von Dokumenten vorlegen, die zumindest objektiv geeignet sind, sein Vorbringen weitgehend zu bestätigen (irakischer Personalausweis, irakischer Führerschein, Mietvertrag für das Geschäft das angeblichen niedergebrannt wurde, Zutrittsausweis für den Militärflughafen in XXXX, wo er nach seinen Behauptungen als Schweißer gearbeitet hat).

Der Asylgerichtshof stellte auf Grund dieser Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer für die US Streitkräfte tätig war. Alleine aufgrund dieser Feststellung und der in beiden Verfahren als Quelle angegebenen Länderberichte (insb. den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Iraq vom 31. Mai 2012) ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter der

US-Amerikaner einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein konnte, zum Ziel von Übergriffen zu werden. Dennoch stützt sich der Asylgerichtshof zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausschließlich auf das Protokoll der einzigen Einvernahme des Beschwerdeführers, ohne zu beachten, dass dessen Aussagekraft aufgrund der ungeeigneten Fragestellungen und der offensichtlichen Missverständnisse zwischen befragendem Organ und Beschwerdeführer nur von begrenztem Wert ist, und hat es unterlassen, selbstständig die gesamten Beweisergebnisse zu würdigen und zueinander, insbesondere zu den Länderberichten in Beziehung zu setzen bzw. allenfalls notwendige weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Asylgerichtshof hat dadurch, dass er trotz der offensichtlichen Mängel des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt keine eigenen weiteren Ermittlungen angestellt hat, Willkür geübt.

Der Asylgerichtshof hat die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers großteils auf Grund seines Vorbringens in erster Instanz beurteilt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof substantiiert entgegengetreten ist und neue Beweismittel vorgelegt hat, womit die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage gestellt wurde, lagen die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 niedergelegten Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung offenkundig nicht vor. Indem der Asylgerichtshof dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer außerdem im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht nach Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt (vgl. VfGH 3.10.2013, U642/2012; 26.6.2013, U1257/2012 mwN)."

6. Am 13.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation darzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

"VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Araber.

VR: Welcher Religion sind Sie zugehörig?

BF: Sunnite.

VR: Erzählen sie etwas über ihren Lebenslauf?

BF: Ich bin XXXX1974 in XXXX geboren. Wir wohnten im Stadtviertel XXXX bis zu meinem 6. Lebensjahr. Wir sind danach in den Bezirk XXXX nördlich von XXXX umgezogen und wohnten im Bezirk XXXX. Dort habe ich die Schule besucht, mein Vater arbeitete als Schweißer auf den Ölfeldern in XXXX. In XXXX wohnte ich bis zu meiner Ausreise nach Österreich. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht bis 1990. Ich musste die Schule wegen dem Irak-Kuwait-Krieg abbrechen, denn es gab keine Schule mehr. 1991 schloss ich mich der Baath Partei an. Dort war ich bis 2002. Ich war auch bei der Baath Partei während dieser Zeit beschäftigt und war der persönliche Beschützer des Gouverneurs von XXXX XXXX XXXX. Bis zum Jahr 2006 blieb ich zu Hause, ich hatte keine Beschäftigung. Danach habe ich für die Amerikaner an einem militärischen Stützpunkt gearbeitet. Der Stützpunkt hieß Flughaften XXXX. Dieser war in XXXX. Ich war für das schweißen des Außengerüstes von Kühlanlangen zuständig. Ich hatte mit Flugzeugen nichts zu tun, sondern war als Schweißer für normale Objekte und Zellen für Gefangene zuständig. Das habe ich bis 2010 gemacht. Ich habe gleichzeigt im Jahr 2008 ein Geschäft betrieben, in dem Kleider verkauft wurden. In diesem Geschäft war mein Bruder angestellt. Wegen den Bedrohungen im Jahr 2009 hörte ich mit meiner Arbeit mit den Amerikanern im Jahr 2010 auf und habe weiterhin das Kleidergeschäft in XXXX betrieben. Als dann mein Geschäft verbrannt wurde, bin ich aus dem Irak geflüchtet. Das war am XXXX2012, einen Tag zuvor erhielt ich eine schriftliche Drohung.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Im Jahr 2000.

VR: Wie viele Kinder haben Sie?

BF: Ich habe 5 Kinder.

VR: Wo leben Ihre Gattin und Ihre Kinder?

BF: Sie pendeln zwischen XXXX und XXXX, je nach Sicherheitslage. Der Hauptwohnsitz ist aber in XXXX in meinem Elternhaus.

VR: Welchen Bezugspunkt hat Ihre Gattin zu XXXX?

BF: Ihre Familie wohnt in XXXX. Sie stammen aber nicht von dort, sie gehört meinem Stamm an, XXXX.

VR: Wovon lebt Ihre Gattin?

BF: Ihr Vater unterstützt sie finanziell und meine Mutter auch ab und zu.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe nur einen Bruder und eine Schwester. Beide wohnen bei meiner Mutter in XXXX.

VR: Was macht Ihr Bruder beruflich?

BF: Mein Bruder hat keine fixe Beschäftigung. Er macht Gelegenheitsarbeitern als Bauhilfsarbeiter.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Irak?

BF: Ja. Ich bin regelmäßig in Kontakt mit meiner Familie. Wegen der schlechten Internetverbindung aber nur ein paar Mal monatlich.

VR: Sprechen Sie Kurdisch?

BF: Nein.

VR: Was war Ihre Berufsausbildung?

BF: Offiziell habe ich keinen Beruf erlernt, aber ich habe von Kind an meinen Vater in den Schulferien bei seiner Arbeit als Schweißer unterstützt und so habe ich das Schweißen gelernt.

VR: Sie sind von 1991 bis 2002 bei der Baath Partei beschäftigt gewesen. Wie hat dieses Beschäftigungsverhältnis ausgesehen, wie viel haben Sie verdient, hat es einen Arbeitsvertrag gegeben?

BF: In den 90iger Jahren hatte der irakische Dinar viel Wert und mein Lohn war zwischen 150 und 200 irakische Dinar. Später hat er an Wert verloren und ich bekam mehrere tausend Dinar. Dieses Geld bekam ich monatlich bar ausbezahlt. Ich hatte einen Dienstausweis von der Baath Partei. Ich habe mich damals beworben und alle Unterlagen vorgelegt und bekam diesen Dienstausweis.

