W211 1429283-1•BVwG W211 1429283-1
W211 1429283-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2014
Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W211 1429283-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simma über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde vom 04.09.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Ersteinvernahme am 30.12.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXXX, Mogadischu, in Somalia zu kommen, somalisch gut, englisch schlecht und arabisch mittel zu sprechen und dem Clan der Murusade, Hauptclan Hawiye, anzugehören. Sie sei Anfang 2011 mit dem Schiff von Bosasso in den Jemen ausgereist und über Saudi Arabien, Jordanien, Syrien bis in die Türkei gefahren. Von der Türkei aus sei sie mit Kleinbussen nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, Somalia wegen der Al Shabaab und der mit dieser Gruppe in Zusammenhang stehenden Unsicherheit verlassen zu haben. Ein Mitglied der Al Shabaab sei zu ihrem Vater gekommen und habe gefordert, dass sie mit einem Al Shabaab Mitglied verheiratet werde. Nachdem sie weggefahren sei, sei ihr Vater von Mitgliedern der Al Shabaab geschlagen worden.
3. Bei der Einvernahme am 07.08.2012 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Somalisch gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie sich mit der Dolmetscherin verständigen könne und psychisch und physisch in der Lage sei der Einvernahme zu folgen.
Sie gab an, seit ihrem Aufenthalt in der Türkei einen Hautausschlag zu haben, weswegen sie auch in ärztlicher Behandlung stehe.
Betreffend die Ersteinvernahme führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie damals nicht alles angegeben habe, weil sie erst rund um Mitternacht befragt worden und die Zeit für die Befragung sehr kurz gewesen sei.
Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Mogadischu, im Bezirk XXXX, gelebt. Ihr Vater habe bis dahin ein Obstgeschäft gehabt. Ob er dieses heute noch habe, könne sie nicht sagen. Ihre Mutter sei im Jahr 2009 gestorben. Sie habe vier Brüder und eine Schwester. Sie sei am gleichen Ort geboren worden und aufgewachsen und habe in der Wohnung ihrer Eltern gelebt. Ihr Vater und ihre fünf Geschwister lebten immer noch in jener Wohnung, die dem Vater gehöre. Die Wohnung läge in der Nähe der Schule XXXX. Sie habe sieben bis acht Jahre die Schule besucht. Sie könne nicht sagen, ob ihr Vater immer noch an jener Adresse wohne. Bei ihrer Ausreise haben ihre Geschwister und ihr Vater noch dort gelebt.
Mit dem Einkommen ihres Vaters aus dem Obstgeschäft haben sie ihre Grundbedürfnisse decken können. In ihrem Bezirk wohnen viele Murusade; sie stellen dort eine Mehrheit. Ihr Clan sei einer großer Clan. Die Subclans der Hawiye seien die Abgal, die Habr Gedir und die Murusade. Sie sei nie wegen ihrer Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Im November 2010 habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Das sei an dem Tag gewesen, an dem sie zwangsverheiratet hätte werden sollen. Zu dem Zeitpunkt habe sie bei ihrem Vater in Mogadischu gelebt. Das Geld für die Schleppung habe sie von ihrem Vater bekommen.
Im Oktober 2010 seien einige Männer der Al Shabaab zu ihrem Vater gekommen und haben gefragt, ob sie die beschwerdeführende Partei haben könnten. Sie haben sie mit einem anderen Mitglied der Al Shabaab verheiraten wollen. Einen Monat später seien sie wieder gekommen, gemeinsam mit Frauen der Al Shabaab. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen; die Mitglieder der Al Shabaab haben jedoch bei ihr Zuhause gewartet, um sie mitzunehmen. Sie habe nicht mitgehen wollen, sei jedoch mitgenommen worden. Sie seien ungefähr eine Stunde gefahren, bis sie zu einer Wohnung gekommen seien, in der eine Frau auf sie gewartet habe. Diese Frau sollte ihr etwas über Religion beibringen. Die beschwerdeführende Partei habe viel geweint, und die Frau, die selbst Mutter gewesen sei, habe Mitleid mit ihr gehabt. Die beschwerdeführende Partei habe erzählt, dass ihre Familie sie brauchen würde. Sie sei ungefähr zwei Wochen in dieser Wohnung geblieben. Es habe sich heraus gestellt, dass diese Frau auch eine Murusade gewesen sei. Diese Frau habe ihr schließlich versprochen, sie aus Mitleid zu befreien. Sie habe der beschwerdeführenden Partei eine Burka gebracht, die sie angezogen habe. Dann seien sie gemeinsam aus der Wohnung gegangen. Ihre Aufpasserin habe den anderen Frauen erzählt, dass die beschwerdeführende Partei angeblich im Zimmer schlafe und nicht gestört werden solle. Sie sagte weiters, die beschwerdeführende Partei in der Burka sei eine Freundin der Aufpasserin, und sie würden gemeinsam etwas lernen gehen. Ihre Aufpasserin habe sie dann in die Nähe ihrer Wohnung gebracht. Die beschwerdeführende Partei sei zu ihrem Vater gegangen und habe ihm alles erzählt. Ihr Vater habe sie daraufhin zu einer Nachbarin gebracht, wo sie sich ungefähr einen Monat lang versteckt gehalten habe. Als die Al Shabaab gemerkt habe, dass sie geflüchtet sei, seien Mitglieder zu ihrem Vater gekommen, der meinte, er wisse nicht, wo die beschwerdeführende Partei sei. Die Mitglieder der Al Shabaab haben zwei Nächte vor der Wohnung auf sie gewartet. Schließlich haben sie aufgegeben, und ihr Vater habe beschlossen, dass sie fliehen müsse.
