BVwG W119 1420616-1

W119 1420616-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, ethnische<br/>Verfolgung, exilpolitische Aktivität, Religion

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BVwG W119 1420616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W119.1420616.1.00

Spruch

W119 1420616-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger über die Beschwerde von xxxx, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Clemens Lahner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 7. 2011, Zl. 11 02.237-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 3. 2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er verließ seinen Herkunftsort Richtung Kasachstan über zwei weitere ihm unbekannte Länder nach Istanbul. Von dort reiste er mit einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dort am 9. 3. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Flughafen Sonderdienste-Sondertransit am 9. 3 .2011 gab er als Fluchtgrund an, dass die chinesische Bevölkerung die Volksgruppe der Uiguren unterdrücken würde. Am 5. 7. 2009 hätten sich zahlreiche Uiguren versammelt und gegen das Vorgehen der chinesischen Regierung gegenüber den Uiguren protestiert. Zuvor, am 25. 6. 2009, seien nämlich ca. 200 Uiguren bei Zusammenstößen getötet worden. Bei den Protesten seien Kameras installiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei gefilmt und schließlich durch die Polizei von zu Hause abgeholt und verhaftet worden. Sein Vater habe für seine Enthaftung schließlich 20.000 Yuan bezahlt. Der Beschwerdeführer sei folglich von der Universität Xingjang "rausgeworfen" worden und habe sich monatlich bei der Polizei melden müssen. Er habe auch keine Arbeit gefunden. Er wolle in Freiheit leben und sei daher aus seiner Heimat geflüchtet.

