L505 1423125-2•BVwG L505 1423125-2
L505 1423125-2Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am Tag der Antragstellung wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.08.2011 an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen gab er dabei an, dass er nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen habe, weil er sich um seine Stimme betrogen gefühlt habe. Während einer Demonstration im Jahre 2009 sei er verletzt und festgenommen worden. Er sei 25 oder 26 Tage angehalten und stark geschlagen worden. Diese Leute seien der Meinung gewesen, dass er ohnehin sterbe, deshalb sei er weggebracht worden. So richtig freigelassen worden sei er nicht.
Als Krankenwagenfahrer sei er am 14.02.2010 auf dem Weg zum Krankenhaus gewesen. Er sei bei einer Demonstration vorbeigefahren und habe dort viele Verletzte gesehen. Zwei Verletzte habe er mitgenommen, diese seien angeschossen gewesen; er habe sie notdürftig versorgt und ins Krankenhaus zu seiner Schwester gebracht. Um nicht aufzufliegen habe er sie nicht in das Krankenhaus bringen können, dass seine Firma beauftragt habe. Er habe solche Transporte regelmäßig bis zum 01.06.2011 gemacht - insgesamt habe er ca. 10 bis 12 solche Verletzte transportiert.
Am 08.06.2011 sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als ihn seine Schwester angerufen habe. Sie habe ihm geraten, weder zur Arbeit, noch nach Hause, sondern zur Tante nach Teheran zu gehen; dort habe er seine Schwester getroffen. Eine Freundin der Schwester sei in dem Krankenhaus verhaftet worden. Sicherheitsleute seien im Krankenhaus der Schwester gewesen, hätten aber nur diese Freundin - die mit der Schwester zusammengearbeitet hatte - erwischt. Die Leiche dieser Freundin sei dann später auf einer Autobahn gefunden worden.
Die Tante habe ihnen geraten, das Land zu verlassen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
I.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben - wobei fälschlicherweise der Herkunftsstaat mit Afghanistan bezeichnet wurde. Der BF habe in den Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den Flucht auslösenden Ereignissen gemacht, welche mit den ebenso genauen und detaillierten Angaben seiner Schwester übereinstimmten; seine Angaben seien in keiner Weise widersprüchlich.
Der BF sei im Jahr 2009 nach einer Demonstration, an der er teilgenommen hatte, gleichzeitig mit einer großen Anzahl an anderen Aktivisten festgenommen worden. Den Sicherheitsbeamten der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz sei damals keine andere Wahl geblieben, als alle inhaftierten Aktivisten wieder freizulassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich um keine Anführer der XXXX handle. Er sei während dieser Zeit von den Sicherheitskräften gefoltert, geschlagen und schwer misshandelt worden.
Der BF habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass er asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in seiner Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen würden. Als Rettungsfahrer, der Verletztentransporte für Verletzte der "XXXX" durchgeführt habe, habe er sich als politischer Aktivist in höchster Gefahr befunden. Seine Person sei der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz ein Begriff gewesen, es sei nach ihm konkret gesucht worden.
Das Schlüsselereignis habe 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der XXXX stattgefunden, an dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Der BF habe von seiner Schwester, die als Oberkrankenschwester in einem Krankenhaus in XXXX tätig gewesen sei und heimlich die verletzten Demonstranten versorgt habe, die von ihm dort abgeliefert worden seien, einen Anruf erhalten, dass er zwei Verwundete von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle. Der Oberarzt der Schwester, der ebenfalls ein Aktivist der XXXX gewesen sei, habe ihr zuvor diese Anweisung erteilt. Bei einem dieser Verletzten habe es sich um einen hochrangigen Aktivisten der XXXX gehandelt. Dieser sei unter höchster Beobachtung der Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion durch den BF genau observiert worden. Seitdem sei der BF auf der Liste der Bassidsch -Miliz gestanden und sein Leben konkret bedroht gewesen.
Zum Zeitpunkt der Flucht im Sommer 2011 sei der BF ein aktives Mitglied der XXXX gewesen, der von der Regierung aufgrund seiner politischen Einstellung gesucht und verfolgt worden sei und dessen Leben sich in höchster Gefahr befunden habe.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamts behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:
"[...] Daraus ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig ist. Die Auffassung, das Vorbringen des BF sei aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet, ihm den Staus eines Asylberechtigten zuzuerkennen, beruht auf einer großteils unschlüssigen Beweiswürdigung. Die verbleibende Beweiswürdigung ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
[...]
Die Schwester des BF hatte in ihrer Einvernahme am 04.08.2011 angegeben, dass am 01.06.2011 ihr der Arzt gesagt habe, dass jemand verletzt sei, der Bruder habe diesen hertransportiert und der Patient sei bei ihnen im Krankenhaus behandelt worden. Nach der Operation sei dieser Patient von ihrem Bruder wieder zurückgefahren worden. In der Folge sei alles [die Manipulationen an den Krankenakten] aufgeflogen.