In weiterer Folge im Detail erneut zu ihrem vorher geschilderten Vorbringen befragt, machte die beschwerdeführende Partei weitgehend übereinstimmende und detaillierte Angaben zur Anbahnung der Zwangsverheiratung und dem Geschehen rund um ihre Verschleppung. Sie konkretisierte zum Beispiel, dass sie von sechs Männern und vier Frauen abgeholt worden sei; die Männer seien normal gekleidet gewesen und die Frauen haben eine Burka getragen. Sie seien mit einem schwarzen kleinen Auto der Marke Landcruiser gefahren, ca. eine Stunde lang. Ihr Zielort habe sich aber noch in Mogadischu befunden. Die Autoscheiben seien verdunkelt gewesen. Bei ihrer Befreiung habe sie den Eindruck gehabt, die Wohnung habe sich in der Nähe des Bezirks XXXX befunden. Vier Frauen seien im Auto gesessen; alle Frauen der Al Shabaab. Die Frauen haben ihr gesagt, dass sie keine Angst haben müsse und ins Paradies käme. Sie würde einen der Al Shabaab heiraten und Kinder bekommen. Alles würde in Ordnung gehen.
Die Wohnung sei in einem ebenerdigen gemauerten Gebäude gewesen. Sie könne die Wohnung nicht beschreiben, weil sie nur in einem Zimmer gewesen sei. Im Zimmer habe sich ein Bett mit einer Matratze und Kochgeschirr befunden. Ihre Aufpasserin habe im Bett geschlafen, und sie selbst auf der Matratze am Boden. Sie sei ca. zwei Wochen in der Wohnung geblieben. In einem anderen Raum daneben habe es ein Plumpsklo und eine Waschgelegenheit gegeben.
Ihre Aufpasserin habe XXXX geheißen, sei zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen, dunkelhäutig und ungefähr so groß wie die beschwerdeführende Partei. Sie wisse nicht, woher die Aufpasserin gewesen sei. Die Türe zum Zimmer sei versperrt gewesen und ein Fenster vergittert. Mit ihrer Aufpasserin habe sie sich über sunnitische Religion unterhalten; die beschwerdeführende Partei habe aus ihrem Leben erzählt und erklärt, dass es nichts bringe, wenn sie gegen ihren Willen verheiratet werde. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass ihre Aufpasserin auch eine Murusade gewesen sei.
Während dieser zwei Wochen sei sie nicht von männlichen Mitgliedern der Al Shabaab aufgesucht worden. Ihre Aufpasserin sei beauftragt gewesen, sie zur Heirat zu überreden.
Ihre Aufpasserin habe mehrere Burkas besessen und ihr eine gegeben. Sie habe an einem Nachmittag die Wohnung verlassen; am Nachmittag waren meist alle in der Moschee. Es seien nur 2 oder 3 Frauen da gewesen. Ihre Aufpasserin habe gesagt, dass sie ihre Freundin sei. Danach seien sei glaublich mit dem öffentlichen Bus gefahren. Eine halbe Stunde von ihrer Wohnung entfernt sei sie ausgestiegen, habe sich von ihrer Aufpasserin verabschiedet und sei nach Hause gegangen. Sie sei in der Straße XXXX zwischen dem Bezirk XXXX und ihrem Wohnbezirk ausgestiegen.
Ihr Vater habe sie dann zu einer Nachbarin gebracht, die XXXX hieße und kleine Kinder habe. Die Kinder würden I. und M. heißen. Sie sei ca. einen Monat lang bei dieser Frau geblieben. Die Wohnung der Nachbarin habe aus zwei kleinen Zimmern bestanden. Sie habe dort zu essen bekommen und schlafen können. Während dieses Monats habe sie nichts gemacht.
Die Al Shabaab seien auch nach ihrer Ausreise an ihren Vater herangetreten und haben ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass das Bein gebrochen und eingegipst gewesen sei. Das sei im Mai 2011 passiert. Es seien ungefähr zehn Wohnungen zwischen der elterlichen Wohnung und ihrem Versteck bei der Nachbarin gelegen.