Am 25. 5. 2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und führte aus, dass er ab September 2005 die Universität in Xinjiang besucht habe, er jedoch aufgrund der Ereignisse im Juli 2009 von der Universität ausgeschlossen worden sei. Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen der VR China ausführlich zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, dass im Oktober 2010 ein bekannter Imam verstorben und beerdigt worden sei. Während der Begräbnisfeierlichkeiten sei es zu Ausschreitungen und Festnahmen durch die chinesische Polizei gekommen. Zwar habe der Beschwerdeführer selbst weder am Begräbnis noch an den Ausschreitungen teilgenommen, dennoch habe er aber früher Probleme mit der Polizei gehabt, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers seine Ausreise organisiert hätten. Seine Eltern seien sehr beunruhigt gewesen, weil sie die Ausschreitungen sowie das anschließende Vorgehen der Polizei samt Festnahmen an das Jahr 2009 erinnert hätten. Damals habe der Beschwerdeführer am 5. 7. 2009 an einer Demonstration in der Stadt Wulumqi teilgenommen, woraufhin er am 8. 7. 2009 festgenommen worden sei. Er sei bis zum 28. 10. 2009 inhaftiert gewesen. An das Datum erinnere er sich deshalb so genau, weil er zum ersten Mal in Haft gewesen sei. Warum es zu keinem Gerichtverfahren gekommen sei, wisse er nicht. Seinem Vater sei es in weiterer Folge gelungen, den Beschwerdeführer freizukaufen. Personen, welche länger inhaftiert gewesen seien, wären angeklagt worden. Zu Details befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Demonstration am "Platz des Volkes" stattgefunden habe. Es hätten sehr viele Leute teilgenommen, allein zwei- bis dreitausend Personen von der Universität des Beschwerdeführers. Anlass für die Demonstration sei ein Vorfall am 25. 6. 2009 gewesen, der sich in einer südchinesischen Stadt (Guanghou) ereignet habe, bei dem 200 Uiguren ums Leben gekommen seien, ohne dass dieser Vorfall aufgeklärt worden sei. Auf Nachfrage, ob es zwischen der Freilassung des Beschwerdeführers im Oktober 2009 und seiner Ausreise im Februar 2011 zu Problemen mit staatlichen Stellen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich bis Juli 2010 wöchentlich bei der Polizei habe melden müssen. Seither hätte er nur mehr angeben müssen, falls er Wulumqi verlasse. Auf Nachfrage, wie sich der Freikauf des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis mit seiner wöchentlichen Meldeverpflichtung vereinbaren habe lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass damals nichts regulär abgelaufen sei. Seine Verhaftung habe ohne formellen Haftbefehl stattgefunden und wäre er mit vielen Häftlingen in einer zu kleinen Zelle gewesen. Der Beschwerdeführer vermute als Demonstrationsteilnehmer dadurch ausgeforscht worden zu sein, weil ebenfalls verhaftete Kollegen des Beschwerdeführers seinen Namen preisgegeben hätten. Von vielen der studentischen Demonstranten wisse er nicht, was mit ihnen passiert sei, es seien aber einige von ihnen ums Leben gekommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, in weiterer Folge Probleme gehabt zu haben, eine Arbeit zu finden oder sein Studium zu beenden, weil die Uiguren in China stark benachteiligt würden. Im Fall der Rückkehr nach China, befürchte er für seine Eltern eine finanzielle Belastung zu sein und von der Polizei festgenommen zu werden. Letzteres, da China nicht wolle, dass Minderheiten im Ausland Asylanträge stellen und über die Situation von Minderheiten berichten würden. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur VR China zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung die Zeit seiner Inhaftierung mit 7. 7. 2009 bis 15. 10. 2009 datiert habe, gab er abschließend an, dass er am 15. 10. 2009 in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei. Bezüglich des 7. 7. 2009 habe er sich geirrt. Auf Vorhalt, dass er nunmehr erstmals erwähne, verlegt worden zu sein, gab er an, von einer Gemeinschaftszelle in eine Einzelzelle verlegt worden zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) vom 20. 7. 2011, Zl. 11 02.237-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte die im Spruch angeführte Identität des Beschwerdeführers fest, dessen illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 7. 3. 2011 über den Flughafen Wien-Schwechat und gehe von dessen chinesischer Staatsangehörigkeit sowie Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren aus. Aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration am 5. 7. 2009 von Juli bis Oktober desselben Jahres inhaftiert, in weiterer Folge von der Universität ausgeschlossen worden sei und keine Arbeit finden habe können. Nach Ansicht der Behörde habe sich kein Sachverhalt ergeben, der gegen eine Rückkehr in die VR China spreche. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt aufgrund staatlicher Unterstützung und erhalte zusätzlich Geld von seinen Eltern. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und verfüge über kein schützenswertes Privatleben.