VR: Wofür haben Sie sich damals beworben?

BF: Ich habe mich allgemein für die Baath Partei beworben, nicht für eine bestimmte Stelle. Zuerst erhielt ich eine 6-monatige Ausbildung. Es war eine militärische Ausbildung. Ich lernte den Umgang mit Waffen sowie sportliche Aktivitäten. Danach wurde ich von einem Offizier der für die Leibwächter zuständig ist wegen meiner körperlichen Statur bzw. wegen meiner Größe (188 cm) ausgesucht.

VR: Wofür wurden Sie ausgesucht?

BF: Er hat mich nicht nur wegen meiner Größe ausgesucht, sondern es wurden damals Leibwächter aus den Bezirken XXXX und aus dem Stamm XXXX ausgesucht. Sie brauchten vertrauenswürdige Personen.

VR: Wofür wurden Sie ausgesucht?

BF: Er suchte mich für eine Gruppe, die "die Gruppe des privaten Schutzes" genannt wird, aus. Wir waren Leibwächter und begleiteten die Politiker, bewaffnet in Konvois auf ihren Reisen.

VR: Wen haben Sie bewacht?

BF: Ich habe XXXX bewacht, damals war er noch XXXX XXXX. Ich glaube 1995 wurde er dann zum XXXX in XXXX.

VR: Wo hatten Sie Dienst?

BF: Mein Hauptarbeitsplatz war im Zentrum von XXXX im XXXX.

VR: Wie viele Leibwächter hat es in XXXX für den Gouverneur gegeben?

BF: Wir waren im ganzen ca. 150 Personen, aber nicht gleichzeitig im Dienst. Für den Gouverneur waren 150 Personen zugeteilt. Die einen bewachten ihn in der Privatunterkunft, die anderen im Büro und die anderen wenn er unterwegs war.

VR: Wen haben Sie ab 1995 bewacht?

BF: Ich habe weiterhin für ihn gearbeitet als er nach XXXX ging und zum XXXX wurde. Ich habe dann in XXXX gearbeitet.

VR: Warum haben Sie diese Tätigkeit im Jahr 2002 beendet?

BF: 1999 habe ich meine Frau kennengelernt und wollte heiraten. Ich habe mehrmals meine Kündigung eingereicht, weil ich ein Familienleben gründen wollte. Erst im Jahr 2002 wurde sie angenommen.

VR: Hatten Sie bei der Baath Partei auch eine politische Funktion?

BF: Fast keine.

VR: Was heißt fast keine?

BF: Nur in den verschiedenen Ausbildungen bekamen wird politischen Unterricht. Ich persönlich war aber politische nicht aktiv.

VR: Die Baath Partei wird für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und für Verbrechen gegen Zivilpersonen im Irak unter Saddam Hussein verantwortlich gemacht. Waren Sie an solchen Verbrechen beteiligt?

BF: Nein, war ich nicht.

VR: Mitgliedern der Baath Partei wird auch vorgehalten, sie hätten Leute verraten, die dann getötet misshandelt oder vertrieben wurden. Waren Sie an solchen Denunzierungen beteiligt?

BF: Nein.

VR: Was ist aus dem ehemaligen XXXX XXXX geworden?

BF: Ich habe keine Ahnung. Bis zum Sturz von XXXX war er der XXXX. Was mit ihm passiert ist, weiß ich nicht. Sie sind alle verschwunden.

VR: Wovon haben Sie von 2002 bis 2006 gelebt?

BF: Im Jahr 2003 verstarb mein Vater. Wir lebten von seinem Pensionsgeld das meine Mutter bekommen hat. Mein Vater hatte einen Schlaganfall.

VR: Wo haben Sie von 2002 bis 2006 gelebt?

BF: In meinem Elternhaus in XXXX.

VR: Hatten Sie von 2002 bis 2006 irgendwelche Probleme, weil Sie Leibwächter bei der Baath Partei waren?

BF: Ich lebte in Angst und wusste, dass ich nicht sicher bin, bedroht wurde ich aber nicht.

VR: Wann haben Sie am Flughafen in XXXX zu arbeiten begonnen und wie sind Sie zu dieser Arbeit gekommen?

BF: Ich habe von vielen ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei gehört, dass sie anfingen für die Amerikaner zu arbeiten, um auch gleichzeitig geschützt zu werden. Dieser Gedanke gefiel mir. Ich habe mich umgehört und auch gehört, dass das gut bezahlt wird. Ich ging persönlich zu dem Militärstützpunkt XXXX und habe mich als Schweißer beworben.

VR: Wie viel haben Sie damals verdient?

BF: Ich bekam meine Aufträge bezahlt aber kein monatliches Entgelt. Das variierte je nach Auftragslage zwischen 1000 und 2000 US Dollar monatlich.

VR: Wie oft waren Sie auf dem Stützpunkt und haben gearbeitet?

BF: Fast jeden Tag, außer Donnerstag und Freitag. Manchmal war ich aber zwei bis drei Monate ohne Beschäftigung. Das war eine Art Zwangsurlaub, weil es keine Aufträge gab.

VR: Wie weit ist der Flughafen von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: 40 km.

VR: Wie viele irakische Zivilisten haben am Flughafen in XXXX gearbeitet?

BF: Ich weiß es wirklich nicht. Es waren viele, die rein und raus gingen. Sie übten verschieden Tätigkeiten aus. Keiner redete mit dem anderen, weil man Angst um das Leben hatte. Es waren Gärtner dort. Der größte Teil war aber am Bauwesen beteiligt. Manche waren für die Herstellung von Kabinen zuständig. Das sind mobile Zimmer die man auf LKWs transportieren und verlegen kann.

VR: Wie viele irakische Zivilisten haben am Flughafen XXXX als Schweißer gearbeitet bzw. innerhalb Ihres Tätigkeitsbereiches?

BF: Ca. 40 Personen haben die gleiche Tätigkeit wie ich ausgeübt. Ca. 30 bis 40 Personen.

VR: Hat es auch einen Vorarbeiter gegeben?

BF: Ich hatte keine Vorarbeiter. Ich bekam Pläne und nach diesen Plänen habe ich eigenständig gearbeitet.

VR: Warum haben Sie im Jahr 2008 ein Bekleidungsgeschäft in XXXX eröffnet?