Während der Reise nach Europa habe sie Telefonkontakt mit ihrem Vater gehabt. Die Al Shabaab würde regelmäßig Zwangsverheiratungen durchführen. Es seien auch schon Frauen von ihnen umgebracht worden. Mitglieder der Al Shabaab haben ihren Vater nach ihrer Ausreise einmal aufgesucht und geschlagen. Während sie sich versteckt gehalten habe, habe die Al Shabaab ihren Vater am gleichen Tag ihrer Flucht aufgesucht und zwei Tage auf sie gewartet. Ihr Vater sei an diesen zwei Tagen nicht misshandelt worden; er habe auch nichts unternommen.
Sie wisse nicht, wie es ihren Angehörigen jetzt ginge; sie habe seit acht Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen. Vor acht Monaten sei alles in Ordnung gewesen. Die Al Shabaab sei auch immer noch in Mogadischu und immer noch bewaffnet. Es habe erst vor drei Wochen einen Anschlag im Parlament gegeben. Die Murusade haben keine Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit. Viele Murursade seien aber Mitglieder der Al Shabaab. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass die Männer der Al Shabaab sie finden würden und umbringen oder zwangsverheiraten. Sie hätte nicht woanders hinziehen können, da sie ihre Familie in Mogadischu gehabt habe.
Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf eine Ausfolgung der Länderfeststellungen zu Somalia.
Weiter zu ihrem Privat- und Familienleben befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie sei 30.12.2011 in Österreich aufhältig sei und von der Grundversorgung lebe. Sie habe keine Verwandten in Österreich. Sie kenne aber einen Mann bereits aus Somalia, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Sie seien aber nur befreundet. Zu ihrer Familie in Mogadischu habe sie acht Monate lang keinen Kontakt gehabt und wisse nicht, wo sie jetzt lebe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der wesentlichen Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die angegebenen Gründe der beschwerdeführenden Partei am Verlassen ihres Heimatstaates unglaubwürdig seien. Es könne ihre Fluchtgeschichte einer Zwangsverheiratung wie auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden. Ebenso könne im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung der relevanten Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: EMRK) festgestellt werden. Sie könne weiter entsprechende Unterstützung von ihren in Mogadischu lebenden Familienangehörigen erwarten. Es stehe fest, dass ihr Vater und ihre Geschwister zurzeit in einer Eigentumswohnung in Mogadischu leben würden.
In weiter Folge traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Somalia, in den insbesondere die folgenden Aussagen getroffen wurden:
"...
"Soziale Gruppen
Frauen
Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt.
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt.
Insgesamt besuchen (ältere Angaben) nur 15% aller somalischen Mädchen überhaupt eine Schule gegenüber 27% aller Jungen. Dies setzt sich bei der Alphabetisierungsquote von Erwachsenen fort - sie wird bei Frauen auf 27% geschätzt, bei Männern dagegen auf 50%.
Erwachsene Frauen und auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten; strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis aber kaum.
Die Müttersterblichkeit gehört zu den höchsten weltweit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2012, 23.3.2012)
Im Übergangsparlament (550 Sitze) gab es 37 weibliche Abgeordnete, obwohl 12 Prozent der Sitze für Frauen reserviert sind.
Vergewaltigungsopfer leiden an Diskriminierung aufgrund von "Unreinheit". Frauen und Mädchen in IDP-Lagern sind sexueller Gewalt in besonderem Ausmaß ausgesetzt. Diese trägt auch zur Verbreitung von HIV/AIDS bei.
In allen Teilen Somalias ist sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verbreitet. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernstes Problem. Es gab keine Gesetze, die sich spezifisch gegen häusliche Gewalt richten.
Sexuelle Gewalt im eigenen Haushalt bleibt ein ernstes Problem, verbunden mit genereller Diskriminierung der Frau.
In der überwältigend patriarchalischen Kultur des Landes kommen Frauen nicht dieselben Rechte zu wie Männern, und sie werden systematisch unterworfen.
Frauengruppen in Mogadischu, Hargeysa, Bossaso und anderen großen Städten in Süd-/Zentralsomalia, Somaliland und Puntland werben aktiv für die Gleichstellung von Frauen und fördern die Einbindung von Frauen in Regierungspositionen. Beobachter verzeichneten Verbesserungen bei der Profilierung und politischen Teilnahme von Frauen im Land.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 23.4.2012)
Eine arrangierte Ehe ist in Somalia die Norm und nur wenige Frauen widersetzen sich der Wahl der Familie. Der Unterschied zwischen einer arrangierten und einer Zwangsehe kann gravierend sein. Bei den nomadischen Gruppen ist die Ehe zwischen Angehörigen benachbarter Clans eine wichtige Institution, um Allianzen zu bilden und sicheren Zugang zu Wasser und Weidegebieten zu erlangen. Es gibt außerdem eine lange Tradition, dass Friedensverträge durch den Austausch von Bräuten besiegelt werden.