Mit Schriftsatz vom 4. 8. 2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte eingangs aus, dass seine Erstbefragung am Flughafen Wien, dessen Muttersprache Uigurisch sei, unter Beiziehung eines türkischsprachigen Dolmetschers stattgefunden habe und dies einen gravierenden Verfahrensmangel darstelle. Da die Behörde die damals getätigten Aussagen zur Sachverhaltsbeurteilung heranziehe, wirke sich der Verfahrensfehler nachteilig für den Beschwerdeführer aus. Die von der Behörde im Bescheid angestrengte Argumentation stelle lediglich Gegenvermutungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers dar und sei nicht nachvollziehbar. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden, da dem Beschwerdeführer bloß "ein Stapel Papier mit Länderfeststellungen" überreicht worden sei. Das Bundesasylamt sei nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl sich sogar aus den Länderfeststellungen ergeben habe, dass die "chinesischen Behörden insbesondere im Gefolge der Demonstration in xxxx am 5. 7. 2009 rücksichtlos und willkürlich gegen jene Angehörigen der uigurischen Volksgruppe vorgegangen seien, die an der genannten Demonstration teilgenommen hätten und denen deswegen pauschal separatistische und damit auch terroristische und staatsfeindliche Absichten unterstellt werden" (AS 183). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang einen Zeitungsartikel der Kleinen Zeitung vom 2. 8. 2011 in Vorlage, welcher gegenwärtige Unruhen und Spannungen zwischen Chinesen und Uiguren thematisiere. Darauf bezugnehmend sei im Fall des Beschwerdeführers von gravierenden Nachfluchtgründen auszugehen: Es sei (wie im Zeitungsartikel dargestellt) in der Heimat des Beschwerdeführers erneut zu Unruhen mit mehreren Toten gekommen und nützten die chinesischen Behörden bekanntlich derartige Anlässe dazu, Personen, welche etwa durch frühere Demonstrationen in Erscheinung getreten seien, einzuschüchtern und willkürlich zu verhaften. Daher hätten die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund der Ausschreitungen beim Begräbnis des Imams auch Übergriffe der Behörden gegen ihren Sohn zu befürchten gehabt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. 11. 2011, Zl C4 420.616-1/2011/3Z, amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. 4. 2013 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass der Erstbefragung kein Dolmetscher für die uigurische Sprach beigezogen worden sei. Zu der im Bescheid verfolgten Argumentation des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ungereimtheiten hinsichtlich der unterschiedlichen Haftangaben vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme aufgeklärt worden seien. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Unterlagen zu seinem Studium vorzulegen, könne nicht, wie im Bescheid angedeutet, von essentieller Bedeutung sein, da sich das Vorbringen nicht auf einen Sachverhalt stütze, welcher durch die Vorlage solcher Dokumente erweislich wäre. Korrigierend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wohl an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes des Imams teilgenommen habe, allerdings sei er von den Angriffen der Sicherheitskräfte nicht betroffen gewesen, da er "ehestmöglich das Weite" gesucht habe. Der Beschwerdeführer brachte zudem eine Mitgliedsbestätigung der Uigurischen Gemeinde Österreichs (UGÖ) sowie Lichtbilder bei, welche ihn an der Teilnahmen an Demonstrationen, einerseits am 5. 7. 2012 vor der chinesischen Botschaft in Wien, andererseits am 3. 2. 2013 am Wiener Stephansplatz, zeigten. Hintergrund letzterer sei den Opfern durch chinesische Sicherheitskräfte in der Stadt Ghulja im Februar 1997 zu gedenken und hätten die Demonstranten das Ende der Unterdrückung der uigurischen Volksgruppe gefordert, wobei in verschiedenen Medien darüber berichtet worden sei. Bei der am 5. 7. 2012 abgehaltenen Demonstration sei der Toten des drei Jahre zuvor stattgefundenen Massakers der uigurischen Zivilbevölkerung in xxxx gedacht und einer Aufklärung der Verantwortung hierfür gefordert worden. Diese Demonstration sei vom Personal der chinesischen Botschaft gefilmt und fotografiert worden und sei davon auszugehen, dass die gesammelten Informationen an die zuständigen Behörden in der VR China weitergeleitet und dort ausgewertet würden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich bereits aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass (exil-)politisch aktive Uiguren in der VR China strengstens und unter Einsatz härtester Mittel verfolgt würden (S. 17 des Bescheides). Der Beschwerdeführer sei somit allein aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in Wien der Gefahr asylrelevanter Verfolgung unter Anwendung von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt. Abschließend weise er auf die korrekte Schreibweise seines Namens mit "xxxx" hin, bei der es sich um die korrekte uigurische Schreibweise handle.

Mit Schriftsatz vom 12. 9. 2013 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers weitere Lichtbilder betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration der UGÖ anlässlich des vierten Jahrestages des seitens der chinesischen Sicherheitskräfte verübten Massakers an der uigurischen Bevölkerung in xxxx vor. Der Aufruf zur Demonstration, Informationen über Anlass und Zweck sowie Lichtbilder seien auf der Webseite des Vereins veröffentlicht worden.

Am 24. 3. 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer teilnahm, das Bundesasylamt entschuldigt nicht erschienen ist. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in der VR China Wirtschaft studiert zu haben und wiederholte im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation der Uiguren in der VR China eine dreiwöchige Frist, in der fristgerecht eine solche verfasst wurde.