BF: Ich hatte einige Ersparnisse, weil ich bereits zwei Jahre für die Amerikaner gearbeitet habe. Ich wollte diese sinnvoll investieren und gleichzeigt meinem arbeitslosen Bruder eine Beschäftigung schaffen.

VR: Wo hat sich das Geschäft befunden und wie weit war es von Ihrem Haus entfernt?

BF: Ca. 3 km von meinem Elternhaus.

VR: Wie kann man sich dieses Geschäft vorstellen?

VR: Es war ein Mietgeschäft. Es war 5 x 4 m. Es war in einer wichtigen Einkaufsstraße in XXXX, wo es lauter Kleidergeschäfte gibt.

VR: Woher hatten Sie die Waren die verkauft wurden?

BF: Ich habe es so gemacht, wie alle anderen Händler in meiner Straße, wir bestellten die Ware telefonisch bei den Großhändlern in XXXX, bezahlten per Banküberweisung und sie schicken uns die Ware binnen zwei Tagen.

VR: Haben Sie persönlich jemals in diesem Geschäft gearbeitet?

BF: Ja. Nach dem Jahr 2010 war ich regelmäßig dort.

VR: Wann und von wem wurde das Geschäft niedergebrannt?

BF: Am XXXX2012 wurde das Geschäft verbrannt. Ich habe damals bereits Drohungen erhalten und war mir ziemlich sicher, dass es von der Al Quaida verbrannt wurde, weil ich für die Amerikaner gearbeitet habe. Später habe ich verfahren, dass es nicht so ist. Meine Nachbarn erzählten mir, dass sie beobachtet hätten, wie die Täter in einem PKW unterwegs waren, vermummt und in zivil, und dass sie an einer Polizeistraßenkontrolle verbeigefahren sind und die Polizei hätte sie nicht angehalten. Danach glaubte ich, dass es eher jemand von der Regierungsseite ist und nicht von der Al Quaida. Als ich bereits zwei Monate in Österreich war, haben sich meine Vermutungen bestätigt, als mir meine Frau telefonisch mitteilte, dass sie einen Anruf von einem Offizier bekam, der ihr mitteilte, dass ich seitens der irakischen Regierung gesucht werde, weil ich bei der Baath Partei war und das auch der Grund sei, weshalb das Geschäft verbrannt wurde. Er sagte auch, dass sie wissen, dass ich mich im Ausland, in der Türkei befinde würde. Er hat auch sie und meine Kinder bedroht. Er drohte ihr und den Kinder mit einer Entführung. Das ist der Grund weshalb meine Kinder seit zwei Jahren die Schule nicht besuchen.

VR: Wie und wann genau wurde Ihr Geschäft niedergebrannt?

BF: Am XXXX2012 platzierten sie eine Bombe am Geschäftseingang. Ich wollte kurz weg, deshalb schloss ich nur die Tür und nicht das eiserne Gitter. Deshalb dachten sie, dass ich noch drinnen bin und so ist das Geschäft explodiert und verbrannt.

VR: Um welche Uhrzeit war das?

BF: Es war am Vormittag. Ich sperre um 8 Uhr auf, dann reinige ich das Geschäft und hole mir dann etwas zum Frühstücken. Währenddessen passierte es. Sie wollte mich persönlich töten, wäre es ihnen nur um die Verbrennung des Geschäftes gegangen, dann hätten sie es während der Nacht gemacht.

VR: Wurden auch benachbarte Geschäfte oder Häuser beschädigt?

BF: Sehr wenige Schäden waren an den Glasscheiben des benachbarten Geschäftes, weil es eine Trennwand zwischen den Geschäften gibt. Mehrere Stunden nach der Explosion war diese Trennwand immer noch heiß.

VR: Hat es Verletzte gegeben?

BF: Nein.

VR: Wer hat das Feuer gelöscht?

BF: Keiner. Es hat innen gebrannt und von alleine aufgehört.

VR: D.h. jeder hat zugeschaut wie es abgebrannt ist und keiner hat versucht, das Feuer zu löschen, auch nicht die Nachbarn?

BF: Die Straße war nicht belebt, weil es kurz nach 8 Uhr war, da sind noch nicht viele Käufer da. Das Problem war, dass die Stromverteiler im Irak nicht geschützt sind. Es gab einen elektrischen Kontakt mit der Klimaanlage. Diese funkte Feuer und Elektrizität und deshalb hatte jeder Angst hineinzugehen und Wasser anzuwenden, um das Feuer zu löschen.

VR. Diese Polizeikontrollstelle, wie weit ist diese von Ihrem Geschäft entfernt?

BF: Ca. 100 Meter.

VR: Ist das eine dauernde Polizeikontrollstelle oder war diese nur zufällig dort?

BF: Nein, keine fixe.

VR: Wurde an dieser Stelle nur zufällig zum Zeitpunkt des Brandanschlages auf Ihr Geschäft eine Kontrolle durchgeführt oder war an dieser Stelle öfters eine Kontrolle?

BF: Diese Kontrolle gab es nicht immer, aber von Zeit zu Zeit.

VR: Waren für diese Kontrolle an diesem Ort besondere Vorrichtungen vorhanden, z.B. ein Schranken oder andere Barrikaden?

BF: Nein, es gab keine. Das macht die Polizei bei diesen wandernden Kontorollen nicht, weil dort Bomben platziert werden könnten.

VR: Waren Sie nach dem Ausbruch des Feuers persönlich beim Geschäft anwesend?

BF: Als ich angekommen bin, habe ich das Feuer noch gesehen. Es ging sehr schnell, weil es hauptsächlich Kleidung war.

VR: Waren vor dem brennenden Geschäft auch andere Personen versammelt?

BF: Ja. Es standen Personen auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese erzählten mir später von dem vorbeifahrenden Auto bei der Polizeikontrolle.

VR: Waren auch Polizisten vor dem brennenden Geschäft anwesend?

BF: Ich bin mir sicher, dass die Polizei vom Kontrollpunkt die Detonation sowie das Feuer gesehen und gehört haben, sie sind aber nicht gekommen.

VR: Was haben Sie gemacht nachdem die Flammen erloschen waren?

BF: Ich war schockiert und habe gewartet bis das Feuer erloschen ist. Ich habe die eiserne Tür zugemacht und bin nach Hause gegangen.

VR: Wie lange haben Sie vor dem Geschäft gewartet?