Der soziale Druck zu heiraten ist stark, vor allem, wenn es sich um die erste Ehe handelt. Für viele der jungen Frauen ist es praktisch unmöglich, eine Ehe zu verweigern, da die Ehe und die Familiengründung ein Grundprinzip der Gesellschaft darstellen. In den Jahren 2002-2005 haben alle befragten internationalen Quellen angegeben, dass eine Frau, die eine arrangierte Eheschließung verweigert, einem Risiko der Gewaltanwendung ausgesetzt sei. Das Ausmaß dieser Gewalt ist unbekannt. Jene, die sich gegen die traditionelle Norm stellen, können sich keine Hilfe oder Schutz durch die Familie oder andere Clan-Angehörige erwarten. Der Mord von Frauen wird sozial nicht akzeptiert, sogenannte Ehrenmorde haben in Somalia keine traditionelle Basis.
Frauen, die nicht verheiratet werden wollen, haben wenige Optionen. Sich gegen die Wahl der Familie zu stellen bedeutet, dass die Frau die Familie und ihr Heim verlassen muss. Ohne unterstützende Verwandte oder Einkommensmöglichkeiten wird das Leben schwierig. Es gibt aber Unterschiede. Urbane, gebildete Frauen haben größere Möglichkeiten, sich zu erhalten, als Frauen mit geringer oder keiner Bildung aus ländlichen Gebieten. Generell sind junge, "entfremdete" Frauen jedoch bezüglich Misshandlung und Ausbeutung gefährdet.
Das Centre for Research and Dialogue (CRD) in Mogadischu hat in den Jahren 2002-2003 in Süd-/Zentralsomalia ein Projekt zur Evaluierung der Auswirkungen des Bürgerkrieges auf die Bevölkerung durchgeführt. Es besagt u.a., dass sich die Institution der Ehe im Bürgerkrieg zur Unkenntlichkeit verändert habe. Viele Ehen kommen ohne die Einbindung oder das Wissen der Eltern zustande. Es gab eine dramatische Zunahme bei der Ehe von Teenagern und dementsprechend auch eine Zunahme von Scheidungen in dieser Altersgruppe, wodurch oftmals junge Mütter ihre Kinder alleine großziehen müssten. In Absenz der Einbindung der eigenen Eltern stehen Neuverheiratete oft ohne finanzielle und moralische Unterstützung da, welche zur Dauerhaftigkeit der Ehe notwendig wäre.
(Landinfo: Somalia: Al-Shabaab and forced marriages, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1803/1/1803_1.pdf, Zugriff 23.4.2012)
In Gebieten der Übergangsregierung können sich Frauen generell frei bewegen. Berichte bezüglich Belästigungen von reisenden Frauen in Mogadischu kommen fast ausschließlich von IDP-Frauen. Ansonsten gibt es keine Berichte von Belästigungen an Checkpoints von Regierung und Milizen in Mogadischu.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigt, dass selbst in von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten von Mogadischu Frauen und Mädchen gegen ihren Willen verheiratet werden. Frauenrechte werden nicht respektiert, allerdings gebe es eine Anzahl an lokalen NGOs, welche Frauen unterstützen, die nicht verheiratet werden wollen oder geschieden sind. Die EPHRC ist eine dieser NGOs. Es gibt auch NGOs, welche sich der Opfer sexueller Gewalt annehmen. Die Unterstützung besteht u.a. aus Beratung, medizinischer Versorgung und "business starter kits."
Auch die NGO SWDC, die mit dem UNDP und UNHCR zusammenarbeitet, fokussiert sich auf Frauen- und Kinderrechte. Sie beobachtet auch die Situation von IDPs in Mogadischu und Umgebung.
SWDC bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Rechtshilfe an. Die Fälle werden beim Benadir Regional Court angezeigt und die Organisation stellt sicher, dass die Polizei aufgrund dieser Anzeigen auch aktiv wird (z.B. Täter verhaftet).
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Frauen und al Shabaab
Mädchen werden Berichten zufolge mitgenommen, um zu kochen, putzen und andere unterstützende Tätigkeiten auszuführen. Mädchen werden auf der Straße, in Schulen und auf dem Weg zu Schule, oder aber auch direkt im eigenen Haushalt entführt.
Die befragten Mädchen beschrieben, dass sie in Räume oder Häuser eingesperrt worden waren, und nur zur Arbeit nach draußen durften.
Mädchen, die zur Verrichtung von Hausarbeit mitgenommen worden waren, werden oft nur für kürzere Zeiträume festgehalten als z.B. Kinder, die für den Kampf rekrutiert worden sind. Die befragten Mädchen berichten von Zeiträumen zwischen zwei Tagen und zwei Wochen, bevor sie entweder freigelassen wurden oder fliehen konnten.
Neben der Rekrutierung von Mädchen und jungen Frauen für Hausarbeit und andere Formen direkter Unterstützung für ihre Kämpfer in den Lagern und an der Front verübt al Shabaab auch Vergewaltigungen und erzwingt Ehen.