In der eingebrachten Stellungnahme wurde der Studentenausweis des Beschwerdeführers im Original vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die VR China mit schwersten Repressalien aufgrund seiner Teilnahme an seitens der Behörden der VR China als "staatsfeindlich" eingestuften Veranstaltungen bzw Demonstrationen zu rechnen hätte, obwohl das Engagement des Beschwerdeführers stets friedlich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, stammt aus xxxx, Provinz Xinjiang und gehört der Volksgruppe der Uiguren an. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Eltern. Der Name des Beschwerdeführers lautet xxxx.

Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Teilnahme einer am 5. 7. 2009 abgehaltenen Demonstration, die sich gegen den Vorfall vom 25. 6. 2009, bei dem ca. 200 Uiguren bei Zusammenstößen getötet worden seine, festgenommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch gefilmt. Sein Vater konnte ihn nach einer dreimonatigen Inhaftierung freikaufen. Er musste sich daraufhin monatlich bei den Polizeibehörden melden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der Universität in Xingjang ausgeschlossen. Als der Beschwerdeführer an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes eines Imams teilgenommen hatte, wobei er allerdings von den Angriffen der Sicherheitskräfte nicht betroffen war, organisierte der Vater des Beschwerdeführers aus Furcht, der Beschwerdeführer könnte erneut in Haft genommen werden, die Flucht des Beschwerdeführers. Nach seiner Einreise in Österreich trat der Beschwerdeführer dem Verein "Uighurische Gemeinde Österreichs " bei. Der Verein "Uighurische Gemeinde Österreichs" organisierte am 5. 7. 2012 vor der chinesischen Botschaft und am 3. 2. 2013 am Stephansplatz je eine Demonstration gegen die chinesische Uiguren-Politik, an welchen der Beschwerdeführer nachweislich teilgenommen hatte.

Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)

Am 1. Juli 2011 feierte die KP China ihr 90-jähriges Bestehen in großem Ausmaß und im Gedenken an ihre Gründerzeit um ihr Fortbestehen und ihre Wichtigkeit zu demonstrieren. Die 2012 neu an die Spitze kommende "5. Generation" der Partei soll laut Premier WEN Jiabao "mehr Demokratie und Gerechtigkeit" für China bringen. Auch in der ersten Jahreshälfte 2011 konnte keine signifikante Verbesserung der Menschenrechtslage in der VR China beobachtet werden. Inspiriert von den Protesten in der arabischen Welt 2010 - 2011, begannen in China ebenfalls vereinzelte Protestaktionen, die weltweit Beachtung fanden. Die chinesische Führung reagierte rigoros und verhaftet bzw. ließ ca. 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger verschwinden. Etwa 200 Menschen stehen seit dem Beginn der Proteste unter verstärkter Überwachung bis hin zu Hausarrest. Am 14. März 2011 segnete das Plenum des Nationalen Volkskongresses den zwölften Fünfjahresplan (5JP) ab. Der Plan steht unter dem Motto des "inclusive growth", einem vor dem Plenum von Staatspräsident HU Jintao auf ein nachhaltiges Wachstumsmodell mit mehr balancierter Verteilung des Wohlstandes zwischen Bevölkerungsschichten abzielt. Dies soll zu der bereits von DENG Xiaoping Ende der 70er Jahre ausgesprochenem Ziel einer "moderat wohlhabenden Gesellschaft" (chin. "Xiaokang") bis 2020 führen. Die Ankurbelung des inländischen Konsums (China hat eine der niedrigsten Konsumquoten der Welt), die Ausweitung von Sozialleistungen und günstigeres Wohnen wurden als mittelfristige Hauptziele formuliert.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.2)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch. Das Klima für Meschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zu einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.32 und 33)

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.7.2010, S.34)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Von der offiziellen politischen Linie abweichende öffentliche (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden rigoros strafrechtlich verfolgt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17)

Die Pressefreiheit bleibt in China weiterhin sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Medien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und Youtube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls blockiert.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vgl. Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Religionsfreiheit:

Der Staat wies 2010 alle Religionsgruppen an, sich behördlich registrieren zu lassen, und wacht über die Ernennung von religiösen Funktionsträgern. Die Anhänger nicht registrierter oder verbotener Religionsgemeinschaften mussten mit Drangsalierungen, Strafverfolgung, Gewahrsam und Gefängnisstrafen rechnen, wobei einige der Gemeinschaften von den Behörden als "ketzerische Sekten" eingestuft wurden. Von den als illegal eingestuften Religionsgemeinschaften errichtete Kirchen oder Tempel konnten jederzeit abgerissen werden. Über 40 katholische Bischöfe, die staatlich nicht zugelassenen "Hauskirchen" angehören, sind weiterhin in Haft, stehen unter Hausarrest, halten sich versteckt oder sind verschollen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.2)

Es gibt in China kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften sind die fünf "Patriotic Religious Associations" PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind beim Ministerium für zivile Angelegenheiten registriert und können gewisse Rechte ausüben (vA Besitz, Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Spendensammeln). Alle Vereinigungen, die außerhalb der PRA agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen) sind illegal (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da ihnen "ausländische Kräfte" vorstehen. Die Anwendung der vielen, rechtlich unklaren Regelungen variiert oft von Dorf zu Dorf. Besonders nichtregistrierte christliche "Hauskirchen" werden von Sicherheitsorganen häufig streng verfolgt, genauso wie nicht anerkannte "Untergrundpriester".

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Ethnische Minderheiten:

In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)

Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.17 und 18)

Justiz:

In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Das am 28. Februar 2008 erschienene "Weißbuch über Chinas Anstrengungen und Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit 1" enthält eine detaillierte Beschreibung des chinesischen Rechtssystems.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.6 und 7)

Die Unterordnung der Judikative unter die Partei (es gibt 8 Parteien im NVK, die allerdings sehr KP-nahe sind) wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtsprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" i.S. der EMRK angesehen werden. Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch nach Einschätzung der Botschaft darin, dass - wie auch aus dem Weißbuch hervorgeht - die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit untergeordneter Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtsprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis mittels Weisung die ihnen vorliegenden Fälle in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, erneut vorprüfen.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)

Sicherheitsbehörden:

Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten und Presse und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit, an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage und vor dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9)

Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben die innere Sicherheit, Wirtschafts- und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheiten auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9 und 10)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards; gemäß Amnesty International haben sich die Bedingungen im Jahr 2010 nicht verbessert. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16 und 17)

Todesstrafe:

Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.16)

Seit Anfang 2006 unterliegen Todesstrafen einer Revision durch den Obersten Volksgerichtshof. Aufgrund der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die Zahl der vollstreckten Todesurteile nach offiziellen Angaben zwar zurückgegangen (Umwandlung in lebenslange Freiheitsstrafen bzw. zweijähriger Vollstreckungsaufschub zur "Bewährung"). Allerdings wurde bei mehr als einer Gelegenheit öffentlich klargestellt, dass "Staatssicherheitsverbrecher keine Milde zu erwarten haben." Dennoch ist auch bei so genannten "Staatssicherheitsverbrechern" eine Umwandlung der Todesstrafe in eine mildere Strafe im Prinzip nicht auszuschließen. Dieser Umwandlung geht jedoch in der Regel ein Prozess der "Reue und Läuterung" im Wege psychologischer Manipulation bzw. physischen Missbrauchs durch nicht menschenrechtskonforme Methoden voraus. Dabei unterliegt der Gefangene unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung im Sinne der VN-Folterkonvention. China exekutiert laut Berichten von westlichen NGOs mehr Menschen als alle anderen Nationen zusammen. Diese Zahlen sind in China Staatsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt- und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)

Rückkehrfragen:

China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen für die chinesischen Behörden auf zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können.

