I403 1424065-1•BVwG I403 1424065-1
I403 1424065-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2014
Ehe, Integration, Interessensabwägung, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I403 1424065-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Sta. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 15.795-BAT zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger moslemischen Glaubens, hatte am 29.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Erstbefragung am 31.12.2011 erklärte er, am 16.10.2011 legal mit dem Flugzeug von Casablanca nach Istanbul ausgereist zu sein. Er sei dann zu Fuß nach Griechenland weitergereist und schließlich Ende Dezember mit dem Schiff nach Venedig und weiter nach Wien und Traiskirchen. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Mein Vater und mein Onkel haben wegen eines Grundstücks eine Auseinandersetzung gehabt. Mein Vater hat von meinem Onkel verlangt, dass er ein Grundstück teilen solle. Dies wollte er jedoch nicht, weil er das Grundstück für sich selbst haben wollte. Ich habe meinen Onkel geschlagen und er wollte sich darauf hin an mir rächen. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Ich hatte fast keine Arbeit in meiner Heimat. Ich bin hier her gekommen, damit ich eine Arbeit bekomme. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Zudem gab er auf Nachfrage an, die Grundschule und 3 Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule besucht zu haben.
2. Am 04.01.2012 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt statt. Er bekräftigte sein Vorbringen, dass er eine Auseinandersetzung mit seinem Onkel hatte und deswegen geflohen sei. Er hätte dessen Grundbuchauszug eines Grundstückes, um das es einen Konflikt zwischen seinem Vater und seinem Onkel gegeben habe, zerrissen und ihm somit das Recht auf das Grundstück genommen. Sein Onkel hätte ihn überall in Marokko gefunden. Er konnte nicht zur Polizei gehen, da der Onkel ja tatsächlich ein Recht auf das Grundstück gehabt hätte. Zuletzt habe er als Fremdenführer gearbeitet.
3. Am 05.01.2012 wird mit angefochtenem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt I) bzw. des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Wesentlichen wurde dies darauf gestützt, dass kein asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht worden war und dass auch keine Gründe vorliegen, die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung aussetzen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehle es prinzipiell an Glaubwürdigkeit.
4. Gegen gegenständlichen Bescheid wurde in offener Frist am 10.01.2012 Beschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung gefordert. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, dass sein Vorbringen durchaus glaubwürdig sei und insbesondere zu beachten gewesen wäre, dass in Marokko eine unabhängige Justiz praktisch nicht existiert und Korruption ein ernsthaftes Problem sei.
5. Dem Asylgerichtshof wurde am 05.07.2012 die Bestätigung der Absolvierung eines Deutschkurses übermittelt.
6. Am 05.12.2013 langten beim Asylgerichtshof die Heiratsurkunde und der neue Meldezettel des Beschwerdeführers ein.
7. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
8. Am 11.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt.
9. Am 19.03.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war aus dienstlichen und personellen Gründen eine Teilnahme nicht möglich. Es wurde aber aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt. Im Rahmen der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er zahlreiche Unterlagen im Vorfeld an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hätte, u.a. auch die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides. Ein entsprechender Sendenachweis wurde vorgelegt. Diese Unterlagen waren aber anscheinend in Verstoß geraten, konnten jedenfalls nicht mehr aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer kündigte an, beim Magistrat eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen zu wollen.
10. Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, über den Stand des Aufenthaltsverfahrens zu informieren und er wurde benachrichtigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt sei. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
11. Eine Stellungnahme langte am 16.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Tulln noch ausstehe. Zudem wurden verschiedene Dokumente in Kopie (Pass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des Beschwerdeführers, Diplom A1 und A2, Meldezettel des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und ihrer zwei minderjährigen Töchter, Mietvertrag über eine 90qm Wohnung, Lohnabrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers (Heimhelferin), Finanzübersicht des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Bankauszug), Versicherungsbestätigung des Beschwerdeführers, Schreiben der Ehefrau und verschiedener Familienangehöriger sowie verschiedene Empfehlungsschreiben und zahlreiche Fotos (u.a. von der Hochzeit und bei Ausflügen mit den Kindern der Ehefrau des Beschwerdeführers) vorgelegt.