BF: Gegen 11.00 Uhr oder 11.30 Uhr schloss ich das Geschäft und ging nach Hause.

VR: Wurde das Geschäft wieder eröffnet?

BF: Nein. Am nächsten Tag packte ich meine Familie und bin nach XXXX geflüchtet.

VR: Warum hat Ihr Bruder das Geschäft nicht wiedereröffnet?

BF: Ich hatte damals Glück, dass ich nicht getötet wurde. Wir hatten Angst dieses Geschäft wieder zu betreten. Außerdem hatte mein Bruder die finanziellen Mittel nicht.

VR: Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten vor dem Brandanschlag eine Drohungen erhalten. Wie sieht eine solche Bedrohung aus?

BF: Es war ein Brief per SMS. "Wir werden deine Hände und deine Beine abtrennen". Sonst nichts.

VR: Wer war der Absender dieser SMS?

BF: Es war von einer unbekannten Nummer. In dieser Zeit vermutete ich, dass sie mir eine Bombe ins Auto legen werden, weil sie mir bereits einen Monat zuvor ein Taschentuch mit roter Tinte und einer Patrone auf die Windschutzscheibe platziert hatten. Das mit dem Geschäft war eine Überraschung. Ich habe täglich das Auto durchsucht, auf der Suche nach einer Bombe.

VR: Haben Sie den Brandanschlag auf Ihr Geschäft bei der Polizei angezeigt?

BF: Nein, ich konnte nicht. Ich hatte Angst, weil ich mit einer Polizeianzeige nur die Al Quida wütender machen würde und wenn es von der Regierung verübt wurde, dann hilft mir die Polizei auch nicht. Die Polizei war ohnehin vor Ort und hat nichts getan.

VR: Was meinen Sie mit die Polizei war vor Ort?

BF: Beim Kontrollpunkt war die Polizei und sie haben das gesehen und haben nichts gemacht.

VR: Was hat das mit der Al Quaida zu tun, ob Sie zur Polizei gehen oder nicht?

BF: Sie werden von der Anzeige erfahren, sie ist korrupt. Sie werden es mir noch schlimmer machen, wenn sie erfahren, dass ich sie bei der Polizei angezeigt habe. In diesem Augenblick dachte ich nur an die Flucht und meine Familie zu retten. Ich stand vor dem nichts und vor meinem eigenen Tod.

VR: Vor wem haben Sie Angst? Vor der Al Quaida oder vor Polizisten?

BF: Ich habe jetzt Angst vor der Regierung. Ich bin mir 100 %ig sicher, dass ich von der Regierung gesucht werde.

VR: Warum sollten Sie von der irakischen Regierung gesucht werden?

BF: Weil ich den Rang des Nasi Mutakadim bei der Baath Partei hatte. Und weil ich der Leibwächter des XXXX war.

VR: Warum sollten Sie ausgerechnet 10 Jahre danach von der Polizei oder der Regierung gesucht werden?

BF: Weil es in letzter Zeit viele Angriffe auf schiitische heilige Stätten und Orte gab. Danach kamen die Meldungen, dass die ehemaligen Baathisten dafür verantwortlich wären. Somit gab es erneut Racheakte gegen alle Baathisten.

VR: Sie vermuten, dass von Polizisten Ihr Geschäft niedergebrannt wurde und dass Ihre Frau und Ihre Kinder von einem Polizeioffizier telefonisch bedroht wurden. Warum sollte der irakische Staat bzw. die irakische Polizei zu illegalen Mitteln greifen, zumal es dem irakischen Staat möglich ist, ein ordentliches Ermittlungsverfahren gegen sie zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich irakische Polizisten wie Kriminelle oder Terroristen benehmen, zumal sie dies nicht notwendig haben.

BF: Das wird allgemein im Irak so gemacht, ich habe nichts verbrochen und sie können mich nicht verurteilen. Es gibt Rache und Hass und diese können sie nur mit Hilfe von illegalen Methoden durchführen.

VR: Warum sollte der irakische Staat ein Interesse an der Habhaftwerdung Ihrer Person haben, zumal er gewusst hat, dass Sie sich im Ausland befinden?

BF: Die irakische Regierung weiß, dass ich im Ausland bin. Sie wissen auch, dass ich nicht zurückkommen werde. Sie wollen es mir aber schwer machen, damit ich nicht in Ruhe leben kann, indem sie meine Frau bedrohen und ich danach monatelang nicht schlafen kann.

VR: Als Sie am Flughafen XXXX gearbeitet haben, seien Sie bedroht worden. Wie haben diese Bedrohungen ausgesehen?

BF: Im Jahr 2009 erhielt ich Droh-SMS. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Es waren schreckliche Nachrichten die von unbekannten Nummern kamen. Ich habe dann in Angst gelebt, weil ich nicht wusste wer diese Nachrichten verschickte und warum.

VR: Was war der Inhalt dieser SMS?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es waren aber Bedrohungen.

VR: Wie oft haben Sie solche SMS erhalten?

BF: Ich habe im Jahr 2010 drei Droh-SMS erhalten. Obwohl ich meine SIM-Karte ausgetauscht habe. Auch nachdem ich die Amerikaner verlassen habe, erhielt ich weiterhin Droh-SMS.

VR: Was wollte man von Ihnen in diesen Droh-SMS?

BF: Sie verlangten nichts Bestimmtes. Sonst hätte ich gewusst von wem es kam. Es waren nur gefährliche Drohungen.

VR: Hat es zwischen 2010 und 2012 ähnliche SMS oder Drohungen gegeben?

BF: Ja. Bis zum Jahr 2012 kontinuierlich.

VR: Wollen Sie noch etwas sagen?

BF: Nein."

7. Zu den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen brachte die Vertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2014 eine schriftliche Stellungnahme ein, in der auf die allgemeine Lage im Irak und die Schutzbedürftigkeit besonders gefährdeter gesellschaftlicher Gruppen insbesondere im Hinblick auf ehemalige Mitglieder der

Baath Partei Bezug genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er lebte in XXXX (auch: XXXX, XXXX, XXXX), wo er die Grundschule und das Gymnasium besuchte. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 verheiratet und hat fünf Kinder. Die Ehegattin und die fünf Kinder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak, abwechselnd in XXXX bei der Mutter des Beschwerdeführers oder in XXXX bei den Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers (sein Vater ist im Jahr 2003 an einem Schlaganfall verstorben) und seine zwei Geschwister leben ebenfalls in XXXX.