(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.21)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Die Anwendung rechtswidriger Formen der Inhaftierung breitete sich aus, darunter Hausarrest ohne Rechtsgrundlage über lange Zeiträume hinweg sowie die Inhaftierung in "inoffiziellen Hafteinrichtungen", Zentren zur "Gehirnwäsche", psychiatrischen Kliniken und nicht als solche gekennzeichneten "Hotels". Bezüglich einer Reform bzw. Abschaffung des Systems der Administrativhaft ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren, wie z.B. der Umerziehung durch Arbeit, waren keine Fortschritte zu erkennen. Hunderttausende von Menschen waren nach wie vor in entsprechenden Einrichtungen inhaftiert.

(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.3)

Regionale Problemzone Autonome Uigurische Region Xinjiang, inkl. ethnische Minderheit der Uiguren und deren Religionsfreiheit:

Mit rund 40% der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch in Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewa??hrleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 18.6.2013).

Die erhöhte Sicherheitspräsenz seit den ethnischen Unruhen 2009 wurde auch 2012 beibehalten (FH 1.2.2013).

Die Ausschreitungen vom Juli 2009 in der Provinzhauptstadt xxxx begannen, laut internationaler Berichterstattung, als anfangs friedliche Proteste Der Protest entwickelte sich zu schweren, gewalttätigen Ausschreitungen, nachdem die Polizei die Versammlung auflösen wollte. Wut und Gewalt der Uiguren richtete sich schließlich gegen die Han-Bevölkerung, deren Geschäfte und öffentliche Verkehrsmittel. Han Chinesen gingen in der Folge ihrerseits auf die Straße und griffen Uiguren an. Im Zusammenhang mit den Unruhen sind mehr als 1600 Menschen festgenommen worden. Bei den Auseinandersetzungen kamen amtlichen Angaben zufolge 197 Menschen ums Leben. Gruppen von Exil-Uiguren gehen hingegen davon aus, dass bis zu 800 Menschen ums Leben gekommen sind. Viele von ihnen seien Uiguren. Laut offiziellen Angaben wiederum wären die Opfer großteils Han, in geringerem Ausmaß Uiguren (BAA Staatendokumentation 22.9.2009). Mindestens 25 Personen, vorwiegend Uiguren, wurden anschließend zum Tode verurteilt. Bei internationalen NGOs sind 43 Uiguren registriert, die in dieser Zeit verhaftet wurden und von denen seither jede Spur fehlt. Uiguren, die in Folge dieser Unruhen ins Ausland geflohen waren, wurden nach ihrer Auslieferung an China zu hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft verurteilt (AA 18.6.2013). Im Juli 2012 berichteten mehrere Dutzend Familien gegenüber ausländischen Gruppen, dass sie weiterhin nach ihren Familienangehörigen suchten, die seit den massiven Repressionen der Behörden im Anschluss an die Unruhen verschollen sind (AI 23.5.2013).

Die Regierung hat keine Erklärungen zu hunderten nach den Unruhen verhafteten Personen abgegeben, oder die ernsthaften Vorwürfe von Folter und Misshandlung von Verhafteten untersucht, noch eine definitive Zahl der Opfer, die meisten darunter Han-Chinesen, herausgegeben (HRW 31.1.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Situation in Xinjiang bleibt angespannt: Am 19. August 2010 kam es in Aksu/ Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag mit 7 Toten und 14 Verletzten. Im Juli 2011 wurden bei einen bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in Hotan (Khotan) mindestens 19 Personen, bei Unruhen in der Stadt Kashgar am 30./31.7.2011 mehr als 20 Personen getötet (AA 18.6.2013). Dabei kam es in Kashgar zu einer Serie von Messer- und Bombenangriffen. In beiden Fällen beschuldigte die Regierung islamistische Extremisten (HRW 22.1.2012).

Im Februar 2012 kam es in zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in Yecheng und am 29.6.2012 zu einer versuchten Flugzeugentführung durch sechs Uiguren in Hotan (AA 18.6.2013).