Al Shabaab betreibt Zwangs- und Kinderehen als Teil ihrer harten Version der Scharia, die jeden Aspekt des Lebens von Frauen und Mädchen betrifft. Die Praktiken, die gegenüber Human Rights Watch beschrieben wurden, scheinen nicht Einzelaktionen von Kämpfern sein. Vielmehr scheint ein gewisser Organisationsgrad damit verbunden. Zum Beispiel wird die Ehe mit Kämpfern an Schulen gepredigt und auch entführte Mädchen dementsprechend indoktriniert.
Das Risiko von Nachwirkungen einer Verweigerung einer Ehe mit Kämpfern ist für die Mädchen und ihre Familien ernst und sehr real.
(Human Rights Watch: No Place for Children: Child Recruitment, Forced Marriage, and Attacks on Schools in Somalia, 25.2.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f48f09a2.html, Zugriff 23.4.2012)
Frauen die von al Shabaab in - nach ihrem Erachten - unangemessener Kleidung angehalten werden, (z.B. figurbetonte oder helle bzw. bunte Kleidung) werden harten Bestrafungen zugeführt, darunter Auspeitschen oder Prügel.
Wenn eine Frau sich den Kleidungsvorschriften der al Shabaab angemessen kleidet, hat sie keinerlei eingeschränkte Bewegungsfreiheit.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
FGM
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in der somalischen Gesellschaft weiterhin grundsätzlich akzeptiert und landesweit verbreitet. Tendenziell gab es in den vergangenen Jahren zwar zumindest in urbanen Gebieten und in Regionen, in welchen NGOs Sensibilisierungskampagnen durchführten, eine Verlagerung von der Infibulation ("pharaonische Beschneidung", Typ III der WHO-Klassifikation) auf moderatere, aber immer noch drastische Formen von FGM sowie einen minimalen Rückgang. Weiterhin werden aber weit über 90% - die meisten Berichte sprechen von 98% - der somalischen Mädchen beschnitten. Die Beschneidung wird in der Regel zwischen dem fünften und achten Lebensjahr durchgeführt.
In urbanen Gebieten erfolgen Beschneidungen zunehmend nicht mehr zuhause, sondern auf sicherere Weise im Spital. Die Möglichkeit hygienischer und relativ risikoloser Beschneidungen macht FGM allerdings für die Bevölkerung noch akzeptabler.
Der Entscheid, ob ein Mädchen beschnitten wird oder nicht, obliegt grundsätzlich dem Vater. Nicht beschnittene Frauen werden von der Gesellschaft als unrein angesehen und sind enorm stigmatisiert. Entscheiden sich die Eltern gegen die Beschneidung, kann es vorkommen, dass Tanten oder Großmütter die Beschneidung trotzdem durchführen, oft in Kombination mit einer temporären Entführung.
Die Praxis ist in Somalia nicht gesetzlich verboten. Viele Leute gehen fälschlich davon aus, dass der Islam die Beschneidung verlangt. Auch bei den Minderheiten gibt es nur einzelne Gruppen (z. B. weiße Bravani), bei welchen FGM nicht im gleichen Maß (d. h. keine Infibulation) wie bei der Mehrheitsbevölkerung praktiziert wird.
(Bundesamt für Migration: Focus Somalia - Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia, 30.6.2011)
...
Rückkehrfragen
Humanitäre Lage / Grundversorgung
Im Juli 2011 hat die UNO in einigen Gebieten Somalias die Hungersnot ausgerufen: Im südlichen Bakool, in Lower Shabelle, in den Bezirken Balcad und Cadale in Middle Shabelle und in den IDP-Lagern von Afgooye und Mogadischu. Im September wurde die Region Bay hinzugefügt. Die Hungersnot wurde im November in Bay, Bakool und Lower Shabelle aufgrund vorhandener Versorgung und gutem Regen für beendet erklärt, Anfang Februar 2012 dann auch in den restlichen Gebieten. Allerdings ist ein Drittel der Bevölkerung weiterhin auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Dank einer guten Ernte und bedeutender humanitären Hilfe ist, laut UN-Experten, die direkte Hungerkatastrophe beendet, aber die Krise noch nicht vorbei. Noch immer brauchen 2,34 Mio. Menschen Nahrungsmittel. Es benötigt anhaltende gute Regenfälle, koordinierte langfristige Aktion und Friedensbemühungen, um die Spannkraft der Bevölkerung wieder aufzubauen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Hungersnot vorüber, 6.2.2012, http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17311, Zugriff 25.4.2012)
Während sich Hilfsorganisationen zurzeit auf den Westen Afrikas konzentrieren, wo der Hunger um sich greift, ist die Prognose des Frühwarnsystems für Hungersnöte (Fewsnet) für Somalia sehr schlecht. Späte und erratische Regenfälle könnten wieder Missernten verursachen und die Regenerierung des Weidelandes und Auffüllung von Wasserspeichern verhindern, und so wieder eine Katastrophe auslösen.
(Netzwerk Afrika-Deutschland: Neue Nahrungsmittelknappheit, 18.4.2012,
http://www.dcms.kirchenserver.org/dcms/sites/nad/laender/somalia/ereignisse/index.html?f_action=showf_newsitem_id=17580, Zugriff 25.4.2012)
Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)
...