Da es dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 1990 in Folge des Irak-Kuwait Krieges nicht mehr möglich war, eine Schule zu besuchen, schloss er sich im Jahr 1991 der Baath Partei an und war bei der Baath Partei von 1991 bis 2002 als Leibwächter beschäftigt, wobei er zum Schutz des ehemaligen Gouverneurs der Provinz Ninawa und Generals der irakischen Armee XXXX - gemeinsam mit ungefähr 150 anderen Leibwächtern -eingeteilt war und den Rang eines Nasi Mutakadim hatte. Der Beschwerdeführer hatte keine politischen Funktionen in der Baath Partei inne und war für die Baath Partei nicht politisch tätig. Der Beschwerdeführer war weder politischer Entscheidungsträger noch leitender Funktionär der Baath Partei. Der Beschwerdeführer war an Verbrechen von Mitgliedern der Baath Partei während der Zeit von Saddam Hussein oder an Verbrechen, die der Baath Partei zugeschrieben werden, nicht beteiligt. Im Jahr 2000 kündigte der Beschwerdeführer wegen einer bevorstehenden Heirat und Gründung einer Familie seine Tätigkeit bei der Baath Partei. Diese Kündigung wurde im Jahr 2002 von der Baath Partei angenommen.

Von 2002 bis 2006 ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach und lebte von der Pension seines Vaters bzw. nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 von der Witwenpension, die der Mutter des Beschwerdeführers ausbezahlt wurde.

Der Beschwerdeführer war von 2006 bis Ende 2010 am Flughafen XXXX als Schweißer bei den US-Streitkräften beschäftigt. Nebenbei betrieb er ab 2008 in XXXX ein Textilgeschäft.

Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft und Beschäftigung bei der Baath-Partei oder wegen seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte im Irak als Schweißer einer nachhaltigen Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

1.2.1. Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXX, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

1.2.2. Politische Lage

1.2.2.1. Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

1.2.2.2. Innenpolitische Lage

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.

Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.

Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt.

1.2.2.3. Parteien der Regierungskoalition

Rechtstaatsbündnis (State of Law)

Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.

Irakische Nationale Allianz (INA)

Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.

Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)

Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.

Kurdische Allianz

Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.

1.2.2.4. Parteien der Opposition

Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von

Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.

1.2.2.5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.

1.2.2.6. Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.

Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.

Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.

Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).

Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.

Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

1.2.3. Staatliche Repressionen

1.2.3.1. Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

1.2.3.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.

Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht.

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

1.2.3.3. Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus XXXX, XXXX und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor.

1.2.3.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.

Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.

1.2.3.5. Militärdienst

Es gibt keine Wehrpflicht.

1.2.4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

1.2.4.1. Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben XXXX, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

1.2.4.2. Nicht-staatliche Akteure

Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden.

Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.

Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in XXXX.

Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".

1.2.4.3. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.

Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.

1.2.4.4. Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Christen

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert, seit 2011 verbessert sich die Lage zögerlich.

Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Viele Christen sehen - allerdings v.a. aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage - für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Ein Zeichen der Versöhnung und des Willens der christlichen Minderheiten im Irak, ihre Heimat nicht zu verlassen, war im Juli 2011 die erste Weihe einer Kirche im Irak (außerhalb der Region Kurdistan) seit 2003. Der Amtseinführung des neuen chaldäischen Patriarchen im Februar 2013 haben sowohl der schiitische Premierminister als auch der sunnitische Parlamentspräsident beigewohnt.

In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der Kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für systematische staatliche Diskriminierung. Sie fühlen sich jedoch weiter latent von islamischem Extremismus bedroht. Viele leben als Binnenflüchtlinge unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen und versuchen, von dort aus auszuwandern. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Jesiden

Die Zahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Die schwersten, vermutlich von Islamisten verübten Anschläge ereigneten sich 2007 im Sindschar-Gebiet in der Provinz Nineveh. Von Seiten der Kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden. Jesiden sind sogar als Gruppe im Regionalparlament vertreten. Der kurdische Premierminister Barzani stattete 2012 dem zentralen Heiligtum der Jesiden in Lalish einen offiziellen Besuch ab. Allerdings zeigten sich die latent vorhandenen Spannungen zwischen den religiösen Gruppen erneut Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in der Provinz Dohuk, als nach einem Freitagsgebet überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte zerstört wurden. Am 9. Mai 2013 wurden in XXXX Betreiber von Alkoholgeschäften von Unbekannten getötet; 10 der 12 Opfer waren Jesiden.

Mandäer

Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals

ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer werden von radikal- islamistischen Kreisen als Ungläubige angesehen, gegen die Gewalt und Entführung - teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichem Ausgang. Zahlreiche Mitglieder der Glaubensgemeinschaft sind zudem von muslimischen Extremisten ermordet worden, ohne dass anschließend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Auch sind sie Opfer von Alltagsdiskriminierung (z.B. kein Schulunterricht in der Muttersprache Aramäisch, Konvertierungsdruck von Seiten der muslimischen Mehrheit).

Schabak

Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft aus dem nördlichen Irak, die heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mossul und in Dörfern östlich der Stadt (Niniveh-Ebene). Sie sehen sich selbst meist als (schiitische) Kurden an. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen.

1.2.5. Ausweichmöglichkeiten

Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.

1.2.6. Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

1.2.6.1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.

1.2.6.2. Folter

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet.

Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. Dafür bekannt sind Anstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aber auch Polizei, bestimmte Teile der Armee sowie die Generaldirektion für Anti-Terror-Maßnahmen sollen Folter systematisch anwenden. Aus Gefängnissen des Justizministeriums wird hingegen nicht über Folter berichtet. Nach Angaben des Justizministeriums starben zwischen Juni und September 2012 34 Gefangene unter ungeklärten Umständen.

Das Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben bisher 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden Täter bislang faktisch nicht zur Rechenschaft gezogen.

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten.

1.2.6.3. Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt.

Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.

In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.

1.2.6.4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden.

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz.

Alle Einrichtungen - auch die des Justizministeriums - leiden unter unzureichender Finanzmittelausstattung und einer veralteten Gebäudesubstanz. Das Justizministerium ist ernsthaft um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. Ein Reformplan sieht eine Spezialisierung der Gefängnisse je nach Strafmaß, eine Separierung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten sowie umfassende Renovierungsmaßnahmen vor.

Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss teilte mit, dass mindestens 34 Gefangene allein zwischen Juli und September 2012 in Gefängnissen des Justizministeriums verstorben sind. Mitte Juni 2013 wurden die Leichen von vier Erwachsenen und einem Jugendlichen in Ninive aufgefunden, nachdem sie zuvor von den Sicherheitskräften festgenommen worden waren.

Das auf Völkerrecht basierende Mandat der UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. -Dies hat sich trotz Zusagen des irakischen Justiz- und Arbeitsministeriums nach Intervention von UNAMI bislang nicht gebessert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. UNAMI beklagt, sie verfüge über glaubhafte Informationen, Gefangene würden regelmäßig vor UNAMI-Besuchen wegverlegt. Das IKRK hat dieses Problem nicht.

In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde.

1.2.7. Rückkehrfragen

1.2.7.1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (XXXX).

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

1.2.7.2. Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in XXXX ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

1.2.7.3. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In XXXX arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

1.2.7.4. Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.

1.2.8. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Verhandlung der Beschwerdesache;

Einsicht in die in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere: deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013;

Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachte Stellungnahme und die darin angeführten Berichte (ACCORD vom 10.02.2011, "Irak: Repression gegen ehemalige Mitglieder der Baath Partei und der Armee nach dem Sturz Saddam Husseins"; ACCORD vom 17.02.2010, "Verfolgung von Kampfpiloten bzw. Militärangehörigen bzw. höheren Baath Partei Mitgliedern und deren Angehörigen, insbesondere durch schiitische Milizen"; UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.05.2012);

Einsicht in den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Eintragungen im irakischen Personalausweis des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer für die US-amerikanischen Streitkräfte am Flughafen XXXX als Schweißer tätig war, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Ausweis, mit welchem er Zutritt zur US-Militärbasis hatte, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung zu dem von ihm geführten Textilgeschäft stützte sich auch auf einen vorgelegten Mietvertrag (vgl. AS 85).

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der Baath Partei und seiner von 1991 bis 2002 dauernden Anstellung als Leibwächter bei der Baath Partei von der irakischen Polizei bzw. der irakischen Regierung gesucht werde und wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer für die

US-amerikanischen Streitkräfte in den Jahren 2006 bis 2010 am Flughafen in XXXX von unbekannten Terroristen oder der Al Kaida bedroht worden sei.

Dazu führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Drohungen wegen seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte bzw. wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der

Baath Partei keine hinreichenden Details bezüglich etwaiger Tatörtlichkeiten oder Zeitpunkte genannt habe. So habe er vorerst bloß "eine Bedrohung im Jahr 2009" genannt, weil er für die US-amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe. Danach sei er "nochmals bedroht" worden, ehe er Ende 2010 aufgehört habe, für die US-amerikanischen Streitkräfte zu arbeiten. Er sei jedoch auch in der Folge "weiter bedroht" worden. Erst in späterer Folge habe er dargelegt, Anfang Februar 2012 ein blutverschmiertes Taschentuch mit einem Projektil und Anfang März 2012 eine Droh-SMS erhalten zu haben. Am nächsten Tag sei sein Geschäft niedergebrannt worden.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge dessen auch weder genauer dargetan, für welchen amerikanischen Dienstgeber er konkret gearbeitet habe noch von welchem Personenkreis er im Genaueren bedroht worden sei.

Darüber hinaus sei es für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass er als ehemaliges "fortgeschrittenes" Mitglied der Baath-Partei und ehemaliger Leibwächter eines vormaligen XXXX nunmehr von den irakischen Behörden gesucht werde, sei doch diese ehemalige, bis 2002 andauernde Mitgliedschaft und Funktion in der Folge wohl den irakischen Behörden bekannt gewesen, ohne dass es deshalb Konsequenzen gegeben habe.

Der ersteren Argumentation des Bundesasylamtes entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe sehr wohl konkrete Angaben zu den Zeitpunkten der jüngsten Bedrohungen gemacht.

Bei näherer Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt und als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betrifft dies tatsächlich aber nur die behauptete jüngste Bedrohung im Februar bzw. März 2012. Bezüglich der behaupteten Bedrohung "im Jahr 2009" und einer weiteren, die sich vor dem Ende der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die US-amerikanischen Streitkräfte Ende 2010 ereignet haben muss, waren seine Angaben höchst vage. Ob es danach zwischen Ende 2010 und Februar 2012 weitere Bedrohungen gegeben hat, blieb offen. Der Beschwerdeführer gab hierzu vor dem Bundesasylamt nur neuerlich höchst vage an: "Dann wurde ich wieder bedroht, sie haben nicht aufgehört, mich zu bedrohen" (AS 73), wobei ungesagt blieb, von wem und auf welche Weise dies geschehen sei. Ebenso blieben die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben - wie nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben - äußerst vage und allgemein gehalten:

"VR: Als Sie am Flughafen XXXX gearbeitet haben, seien Sie bedroht worden. Wie haben diese Bedrohungen ausgesehen?

BF: Im Jahr 2009 erhielt ich Droh-SMS. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Es waren schreckliche Nachrichten die von unbekannten Nummern kamen. Ich habe dann in Angst gelebt, weil ich nicht wusste wer diese Nachrichten verschickte und warum.

VR: Was war der Inhalt dieser SMS?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es waren aber Bedrohungen.

VR: Wie oft haben Sie solche SMS erhalten?

BF: Ich habe im Jahr 2010 drei Droh-SMS erhalten. Obwohl ich meine SIM-Karte ausgetauscht habe. Auch nachdem ich die Amerikaner verlassen habe, erhielt ich weiterhin Droh-SMS.

VR: Was wollte man von Ihnen in diesen Droh-SMS?

BF: Sie verlangten nichts Bestimmtes. Sonst hätte ich gewusst von wem es kam. Es waren nur gefährliche Drohungen.

VR: Hat es zwischen 2010 und 2012 ähnliche SMS oder Drohungen gegeben?

BF: Ja. Bis zum Jahr 2012 kontinuierlich."

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich angesichts dessen der Sichtweise der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer in seiner Darstellung behaupteter Bedrohungen, die ihn zur Beendigung seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte veranlasst hätten, nicht hinreichend substantiiert und plausibel war, weshalb damit von einem glaubhaften Vorbringen nicht ausgegangen werden konnte.