Im April 2013 kam es zu Ausschreitungen in Kashgar mit circa 21 Toten, Ende Juni starben Angaben zufolge 35 Menschen nach Attacken uigurischer Angreifer auf eine Polizeistation und eine Baustelle. Proteste von Uiguren folgten. Eine Nachrichtensperre wurde verhängt. Die chinesische Regierung machte vom Ausland operierende Kräfte verantwortlich (Der Standard 1.7.2013).

Derartige Vorfälle sind aus Sicht der Zentralregierung Zeichen andauernder Instabilität in der Region und führen dazu, dass diese ihren starken Fokus auf die Region aufrecht erhält. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor. Von chinesischer Seite werden die Erkenntnisse über Verbindungen zwischen einzelnen uigurischen Gruppen und internationalen Terrornetzwerken zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2003 veröffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen darunter: East Turkestan Islamic Movement (auch in UN-Liste enthalten); Eastern Turkistan Liberation Organisation, Ostturkistanisches Informationszentrum, World Uyghur Congress. Nach Analysen der NGO Dui Hua werden 50% aller Staatsgefährdungsverfahren in Xinjiang geführt, obwohl die Provinz nur 2% der Gesamtbevölkerung stellt (AA 18.6.2013).

Die Behörden setzen ihre Kampagne "Hartes Durchgreifen" fort, stufen dabei alle von ihnen als "illegale religiöse" und "separatistische Aktivitäten" bezeichneten Handlungen als Straftaten ein (AI 23.5.2013).

Zahlreiche uigurische Websites bleiben blockiert, der Online- und Telekommunikationsverkehr wird überwacht. Die Behörden in Xinjiang wollen durch die Rekrutierung von 8000 Polizisten sicherstellen, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein Polizist anwesend ist. Zur Umsetzung dieses Programms liegen noch keine Erkenntnisse vor (AA 18.6.2013).

Unter dem Deckmantel von Anti-Terrorismus und Anti-Separatismusbemühungen erhält die Regierung damit ein System ethnischer Diskriminierung gegenüber Uiguren und anderen Minderheiten in Xinjiang aufrecht, gemeinsam mit starken Einschränkungen des religiösen und kulturellen Ausdrucks, und politisch motivierten Festnahmen (HRW 31.1.2013).

Die Religionsausübung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z.B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausübung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten (AA 18.6.2013).

Die Einschränkungen des Islams in der Region wurden 2012 intensiviert (FH 1.2.2013). Gegen neun Uiguren ergingen im Mai 2012 sechs- bis 15-jährige Haftstrafen wegen ihrer Teilnahme an angeblichen "illegalen religiösen Aktivitäten" (AI 23.5.2013; vgl FH 1.2.2013). Die Ursachen des Konflikts liegen in einer zunehmenden Sinisierung (= "Gleichschaltung" mit der chinesischen "Nationalkultur") der Region und gefühlten Marginalisierung der uigurischen Traditionen. Hierzu haben auch das Wirtschaftswachstum, von dem Han-Chinesen überproportional profitieren, und eine aktive Ansiedlungspolitik beigetragen: Stellten ethnische Uiguren 1953 noch 75% der Bevölkerung, waren es laut Volkszensus von 2010 nur noch 40%. Die Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich. Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch der Abriss von Teilen der historischen Altstadt von Kashgar, des islamisch-historischen Zentrums der Uiguren, offiziell mit Modernisierung und Erdbebensicherung begründet, wird als mangelnde Rücksichtnahme auf ihre kulturelle Identität wahrgenommen (AA 18.6.2013).

Das Klima von Angst unter der uigurischen Bevölkerung, ausgelöst u. a. durch die offene Politisierung der Judikative, die Omnipräsenz des Geheimdienstes und "Verschwinden lassen", trägt zu einer wachsenden ethnischen Polarisierung in Xinjiang bei - ebenso die Nachwirkungen der Aufstände vom Juli 2009 (HRW 31.1.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Erkenntnisse über solche Verbindungen einzelner Splittergruppen (East Turkestan Islamic Movement, ETIM, auch TIM oder TIP)) liegen auch deutschen Behörden vor. Von chinesischer Seite werden diese Erkenntnisse jedoch zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. (AA 18.6.2013).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Flughafen Sonderdienste-Sondertransit und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial. Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen.