Rückkehrsituation
Süd-/Zentralsomalia
Gemäß UNHCR kehrt eine zunehmende Zahl an Somalis aus der Diaspora nach Mogadischu und in andere Gebiete von Süd-/Zentralsomalia zurück. Es gebe keine Berichte darüber, dass diese für Lösegeld entführt worden seien.
Entführungen haben früher stattgefunden, heutzutage wird eher gedroht, um an Geld zu gelangen. Diese Drohungen ereignen sich aber nicht in Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden. Lokale Milizen könnten aber von einem Rückkehrer "Schutzgeld" verlangen.
Eine internationale Organisation erklärte, dass eine Person ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren kann, wenn sie in ein Stadtgebiet zurückkehrt, in welchem ihr Clan die Kontrolle hat, oder sie aus dem selben Clan stammt, wie der das Gebiet kontrollierende Warlord.
Eine internationale Organisation bestätigt, dass bezüglich der Sicherheit von Rückkehrern jene, die einem der großen Clans angehören, keinerlei Probleme in Mogadischu hätten. Gehört der Rückkehrer allerdings einem Minderheitenclan an und wird als wohlhabend erachtet, dann könnte diese Person einem Risiko der Entführung gegen Lösegeld ausgesetzt sein. Angehörige von kleinen Clans und ethnischen Minderheiten werden daher den Schutz einflussreicher Personen suchen, die ihnen bekannt sind, oder sie alliieren sich mit Angehörigen eines großen Clans.
Eine lokale NGO in Mogadischu erklärte, dass viele der nach Mogadischu zurückkehrenden Benadiri Verwandte der ursprünglichen Bevölkerung seien. Sie würden nunmehr in Mogadischu in relativer Sicherheit leben können.
Eine lokale NGO in Mogadischu bestätigte, dass viele Angehörige der Benadiri nach Hamar Weyne zurückgekehrt sind. Heute leben viele Benadiri in Mogadischu und sie sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Einige sind auch für die Verwaltung tätig. Der Finanzdirektor von Mogadischu ist ein Benadir.
Während der Zeit der Warlords wurden die Benadiri zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen und viele flüchteten aus dem Land. Heute allerdings leben sie in Mogadischu gut und viele haben Geschäfte wiedereröffnet oder andere Handelsaktivitäten gestartet. Vielen wurde ihr ehemaliges Gut, darunter auch Häuser, zurückgegeben und sie sind keinem Risiko einer Verfolgung oder anderen Menschenrechtsverletzungen mehr ausgesetzt.
(Udlændinge Styrelsen/Danish Immigration Service: Security and human rights issues in South-Central Somalia, including Mogadishu (FFM-Bericht), 4.2012,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90821397-6911-4CEF-A8D0-6B8647021EF2/0/Security_human_rights_issues_South_CentralSomalia_including_Mogadishu.pdf, Zugriff 30.4.2012)
Somalis, die nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehren, werden keine Einreiseschwierigkeiten seitens der lokalen Behörden bereitet.
(Ministerie van Buitenlandse Zaken (NL): Verkort ambtsbericht Somalië, 29.2.2012,
http://www.rijksoverheid.nl/bestanden/documenten-en-publicaties/ambtsberichten/2012/02/29/somalie-2012-02-29/somalie-2012-02-29.pdf, Zugriff 25.4.2012)
Für Somalis ohne Reisepässe werden teilweise - je nach Handhabung der örtlich herrschenden Milizen bzw. Behörden - Ersatzdokumente für die Einreise anerkannt. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deutsche "Reiseausweise für Ausländer" anerkannt werden, allerdings sind keine solchen Fälle bekannt. Eine freiwillige Rückkehr von Somalis nach Somaliland und Puntland ist möglich, nach Süd-/Zentralsomalia aufgrund des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren nur grundsätzlich vorstellbar.
Nach Auskunft ihrer diplomatischen Vertretungen in Nairobi führen Großbritannien und die Niederlande Abschiebungen durch, die Niederlande nur nach "Somaliland". Schweden kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somalia zurückführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)"
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. Auf Nachfragen hätten sich Ungereimtheiten betreffend das fluchtauslösende Geschehen ergeben, und sei das Vorbringen nicht nachvollziehbar und unrealistisch gewesen.
Bei der Ersteinvernahme habe die beschwerdeführende Partei von einem Al Shabaab Mitglied gesprochen und einen weiteren Besuch gar nicht erwähnt. In der zweiten Einvernahme seien jedoch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei einige Männer zu ihrem Vater gekommen. Konkretisierend habe die beschwerdeführende Partei schließlich von sechs Männern und zwei Frauen gesprochen.