Insofern der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde bemängelt, das Bundesasylamt hätte ihn hierzu näher befragen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass es Sache des Asylwerbers ist, entsprechende Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu untermauern (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0525). Es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 19.05.1994, 94/19/0465).

Was die konkrete Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte betrifft, so hat der Beschwerdeführer zwar vorgebracht als Schweißer auf einer Militärbasis bzw. am Flughafen in XXXX gearbeitet und Ende 2010 diese Tätigkeit aufgegeben zu haben. Ob er dazu wegen angeblicher Drohungen aufgrund dieser Tätigkeit oder bloß angesichts des allgemein bekannten Rückzugs der US-amerikanischen Streitkräfte aus dem Irak veranlasst war, musste angesichts des eben erwähnten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht dahin gestellt bleiben. Nachdem er aber jedenfalls nach 2010 einer völlig anderen Betätigung, Betreiber eines Textilgeschäfts, nachging, wurde jedenfalls nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb er weiterhin bis ins Jahr 2012 mittels "Droh-SMS" bedroht worden sein sollte, obwohl er die Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte bereits seit Ende 2010 aufgegeben hatte.

Dem Bundesasylamt war zudem dahingehend Recht zu geben, als es dem Beschwerdeführer vorhielt, nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht zu haben von wem konkret er denn bedroht worden sei, wie seine Aussage dazu ("Ich weiß es nicht") verdeutlichte, was sich wiederum auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte.

Im Lichte dieser Erwägungen stellte sich das behauptete Szenario daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2010 nicht mehr für die US-amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe - insgesamt als bloßes Konstrukt zur Untermauerung einer tatsächlich so nie existierenden Bedrohung wegen der Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte durch unbekannte Terroristen oder die Al Kaida dar.

In gleicher Weise war der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Anschlag auf sein Textilgeschäft vorerst unbekannten "Terroristen" zuschrieb, in weiterer Folge aber ein gänzlich anderes Szenario ins Spiel brachte, nämlich eine gezielte Aktion durch Polizisten wegen seiner vormaligen Mitgliedschaft bei der Baath Partei.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine Bedrohung wegen seiner früheren Mitgliedschaft oder seine Beschäftigung als Leibwächter bei der Baath Partei verweist, ist festzuhalten, dass es zu Zeiten des früheren irakischen Regimes unter der Bevölkerung weit verbreitet war dieser Staatspartei anzugehören. Eine allfällige individuelle Verfolgung stellt sich auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen und den in der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.05.2014 zitierten Berichten (ACCORD vom 10.02.2011, "Irak: Repression gegen ehemalige Mitglieder der Baath Partei und der Armee nach dem Sturz Saddam Husseins"; ACCORD vom 17.02.2010, "Verfolgung von Kampfpiloten bzw. Militärangehörigen bzw. höheren Baath Partei Mitgliedern und deren Angehörigen, insbesondere durch schiitische Milizen") nur dann als plausibel dar, wenn Betroffene angesichts einer ehemals herausgehobenen Stellung oder einer Verwicklung in gravierende Menschenrechtsverletzungen allenfalls späteren Rachehandlungen oder behördlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Beides hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan. Er hat zwar behauptet, ehemals als Leibwächter eines XXXX und späteren XXXX beschäftigt gewesen zu sein, wobei der Beschwerdeführer weder politisch in Erscheinung trat noch in einer leitenden oder sonst hervorgehobenen politischen Funktion tätig war. Zudem blieb der Beschwerdeführer offenkundig seit dem Sturz des Regimes im Jahr 2003 in den Folgejahren vollkommen unbehelligt, obwohl er weiterhin in seinem Elternhaus in XXXX bzw. in seinem angestammten Umkreis wohnhaft blieb, wo er seit seinem sechsten Lebensjahr gewohnt hat, und dabei zumindest seit dem Jahr 2006 einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Schweißer am 40 Kilometer entfernten Flughafen in XXXX und jedenfalls seit Ende 2010 oder Anfang 2011 als Besitzer eines Textilgeschäftes in einer belebten Einkaufsstraße in XXXX tätig war, wonach davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nicht "versteckt" oder "zurückgezogen" gelebt hat.

Gestützt auf diese Angaben war die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft zur Baath Partei in das Blickfeld der irakischen Polizei oder des irakischen Staates geraten sei, und nunmehr von der Polizei gesucht und bedroht werde, nicht schlüssig nachvollziehbar.

Dem steht auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass Angriffe auf schiitische Heiligtümer oder Orte ehemaligen Baathisten zugeschrieben worden seien, weshalb es erneut Racheakte gegen alle Baathisten geben würde, nicht entgegen, zumal vor allem die Art und Weise der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgangsweise der irakischen Polizei im März 2012, die sich bei der behaupteten Verfolgung der Person des Beschwerdeführers keiner staatlichen oder rechtsstaatlichen Mitteln oder Zwangsmaßnahmen sondern ausschließlich terroristischer oder krimineller Methoden (Sprengung und Vernichtung des Geschäftes des Beschwerdeführers durch vermummte Personen, anonyme Droh-SMS, telefonische Bedrohung der Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers, Androhung einer Entführung der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers) bedient habe, vom Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auch vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer nach der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.05.2012 sowohl als ehemaliges Mitglied der Baath Partei als auch als Angestellter der

US-amerikanischen Streitkräfte einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein konnte, zum Ziel von Übergriffen zu werden - mangels schlüssiger Nachvollziehbarkeit nicht glaubwürdig erscheint.

Insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung lässt sich eine - wie vom Beschwerdeführer geschilderte - nicht rechtsstaatliche Vorgangsweise der irakischen Polizei im Hinblick auf ehemalige Mitglieder der Baath Partei nicht schlüssig ableiten, zumal darin wie nachfolgend zitiert ausgeführt wird und sich diese Aussagen mit den Aussagen der in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2014 genannten Berichte in den Kernpunkten im Wesentlichen decken: "Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden."

Dass die irakische Regierung oder Polizei ausgerechnet im Fall des Beschwerdeführers eine nicht rechtsstaatliche Vorgangsweise gewählt hätte, obwohl es sich beim Beschwerdeführer lediglich um ein einfaches Mitglied der Baath Partei gehandelt hat, vermochte der Beschwerdeführer somit vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht glaubhaft zu machen.