Die Feststellungen zur persönlichen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers gründen sich auf die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen beim Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung bei Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer war in der Lage anschaulich darzulegen, dass er sowohl in der VR China als auch in Österreich an Demonstrationen beteiligt gewesen war. Er stellte sich in der Verhandlung als Person dar, die die Interessen der Uiguren bereits in ihrer Heimat zum Ausdruck gebracht hat.

Laut dem vorgelegten chinesischen Reisepass lautet sein Name xxxx. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Name richtigerweise xxxx laute. Es handle sich dabei nicht um einen anderen Namen, sondern nur um dessen richtige Schreibweise. Der Dolmetscher führte dazu aus, dass die chinesische Sprache speziell für uigurische Eigennamen über keine entsprechenden Schriftzeichen verfüge. Deshalb würden uigurische Namen in chinesischen Dokumenten mehr oder weniger in Lautschrift angegeben. Wenn diese Namen dann von chinesischen Dolmetschern übersetzt würden, entspräche das nicht den eigentlichen Buchstaben in uigurischer Sprache.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers decken sich mit den vorliegenden Informationen über die Situation der Uiguren in der VR China. Daraus ergibt sich, dass diese Volksgruppe insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nach wie vor großen Einschränkungen in der Religionsausübung unterliegt und zudem ständig einer starken polizeilichen Überwachung ausgesetzt ist. Das Klima von Angst unter der uigurischen Bevölkerung, ausgelöst u.a. durch die offene Politisierung der Judikative, die Omnipräsenz des Geheimdienstes und "Verschwinden lassen", trägt zu einer wachsenden ethnischen Polarisierung in Xinjiang bei - ebenso die Nachwirkungen der Aufstände vom Juli 2009.

Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Es ist daher entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Heimat wegen seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit tatsächlich von der chinesischen Polizei festgenommen worden ist.

Es ist durch die vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei belegt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer regimekritischen Organisation beigetreten ist, welche China öffentlichkeitswirksam wegen der Behandlung der Uiguren kritisieren, und dass er zumindest in Österreich an zwei von diesen organisierten Demonstrationen gegen die VR China teilgenommen hat.

Die chinesische Führung hat in mehreren Verlautbarungen darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Überzeugung direkte Verbindungen zwischen uigurischen Separatisten und den afghanischen Taliban und Al Qaida gebe und dass ein energisches Vorgehen gegen den uigurischen Separatismus, Extremismus und Terrorismus Teil des internationalen Kampfes gegen den Terror sei. Erkenntnisse über solche Verbindungen einzelner Splittergruppen (East Turkestan Islamic Movement, ETIM, auch TIM oder TIP)) liegen auch deutschen Behörden vor. Von chinesischer Seite werden diese Erkenntnisse jedoch zu einem Generalverdacht gegenüber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht.

Die Beteiligung an Demonstrationen reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen.

Vor dem Hintergrund der bereits in China erfolgten Festnahmen und dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass seine Teilnahme an den oben angeführten regimekritischen Demonstrationen den chinesischen Behörden bekannt geworden ist, muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine staatliche Verfolgung von erheblicher Intensität droht, welche ihren eigentlichen Ursprung in seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 4. 8. 2011 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Im Hinblick auf die aktuelle Lage in der VR China, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der seine politische und religiöse Gesinnung sowohl durch die Teilnahme an Demonstration in seinem Heimatland als auch durch seine exilpolitische Betätigung in Österreich dargetan hat, im Fall seiner Rückkehr in die VR China von chinesischen Behörden verfolgt würde.

Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesfalls Eingriffe in seine körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in der VR China Verfolgung aus Gründen seiner politischen und religiösen Gesinnung in Zusammenhalt mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Uiguren droht, und liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, sowie besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen stünde.

Dem Antrag des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben; ihm gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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