Weiter habe die beschwerdeführende Partei vor der Polizei nicht erwähnt, von der Al Shabaab festgehalten worden zu sein. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass die polizeiliche Einvernahme nur kurz gewesen sei, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Die Behörde fand es weiter unrealistisch, dass die Al Shabaab nicht bereits anlässlich des ersten Besuchs auf die beschwerdeführende Partei gewartet habe und ohne jede Vereinbarung mit ihrem Vater wieder gegangen sei. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater keine Vorkehrungen getroffen habe. In Hinblick auf die Länderberichte wäre es naheliegend gewesen, dass ihr Vater sie bereits früher zum Beispiel zu jener Nachbarin gebracht hätte.
Die Behörde monierte weiter, dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr Beobachtungen bei ihrer Autofahrt gemacht habe, was sie als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend und als unrealistisch ansehe. Auch betreffend die Aufpasserin habe die beschwerdeführende Partei nur vage Angaben machen können. Es sei weiter unrealistisch, dass ihre Aufpasserin ihr bei der Flucht geholfen haben soll. Ein weiteres Indiz der Unglaubwürdigkeit sei, dass die beschwerdeführende Partei nicht sicher habe angeben können, mit welchem Verkehrsmittel sie nach ihrer Flucht gefahren sei. Und es sei außerdem unrealistisch, dass zwei Tage lang Mitglieder der Al Shabaab bei der Wohnung ihres Vaters gewartet hätten, ohne Druck auf ihre Familie auszuüben. Schließlich seien auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Wohnung ihrer Nachbarin vage geblieben, und es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die beschwerdeführende Partei einen Monat lang in einer Wohnung nur zehn Wohnungen von ihrer Familie entfernt habe verstecken können, ohne gefunden zu werden.
Zu den Feststellungen hinsichtlich der Rückkehr der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde aus, dass ihr Vater ein Obstgeschäft und eine Eigentumswohnung in Mogadischu besäße, und es keine Hinweise darauf gebe, dass sich diese Situation geändert habe. Die beschwerdeführende Partei verfüge daher über familiäre Anbindungen in Mogadischu. Die Länderberichte würden den Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu bestätigen. Selbst bei Annahme eines Wahrheitsgehalts der Fluchtgründe sei die beschwerdeführende Partei weiter auf Nichtregierungsorganisationen in Mogadischu verwiesen, die bei geschlechtsspezifischer Gewalt Rechtshilfe anböten.
Die belangte Behörde würde zwar die prekäre Lage und Behandlung von Frauen in Somalia nicht verkennen. Es werde jedoch angeführt, dass die beschwerdeführende Partei außer der unglaubwürdigen Schilderung einer versuchten Zwangsverheiratung durch die Al Shabaab kein diesbezügliches Vorbringen gestellt habe. Es sei auch im Verfahren nicht hervor gekommen, dass die beschwerdeführende Partei aus Gründen ihres Geschlechtes in Mogadischu mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei einer geschlechtlichen Diskriminierung ausgesetzt worden sei, verfüge sie doch über einen, in Somalia unter Mädchen raren, Realschulabschluss.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass - mit Verweis auf § 19 AsylG - Erstbefragungen kurz seien und die beschwerdeführende Partei von sich aus angegeben habe, dass sie wegen der Kürze der Erstbefragung dort nicht alles vorgebracht habe. Sie sei nicht gleich beim ersten Besuch der Al Shabaab bei ihrem Vater mitgenommen worden, weil eines der Mitglieder ein Nachbar und Bekannter ihres Vater gewesen sei, der dessen ablehnende Haltung zuerst akzeptiert und von Zwangsmaßnahmen abgesehen habe. Bei der Autofahrt seien die Autoscheiben, wie bereits in der Einvernahme angegeben, verdunkelt gewesen. Außerdem werde darauf verwiesen, dass es in Somalia weder Straßennamen gebe, noch jeder Bezirk über eine spezifische Architektur verfüge. Dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr über ihre Aufpasserin wisse, sei mit der besonderen Situation ihrer Gefangenschaft zu erklären. Die belangte Behörde spreche dem Fluchtvorbingen aus der Gefangenschaft die Glaubwürdigkeit ab, ohne auf die tatsächliche Lage in Somalia Bezug zu nehmen und zu bedenken, dass das Bussystem und die Sammeltaxis in Mogadischu nicht über Nummern oder Bezeichnungen verfügen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei habe zuerst glaubwürdig vermitteln können, dass er nicht wisse, wo seine Tochter sei. Erst nach einer Weile sei ihm das von den Mitgliedern der Al Shabaab nicht mehr geglaubt worden, und sie hätten begonnen, Druck auszuüben. In der Wohnung der Nachbarin habe sich die beschwerdeführende Partei versteckt gehalten; es sei also naheliegend, dass sie aus dieser Zeit nicht viele Angaben machen könne. Sie habe dort eben auch nichts gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aufgrund grober Verfahrensfehler missachtet.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nach Somalia von Personen, die nicht über familiäre oder soziale Bindungen verfügen, als extrem schwierig angesehen wurde (siehe Seite 76 oben des angefochtenen Bescheides). In Bezug auf die prekäre Situation von Frauen in Somalia wurde festgestellt, dass zB "junge, entfremdete Frauen bezüglich Misshandlungen und Ausbeutung gefährdet" seien (siehe Seite 81 des angefochtenen Bescheides).