12. Mit Email wurden am 21.05.2014 ein Schreiben der Ehefrau, die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamts vom 05.01.2012 und das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln, dass diese beabsichtige, den Antrag auf einen Aufenthaltstitel als unzulässig zurückzuweisen, da das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Seine Identität steht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer absolvierte das Diplom A1 und A2 und spricht gut Deutsch. Am 22.11.2013 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Er lebt mit ihr und ihren zwei Kindern in aufrechter Ehe zusammen und führt ein Familienleben. Der Beschwerdeführer ist in der Familie und Gemeinde seiner Ehefrau, Seebarn am Wagram, gut integriert und ist für die Versorgung des Haushaltes und der Kinder zuständig, während seine Ehefrau arbeitet.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzog, weshalb diese Teile des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen. Lediglich die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., Ausweisung, wurde aufrechterhalten und ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich insbesondere Heiratsurkunde, Fotos, Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschprüfungen sowie schriftliche Auskünfte von Bekannten des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau und ihrer Familie.
2.2. Dass der Beschwerdeführer über die festgestellten familiären Bezüge in Österreich verfügt, ergibt sich schon aus den in Vorlage gebrachten unbedenklichen Beweismitteln, welche mit seinen im Beschwerdeverfahren selbst getätigten, diesbezüglich unbedenklich und authentisch erscheinenden Ausführungen in gutem Einklang stehen. In Ermangelung jedweder gegenteiliger Information zum Entscheidungszeitpunkt waren letztere somit dem Verfahren entscheidungsmaßgeblich zu Grunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Zu A)
3.2. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hiebei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste Ende Dezember 2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages am 29.12.2011 vorübergehend legalisieren. Dieser Asylantrag wurde unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet gestellt. Der Beschwerdeführer versuchte sich umgehend in Österreich zu integrieren und begann sofort nach seiner Ankunft mit einem Deutschkurs. Inzwischen legte er sowohl die Prüfung zu A1 als auch zu A2 ab. Anfang April 2013 lernte er seine spätere Ehefrau im Internat kennen, mit der er nach wenigen Wochen eine Beziehung einging. Sie unterstützte ihn beim Deutschlernen. Er verließ das Flüchtlingsheim und zog mit ihr und ihren beiden Töchtern, geb. am 28.12.2003 bzw. 04.06.2010, zusammen. Am 22.11.2013 heiratete der Beschwerdeführer XXXX, als gemeinsamer Familienname wurde XXXX gewählt. Die übermittelten Fotos der Hochzeit belegen den engen Kontakt des Beschwerdeführers zur Familie seiner Ehefrau, insbesondere zu den beiden minderjährigen Töchtern. Laut EGMR ist für das Familienleben maßgebend das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Im vorliegenden Fall kann von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ehefrau und ihren österreichischen Kindern ausgegangen werden. In die Abwägung ist allerdings auch miteinzubeziehen, dass die Beziehung noch nicht sehr lange andauert und der Beschwerdeführer sein Privat- bzw. Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründete, als sein Aufenthalt ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art. 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl. dazu etwa EGMR, 28.06.2011, Nunez v. Norwegen, Rs 55597/09) - diese liegen hier vor: Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben, wie verschiedene Empfehlungsschreiben belegen. Der Beschwerdeführer, dem aufgrund einer fehlenden Arbeitserlaubnis sonst keine Arbeitsaufnahme möglich war, unterstützte seine Ehefrau und seine Kinder dadurch, dass er sich während der Nacht- und Wochenenddienste seiner Ehefrau, zu denen keine andere Kinderbetreuungsmöglichkeit gegeben ist, um die zwei minderjährigen Kinder kümmerte. Zudem renovierte er für seine neue Familie das Haus seiner Schwägerin. Diese fasst die Rolle des Beschwerdeführers in einer von vielen schriftlichen Stellungnahmen folgendermaßen zusammen: "Einer der wichtigsten Punkte sind die Kinder. Tatsache ist, dass XXXX [Anmerkung: damit ist der Beschwerdeführer gemeint] als Teil ihrer Familie anerkennen und ihn in ihr Herz geschlossen haben. XXXX nimmt sich Zeit für die beiden, er spielt mit ihnen, er kocht für sie, er lacht mit ihnen, er ist ein Vater. Um seiner Frau tatkräftig unter die Arme zu greifen, übernimmt XXXX nicht nur die Rolle des Vaters, er führt den Haushalt, werkt an ihrem gemeinsamen Heim weiter und ist ein liebender Ehemann. Auch in unserer großen Familie hat sich XXXX integriert, er hat verstanden, dass Hilfe bei uns in der Familie großgeschrieben wird. Wann immer jemand von uns Hilfe benötigt, kann man auf XXXX zählen. Ein weiterer Punkt, der für XXXX spricht, er ist äußerst bemüht Deutsch zu lernen. Es gibt noch viele weiter Punkte, die man anführen könnte, warum man XXXX nicht abschieben sollte, jedoch der wichtigste Punkt ist die Tatsachen, dass meine Stiefschwester ihn liebt und Sie gemeinsam mit den Kindern eine Familie bilden." Dieses Bild einer umfassenden Integration und eines schützenswerten Familienlebens wird durch die verschiedenen Urkunden, Empfehlungsschreiben, übermittelten Fotos und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 gewonnenen Eindruck bestätigt.