Die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens, dass das Geschäft des Beschwerdeführers von der irakischen Polizei zerstört worden sei und der Beschwerdeführer von der irakischen Polizei gesucht werde, stützt sich ferner auch darauf, dass der Beschwerdeführer den Kreis der möglichen Verfolger oder Attentäter lediglich auf Grund der Aussage eines den Vorfall am XXXX2012 beobachtenden Nachbarn, dass das Fahrzeug mit den vermummten Personen, die eine Bombe vor dem Geschäft des Beschwerdeführers deponiert hätten, an einer ungefähr einhundert Meter vom Geschäft entfernten - zufällig stattfindenden - Polizeikontrolle vorbeigefahren sei, ohne kontrolliert worden zu sein, nur auf die irakische Polizei eingrenzt, obwohl - wie oben gezeigt - viele Umstände aus objektiver Sicht gegen eine solche Annahme sprechen.

Dem Vorbringen, dass die im Irak lebende Ehegattin des Beschwerdeführers ungefähr Mitte Juli 2012 einen Anruf eines Offiziers der irakischen Polizei erhalten habe, in dem sie bedroht und ihr mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ehemaligen Mitgliedschaft zur Baath Partei gesucht werden würde und aus diesem Grund das Geschäft zerstört worden sei, wird aus den bereits oben genannten Gründen insbesondere auch vor dem Hintergrund der Berichtslage betreffend die Situation von Mitgliedern der Baath Partei keine Glaubwürdigkeit zugemessen und als reine Schutzbehauptung, der kein Beweiswert zuzumessen war, gewertet.

Ein weiterer Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist in dem Umstand zu finden, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Anschlag auf sein Geschäft gemeinsam mit seiner Gattin und den Kindern zu seinen Schwiegereltern nach XXXX gezogen sei. Dort habe er sich eineinhalb bis zwei Monate aufgehalten, ohne dass er bedroht worden sei oder dass die irakische Polizei nach ihm gesucht habe.

Insbesondere auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen unmittelbar nach dem behaupteten Attentat am XXXX2012 vermögen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, als er zu seinem Geschäft zurückgekommen sei, das Geschäft brennend vorgefunden habe. Es sei alles sehr schnell gegangen und seien Stunden danach noch die Trennwände zu den anderen Geschäften auf Grund der durch das Feuer entstandenen Hitze warm gewesen. Einige Nachbarn seien auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden und keiner - auch nicht die Besitzer der unmittelbar angrenzenden Geschäfte - hätte versucht, den Brand zu löschen oder sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Beschwerdeführer selbst habe noch bis ungefähr 11.00 Uhr oder 11.30 Uhr gewartet, bis das Feuer erloschen sei, habe sodann das Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen. Zum Geschäft sei er nicht wieder zurückgekehrt und wisse er nicht was daraus geworden sei. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass niemand - nicht einmal der Beschwerdeführer oder die Besitzer der benachbarten Geschäfte - geeignete Maßnahmen zur Eindämmung des Brandes oder zur Sicherung der unmittelbar angrenzenden Geschäfte ergriffen oder zumindest eingeleitet hat, sondern - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - lediglich abgewartet worden sei, bis der Brand von selbst erloschen sei. Auch der Umstand, dass sich keiner der "Herumstehenden" getraut habe, den Brand zu löschen, weil aus einer sich im brennenden Geschäft befindlichen Klimaanlage Funken gespritzt seien, erscheint nicht glaubwürdig, da offensichtlich auch nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die Stromzufuhr zu unterbrechen. Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers nicht in einer abgelegenen Gegend von XXXX, sondern in einer Geschäftsstraße befunden hat, ist es nicht glaubwürdig, dass keinerlei Hilfsmaßnahmen zur Löschung des Feuers stattgefunden hätten oder veranlasst worden seien.

Völlig unschlüssig stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er schon am nächsten Tag gemeinsam mit seiner Familie XXXX aus Furcht vor möglichen Verfolgungshandlungen verlassen habe und nach XXXX geflüchtet sei - dar, dass er bis ungefähr 11.00 Uhr oder 11.30 Uhr bei seinem Geschäft das Erlöschen des Brandes abgewartet, sodann sein Geschäft versperrt und erst danach den Ort des Geschehens verlassen habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um einen Anschlag auf seine Person handeln würde und er möglicherweise einem neuerlichen Angriff - von wem auch immer verübt - ausgesetzt sein könnte.

Insgesamt gesehen hinterließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem hier entscheidenden Richter keinen glaubwürdigen Eindruck: Durch seine rudimentären und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den Kernpunkten der behaupteten Verfolgung vermittelte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der von ihm vorgebrachten Verfolgungsbehauptung lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.

Zusammengefasst vermochte es der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat in einer Form persönlich gefährdet gewesen sei, dass daraus ein hinsichtlich seiner Intensität und Nachhaltigkeit asylrelevantes individuelles Bedrohungsszenario abzuleiten gewesen wäre.

Sofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.05.2014 auf die Richtlinie von UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.05.2012 Bezug genommen wird, woraus sich implizit ergibt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied der Baath Partei und als ehemaliger Angestellter der

US-amerikanischen Streitkräfte einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnte, zum Ziel von Übergriffen zu werden, ist auszuführen, dass sich alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe gefährdeter Personen im Irak zu zählen ist, nicht zwangsläufig ableiten lässt, dass dem Beschwerdeführer mit einer maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht, zumal es sich bei der von UNHCR ausgearbeiteten Richtlinie um eine Empfehlung und nicht um eine verbindliche "Anweisung" handelt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist alleine der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein ehemaliges einfaches Mitglied der Baath Partei und um einen ehemaligen Angestellten der US-amerikanischen Streitkräfte handelt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren. Im gegenständlichen Fall vermochte es der Beschwerdeführer nämlich nicht, eine Bedrohung oder eine Verfolgung glaubhaft zu machen.

In Anbetracht dieser Erwägungen muss daher ausgeführt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle und aktuelle im Sinne der GFK asylrelevante Verfolgung erkennen kann.

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage bzw. die allgemein schlechte Sicherheitslage im Irak bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, weshalb in diesem Verfahren nicht darauf einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, mangels Glaubwürdigkeit nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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