In aktuelleren Länderberichten, die die belangte Behörde in das fortgesetzte Verfahren einzubeziehen haben wird, wird außerdem folgendes festgestellt:
"Sexual and gender based violence is widespread and women who are without family/friend/clan connections or are without resources are in general likely to be at risk of persecution on return" (Home Office Country Information and Guidance Somalia, April 2014, Punkt 3.1.2.).
"UNHCR erachtet Mogadischu als IFA nur dann als annehmbar, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. [...] UNHCR erachtet in Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- und erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für
folgende Personengruppen nicht als gegeben: ... Alleinstehende oder
alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans." (Staatendokumentation, Anfragebeantwortung, Somalia, IFA Mogadischu, Frauen, 09.01.2014, Seite 9).
Zusätzlich zu den relevanten Kapiteln dieser beiden Berichte verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie auf den Bericht der Fact Finding Mission von Landinfo und des Danish Immigration Service (Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, March 2014).
Aus der Berichtslage ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, entsprechende Feststellungen zur Situation der Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass die Ausführung der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass sich die Lebenssituation der Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu geändert habe, in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Information für die rechtliche Beurteilung des Antrags der beschwerdeführenden Partei nicht ausreicht. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei selbst wiederholt angab, seit (damals) acht Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt zu haben. Diese Angabe beinhaltet keinen Hinweis darauf, dass sich für die Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu nichts geändert habe.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, vermutlich im Rahmen einer Befragung der beschwerdeführenden Partei, zu ermitteln haben, wie sich die Situation der Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu in Bezug auf die Wohn- und wirtschaftliche Versorgung darstellt. Sollte eine entsprechende Feststellung nicht möglich sein, wird die belangte Behörde auf Basis der aktuellen Länderinformationen die entsprechenden rechtlichen Rückschlüsse zu ziehen haben.
2.2. Außerdem ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eine Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht mit der Klarheit aus den Verwaltungsakten, wie es sich offenbar für die belangte Behörde aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben hat.
Zum einen und hinsichtlich der Beweiswürdigung der Angaben der beschwerdeführenden Partei bei der Erstbefragung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die belangte Behörde offenbar § 19 Abs. 1 AsylG in ihrer Bewertung des Fluchtvorbingens außer Acht gelassen hat (vgl. dazu VfGH, 27.06.012, Zl. U 98/12:
"Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44)." Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Befragung der beschwerdeführenden Partei bei den Sicherheitsbehörden um 23.01 Uhr begonnen hat, und sie selbst in der weiteren Einvernahme angab, wegen der Kürze des Interviews nicht alles vorgebracht zu haben. Diese Faktoren sind im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde in die Bewertung von "Ungereimtheiten" im Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei qualifiziert miteinzubeziehen.
Zum nächsten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich aus den Verwaltungsakten kein einziger Widerspruch im Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt. Aus dem Akt erscheint das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konsistent, nachvollziehbar und - zumindest ausreichend - konkretisiert. Sie beantwortete jede Frage der Behörde und gab nie eine ausweichende Erklärung. Sollten sich bei der Befragung der beschwerdeführenden Partei aus den Umständen heraus für die Behörde Anhaltspunkte ergeben haben, dass ihr Vorbringen zu vage und unsubstantiiert sei, fand dieser Eindruck, der sich ja unter Umständen aus dem persönlichen Kontakt mit einem Asylwerber oder einer Asylwerberin ergeben kann, keinen Eingang in das Protokoll.
Daher erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht einige Argumente der belangten Behörde, die darauf abzielen, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen, als konstruiert. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Begründungsparameter wie "realistisch" oder "unrealistisch" auf mehr als nur einer Meinung beruhen müssen. So muss eine Annahme, was nun realistisch oder unrealistisch sei, in einen engen Kontext mit den örtlichen Gegeben- und Gepflogenheiten gesetzt werden, um dem Risiko von Willkür zu entgehen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es in diesem Zusammenhang zum Beispiel nicht gleichsam unvorstellbar, dass eine Mitnahme der beschwerdeführenden Partei in zwei Etappen stattfand und, wie es scheint, ohne große körperliche Gewaltanwendung. Ein solches Vorgehen würde auch nichts an der Intensität des Eingriffs in die Selbstbestimmung der beschwerdeführenden Partei ändern.
Ebenso kann es nachvollziehbar sein, dass eine Kommunikation zwischen Angehaltener und Aufpasserin nicht in persönliche Tiefen vordringt, wie auch die Flucht aus der Wohnung für das Bundesverwaltungsgericht plausibel klingt.
Wenn die belangte Behörde vermeint, dass es unrealistisch sei, dass die Aufpasserin der beschwerdeführenden Partei helfen würde, so ist diese Annahme nicht ausreichend begründet und muss - im Endeffekt - Spekulation bleiben.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde eine eventuelle Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei objektivierbarer und subtantiierter zu argumentieren haben.
2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.