Es gibt keine Hinweise, dass das Familienleben ein solches geringerer Intensität wäre (wie etwa im Verfahren des Asylgerichthofes A2 250.484-5/2011/14E vom 19.12.2011), alle vorgelegten Beweismittel deuten vielmehr in die gegenteilige Richtung. In die Abwägung hat auch einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und ihren Kindern auch im Fall einer Ausweisung nach Marokko fortgesetzt werden könnte (vgl. grundsätzlich VfGH 01.07.2009, U 992/08 und EGMR 31.07.2008, 265/07, Rechtssache Omeregie). In dem schon erwähnten Urteil des EGMR vom 28.06.2011 (EGMR, 28.06.2011, Nunez v. Norwegen, Rs 55597/09) hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung eines Elternteils von minderjährigen Kindern in besonderen Fällen zwar bestätigt, sie im konkreten Fall, trotz Besuchsmöglichkeiten - auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - mehrheitlich für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht der leibliche Vater der zwei minderjährigen Töchter der Ehefrau, doch legen alle vorgelegten Beweismittel nahe, dass er diese Rolle ausfüllt und von den Kindern als solcher betrachtet wird. So hat der EGMR (EGMR 13.03.2008, Emonet gegen Schweiz, Nr. 39051/03, Z. 33f) die Beziehung einer Tochter zum Lebensgefährten ihrer Mutter, mit dem sie nicht blutsverwandt ist, als "de facto Familienleben" iSd Art 8 EMRK qualifiziert; von einem solchen ist auch hier auszugehen.
Eine Übersiedlung der Familie nach Marokko wäre nur schwer vorstellbar, da weder Arabischkenntnisse vorhanden sind, noch Ehefrau und Kinder der im Marokko vorherrschenden Glaubensrichtung des Islam angehören. Gerade der älteren Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre aufgrund ihres Alters eine neue Sozialisierung in Marokko nur schwer zumutbar.
Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls kann zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl. EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99 und 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09). Der im Fall der Ausweisung drohenden Trennung des Beschwerdeführers von den mit ihm zusammenlebenden Töchtern seiner Ehefrau muss hinsichtlich der Frage der Ausweisung auch Rechnung getragen werden (vgl. dazu VfGH 14.06.2010, B326/08). Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Wohl der Kinder eine Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig erscheinen ließe. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine zentrale Rolle bei der Kinderbetreuung übernimmt, und seine Ehefrau erklärte, ohne seine Unterstützung ihre Tätigkeit im Pflegebereich und die damit verbundenen Abend- und Wochenenddienste nicht weiter aufrechterhalten zu können. Der Beschwerdeführer trägt daher dadurch zur finanziellen Sicherheit seiner Familie bei. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist insbesondere dann auf Dauer, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Töchter sind österreichische Staatsbürgerinnen.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde dazu führen, dass er das Bundesgebiet ohne Ehefrau und Kinder verlassen müsste, sohin einen Eingriff in sein Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst zweieinhalb Jahre in Österreich aufhält, kann ein solcher Eingriff ausnahmsweise unverhältnismäßig sein (vgl. dazu AsylGH D11 414.443-1/2010 vom 14.11.2011 mit Verweis auf Rechtsprechung des VwGH und VfGH; AsylGH A2 414.619-1/2010/21E vom 11.01.2012; in beiden Fällen wurde trotz eines kürzeren Aufenthaltes als im vorliegenden Fall bei Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK angenommen).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VfGH und VwGH zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VfGH und VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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