Diese Schilderung der Ereignisse vom 01.06.2011 fehlt im Vorbringen des BF (sowohl in der Einvernahme vom 04.08.2011, als auch in der Erstbefragung). Dass das Bundesasylamt hier entsprechend nachgefragt hätte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt.
Demgegenüber wird dieses Geschehen in der Beschwerde sehr wohl dargestellt und sogar als Schlüsselereignis bezeichnet (AS 123), was insofern wiederum aufklärungsbedürftig ist.
In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, festzustellen ob es am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist.
Einer genaueren Auseinandersetzung wird es auch mit den von der Schwester des BF angegebenen Fluchtgründen bedürfen - auf das diesbezügliche hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wird an dieser Stelle verwiesen - und wird auch der BF dazu detailliert zu befragen sein, hängen die entsprechenden Vorbringen doch wechselweise zusammen.
Im Zuge der Erstbefragung hatte der BF angegeben, er sei von 2008 bis 2009 im Sanitätshilfsdienst beschäftigt gewesen (vgl. AS 5). Später hatte er angegeben, er sei von 2008 bis 08.06.2011 dieser Beschäftigung nachgegangen (vgl. AS 49). Auch insoweit wird der BF neuerlich zu befragen und dieser Widerspruch aufzuklären sein."
I.6. Vom Bundesasylamt wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
I.7. Am 29.03.2012 wurde der BF erneut an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und dabei insbesondere zu den Vorfällen vom 01.06.2011, wo der BF angab, seinen letzten Krankentransport durchgeführt zu haben, befragt.
I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, wie sie bereits im ersten Bescheid vom XXXX enthalten waren.
I.9. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass die belanget Behörde die Angaben des BF wiederum als unglaubwürdig qualifiziere. Dabei stütze sie sich erneut auf die gleichen spekulativen Ausführungen, wie bereits in dem ersten, von ihr erlassenen Bescheid. Weder habe sie sich ausführlich mit den vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Bedenken beschäftigt, noch sonstige Recherchen oder Nachforschungen angestellt.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der BF stets detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe, welche gänzlich mit den Angaben seiner Schwester übereinstimmen würden.
I.10. Am 22.08.2013 wurden Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt.
I.11. Mit E-Mail vom 09.04.2014 ersuchten der BF und seine Schwester um Auskunft über ihren Verfahrensstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.3.1. Wie bereits unter I.5. dargestellt, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig bzw. nicht geeignet sei, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus wurden dem Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten aufgetragen.
Entsprechende Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. hat es sich nicht mit den vom Asylgerichtshof aufgezeigten Mangelhaftigkeiten der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand bemängelt wird.
Vom Bundesasylamt wurde nach Behebung seines ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof eine weitere Einvernahme des BF durchgeführt, in der er insbesondere zu den (letztlich fluchtauslösenden) Ereignissen vom 01.06.2011 befragt wurde.
Darüber hinaus wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Frage gestellt, ob am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen stattgefunden hätten, bei denen es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften bzw. Verletzungen von Demonstranten gekommen sei bzw. wie gegen Mitläufer der XXXX vorgegangen werde.
In weiterer Folge wurden die Ergebnisse dieser zusätzlichen Ermittlungen jedoch im neuerlichen Bescheid des Bundesasylamtes nicht weiter gewürdigt, sondern wurde in diesen zur Gänze die Beweiswürdigung seines ersten Bescheides übernommen, die vom Asylgerichtshof bereits zuvor als spekualitv und damit unschlüssig kritisiert worden war.
Durch diese Vorgehensweise, nämlich dem Verharren auf einer als spekulativ und damit unschlüssig qualifizierten Beweiswürdigung, hat das Bundesasylamt auch den neuerlichen Bescheid mit einem gravierenden Mangel belastet.
Hinsichtlich jener Argumentation, welche vom Bundesasylamt Wort für Wort aus seinem Bescheid vom XXXX in die Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 19.06.2012 übernommen wurde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, verwiesen.
II.3.3.2. In der neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.03.2012 schilderte der BF, dass er am 01.06.2011 den letzten Krankentransport durchgeführt habe. An diesem Tag habe die Beerdigung eines der Führer der XXXX Partei stattgefunden. Seine Tochter, XXXX, die die letzten zwei Jahre im Gefängnis angehalten worden sei, habe an dem Begräbnis teilnehmen dürfen und sei an diesem Tag getötet worden. Es sei dann zu Unruhen gekommen.
Er sei in weiterer Folge von seiner Schwester verständigt worden, einen Verletzten von einer bestimmten Adresse abzuholen und ins Krankenhaus zu bringen. Der BF habe nur gewusst, dass es sich dabei um einen der Führer der XXXX in XXXX gehandelt habe.
