I406 1424146-1•BVwG I406 1424146-1
I406 1424146-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
I406 1424146-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2011, Zl. 11 06.051 EAST-Ost, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist marokkanischer Staatsbürger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seinen Angaben nach reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 27.08.2011, Zl. 11 06.051 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2011 gegen Übernahmebestätigung persönlich ausgefolgt.
Am 16.09.2011 ist der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen.
Die mit 18.12.2012 (gemeint war vermutlich 18.12.2011) datierte Beschwerde langte am 09.01.2012 beim Bundesasylamt ein.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 03.04.2014 zur Stellungnahme bezüglich des Umstandes, dass seine Beschwerde verspätet ist, aufgefordert. Das Parteiengehör wurde nachweislich durch Übernahmebestätigung am 07.04.2014 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführer ist bis dato nicht eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verspätung der Beschwerde
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 01.09.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 15.09.2011.
Die sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtende und mit 28.12.2012 (gemeint war vermutlich 18.12.2011) datierte Beschwerde langte erst am 09.01.2012 - sohin eindeutig nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist - ein, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist und die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Fristversäumnis, der Berechnung von Fristen und der Wahrung des Parteiengehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN; das Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050); u. a.). Weder weicht dieser Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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