Obwohl diese Schilderungen im Einklang mit jenen der Schwester des BF stehen und darüber hinaus aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgeht, dass am 01.06.2011 tatsächlich eine Person namens XXXX beim Begräbnis ihres Vaters gestorben ist und somit die diesbezüglichen Ausführungen des BF durchwegs plausibel erscheinen, finden diese keinen Eingang in den gegenständlich angefochtenen Bescheid, sondern wurde das Vorbringen des BF pauschal als unglaubwürdig bewertet, dies zum großen Teil unter Heranziehung der vom Asylgerichtshof bereits als spekulativ und unschlüssig beurteilten Beweiswürdigung.
Im (erneut) fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit sämtlichen Angaben des BF bzw. Erhebungsergebnissen auseinanderzusetzen und diese auch entsprechend zu würdigen bzw. nachvollziehbar auszuführen haben, wieso es diese als glaubwürdig erachtet oder nicht.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, aufgetragen wurde, sich aufgrund des wechselseiteigen Zusammenhanges der Fluchtvorbringen auch genau mit den Ausführungen der Schwester des BF auseinanderzusetzen (AS 153), was vom Bundesasylamt jedoch unterlassen wurde und wird auch dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
II.3.3.3. Sofern das Bundesasylamt darüber hinaus im gegenständlich angefochtenen Bescheid (wie bereits im ersten Bescheid) erneut ausführt, es sei nicht plausibel, wie Sicherheitsbeamte dahinterkommen hätten sollen, dass der BF Verletzte transportiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass vom BF in seiner (ersten) Beschwerde vom 06.12.2011 detailliert dargestellt wurde, wie seine Identifizierung durch Sicherheitsbeamte möglich war (AS 123f). Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesasylamt in weiterer Folge nicht auseinandergesetzt und wird dies nun ebenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuholen sein.
II.3.3.4. Dem Bundesasylamt ist zwar insofern zuzustimmen, als vom BF (entgegen seiner Ausführungen in der nunmehr gegenständlichen Beschwerde) ohne Angabe von Gründen keine Arbeitsbestätigung und Gehaltszetteln betreffend seiner Tätigkeit als Sanitätskraftwagenfahrer vorgelegt werden konnte, jedoch kann daraus nicht auch zugleich darauf geschlossen werden, dass es sich bei der Angabe des Berufes um ein frei erfundenes Konstrukt handelt. Dies vor allem aus dem Grund, als das Bundesasylamt aufgrund der ihm obliegenden Ermittlungspflicht dazu angehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ihm jedenfalls einige Ermittlungsmöglichkeiten offen gestanden wären, um die Angaben des BF zu verifizieren.
So hätte es etwa den BF dazu auffordern können, die genaue Anschrift der Firma bekannt zu geben, für die er tätig gewesen ist, um anschließend (im Wege der ÖB Teheran) direkt bei dieser zu erheben, ob ihnen der BF bekannt ist, wie lange er für die Firma tätig war, warum bzw. wie diese Tätigkeit beendet wurde.
Des Weiteren wäre in Frage gekommen, ebenfalls im Wege der ÖB Teheran, die Mutter bzw. Tante des BF zu dessen Fluchtvorbringen zu befragen, zumal aufgrund der Angaben des BF und seiner Schwester davon auszugehen ist, dass diese hierzu eigene Wahrnehmungen getätigt haben.
Auch diese, bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen werden daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein bzw. wird der BF aufgrund seiner Ausführungen in der Beschwerde dazu zu befragen sein, ob es ihm nun möglich ist, Bestätigungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Ambulanzfahrer vorzulegen.
II.3.3.5. Abschließend wird vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es aufgrund der insgesamt unglaubhaften Angaben auch nicht davon ausgegangen sei, dass der BF inhaftiert und den geschilderten Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Dabei verabsäumt es das Bundesasylamt jedoch, sich mit diesem Vorbringen geeignet auseinanderzusetzen, zumal aus einer (möglichen) Unglaubwürdigkeit eines Teiles des Vorbringens nicht auch automatisch auf die Unglaubwürdigkeit eines anderen, davon unabhängigen Vorbingens geschlossen werden kann.
Daher wird es die Aufgabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sein, sich im fortgesetzten Verfahren mit der behaupteten politischen Aktivität und der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung bzw. Misshandlung des BF in geeigneter Weise auseinanderzusetzen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Schwester des BF von Verletzungen bzw. Folterspuren ihres Bruders berichtet hat.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass gerade die vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen (AS 282f) für eine mögliche Gefährdung politisch oppositionell eingestellter bzw. aktiver Personen sprechen.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass diese behauptete Inhaftierung des BF insbesondere auch in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise und einer daher möglicherweise bestehenden Rückkehrgefährdung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend zu würdigen sein wird.
II.3.3.6. Dieses Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.
II.3.3.7. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren (erneut) als mangelhaft.
II.3.3.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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